Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 4 K 1832/20 F

Tenor

Der Feststellungsbescheid vom 6. Dezember 2013 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30. Juni 2020 wird dergestalt geändert, dass der Wert der von A übertragenen Anteile auf jeweils ... € festgestellt wird.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.


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