Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 14 K 5102/05 Kg

Tenor

Unter Aufhebung des Bescheides vom 28. November 2002 und der Einspruchsentscheidung vom 2. November 2005 wird der Beklagte verpflichtet, den Kindergeldantrag des Klägers für seine Tochter Sarah unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.


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