Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 4 K 146/09 Z

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung seiner ablehnenden Verfügung vom 12.12.2007 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18.12.2008 verpflichtet, der Klägerin dem Grunde nach Zoll aus den Nacherhebungen mit den gegenüber der K GmbH Co. KG ergangenen Bescheiden des Hauptzollamts B vom 07.01., 02.03., 18.05., 25.08. und 15.12.2000 sowie vom 02.04.2001 in der Fassung des Bescheids vom 07.12.2004 zu erstatten, soweit die Klägerin für diese Waren später Zoll entrichtet hat.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 87% und der Beklagte zu 13%.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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