Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 14 K 5127/05 F

Tenor

Die Feststellungsbescheide über die gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung 2000 bis 2002 jeweils vom 16.06.2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.11.2005 werden dahingehend geändert, dass der Gewinn für das Jahr 2000 mit 2.614.251,00 Euro für das Jahr 2001 mit 8.844.476,00 Euro und für das Jahr 2002 mit 15.007.664 Euro festgestellt wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 58 v. H. und der Beklagte zu 42 v. H. mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selber trägt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.


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