Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 10 K 2166/16 E

Tenor

Der Einkommensteuerbescheid für 2014 vom 31. März 2016 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21. Juni 2016 wird wie folgt geändert:

Für den Kläger sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von ... Euro und negative, der tariflichen Einkommensteuer unterliegende Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von ... Euro anzusetzen.

Für die Klägerin sind keine der tariflichen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte aus Kapitalvermögen anzusetzen. Im Rahmen der Berechnung der Einkünfte, die nach § 32d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes besteuert werden, sind bei ihr infolge der Verrechnung laufender Verluste aus Kapitalvermögen (ohne Verluste aus der Veräußerung von Aktien) in Höhe von ... Euro mit der Abgeltungsteuer unterliegenden Kapitalerträgen in Höhe von ... Euro Einkünfte aus Kapitalvermögen i. S. von § 32d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes von … Euro anzusetzen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte zu 90 v. H. und die Kläger zu 10 v. H.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrags leisten.

Die Revision wird zugelassen.


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lass="absatzLinks">Den (nachträglichen) Anschaffungskosten der Beteiligung können danach grundsätzlich nur solche Aufwendungen des Gesellschafters zugeordnet werden, die nach handels- und bilanzsteuerrechtlichen Grundsätzen zu einer offenen oder verdeckten Einlage in das Kapital der Gesellschaft führen. Darunter fallen insbesondere Nachschüsse i.S. der §§ 26 ff. GmbHG, sonstige Zuzahlungen nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB wie Einzahlungen in die Kapitalrücklage, Barzuschüsse oder der Verzicht auf eine noch werthaltige Forderung. Aufwendungen aus Fremdkapitalhilfen wie der Ausfall eines vormals „krisenbedingten“, „krisenbestimmten“ oder „in der Krise stehen gelassenen“ Darlehens oder der Ausfall mit einer Bürgschaftsregressforderung führen hingegen grundsätzlich nicht mehr zu Anschaffungskosten der Beteiligung. Etwas anderes kann sich ergeben, wenn die vom Gesellschafter gewährte Fremdkapitalhilfe aufgrund der vertraglichen Abreden mit der Zuführung einer Einlage in das Gesellschaftsvermögen wirtschaftlich vergleichbar ist. Dies kann der Fall sein bei einem Gesellschafterdarlehen, dessen Rückzahlung auf Grundlage der von den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen – wie beispielsweise der Vereinbarung eines Rangrücktritts i. S. des § 5 Abs. 2a EStG – im Wesentlichen denselben Voraussetzungen unterliegt wie die Rückzahlung von Eigenkapital. In einem solchen Fall käme dem Darlehen auch bilanzsteuerrechtlich die Funktion von zusätzlichem Eigenkapital zu. Die bisherigen Grundsätze zur Berücksichtigung von nachträglichen Anschaffungskosten aus eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen sind allerdings weiter anzuwenden, wenn der Gesellschafter eine eigenkapitalersetzende Finanzierungshilfe bis zum Tag der Veröffentlichung des BFH-Urteils vom 11. Juli 2017 IX R 36/15 (Bundessteuerblatt – BStBl – II 2019, 208 m. w. N. auch zur bisherigen Rechtsprechung) geleistet hat oder wenn eine Finanzierungshilfe des Gesellschafters bis zu diesem Tag eigenkapitalersetzend geworden ist (vgl. auch BFH-Urteile vom 20. Juli 2018 IX R 5/15, BStBl II 2019, 194, und vom 2. Juli 2019 IX R 13/18, Entscheidungen des Bundesfinanzhofs – BFHE – 265, 333). Gleiches folgt aus § 52 Abs. 25a Satz 2 i. V. m. § 17 Abs. 2a EStG i. d. F. des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451).

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="absatzLinks">Nach § 20 Abs. 8 Satz 1 EStG sind Einkünfte i. S. von § 20 Abs. 2 EStG u. a. den Einkünften aus Gewerbebetrieb zuzurechnen, soweit sie zu diesen Einkünften gehören. Der Verlust aus der Auflösung einer Kapitalgesellschaft, an der der Veräußerer – wie der Kläger – innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 % beteiligt war, gehört nach § 17 Abs. 1 und 4 EStG zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb.

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atzLinks">dd) Das Gericht weist für den Erlass eines geänderten Einkommensteuerbescheides für 2014 und einen daraufhin zu erlassenden Bescheid gemäß § 10d Abs. 4 EStG darauf hin, dass lediglich die auf den Kläger entfallenden negativen Einkünfte aus Kapitalvermögen keiner Verlustausgleichs- oder -abzugsbeschränkung unterliegen. Bei den auf die Klägerin entfallenden negativen Einkünften aus Kapitalvermögen ist dagegen § 20 Abs. 6 EStG zu beachten.

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