Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 10 K 1723/08 Kg

Tenor

Der Bescheid vom 07.01.2007 und die Einspruchsentscheidung vom 1.7.04.2008 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, hinsichtlich der fünf Kinder der Klägerin Kindergeld für die Zeit von März bis Juni 2005 und von Januar bis April 2006 jeweils unter Anrechnung der für diese Zeiten gezahlten polnischen Familienleistungen festzusetzen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 11 % und die Beklagte zu

89 %.

Die Revision wird zugelassen.


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