Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 11 K 1232/07 E

Tenor

Der Einkommensteuerbescheid für 2003 vom 25.11.2005 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 28.02.2007 wird dahingehend abgeändert, dass bei der Ermittlung der Einkünfte des Klägers aus Vermietung und Verpachtung auf der Grundlage einer anteiligen, auf die Vermietung entfallenden Nutzfläche in Höhe von 49,89 % weitere Werbungskosten in Höhe von 304,- EUR (Gebäude-AfA) und 267,- EUR (AfA für die angeschafften Einrichtungsgegenstände) berücksichtigt werden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Berechnung der hiernach festzusetzenden Steuer wird dem Beklagten aufgegeben.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 92 %, der Beklagte zu 8 %.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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