Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 16 K 3127/12 F

Tenor

Die angefochtenen Bescheide über die Feststellung der verrechenbaren Verluste nach § 15 a Abs. 4 EStG für die Jahre 31.12.2007 bis 31.12.2010 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24.7.2012 werden dahingehend geändert, dass ab dem 31.12.2007 bei der Klägerin ein weiterer verrechenbarer Verlust i.H.v. 160.290,97 Euro berücksichtigt wird und in gleicher Höhe die verrechenbaren Verluste des Klägers gemindert werden.(*:Tenorberichtigung, s. Ende des Entscheidungstextes)

Dem Beklagten wird die daraus folgende Berechnung der verbleibenden verrechenbaren Verluste in den Streitjahren übertragen.

Die Kosten des Verfahrens, einschließlich der dem Beigeladenen entstandenen Kosten, trägt der Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.


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