Urteil vom Finanzgericht Hamburg (4. Senat) - 4 K 134/13
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Entlastung für im Verkaufspreis enthaltene Energiesteuer, die beim Warenempfänger ausgefallen ist.
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Die Klägerin belieferte die Firma A GbR (Firma A) seit Oktober 2007 im Rahmen eines sog. Tankkartengeschäfts regelmäßig mit Kraftstoffen. Vertraglich war vereinbart, dass der Kaufpreis drei Tage nach Erhalt der Rechnung fällig wird und vom Konto der Firma A eingezogen werden soll. Rechnungen wurden zweimal monatlich gestellt.
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Nachdem die Rechnungen zunächst beglichen wurden, zahlte die Firma A die Rechnungen vom 31.12.2008 und vom 15.01.2009 nicht mehr, es kam zu Rücklastschriften.
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Am 13.01.2009 versandte die Klägerin in Bezug auf die Rechnung vom 31.12.2008 die erste Mahnung, am 20.01.2009 versandte sie die zweite Mahnung mit der Aufforderung, den offenen Betrag bis zum 27.01.2009 auszugleichen. Sie drohte gerichtliche Schritte im Falle eines weiteren Zahlungsverzugs an.
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Mit anwaltlichem Schreiben vom 28.01.2009 wurden die Firma A sowie die persönlich haftenden Gesellschafter B und C sowie D im Hinblick auf die Rechnung vom 31.12.2008 erneut und im Hinblick auf die Rechnung vom 15.01.2009 erstmals zur Zahlung aufgefordert.
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Am 04.02.2009 beantragte die Klägerin beim Amtsgericht E den Erlass eines Mahnbescheides gegen die Firma A und gegen die drei Gesellschafter. Der Mahnbescheid wurde am 09.02.2009 erlassen.
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Am 20.02.2009 legten die Firma A, B und D Widerspruch gegen den Mahnbescheid ein. Hiervon erhielten die Bevollmächtigten der Klägerin am 26.02.2009 Kenntnis.
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Mit Schreiben vom 13.03.2009 beantragte die Klägerin die Durchführung des streitigen Verfahrens gegen die Firma A, B und D.
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Am 04.05.2009 erließ das Landgericht F ein Versäumnisurteil gegen die Firma A, B und D. Am 08.05.2009 ging den Bevollmächtigten der Klägerin eine vollstreckbare Ausfertigung des Versäumnisurteils zu.
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Der Mahnbescheid gegen C wurde am 18.04.2009 zugestellt. Da C keinen Widerspruch einlegte, beantragte die Klägerin am 07.05.2009 den Erlass eines Vollstreckungsbescheides, der am 13.05.2009 erlassen und am 14.05.2009 zugestellt wurde. Am 22.05.2009 erhielten die Bevollmächtigten der Klägerin Kenntnis von der Zustellung des Vollstreckungsbescheides gegen C.
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Mit Schreiben vom 05.06.2009 forderte die Klägerin alle Gesamtschuldner unter Einräumung einer Zahlungsfrist bis zum 19.06.2009 schriftlich zur Zahlung auf.
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Am 24.06.2009 leitete die Klägerin gegen alle Gesamtschuldner die Zwangsvollstreckung ein, die letztlich erfolglos blieb.
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Mit Schreiben vom 13.12.2010 beantragte die Klägerin die Vergütung von Energiesteuer gemäß § 60 EnergieStG. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 06.08.2012 abgelehnt.
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Am 07.09.2012 legte die Klägerin Einspruch ein. Zur Begründung trug sie vor, in der Zeit zwischen dem Eingang der Vollstreckungstitel und der Zwangsvollstreckung habe keine Untätigkeit vorgelegen. Vielmehr habe sie in der Zwischenzeit sowohl die Firma A als auch deren Geschäftsführer mehrfach telefonisch und schriftlich kontaktiert. Nachdem die Firma A mit Schreiben vom 29.01.2009 grundsätzliche Zahlungsbereitschaft signalisiert habe, sei es geboten gewesen, diese nach Erlangung der Vollstreckungstitel noch einmal zur Zahlung aufzufordern. Es entspreche auch kaufmännischen Gepflogenheiten, einen Schuldner vor Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nochmals unter Fristsetzung zur Zahlung aufzufordern. Erst, nachdem telefonische und schriftliche Zahlungsaufforderungen fehlschlagen seien, sei für sie erkennbar gewesen, dass Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erforderlich seien. Sie habe sich hinreichend nachdrücklich um die Realisierung der Forderungen bemüht.
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Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 13.09.2013 zurück, weil die Klägerin den Anspruch nicht rechtzeitig gerichtlich verfolgt habe. Zur rechtzeitigen gerichtlichen Verfolgung gehöre auch die Zwangsvollstreckung. Diese habe sie gegen die Firma A und die persönlich haftenden Gesellschafter erst 46 bzw. 32 Tage nach Eingang der Vollstreckungstitel eingeleitet. Statt unverzüglich im Wege der Zwangsvollstreckung vorzugehen, habe sie weitere Zahlungsfristen gesetzt und damit die Realisierung der Forderung deutlich verzögert. Darauf, ob eine rechtzeitige Einleitung der Zwangsvollstreckung den Zahlungsausfall geschmälert oder vermieden hätte, komme es nicht an.
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Mit ihrer am 17.10.2013 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie wiederholt die Einspruchsbegründung und betont, dass sie zwischen dem Erhalt der Vollstreckungstitel und der Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nicht untätig geblieben sei. Sie habe sich mit hinreichendem Nachdruck um die Realisierung der Forderungen bemüht. Da die Warenempfängerin bereits mit Schreiben vom 29.01.2009 ihre grundsätzliche Zahlungsbereitschaft signalisiert habe, sei es geboten gewesen, ihr vor der Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nochmals Gelegenheit zu geben, die Forderungen zu begleichen. Dies entspreche kaufmännischen Gepflogenheiten.
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Die Klägerin beantragt,
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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 06.08.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13.09.2013 zu verpflichten, ihr Energiesteuer in Höhe von 8.868,28 € zu vergüten.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er wiederholt und vertieft die Begründung der Einspruchsentscheidung.
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Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die Sachakte des Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet.
I.
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Der Bescheid vom 06.08.2012 ist in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13.09.2013 rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 101 S. 1 FGO. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Energiesteuervergütung zu.
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Rechtsgrundlage für den Vergütungsanspruch ist § 60 Abs. 1 EnergieStG. Danach wird dem Verkäufer von nachweislich nach § 2 EnergieStG versteuerten Energieerzeugnissen auf Antrag eine Steuerentlastung für die im Verkaufspreis enthaltene Energiesteuer gewährt, die beim Warenempfänger wegen dessen Zahlungsunfähigkeit ausfällt, wenn
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1. der Steuerbetrag bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit 5.000 € übersteigt,
2. keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Zahlungsunfähigkeit im Einvernehmen mit dem Verkäufer herbeigeführt worden ist,
3. der Zahlungsausfall trotz vereinbarten Eigentumsvorbehalts, laufender Überwachung der Außenstände, rechtzeitiger Mahnung bei Zahlungsverzug unter Fristsetzung und gerichtlicher Verfolgung des Anspruchs nicht zu vermeiden war,
4. Verkäufer und Warenempfänger nicht wirtschaftlich miteinander verbunden sind.
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Danach besteht ein Vergütungsanspruch nicht, da die Klägerin es unterlassen hat, ihren Anspruch rechtzeitig und mit hinreichendem Nachdruck gerichtlich zu verfolgen, wie dies nach § 60 Abs. 1 Nr. 3 EnergieStG Voraussetzung ist. Dabei kann offen bleiben, ob alle sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Die in § 60 Abs. 1 EnergieStG normierten Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein, so dass mangels Vergütungsfähigkeit der gesamte Anspruch entfällt, wenn auch nur eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt ist.
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Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu § 53 Abs. 1 MinöStG, der inhaltlich § 60 Abs. 1 EnergieStG entspricht und die insofern nicht überholt ist, ist die erforderliche rechtzeitige Mahnung bei Zahlungsverzug unter Fristsetzung im Zusammenhang mit der nachfolgend angeordneten gerichtlichen Verfolgung zu sehen. Dem Schuldner soll eine letzte Chance eingeräumt werden, den Zahlungsanspruch, mit dessen Erfüllung er in Verzug geraten ist, außergerichtlich, das heißt ohne Einleitung einer gerichtlichen Verfolgung des Anspruchs, zu erfüllen. Die Fristsetzung muss somit einen letzten Zahlungstermin entweder nach dem Kalender oder wenigstens kalendermäßig bestimmbar benennen, zu dem der Schuldner geleistet haben muss, ohne bis dahin eine gerichtliche Verfolgung des Anspruchs befürchten zu müssen. Gleichzeitig muss aus der Mahnung unter Fristsetzung hervorgehen, dass nach erfolglosem Ablauf dieser letzten Zahlungsfrist der Zahlungsanspruch unabkömmlich rechtshängig gemacht wird (BFH, Beschluss vom 21.05.2001, VII B 53/00 und vom 08.02.2000, VII B 269/99).
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"Gerichtlich verfolgen" bedeutet nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, dass die rückständigen Forderungen, mit denen der Abnehmer in Zahlungsverzug geraten ist, beim Zivilgericht mit den Mitteln, die nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) zur Verfügung stehen, rechtshängig zu machen sind. Es ist zum Beispiel Klage zu erheben oder die Zustellung eines Mahnbescheids nach den Vorschriften der §§ 688 ff. ZPO zu bewirken, mit ggf. anschließender Überleitung ins streitige Verfahren (§ 696 ZPO), und es ist aus dabei erlangten Titeln gegen den Schuldner im Wege der Zwangsvollstreckung vorzugehen (§§ 704 ff. ZPO). Ob diese Handlungen letztlich zum Erfolg, das heißt zur Eintreibung wenigstens eines Teils der offenen Forderungen führen, spielt keine Rolle (BFH, Urteil vom 17.12.1998, VII R 148/97).
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Der Begriff "rechtzeitig" in § 60 Abs. 1 Nr. 3 EnergieStG bezieht sich zwar nur auf die Mahnung, die gerichtliche Verfolgung hat sich jedoch unmittelbar an den fruchtlosen Ablauf der dem Schuldner gesetzten (letzten) Zahlungsfrist anzuschließen (BFH, Urteil vom 08.01.2003, VII R 7/02). Da der Bestimmung des § 60 Abs. 1 Nr. 3 EnergieStG kein schuldnerschützender Charakter zukommt, die dem Gläubiger der Forderung abverlangten Maßnahmen vielmehr im eigenen Interesse zur Erhaltung seines Vergütungsanspruchs gegenüber dem Fiskus zu treffen sind, kann es für die Erhaltung des Anspruchs letzten Endes nicht darauf ankommen, ob der Gläubiger im Falle des Zahlungsverzugs seines Schuldners den in der Vorschrift aufgezeigten typischen Weg (letzte Mahnung unter Fristsetzung) einschlägt oder unter Verzicht auf diese Präliminarien den Anspruch unmittelbar gerichtlich verfolgt. Wenn die Vorschrift sicherstellen soll, dass der Gläubiger seine Rechte gegenüber seinem Schuldner zügig verfolgt, damit Zahlungsausfälle möglichst verhindert werden, kann letztlich nur entscheidend sein, dass die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs "rechtzeitig" im Sinne der Vorschrift erfolgt. Hierzu hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die gerichtliche Verfolgung des Anspruchs spätestens zwei Monate nach der Belieferung des Schuldners in die Wege zu leiten ist (BFH, Urteile vom 08.01.2003, VII R 7/02 und vom 08.08.2006, VII R 15/06). Bei dieser Frist handelt es sich um eine Ausschlussfrist mit der Folge, dass der Mineralölhändler seinen Vergütungsanspruch verliert, wenn er nicht spätestens zwei Monate nach der Belieferung seines Kunden konkrete Schritte zur gerichtlichen Verfolgung des Anspruchs unternommen hat (BFH, Urteil vom 08.01.2003, VII R 7/02; FG Hamburg, Urteil vom 05.11.2003, IV R 208/03), wobei eine Fristüberschreitung unter den besonderen Umständen des Einzelfalls hingenommen werden kann (BFH, Beschluss vom 06.02.2006, VII B 53/05 und vom 01.07.2008, VII B 31/07).
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Weder dem Gesetz noch der Rechtsprechung lässt sich entnehmen, innerhalb welcher Frist nach Erhalt eines Vollstreckungstitels Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu ergreifen sind. In Bezug auf den Zeitraum, innerhalb dessen die Durchführung des streitigen Verfahrens nach erfolgtem Widerspruch gegen einen Mahnbescheid einzuleiten ist, hat der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 14.12.2010 (VII B 144/10) erkannt, dass sich diese Frage nicht allgemeingültig klären, sondern nur aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls beantworten lasse, wobei es aber eine sachliche Rechtfertigung für eine spätere Klagerhebung geben könne. Generell hat der Bundesfinanzhof dem Mineralölhändler bei der Entscheidung darüber, mit welchen Maßnahmen ausstehende Forderungen am effektivsten durchgesetzt werden können, einen gewissen Beurteilungsspielraum eingeräumt (Urteil vom 01.07.2008, VII R 31/07). Ebenso ist die Frage des zulässigen Zeitraums zwischen dem Erhalt eines Vollstreckungstitels und der Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einzelfallabhängig.
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Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze, muss festgestellt werden, dass die Klägerin diesen Anforderungen für die Erhaltung des Vergütungsanspruchs nicht vollen Umfangs gerecht geworden ist, da sie ihren Anspruch nicht in dem genannten Sinne rechtzeitig gerichtlich verfolgt hat. Dies ergibt sich aus Folgendem:
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Zwar hat die Klägerin, was auch der Beklagte nicht in Abrede stellt, innerhalb der 2-Monatsfrist in Bezug auf beide nicht beglichenen Forderungen einen Mahnbescheid beantragt, der auch kurz darauf erlassen wurde, und zeitnah Vollstreckungstitel erwirkt, allerdings haben sich dem keine rechtzeitigen, hinreichend nachdrücklichen Bemühungen angeschlossen.
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Unstreitig waren die Klägerin bzw. ihre seinerzeitigen Bevollmächtigten am 08.05.2009 im Besitz einer vollstreckbaren Ausfertigung eines Versäumnisurteils gegen die Firma A, B und D. Weiter erhielten sie am 22.05.2009 Kenntnis von der Zustellung des Vollstreckungsbescheides gegen C. Erst am 24.06.2009 leitete die Klägerin die Zwangsvollstreckung ein. Der sich zwischen den letztgenannten Daten errechnende Zeitraum ist zu lang, als dass man noch von rechtzeitiger gerichtlicher Anspruchsverfolgung reden könnte. Die vom Bundesfinanzhof aufgestellte 2-Monatsfrist bezieht sich zwar ausdrücklich nur auf den Zeitraum zwischen der letzten Belieferung und der Einleitung des gerichtlichen Verfahrens, hier durch Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides, dies kann jedoch nicht bedeuten, dass die weitere Vorgehensweise auch in zeitlicher Hinsicht in das Belieben des Mineralöllieferanten gestellt wäre. Vielmehr hat der Bundesfinanzhof in ständiger Rechtsprechung klargestellt, dass dem Erlass eines Mahnbescheides die weiteren nach der ZPO zur gerichtlichen Anspruchsverfolgung vorgesehenen Schritte bis hin zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu folgen haben, und dass die gerichtliche Geltendmachung zu einem Zeitpunkt zu erfolgen hat, zu dem ein im Geschäftsverkehr die Grundsätze ordnungsgemäßer kaufmännischer Geschäftsführung beachtender und wie ein sorgfältiger Kaufmann handelnder Mineralöllieferant erkennen muss, dass eine Durchsetzung des Kaufpreisanspruchs die Inanspruchnahme der Zivilgerichte erfordert (BFH, Urteil vom 08.08.2006, VII R 15/06). Dann bezieht sich das Adjektiv "rechtzeitig" in § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV (bzw. heute § 60 Abs. 1 EnergieStG) auf die gerichtliche Anspruchsverfolgung insgesamt und damit auch auf die Vornahme von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die so zügig erfolgen müssen, dass Zahlungsausfälle möglichst vermieden werden, was bedeutet, dass Zwangsvollstreckungsmaßnahmen dann erfolgen müssen, wenn deren Notwendigkeit erkennbar ist.
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Die Notwendigkeit von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen musste der Klägerin bereits in dem Moment erkennbar geworden sein, in dem die vollstreckbare Ausfertigung des Versäumnisurteils bzw. der Vollstreckungsbescheid vorlag. Dafür, mit der Einleitung der Zwangsvollstreckung 46 bzw. 32 Tage nach Eingang der Vollstreckungstitel zu warten, gab es keine sachliche Rechtfertigung. In der Zwischenzeit hat die Klägerin die Gesamtschuldner mit Schreiben vom 05.06.2009 unter Einräumung einer Zahlungsfrist bis zum 19.06.2009 schriftlich zur Zahlung aufgefordert. Diese Aufforderung erfolgte fast einen Monat, nachdem ihr die vollstreckbare Ausfertigung des Versäumnisurteils zugegangen war. Es mag sein, dass die Klägerin in der Zwischenzeit mit den Gesamtschuldnern Kontakt hatte, es ist jedoch weder aus dem klägerischen Vorbringen noch aus den Gesamtumständen des Falles erkennbar, dass hinreichende Aussicht bestand, einer der Gesamtschuldner würde die Forderungen freiwillig begleichen, so dass Zwangsvollstreckungsmaßnahmen entbehrlich wären. Vielmehr musste die Klägerin davon ausgehen, dass weiterer Zeitablauf das Risiko eines endgültigen Ausfalls der Forderungen erhöht. Der Bundesfinanzhof hat auch erkannt, dass die Einleitung gerichtlicher Schritte nicht von einer Einschätzung der Erfolgsaussichten abhängig gemacht werden darf; zumindest die Chance der Realisierung seiner Forderung im Wege der Zwangsvollstreckung muss sich ein Mineralölhändler erhalten, wenn er den Vergütungsanspruch nicht verlieren will (BFH, Urteil vom 08.08.2006, VII R 15/06).
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Die Klägerin kann sich auch nicht auf die Üblichkeit im Mineralölhandel berufen. Es mag sein, dass sie sich angesichts der Marktbedingungen gehalten gesehen hat, nicht mit deutlichem Nachdruck auf das Zahlungsverhalten der Firma A zu reagieren. Dies macht sie dann jedoch auf eigenes wirtschaftliches Risiko und kann nicht beanspruchen, dass der ihr daraus erwachsende Schaden teilweise von der Allgemeinheit getragen wird.
II.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Gründe des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.
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Referenzen
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- FGO § 101 1x
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- § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV 1x (nicht zugeordnet)
- FGO § 135 1x
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