Urteil vom Finanzgericht Hamburg (2. Senat) - 2 K 175/13

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Einbeziehung eines Gewinns aus der Veräußerung von Aktien in die Gewinnermittlung nach § 5a des Einkommensteuergesetzes (EStG).

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Die Klägerin, eine Kommanditgesellschaft (KG), betreibt ein Containerschiff Schiff-1 (Chartername "XX"). Das Schiff hat eine Kapazität von 3.500 TEU und wurde von der Klägerin mit einem Zeitchartervertrag vom ... 2007 für einen Zeitraum von mindestens 66 Monaten und maximal 68 Monaten ausgerüstet an die A ... aus B (im Folgenden: A) verchartert. Es wurde eine Charterrate von ursprünglich ... USD pro Tag vereinbart.

3

Die A, eine Linienreederei, geriet im Laufe der Finanz- und Wirtschaftskrise ab 2008 zunehmend in finanzielle Schwierigkeiten. Sie hatte Charterverträge mit zahlreichen - auch deutschen - Schiffsgesellschaften geschlossen und konnte die Charterraten nicht mehr vollständig bedienen. Die A kürzte die Raten einseitig - auch der Klägerin gegenüber - um 35 %. Auf Initiative der Bank-1 wurde ein Sanierungskonzept für die A entwickelt, das zu einer Restrukturierungsvereinbarung ("Restructuring Agreement") vom ... 2009 führte. An dieser Vereinbarung beteiligten sich, mit der Klägerin, insgesamt ... deutsche Schifffahrtsunternehmen. Ziel der Klägerin war es dabei, inmitten der Weltwirtschaftskrise die Einnahmen aus der Vercharterung ihres Schiffes langfristig zu sichern.

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Das Konzept sah im Kernpunkt eine Kapitalerhöhung der A um insgesamt ... USD vor. Diese erfolgte in drei Schritten. Die beiden ersten Kapitalerhöhungen wurden aus dem Kreis der Gesellschafter und weiterer Investoren aufgebracht. Die dritte Erhöhung um insgesamt ... USD wurde so vorgenommen, dass die an der Vereinbarung beteiligten Schiffsgesellschaften Aktien an der A übernahmen. Diese Aktienübernahme war verbunden mit einer abweichenden Vereinbarung über die Bezahlung der Charterraten vom ... 2009 bis zum ... 2011. Für die Klägerin wurde vereinbart, dass die Charterraten in diesem Zeitraum nur zu einem Anteil von ... % in USD (= ... USD pro Tag) bezahlt werden sollten. Zu einem Anteil von ... % sollte die Klägerin Aktien der A erhalten (sog. debt to equity swap). Dieser Anteil der Charterraten wurde mit insgesamt ... USD ermittelt.

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Auf Grund der Festlegung eines Übernahmewertes von ... pro Aktie und eines Devisenkurses von ... je 1 USD errechnete sich für die Klägerin ein Anteil von ... Aktien der A. Die Aktien wurden am ... 2010 ausgegeben und durch Registrierung am ... 2010 rechtswirksam übertragen. Die Aktien wurden der Bank-2 ... (im Folgenden: Bank-2) zur treuhänderischen Verwahrung in einem Depot übergeben. Die Bank-2 war eine ... Investmentbank. Die Klägerin behandelte die Aktien buchhalterisch als Umlaufvermögen.

6

Die Klägerin hatte bereits bei der Ausgabe der Aktien die Entscheidung getroffen, diese zeitnah zu veräußern. An die betroffenen deutschen Reedereien wurden im Zuge der Restrukturierungsvereinbarung insgesamt ... Aktien (... % aller Aktien der A) vergeben. Es bestand damals seitens der Hausbank der Klägerin die Besorgnis, dass die B Börse einen unkoordinierten Verkauf dieser Aktienpakete mangels aufnahmefähigen Marktes nicht ohne größere Preisabschläge werde verkraften können. Der Verkaufsprozess wurde deshalb unter den deutschen Schifffahrtsgesellschaften koordiniert. Die Bank-2 hatte ursprünglich die Strategie, die Aktien auf Grund gesonderter Verkaufsorder der einzelnen Gesellschaften zu veräußern. Es kam dann aber bei den beteiligten Reedereien der Wunsch auf, Vorschläge alternativer Anbieter einzuholen. Am ... und ... 2010 stellt ein Vertreter der in B vertretenen Investmentbank Bank-3 ... (im Folgenden: Bank-3) in C ein Alternativkonzept vor. Danach sollten größere Aktienpakte im Rahmen einer Auktion (sog. block deal) platziert werden, was allerdings mit einer längeren Anlaufphase, insbesondere zur Suche von Kaufinteressenten, verbunden war (sogen. road show). Die deutschen Reedereien stimmten sich in der Folgezeit untereinander ab und folgten letztlich dem Vorschlag der Bank-3. Vor Erteilung eines Auftrags musste allerdings noch geprüft werden, ob die Schifffahrtsgesellschaften bereits an die Bank-2 gebunden waren. Das diesbezügliche Rechtsgutachten, welches zu dem Ergebnis kam, dass vor der Beauftragung eines anderen Brokers das Vertragsverhältnis mit der Bank-2 beendet werden müsse, lag am ... 2010 vor. Daraufhin wurde die Bank-3 mit der Platzierung der Aktien beauftragt. Vorausgegangen war eine Abstimmung unter den veräußerungswilligen deutschen Reedereien. Ab dem ... bis zum ... 2010 wurden die Aktien der beteiligten deutschen Reedereien, und damit auch die der Klägerin, durch die Bank-3 veräußert. Dabei wurde eine "Poollösung" vorgenommen, so dass die beteiligten Reedereien jeweils denselben Erlös pro Aktie erzielt haben.

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Die Klägerin erzielte durch die Veräußerung ihrer Aktien an der A eine Gewinn von ... €, der sich aus Wechselkursdifferenzen zwischen .../USD und USD/EUR ergab (Währungsgewinn). Der in der Restrukturierungsvereinbarung festgelegte Übernahmewert der Aktien konnte nicht erzielt werden. Der Aktienerlös wurde nicht an die Gesellschafter ausgezahlt oder von diesen entnommen, sondern im Schiffsbetrieb verwendet und diente unter anderem zur Bezahlung von Vergütungen für Geschäftsbesorgungen Dritter. Dabei wurde er als Chartereinnahme behandelt und erhöhte deshalb die Bemessungsgrundlage für die Vergütungen, die darauf beruhten, etwa das Bereederungsentgelt.

8

Die Klägerin hat ein abweichendes Wirtschaftsjahr (1. Juli bis 31. Juni) und ermittelt ihren Gewinn ab dem 1. Januar 2004 gemäß § 5 a EStG nach der Tonnage ihres Schiffes. Sie erklärte für das Streitjahr 2011 auf dieser Grundlage Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von ... €. Mit ihrer Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung 2011 machte sie geltend, dass der Gewinn aus der Veräußerung der Aktien an der A von der Gewinnermittlung nach § 5a EStG mit abgegolten sei. Der Beklagte folgte dem nicht, sondern stellte mit Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2011 vom ... 2013 Einkünfte aus Gewerbetrieb in Höhe von ... € fest. In den Erläuterungen zum Bescheid wurde ausgeführt, dass der im Zusammenhang mit der Beteiligung an der A erzielte Gewinn in Höhe von ... € nicht nach § 5a Abs. 1 EStG abgegolten sei, weil er nicht auf den Betrieb des Handelsschiffes entfalle. Die Beteiligung habe vielmehr der Sicherung und Realisierung bestehender Charterforderungen gegenüber der A gedient.

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Die Klägerin legte dagegen am ... 2013 Einspruch ein. Mit der Annahme der Aktien habe sie, die Klägerin, ein Grundgeschäft zum Schiffsbetrieb verwirklicht, durch das die Aktien zum Schiffsbetriebsvermögen angeschafft worden seien. Die wenig später vorgenommene Veräußerung stelle ein Nebengeschäft zum Schiffsbetrieb dar, so dass der Veräußerungsgewinn mit dem pauschal ermittelten Gewinn nach § 5a Abs. 1 EStG abgegolten sei.

10

Mit Entscheidung vom ... 2013 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Die Übernahme des Aktienpakets stelle eine Leistung auf die Charterforderung an Erfüllung statt im Sinne von § 364 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) dar. Die ursprüngliche Charterforderung habe Betriebsvermögen der Klägerin dargestellt. Dies führe jedoch nicht dazu, dass die Aktien zum Betriebsvermögen der Klägerin gehört hätten, vielmehr sei darauf abzustellen, ob die Aktien dem Betrieb des Handelsschiffes im internationalen Verkehr unmittelbar dienten. Die Aktien hätten den Schifffahrtsbetrieb nicht gefördert und seien deshalb nicht dem Schiffsbetriebsvermögen zuzuordnen. Bei der Veräußerung der Aktien handele es sich auch nicht um ein Nebengeschäft zur unmittelbaren unternehmerischen Betätigung. Dabei seien auf Grund des Subventionscharakters der Tonnagebesteuerung strenge Anforderungen an das Vorliegen eines unmittelbaren Zusammenhangs zu stellen. Bei Kapitalanlagen könne ein unmittelbarer Zusammenhang zum Hauptgeschäft nur dann angenommen werden, wenn die Art, Höhe und Dauer der Kapitalanlage unmittelbar durch den Einsatz oder die Vercharterung des Schiffes veranlasst sei. Dies sei nicht der Fall.

11

Die Klägerin hat am ... 2013 Klage erhoben. Die Charterforderung gegen die A habe zu ihrem Schiffsbetriebsvermögen gehört. Die Aktien seien im wirtschaftlichen Ergebnis an Erfüllung statt für einen Teil der Charterforderung ausgegeben worden. Es liege ein Erfüllungssurrogat für die eigentlich geschuldeten USD vor. Die Aktien seien deshalb ebenso zu behandeln, wie das Entgelt für die Charterforderung. Auch die Aktien seien Wirtschaftsgüter im Umlaufvermögen der Klägerin geworden. Sie, die Klägerin, habe schon vor dem Erwerb der Aktien den Entschluss gefasst, diese schnellstmöglich durch einen Verkauf zu Geld zu machen, um liquide Mittel zu erhalten. In dem Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung seien die Aktien auch nicht aus dem Schiffsbetriebsvermögen in ein anderes Vermögen überführt worden. Sie, die Klägerin, habe die Aktien nicht aus freien Stücken erworben, sondern sie lediglich notgedrungen anstatt der Zahlung der Charterrate akzeptiert.

12

Die Veräußerung der im Schiffsbetriebsvermögen der Klägerin erfassten Aktien sei als Nebengeschäft zum Schiffsbetrieb zu qualifizieren. Es liege ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Schiffsbetrieb vor, weil der Aktienerwerb durch den Schiffsbetrieb veranlasst gewesen sei. Die Beteiligung an der Restrukturierung sei essentiell für das Gelingen der Sanierung der A und damit der langfristigen Sicherung der Charterforderung gewesen. Hätte sie, die Klägerin, sich nicht beteiligt, habe das Risiko bestanden, mit der Charterforderung ganz oder teilweise auszufallen. Ohne Restrukturierung habe die B Reederei womöglich Insolvenz beantragen müssen. Die ... Reederei D, zu deren Gruppe sie, die Klägerin, gehöre, sei mit insgesamt ... Schiffen ... Betroffener gewesen. Ein neuer Chartervertrag habe das unkalkulierbare Risiko wesentlich schlechterer Bedingungen bedeutet. Ihre Beteiligung an der Restrukturierungsvereinbarung sei zur Sicherung der vormals vereinbarten Einnahmen alternativlos und gleichsam "aus der Not geboren" gewesen. Die Anschaffung der Aktien sei Teil des Gesamtpakets gewesen und keine Spekulation. Sie hätten als Entgelt für Charterforderungen zum Schiffsbetriebsvermögen gehört. Die von Anfang an vorhandene Absicht zur zeitnahen Veräußerung und sei zwischenzeitlich nicht aufgegeben worden. Die Veräußerung sei in Anbetracht der zu berücksichtigen Umstände und Schwierigkeiten kurzfristig erfolgt. Die Erlöse seien schließlich auch dem Schiffsbetrieb zugutegekommen.

13

Die Klägerin beantragt,
den Bescheid für 2011 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom ... 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom ... 2013 dahingehend zu ändern, dass Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von ... € festgestellt werden.

14

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

15

Die Erlöse aus dem Verkauf der Aktien entfielen weder direkt auf den Betrieb des Handelsschiffes noch stelle der Aktienverkauf ein Hilfs- oder Nebengeschäft dar, das unmittelbar mit dem Einsatz des Handelsschiffes zusammenhänge. Die Erzielung von Zinseinnahmen, Dividendeneinnahmen oder Veräußerungsgewinnen gehöre nicht zur originären Tätigkeit "Betrieb eines Handelsschiffes". Durch die Übernahme der Aktien durch die Klägerin gegen "Verzicht" auf einen Teil der Charterforderung sei eine vollständige Tilgung der Forderung erfolgt. Die durch die Übernahme der Aktien bewirkte Beteiligung an der A stelle kein der originären Tätigkeit zuzuordnendes Betätigungsfeld dar. Ein Hilfsgeschäft liege nicht vor, weil die Aktienbeteiligung kein Geschäft sei, das der Geschäftsbetrieb üblicherweise mit sich bringe und die Aufnahme der Haupttätigkeit erst ermögliche. Es liege auch kein Nebengeschäft vor, weil es zumindest an einem unmittelbaren Zusammenhang zum Hauptgeschäft fehle. Das Halten und das spätere Veräußern der Aktien an sich stelle eine spekulative Tätigkeit dar, die nicht direkt und zwangsläufig dem Betrieb eines Handelsschiffes zuzuordnen sei.

16

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze, die Protokolle über den Erörterungstermin vom ... 2014 und die mündliche Verhandlung vom ... 2014 sowie den Inhalt der beigezogenen Akten des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig und begründet.

18

Der Bescheid für 2011 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom ... 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom ... 2013 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, soweit höhere Einkünfte aus Gewerbebetrieb als ... € festgestellt worden sind. Er ist deshalb auf den Antrag der Klägerin dementsprechend zu ändern (§ 100 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).

19

1)
Der gemäß § 5a Abs. 1 EStG nach der Tonnage des Schiff-1 zu ermittelnde Gewinn aus Gewerbetriebe beträgt - unstreitig - ... €. Von dieser pauschalen Gewinnermittlung ist der streitgegenständliche Gewinn aus der Veräußerung der Aktien der A in Höhe von ... € mit erfasst und somit abgegolten. Es handelt sich um Einkünfte aus dem Betrieb von Unternehmen der Seeschifffahrt, so dass nach ... das Besteuerungsrecht nur Deutschland zusteht, weil sich der Ort der Leitung der Klägerin in C befindet.

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2)
a) Anstelle der Ermittlung des Gewinns nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG ist bei einem Gewerbetrieb mit Geschäftsleitung im Inland der Gewinn, soweit er auf den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr entfällt, auf unwiderruflichen Antrag des Steuerpflichtigen nach der in seinem Betrieb geführten Tonnage zu ermitteln, wenn die Bereederung dieser Handelsschiffe im Inland durchgeführt wird (§ 5a Abs. 1 Satz 1 EStG). Diese Voraussetzungen liegen im Streitjahr 2011 - unstreitig - vor, so dass die Klägerin berechtigt ist, ihren Gewinn pauschal nach der Tonnage zu ermitteln.

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b) Der Gewinn wird anhand der Tonnage des Handelsschiffes pauschaliert ermittelt (§ 5a Abs. 1 Satz 2 EStG), soweit er auf den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr entfällt. Zum Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr gehören gemäß § 5a Abs. 2 Satz 2 EStG auch ihre Vercharterung, wenn sie vom Vercharterer ausgerüstet sind, und die unmittelbar mit ihrem Einsatz oder ihrer Vercharterung zusammenhängenden Neben und Hilfsgeschäfte einschließlich der Veräußerung der Handelsschiffe und der unmittelbar ihrem Betrieb dienenden Wirtschaftsgüter.

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Die Vercharterung des Schiff-1 an die A stellte einen Betrieb des Handelsschiffes im internationalen Verkehr dar. Das Schiff ist ausweislich des Time-Charter-Vertrags vom ... 2007 von der Klägerin ausgerüstet an die A verchartert worden und wurde vom ... Charterer in dessen internationalen Linienverkehr einsetzt. Das Entgelt für die Vercharterung des Schiff-1 entfällt somit auf den Betrieb dieses Handelsschiffes im internationalen Verkehr und wird von der Gewinnermittlung nach Tonnage gemäß § 5a Abs. 1 EStG erfasst. Dies bedeutet, dass die jeweils entstandenen Charterforderungen zum Betriebsvermögen der Klägerin gehörten. Dies ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig.

23

Durch die Übernahme der Aktien an der A wurde nach dem Sinn und Zweck der Restrukturierungsvereinbarung vom ... 2009 ein Teil in Höhe von ... % der eigentlich in USD zu zahlenden Charterforderungen der Klägerin vom ... 2009 bis zum ... 2011 erfüllt ("debt to equity swap"). Die Vereinbarung einer Reduzierung der Charterraten war verknüpft mit der Hingabe der Aktien, deren Anzahl und damit die Beteiligungshöhe sich aus der Reduzierung der Charterraten errechnete. Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise stellte die Aktienübereignung eine Leistung an Erfüllungs statt im Sinne von § 364 Abs. 1 BGB dar, die zu einem Erlöschen der ursprünglichen Charterforderungen geführt hat. Die Aktien gingen damit als "Surrogat" für einen Teil der Charterforderungen in das Betriebsvermögen der Klägerin ein. Sie stellten eine Einnahme dar, die sich - wie die ursprüngliche Charterforderung - aus dem Betrieb des Schiff-1 ergab. Da die Klägerin - unstreitig - von Anfang an vorhatte, die erworbenen Aktien wieder zeitnah zu veräußern, stellten sie kein Anlagevermögen, sondern ein zur Veräußerung vorgesehenes Umlaufvermögen im Sinne von § 247 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches (HGB), § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG dar. Bei der Klägerin wurde der Vorgang buchhalterisch dementsprechend erfasst. Die Charterforderungen wurden gegen die als Einnahme aus dem Schiffsbetrieb behandelte Beteiligung an der A ausgebucht (Aktivtausch). Die Wertpapiere wurden buchhalterisch als Umlaufvermögen behandelt.

24

c) Die Veräußerung der Aktien stellt ein Nebengeschäft zur Vercharterung des Schiff-1 dar.

25

Nebengeschäfte im Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 2 EStG sind dabei solche Geschäfte, die nicht den eigentlichen Zweck der unternehmerischen Betätigung ausmachen und sich auch nicht notwendig aus dem eigentlichen Geschäftsbetrieb ergeben, aber in seiner Folge vorkommen und nebenbei mit erledigt werden. Hilfsgeschäfte sind solche Geschäfte, die der Geschäftsbetrieb üblicherweise mit sich bringt und die die Aufnahme, Fortführung und Abwicklung der Haupttätigkeit erst ermöglichen. Während Nebengeschäfte regelmäßig bei Gelegenheit des Hauptgeschäfts, also zeitlich neben diesem vorkommen, ist es für Hilfsgeschäfte, die in einer funktionalen Beziehung zum Hauptgeschäft stehen, typisch, dass sie dem Hauptgeschäft auch zeitlich vor- oder nachgehen können (vgl. BFH-Urteile vom 26. September 2013 IV R 46/10, BStBl II 2014, 253; vom 24. November 1983 IV R 74/80, BStBl II 1984, 155, zu § 34c Abs. 4 EStG a. F.; FG Hamburg Urteil vom 17. Januar 2014 6 K 19/13, juris; FG Niedersachsen Urteil vom 23. November 2010 8 K 347/09, juris).

26

d) Die Veräußerung der Aktien ist kein Hilfsgeschäft zur Vercharterung des Schiff-1 Es fehlt insoweit an dem für ein Hilfsgeschäft typischen Merkmal der funktionalen Beziehung zum Hauptgeschäft. Die Vercharterung eines Handelsschiffes bringt es nicht üblicherweise mit sich, dass Erträge in Form von Aktienbeteiligungen erzielt werden, die dann anschließend veräußert werden, um Liquidität zu erzielen. Handelsschiffe werde vielmehr üblicherweise gegen Geldforderungen (zumeist in USD) verchartert.

27

Es liegt aber ein Nebengeschäft vor, weil sich die Aktienveräußerung nicht notwendig aus der Vercharterung ergab, sich aber letztlich als Folge des "außerordentlichen Charterertrags" in Form von Aktien darstellte, weil die Klägerin von Anfang an und kontinuierlich die Absicht hatte, die Wertpapiere zu veräußern.

28

e) Zwischen diesem Nebengeschäft und der Vercharterung des Schiff-1 bestand auch ein unmittelbarer Zusammenhang im Sinne des § 5a Abs. 2 Satz 2 EStG.

29

Ein unmittelbarer Zusammenhang im Sinne des § 5a Abs. 2 Satz 2 EStG ist gegeben, wenn das Nebengeschäft mit der Hauptleistung in Gestalt des Betriebes eines Handelsschiffes im internationalen Verkehr wirtschaftlich verknüpft ist. Durch das Tatbestandsmerkmal der Unmittelbarkeit soll der Verwendungszusammenhang zwischen dem Nebengeschäft und dem Betrieb des Handelsschiffes abgebildet werden. Auf die zeitliche Nähe zum Hauptgeschäft kommt es dabei nicht entscheidend an (vgl. FG Hamburg Urteile vom 17. Januar 2014 6 K 19/13, juris; vom 18. Februar 2013 6 K 8/11, EFG 2013, 1096). Ein zu großer zeitlicher Abstand zwischen dem Hauptgeschäft und dem Nebengeschäft kann im Einzelfall aber ein Indiz dafür sein, dass die wirtschaftliche Verknüpfung zwischen Haupt- und Nebengeschäft nicht besteht. Bei der Prüfung, ob ein Neben- oder Hilfsgeschäft vorliegt, müssen zudem aufgrund des Subventionscharakters der Tonnagebesteuerung strenge Anforderungen an das Vorliegen eines unmittelbaren Zusammenhangs gestellt werden (vgl. FG Hamburg Urteil vom 17. Januar 2014 6 K 19/13, juris). Die wirtschaftliche Verknüpfung zwischen Haupt- und Nebengeschäft muss deshalb hinreichend eng sein.

30

aa) Nach dem BMF-Schreiben vom 12.06.2002 (BStBl I 2002, 614, Rn. 9) gehören Erträge aus Kapitalanlagen bzw. Beteiligungen an Kapitalgesellschaften mangels unmittelbaren Zusammenhangs mit dem Betrieb von Schiffen grundsätzlich nicht zu dem Gewinn nach § 5a EStG. Nur Zinserträge aus laufenden Geschäftskonten sollen von § 5a EStG abgegolten sein.

31

Diese Verwaltungsauffassung bindet das Gericht nicht. Unabhängig davon ist es nach der Auffassung des Senats Zielrichtung des BMF-Schreibens, nur Erträge aus solchen Kapitalanlagen, die nicht mit dem Schiffsbetrieb im Zusammenhang stehen, aus dem Anwendungsbereich des § 5a EStG auszuschließen. Dies folgt bereits aus der Aufzählung der Beteiligungen an Kapitalgesellschaften und den in diesen Zusammenhang gestellten Kapitalanlagen. Anderenfalls wäre eine überzeugende Abgrenzung zwischen Kapitalanlagen und laufenden Geschäftskonten kaum möglich (vgl. FG Hamburg Urteil vom 17. Januar 2014 6 K 19/13, juris).

32

bb) Hier steht der Ertrag aus der Veräußerung der Aktien im erforderlichen engen wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Vercharterung des Schiff-1. Die Kapitalanlage ergab sich als "außerordentlicher" Ertrag aus der Vercharterung des Handelsschiffes, weil sich die Klägerin aus wirtschaftlichen Gründen "notgedrungen" gezwungen sah, an der Restrukturierungsvereinbarung teilzunehmen. Die Klägerin hatte von vornherein die Absicht, die Aktien zeitnah zu veräußern, um Liquidität für ihren Schiffsbetrieb zu erhalten. Diese Absicht hat sie auch umgesetzt, wobei sich die Umsetzung durch die besonderen Umstände des Verkaufs (Veräußerung an der Börse in B, Abstimmung mit den beteiligten deutschen Reedereien wegen der Größe der Aktienpakete, Einholung mehrerer Angebote, rechtliche Überprüfung einer Bindung an die Bank-2, Auftragserteilung und Gewinnung von institutionellen Anlegern durch eine "road show", mehraktiger Verkauf) von Ende April bis Mitte Oktober 2010 hinzog. Diese Zeit wurde aber ausweislich der - unstreitigen - Darstellung der Klägerin benötigt, um den Verkauf wirtschaftlich vernünftig und rechtlich geprüft in B durchführen zu können. Es bestehen auch keine Anhaltspunkt dafür, dass die Klägerin ihre Verkaufsabsicht zwischenzeitlich aufgegeben und beabsichtigt hat, eine - spekulative - Kapitalanlage bei der A vorzunehmen. Sofern dies der Fall gewesen wäre, hätte sich allerdings der erforderliche enge wirtschaftliche Zusammenhang mit Vercharterung des Schiffes gelöst und läge keine Unmittelbarkeit im Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 2 EStG mehr vor.

33

Angesichts dieser Umstände führt die Zeitspanne von gut 4 Monaten zwischen dem Erwerb der Aktien (... 2010) und dem ersten Verkauf (... 2010) und von weiteren etwa 6 Wochen bis zum letzten Verkauf (... 2010) nicht dazu, den unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem Aktienverkauf und der Vercharterung des Schiff-1 als Hauptgeschäft zu verneinen. Die von vornherein vorhandene Absicht der Veräußerung der Aktien zur Gewinnung von Liquidität für den Schiffsbetrieb, mithin letztlich - wirtschaftlich betrachtet - zur Rückgängigmachung des Tausches "Charterforderung gegen Aktien an der A" begründet vielmehr diesen engen unmittelbaren Zusammenhang. Der Umstand, dass die gewonnenen Mittel tatsächlich im Schiffsbetrieb zur Bestreitung der laufenden Aufwendungen verwendet worden sind und auch als Bemessungsgrundlage für Forderungen Dritter dienten, die sich - wie das Bereederungsentgelt - an den Chartereinnahmen ausrichteten - bestätigt diesen unmittelbaren Zusammenhang.

34

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

35

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 151 Abs. 1, 3 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

36

Die Hinzuziehung der Bevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren war gemäß § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO für notwendig zu erklären.

37

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 115 Abs. 2 FGO).

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