Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 12 K 1857/12 G

Tenor

Der Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag 2009 vom 10.04.2012 wird geändert und der auf den Betrieb bzw. die Vercharterung der Schubflotte der A GmbH entfallende Teil des Gewinns aus Gewerbebetrieb bei der Ermittlung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 3 Satz 2 ff. GewStG erklärungsgemäß gekürzt.

Die Neuberechnung des Gewerbesteuermessbetrages 2009 wird dem Beklagten übertragen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.


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