Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 18 K 3366/07 F

Tenor

Die Änderungsbescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Jahre 1991 bis 1994 vom 16.3.2007 und für die Jahre 1995 bis 2000 vom 8.3.2007, sämtlich in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10.8.2007, werden aufgehoben.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Beklagte und die Beigeladenen als Gesamtschuldner zu je 1/3. Eine Kostenerstattung findet im Übrigen nicht statt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.

Die Revision wird zugelassen.


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