Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 9 K 4675/08 E,G,U
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
1
T a t b e s t a n d :
2Streitig sind die aufgrund einer Betriebsprüfung vorgenommen Änderungen der Steuerbescheide für die Streitjahre 2001 bis 2003.
3Der Kläger hat das Gewerbe eines Handelsvertreters für Haushaltswaren angemeldet. Für die Streitjahre wurde der Kläger nach vorherigen Schätzungen zunächst erklärungsgemäß zur Einkommensteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer veranlagt. Nach Durchführung einer steuerlichen Außenprüfung (Bericht vom 22. Februar 2007) änderte der Beklagte die Einkommensteuerbescheide 2001 bis 2003, die Gewerbesteuermessbescheide 2001 bis 2002 und die Umsatzsteuerbescheide 2001 bis 2003 u.a. wegen folgender, noch streitbefangener Feststellungen:
4Der Kläger habe im Monat Februar 2002 erhaltene Provisionen von 472,23 Euro zuzüglich 75,56 Euro Umsatzsteuer nicht als Einnahme erfasst (Tz. 2.2 Bp-Bericht).
5Wegen der nach Ansicht des Beklagten nicht ordnungsgemäßen Führung des Fahrtenbuches seien dem Kläger für die private PKW-Nutzung gemäß der 1-%-Regelung gewinnerhöhend 3.593,31 DM (2001), 5.736 EUR (2002) und 5.736 EUR (2003) zuzurechnen (Tz. 2.3 Bp-Bericht).
6Die Bewirtungskosten seien wegen Mängel bei den formellen Voraussetzungen nicht wie geltend gemacht als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Es seien Kürzungen von 1.590,21 DM zuzüglich 254,43 DM Vorsteuer (2001), 875,03 EUR zuzüglich 140 EUR Vorsteuer (2002) und 480,96 EUR zuzüglich 76,95 EUR Vorsteuer (2003) vorzunehmen (Tz. 2.4 Bp-Bericht).
7Telefonkosten aus Telefonrechnungen, die nicht auf den Kläger lauten, könnten für 2001 in Höhe von 631,48 DM zuzüglich 101,04 DM Vorsteuer nicht als Aufwand berücksichtigt werden (Tz. 2.5 Bp-Bericht).
8Mangels fehlenden Nachweises der ausschließlich betrieblichen Nutzung sowie Mangels Vorlage eines Mietvertrages könnten die geltend gemachten Aufwendungen von 2.100 DM (2001) und 460 EUR (2002) für die behauptete Anmietung eines Büroraumes in der gemeinsam mit der damaligen Lebensgefährtin des Klägers genutzten Wohnung nicht als Betriebsausgaben anerkannt werden (Tz. 2.6 des Bp-Berichts).
9Die Einsprüche des Klägers blieben insoweit erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 6. November 2008).
10Mit der Klage trägt der Kläger vor:
11Die Provisionszahlung habe er nicht erhalten. Die Beweislast für den Zahlungserhalt liege beim Beklagten.
12Die PKW seien von ihm für seine Tätigkeit als Handelsvertreter ausschließlich betrieblich genutzt worden. Er habe ein Fahrtenbuch zum Nachweis der betrieblichen Fahrten geführt. Bei einem Handelsvertreter seien diese Arten der Aufzeichnungen üblich und ausreichend. Für private Fahrten habe ihm ein zweiter PKW zur Verfügung gestanden, was dem Beklagten aus den Kraftfahrzeugsteuerlisten bekannt gewesen sei.
13Die getätigten Aufzeichnungen der Bewirtungskosten mit den genauen Angaben der bewirteten Personen entsprächen den geforderten Aufzeichnungspflichten. Im Übrigen seien Vorsteuern zu seinen Gunsten zu berücksichtigen; die Betriebsprüfung sei hierauf nicht eingegangen.
14Die betrieblich veranlassten Telefonkosten seien von ihm gegen Quittung erstattet worden. Dies gelte auch für die gezahlten Beträge für die Überlassung eines Büroraumes in den gemeinschaftlich genutzten Räumen. Aus Gründen der Kosteneinsparung sei er zu dieser Vorgehensweise gezwungen gewesen.
15Der Kläger beantragt sinngemäß,
16die angefochtenen Einkommensteuerbescheide 2001 bis 2003, Gewerbesteuermessbescheide 2001 bis 2002 und Umsatzsteuerbescheide 2001 bis 2003 durch Berichtigung der vorgenommenen Gewinnerhöhungen, Vorsteuererhöhungen bzw. Mehrwertsteuererhöhungen zu ändern.
17Der Beklagte beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Er trägt vor:
20Er sei aus Auswertung des vorliegenden Kontrollmaterials und durch Einschaltung des zuständigen Finanzamtes Coburg seiner Beweislast für die Provisionszahlung von 547,79 EUR nachgekommen.
21Das vorgelegte Fahrtenbuch reiche nicht aus, um nachzuweisen, dass der Kläger die PKW ausschließlich zu betrieblichen Zwecken benutzt habe.
22Bei den Bewirtungsbelegen sei die betriebliche Veranlassung der Bewirtung durch die allgemein gehaltenen Vermerke des Klägers nicht überprüfbar. Zudem habe es mehrfach Bewirtungen von Familienangehörigen oder Bewirtungen am Geburtstag der Freundin des Klägers gegeben. Für eine Vorsteuerkorrektur zu seinen Gunsten habe der Kläger nichts vorgetragen.
23Telefonkosten aus den nicht auf den Namen des Klägers lautenden Rechnungen könnten nicht, auch nicht anteilig oder im Schätzungswege als Betriebsausgaben des Klägers berücksichtigt werden. Ein Vorsteuerabzug aus diesen Rechnungen setzte im Übrigen eine auf den Unternehmer lautende Rechnung voraus.
24Die Bürokosten seien nicht abzugsfähig, da es sich um Kosten für eine gemeinschaftlich genutzte Zwei-Zimmer-Wohnung gehandelt habe. Es sei davon auszugehen, dass dort kein ausschließlich betrieblich genutzter Raum vorhanden gewesen sei. Im Übrigen fehlt immer noch der angeforderte Mietvertrag.
25Der Einzelrichter hat als Berichterstatter am 24. Februar 2010 einen Erörterungstermin durchgeführt. Zum Abschluss einer vom Beklagten angebotenen tatsächlichen Verständigung zur Beendigung des Rechtsstreits war der Kläger nicht bereit. Unter Fristsetzung gemäß § 79 b Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist der Kläger aufgefordert worden, die Bewirtungsbelege für den Streitzeitraum 2001 bis 2003 im Original vorzulegen sowie den Namen und die ladungsfähige Anschrift des von ihm benannten Zeugen im Zusammenhang mit der Provisionseinnahme mitzuteilen. Den Zeugen hat der Kläger nicht namhaft gemacht.
26Nach Schluss der mündlichen Verhandlung hat der Kläger schriftsätzlich vorgetragen, dass die Ausgangswerte für die PKW-Nutzung falsch ermittelt seien. Die DM-Beträge seien vom Beklagten fälschlicherweise als gleichlautende Eurobeträge festgesetzt worden.
27E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
28Die Klage ist unbegründet.
29Der Kläger ist durch die aufgrund der Betriebsprüfung zuletzt mit Einspruchsentscheidung vom 6. November 2008 geänderten Einkommensteuerbescheide 2001 bis 2003, Gewerbesteuermessbescheide 2001 bis 2002 und Umsatzsteuerbescheide 2001 bis 2003 nicht in seinen Rechten verletzt (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Den vom Kläger erhobenen Einwendungen ist insgesamt der Erfolg zu versagen.
30Dem Kläger sind 472,23 EUR als Einnahmen zuzüglich 75,56 EUR als zu entrichtende Umsatzsteuer aus den im Jahr 2002 erfolgten Provisionszahlungen zuzurechnen. Grundsätzlich trägt die Finanzverwaltung die Feststellunglast (objektive Beweislast) für steuererhöhende Tatsachen. Der Beklagte hat im Wege der Amtshilfe über das Finanzamt Coburg ein Schreiben nebst Zahlungsaufstellungen vorgelegt, in dem die streitige Zahlung bestätigt wird. Das Schreiben nebst Anlage war Gegenstand der Betriebsprüfung. Zwar hat der Kläger bestritten, diese Zahlung erhalten zu haben. Sein Bestreiten führt aber nicht dazu, dass ihm die Einnahmen nicht zuzurechnen sind. Nicht entscheidend ist, ob ein Zahlungseingang in der Buchführung des Klägers feststellbar ist. Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 27. Mai 2009 beantragt hat, den Geschäftsführer zu laden, war dem nicht nachzugehen. Der Kläger ist der Aufforderung, den Namen und die Ladungsanschrift des Zeugen beizubringen, nicht nachgekommen (§ 82 FGO i. V. m. § 373 der Zivilprozessordnung – ZPO -). Warum die Aufstellung unzutreffend sein soll, hat der Kläger nicht substantiiert vorgetragen. Daher drängte sich dem Gericht auch unter Beachtung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 76 Abs. 1 FGO) keine als Beweisermittlung durchzuführende Beweisaufnahme auf.
31Die dem Kläger zugerechneten Beträge für die private PKW-Nutzung im Rahmen der sogenannten 1-%-Regelung (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 des Einkommensteuergesetztes – EStG -) sind nicht zu beanstanden. Der Kläger hat nicht nachgewiesen, dass die zum Betriebsvermögen gehörenden PKW ausschließlich zu betrieblichen Zwecken genutzt worden sind.
32Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG ist die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs, dass mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises zum Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen. Die private Nutzung kann abweichend hiervon mit den auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen angesetzt werden, wenn die für das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 4 EStG).
33Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH; Urteil vom 21. April 2009 VIII R 66/06, Sammlung amtlich nicht veröffentlichte Entscheidungen des BFH – BFH/NV – 2009, 1422; Beschlüsse vom 28. November 2006 VI B 32/06, BFH/NV 2007, 439; vom 14. März 2007 VI B 88/06, BFH/NV 2007, 1318; und vom 26. Juni 2007 VIII B 33/06, BFH/NV 2007, 2093), der sich das Gericht ausdrücklich anschließt, muss ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zeitnah und in geschlossener Form geführt werden. Dazu gehört auch, dass das Fahrtenbuch die betriebliche Verwendung des Geschäftswagens in einer schlüssigen Form belegt. Die Aufzeichnungen müssen daher zu den geschäftlichen Reisen Angaben enthalten, anhand derer sich die betriebliche Veranlassung der Fahrten plausibel nachvollziehen und ggf. auch nachprüfen lässt. Hierfür hat das Fahrtenbuch neben dem Datum und den Fahrtzielen grundsätzlich auch den jeweils aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartner bzw. – wenn ein solcher nicht vorhanden ist – den konkreten Gegenstand der betrieblichen Verrichtung aufzuführen.
34Das vom Kläger für die Streitjahre vorgelegte Fahrtenbuch kann nicht zur Ermittlung des Umfangs der privaten Nutzung herangezogen werden. Denn es ist bei Anwendung der dargelegten Grundsätze nicht als ordnungsgemäß zu betrachten. Der Kläger hat nur ein am 20. August 2001 beginnendes und am 28. Juli 2002 endendes Fahrtenbuch vorgelegt. Die im Fahrtenbuch enthaltenen Angaben sind in nicht unbeachtlichen Umfang ungenau und nicht vollständig. Es lässt sich mangels hinreichend genauer Angaben nicht zweifelsfrei ermitteln, welcher Geschäftspartner, Kunde usw. aufgesucht wurde und ob die angegebenen Kilometerstände plausibel sind.
35Das Gericht hat keinen Zweifel, dass der Beklagte hinsichtlich der Berechnung des sich ergebenden Nutzungsanteils den richtigen Bruttolistenpreis zugrunde gelegt hat. Der Listenpreis für einen BMW 730, das ist das Fahrzeug, das der Kläger genutzt hat, betrug mit Stand April 2001 für ein Fahrzeug Typ 730 i 48.726,12 EUR und für einen BMW Typ 730 li 54.094,68 EUR jeweils inklusiv Umsatzsteuer (Quelle: www.autoplenum.de). Nicht anzusetzen ist ein vom Fahrzeugnutzer gezahlter niedrigerer Kaufpreis. Der nicht nachgereichte Schriftsatz des Klägers gibt insoweit keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Das Vorbringen des Klägers ist nicht nachvollziehbar. Das Gericht weist hierzu auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung hin. Der Prozessvertreter des Klägers hat nach zunächst behaupteter unzutreffender Berechnung des privaten Nutzungsanteils sein Vorbringen ausdrücklich zurückgenommen.
36Ebenfalls hat der Beklagte zu Recht die Bewirtungskosten nur wie geschehen zum Teil berücksichtigt. Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung von Bewirtungsaufwendungen hat der Steuerpflichtige gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 2 S. 2 EStG schriftlich Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie die Höhe der Aufwendungen anzugeben. Angaben wie "konzeptionelles Gespräch", "Kundenessen", "Marketinggespräch" und "Beratung" u. ä. sind zu allgemein, um die betriebliche Veranlassung der Betriebsausgabe in hinreichender Weise nachprüfen zu können (vgl. BFH-Urteil vom 26. Februar 2004 IV R 50/01, Bundessteuerblatt – BStBl – II 2004, 502). Die im Streitfall verwendeten Bezeichnungen sind nicht ausreichend, um die betriebliche Veranlassung der Betriebsausgabe in hinreichender Weise nachprüfbar nachzuweisen.
37Die Angaben zum Anlass der Bewirtung müssen den Zusammenhang mit einem geschäftlichen Vorgang oder Geschäftsbeziehung erkennen lassen. Diese Angaben sind zum Nachweis der betrieblichen Veranlassung erforderlich. Deshalb reichen allgemein gehaltene Beschreibungen, wie z. B. Arbeitsgespräch, Infogespräch, Hintergrundgespräch, Geschäftsessen oder Kontaktpflege grundsätzlich als Grundlage für die gebotene Nachprüfung nicht aus (vgl. BFH-Urteil vom 15. Januar 1998 IV R 81/96, BStBl II 1998, 263). Mangels ausreichenden Nachweises der betrieblichen Veranlassung hat daher der Beklagte zu Recht den Abzug der Aufwendungen teilweise versagt. Im Einzelnen folgt das Gericht der Begründung der Einspruchsentscheidung und sieht von einer weiteren Begründung nach § 105 Abs. 5 FGO ab. Das in diesem Zusammenhang erhobene Vorbringen des Klägers zur behaupteten Vorsteuerberichtigung ist nicht nachvollziehbar.
38Die vom Kläger geltend gemachten, gezahlten Telefonkosten können weder als Betriebsausgaben noch hinsichtlich der enthaltenen Umsatzsteuer als Vorsteuer Berücksichtigung finden. Weder der Vortrag des Klägers, er habe über keinen eigenen Festnetztelefonanschluss verfügt, noch die Zahlungen reichen zum Nachweis der betrieblichen Veranlassung der Telefonkosten aus. Der Kläger hat keinerlei Aufzeichnungen vorgelegt, aus denen sich ergeben könnte, in welchem Umfang er den Telefonanschluss betrieblich genutzt haben will. Wegen der zum damaligen Zeitpunkt bestehenden Lebensgemeinschaft und der gemeinschaftlichen Nutzung der Wohnung durch den Kläger und seiner Lebensgefährtin ist eine private Veranlassung der Zahlung gemäß § 12 EStG weder auszuschließen noch im Wege einer Aufteilung eindeutig und voneinander abgrenzbar zwischen privater und betrieblicher Veranlassung trennbar. Mangels auf den Kläger lautender Telefonrechnungen ist auch ein Vorsteuerabzug auszuschließen (§ 15 des Umsatzsteuergesetzes – UStG -).
39Die vom Kläger geleisteten Zahlungen für einen Büroraum in der gemeinschaftlich genutzten Wohnung sind nicht als Betriebsausgaben bei den Einkünften des Klägers zu berücksichtigen. Der Kläger hat mangels Vorlage des Mietvertrages nicht nachgewiesen, dass hinsichtlich des Büroraumes ein steuerrechtlich anzuerkennendes Mietverhältnis bestanden hat. Zwischen dem Kläger und seiner Lebenspartnerin bestand in den Streitjahren eine nichteheliche Lebensgemeinschaft und beide nutzten die Wohnung gemeinschaftlich. Deshalb kann nicht ausgeschlossen werden, dass die erklärten Zahlungen des Klägers als Beitrag zur gemeinsamen Haushaltsführung zu werten und steuerlich nach § 12 EStG unbeachtlich sind. Aus dem wirtschaftlichen Aspekt einer Lebensgemeinschaft ergibt sich, dass beide Partner nach ihren Kräften finanziell zur gemeinsamen Lebensführung beitragen, wozu auch das Bezahlen der Wohnungsmiete gehört.
40Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- FGO § 79b 1x
- FGO § 100 1x
- FGO § 82 1x
- ZPO § 373 Beweisantritt 1x
- FGO § 76 1x
- EStG § 6 Bewertung 2x
- 09 VIII R 66/06 1x (nicht zugeordnet)
- 06 VI B 32/06 1x (nicht zugeordnet)
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- 07 VI B 88/06 1x (nicht zugeordnet)
- BFH/NV 2007, 1318 1x (nicht zugeordnet)
- 07 VIII B 33/06 1x (nicht zugeordnet)
- BFH/NV 2007, 2093 1x (nicht zugeordnet)
- EStG § 4 Gewinnbegriff im Allgemeinen 1x
- 04 IV R 50/01 1x (nicht zugeordnet)
- 98 IV R 81/96 1x (nicht zugeordnet)
- BStBl II 1998, 263 1x (nicht zugeordnet)
- FGO § 105 1x
- EStG § 12 2x
- UStG 1980 § 15 Vorsteuerabzug 1x
- FGO § 135 1x