Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 6 K 3922/02 F

Tenor

1. Die Klage der Klägerin zu 1. wird abgewiesen.

2. Unter Abänderung der Feststellungsbescheide gem. § 47 Abs. 1 KStG zum 31.12.1992 bis 31.12.1994 - jeweils vom 18.02.1998 - und Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 17.06.2002 werden die Teilbeträge gem. § 30 Abs. 2 Nr. 4 KStG a.F. um DM (31.12.1992), DM (31.12.1993) bzw. DM (31.12.1994) herabgesetzt und damit in Höhe von DM (31.12.1992), DM (31.12.1993) bzw. DM (31.12.1994) festgestellt.

3. Die Klägerin zu 1. trägt die Hälfte der Gerichtskosten und ihre eigenen außergerichtlichen Kosten; der Beklagte trägt die Hälfte der Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2.

4. Die Revision wird zugelassen.


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