Beschluss vom Finanzgericht Düsseldorf - 9 Ko 4462/11 KF
Tenor
Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Die gerichtlichen Auslagen und die außergerichtlichen Kosten trägt die Erinnerungsführerin.
1
Gründe:
2Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Antragstellerin Kosten für ihre steuerliche Beratung nach der Steuerberatergebührenverordnung (StBGebV) bzw. dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG) zu erstatten sind.
3Die Einspruchsführerin war Klägerin im Verfahren 9 K 4292/09 H betreffend Haftung. Sie wurde in diesem Verfahren von ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten vertreten. Die Klage wurde durch die Bevollmächtigten am 30.11.2009 erhoben. Das Gericht wies die Bevollmächtigten mit Schreiben vom 14.09.2010 darauf hin, dass nach § 62 Abs. 2 Satz 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) Bevollmächtigte und Beistände zurückzuweisen seien, die geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, ohne dazu nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) befugt zu sein. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das vorbezeichnete Schreiben verwiesen. Die Bevollmächtigten beantragten daraufhin mit Schreiben vom 07.10.2010 bei der Steuerberaterkammer X die Eintragung nach § 3a StBerG ins Berufsregister. Am 25.05.2011 teilte die Steuerberaterkammer X den Bevollmächtigten mit, dass eine vorübergehende Eintragung gemäß § 3a StBerG vom 01.01.2011 bis zum 31.12.2011 erfolgt sei. Das Gericht wies die Bevollmächtigten mit Schreiben vom 07.06.2011 nochmals darauf hin, dass die nunmehr erfolgte vorübergehende Eintragung gemäß § 3a StBerG nichts daran ändere, dass eine geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen nach Abs. 1 dieser Vorschrift nur dann zulässig sei, wenn die Person vor der ersten Erbringung der Hilfeleistung (also im Streitfall vor Klageerhebung) im Inland der zuständigen Stelle, d. h. der für den Mitgliedsstaat zuständigen Steuerberaterkammer, schriftlich Meldung erstatte. Das Gericht machte deutlich, dass die Bevollmächtigten in dem Verfahren 9 K 4292/09 H nicht zur Vertretung der Klägerin befugt seien, da eine entsprechende Meldung bei der Steuerberaterkammer X vor Klageerhebung nicht erfolgt sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 07.06.2011 verwiesen.
4Auf Grund eines rechtlichen Hinweises des Gerichts vom 20.06.2011 hob der Erinnerungsgegner (das Finanzamt FA ) den Haftungsbescheid mit Schreiben vom 01.08.2011 auf. Die Beteiligten erklärten den Rechtsstreit 9 K 4292/09 H übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt. Mit Beschluss vom 22.08.2011 wurden die Kosten dieses Verfahrens dem FA auferlegt.
5Mit am 21.10.2011 bei Gericht eingegangenem Schreiben beantragen die Bevollmächtigten die Erstattung von Gebühren in Höhe von 5.399,23 EUR. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben verwiesen.
6Am 26.10.2011 wies die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die Bevollmächtigten darauf hin, dass sie im vorliegenden Fall nicht zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt gewesen seien. Demzufolge komme auch eine Erstattung ihrer Kosten nach den hierfür in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Gesetzen (StBGebV bzw. VV RVG) nicht in Betracht. Erstattungsfähig seien entsprechend den Regelungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) nur die Kosten, die der Klägerin entstanden wären, wenn sie sich selbst vertreten hätte.
7Mit Beschluss vom 24.11.2011 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die vom FA an die Klägerin zu erstattenden Kosten auf 211,25 EUR fest. Eine Erstattung der Kosten der Bevollmächtigten für die steuerliche Vertretung komme nicht in Betracht, da eine Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen nicht gegeben gewesen sei. Nach § 11 JVEG seien Übersetzungskosten im Gesamtbetrag von 211,25 EUR erstattungsfähig. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss verwiesen.
8Hiergegen richtet sich die Erinnerung der Einspruchsführerin. Die Bevollmächtigten halten an der Auffassung fest, zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt gewesen zu sein. Zur Begründung verweisen sie im Wesentlichen auf die vorgelegten Schreiben der Steuerberaterkammer X. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 14.12.2011 nebst Anlagen verwiesen.
9Die Erinnerungsführerin beantragt sinngemäß,
10unter Änderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 24.11.2011 die zu erstattenden Kosten auf 5.399,23 EUR festzusetzen.
11Der Erinnerungsgegner hat keinen Antrag gestellt.
12Die Erinnerung ist unbegründet.
13Die Voraussetzungen für eine Erstattung der gesetzlich vorgesehenen Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten liegen im Streitfall nicht vor.
14Nach § 139 Abs. 3 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) sind Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistandes, der nach den Vorschriften des StBerG zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen befugt ist (vgl. § 3 ff StBerG) erstattungsfähig (vgl. Gräber/Stapperfend, Kommentar zur Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 139 Rz. 18; Bartone in Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, 18. Aufl., § 139 FGO Rz. 7; vgl. auch Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss vom 16.06.1972 III 46/69 E, Entscheidungen der Finanzgerichte 1972, 597).
15Gemäß dem mit Wirkung vom 12.04.2008 neu eingefügten § 3a Abs. 1 Satz 1 StBerG sind Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union - hier in den Niederlanden - niedergelassen sind und dort befugt geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen nach dem Recht des Niederlassungsstaats leisten, zur vorübergehenden und gelegentlichen geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befugt. Ob die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen vorübergehend und gelegentlich erfolgt, ist insbesondere anhand ihrer Dauer, Häufigkeit, regelmäßigen Wiederkehr und Kontinuität zu beurteilen (§ 3a Abs. 1 Satz 5 StBerG). Die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen ist nach § 3a Abs. 2 Satz 1 StBerG aber nur dann zulässig, wenn die Person vor der ersten Erbringung im Inland der zuständigen Stelle (jeweils die für den Mitgliedstaat zuständige Steuerberaterkammer) schriftlich Meldung erstattet. Eine derartige Meldung bei der Steuerberaterkammer X (vgl. § 3a Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 StBerG) ist im Streitfall erst im Verlauf des Klageverfahrens und nicht schon vor Klageerhebung erfolgt. Die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen war demzufolge entgegen der Auffassung der Erinnerungsführerin nach § 3a Abs. 2 Satz 1 StBerG unzulässig, weshalb eine Erstattung der Gebühren und Auslagen des Bevollmächtigten § 139 Abs. 3 Satz 1 FGO ausscheidet.
16Die Regelungen des StBerG über die Grenzen der zulässigen Hilfe in Steuersachen, die von nicht im Inland ansässigen Personen erbracht wird, verstoßen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs BFH , der der Senat folgt, nicht gegen Europarecht (vgl. BFH-Beschluss vom 13.11.2008, X B 105/08, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH 2009, 415). Die Bevollmächtigten wären daher zwingend zurückzuweisen gewesen (vgl. § 62 Abs. 3 Satz 1 Finanzgerichtsordnung; vgl. BFH-Urteil vom 10.09.1999, XI R 31/98, BFH/NV 2000, 222), sofern der Rechtstreit sich nicht in der Hauptsache erledigt hätte.
17Eine Erstattung der Aufwendungen ist auch nach § 139 Abs. 3 Satz 2 FGO ausgeschlossen. Danach können Aufwendungen für einen Bevollmächtigten oder Beistand, für den Gebühren und Auslagen gesetzlich nicht vorgesehen sind, bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen der Rechtsanwälte erstattet werden. Diese Vorschrift betrifft solche Personen, die zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung befugt sind und die an keine gesetzliche Gebührenordnung gebunden sind, wie z.B. im Ausland zugelassene Rechtsanwälte (vgl. Gräber/Stapperfend, § 139 Rz. 102). Zu diesem Personenkreis zählen die Bevollmächtigten der Erinnerungsführerin nicht. Diese Vorschrift erweitert den Kreis der Bevollmächtigten, deren Aufwendungen nicht erstattet werden, nicht auf solche Personen, die wie vorliegend die Bevollmächtigten der Erinnerungsführerin nach den einschlägigen Vorschriften des StBerG nicht zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind (vgl. auch Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss vom 16.06.1972 III 46/69 E, a.a.O.).
18Gerichtsgebühren werden mangels eines entsprechenden Gebührentatbestandes nicht erhoben (Gräber/Stapperfend, § 149 Rz 18).
19Die Entscheidung über die gerichtlichen Auslagen und die außergerichtlichen Kosten beruht auf § 135 Abs.1 FGO.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 9 K 4292/09 2x (nicht zugeordnet)
- FGO § 62 2x
- StBerG § 3a Befugnis zu vorübergehender und gelegentlicher Hilfeleistung in Steuersachen 6x
- 9 K 4292/09 1x (nicht zugeordnet)
- 5 Mit am 21.10 1x (nicht zugeordnet)
- 6 Am 26.10 1x (nicht zugeordnet)
- JVEG § 11 Honorar für Übersetzer 1x
- FGO § 139 4x
- StBerG § 3 Befugnis zu unbeschränkter Hilfeleistung in Steuersachen 1x
- 72 III 46/69 2x (nicht zugeordnet)
- X B 105/08 1x (nicht zugeordnet)
- XI R 31/98 1x (nicht zugeordnet)
- BFH/NV 2000, 222 1x (nicht zugeordnet)
- FGO § 135 1x