Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 5 K 1959/15 U

Tenor

Unter Änderung der Bescheide vom 21.5.2015 (Umsatzsteuer 2010 und 2012), des Bescheids vom 21.5.2013 (Umsatzsteuer 2011) und des Bescheids vom 22.10.2014 (Umsatzsteuer 2013) – jeweils in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 1.6.2015 – werden die Umsatzsteuern des Klägers als Insolvenzverwalter auf ……………. festgesetzt.

Das beklagte Finanzamt trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.


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