Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 14 K 1424/98 E

Tenor

Der Einkommensteuerbescheid 1981 vom 12.08.1983 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.02.1988 wird dahingehend abgeändert, dass Aufwendungen in Höhe von 6.492,66 DM als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG zu berücksichtigen sind. Die AfA für das Gebäude „A-Str.) wird dahingehend korrigiert, dass die AfA der Rechtsvorgängerin (Frau „B“) fortzuführen ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Berechnung der geänderten Einkommensteuer wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Beklagte zu 85 v. H. und die Kläger zu 15 v. H.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.