Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 8 K 2812/16 E

Tenor

Der Bescheid des Beklagten über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer für das Jahr 2013 vom … 2016 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom … 2016 wird dahingehend geändert, dass aus der Veräußerung von Anteilen an der X GmbH durch den Kläger keine Einkünfte aus Kapitalvermögen i.H.v. … € angesetzt werden. Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.


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inks">Der Bescheid des Beklagten über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer für das Jahr 2013 vom … 2016 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom … 2016 ist dahingehend zu ändern, dass aus der Veräußerung von Anteilen an der X GmbH durch den Kläger keine Einkünfte aus Kapitalvermögen i.H.v. … € angesetzt werden. Denn der Bescheid ist in diesem angefochtenen Umfang rechtswidrig und verletzt den Kl28;ger in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 S. 1, 1. HS der Finanzgerichtsordnung - FGO -).

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nks">Denn der Kläger war wirtschaftlicher Eigentümer der Anteile an der X GmbH.

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ass="absatzLinks">Weiter kommt es nicht darauf an, dass das Stimmrecht im Verhältnis zur Kapitalgesellschaft nur durch den Hauptbeteiligten, hier A, ausgeübt werden kann und der Hauptbeteiligte lediglich im Innenverhältnis zum Unterbeteiligten dessen Interessen wahrnehmen muss. Denn dies entspricht dem zivilrechtlichen Rechtsverständnis, wonach bei der Unterbeteiligungsgesellschaft ‑ abweichend von §§ 709, 714 BGB ‑ von der Regel auszugehen ist, dass die Geschäftsführung bei dem Hauptbeteiligten liegt. Der Hauptbeteiligte ist in der Ausübung seiner Gesellschafterrechte Weisungen und Beschränkungen durch den Unterbeteiligten grundsätzlich nicht unterworfen.

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