Beschluss vom Finanzgericht Hamburg (3. Senat) - 3 K 218/14
Tatbestand
- 1
I. 1. Der Beklagte hat mit Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 26.10.2000 einen Veräußerungsgewinn in Höhe von ... DM festgestellt und diese Feststellung mit Änderungsbescheiden vom 09.04.2008 und 01.12.2009 geändert. Der Antragsteller, der frühere Prozessbevollmächtigte der Klägerin zu 1., hat mit der am 21.10.2011 erhobenen Untätigkeitsklage für die Klägerin zu 1. die Aufhebung dieser Änderungsbescheide beantragt. Am 02.12.2011 hat der Beklagte eine Einspruchsentscheidung erlassen, in der er den Veräußerungsgewinn auf ... DM festgestellt hat.
- 2
2. Mit Schriftsatz vom 15.09.2014 hat die jetzige Prozessbevollmächtigte der Klägerin zu 1. mitgeteilt, dass die Klägerin zu 1. durch Ausscheiden zweier Gesellschafter ohne Liquidation erloschen und die Prozessvollmacht des Antragstellers durch den einzigen nicht ausgeschiedenen ehemaligen Gesellschafter Herrn A widerrufen worden sei.
- 3
3. Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 19.01.2015 wegen eines vor dem Landgericht B anhängigen Honorarprozesses gegen Herrn A die Feststellung des Streitwertes beantragt und diesen unter Einbeziehung festgesetzter Zinsen zur Einkommensteuer und unter Ansatz eines pauschalen Satzes von 50 % auf den festgestellten Gewinn auf ... € beziffert.
- 4
4. Die Beteiligten haben sich zu diesem Antrag nicht geäußert.
Entscheidungsgründe
- 5
II. Die Festsetzung des Gegenstandswerts für die Tätigkeit des antragstellenden und aus dem Klageverfahren ausgeschiedenen Rechtsanwalts beruht auf § 33 Abs. 1 Abs. 1, Abs. 2 RVG.
- 6
1. Der Antrag des Antragstellers ist zulässig.
- 7
a) Der Antrag ist nach § 33 Abs. 1 RVG statthaft. Der Antragsteller ist nicht auf einen Antrag gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 RVG zu verweisen.
- 8
aa) aaa) Nach § 32 Abs. 1 RVG ist grundsätzlich der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend. Der Rechtsanwalt kann daher nach § 32 Abs. 2 Satz 2 RVG die Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) beantragen. Dies setzt nach § 63 Abs. 2 Satz 2 GKG voraus, dass eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergangen oder das Verfahren anderweitig erledigt ist.
- 9
bbb) Richten sich die Rechtsanwaltsgebühren in einem gerichtlichen Verfahren jedoch nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert (Alternative 1) oder fehlt es an einem solchen Wert (Alternative 2; vgl. dazu Sächsisches FG, Beschluss vom 09.01.2015 8 K 1846/13 (KG), juris), setzt das Gericht des ersten Rechtszugs gemäß § 33 Abs. 1 RVG den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbständig fest (zur Subsidiarität dieser Festsetzung gegenüber § 32 Abs. 2 RVG LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.12.2011 6 Ta 198/11, juris).
- 10
bb) aaa) Im Streitfall richten sich die Rechtsanwaltsgebühren nicht nach dem gerichtlichen Streitwert (Alternative 1), weil die Gegenstände der Tätigkeit des Antragstellers und des gerichtlichen Verfahrens nicht voll identisch sind (vgl. Enders in Hartung/Schons/Enders, RVG, 2. Aufl., § 33 Rz. 5, 6). An einer Identität fehlt es u. a. bei einer Beendigung des Mandatsverhältnisses vor Beendigung des Klageverfahrens und anschließender Klageerweiterung mit der Folge einer Erhöhung der Gerichtsgebühren (vgl. Thiel in Nomos-Kommentar Kostenrecht, RVG § 33 Rz. 17). Dasselbe muss nach Auffassung des Gerichts in einem Steuerprozess unabhängig von einer eventuellen späteren Klageerweiterung und damit im Streitfall gelten, weil der Fortgang des Prozesses auch in gebührenrechtlicher Hinsicht dem ausgeschiedenen Rechtsanwalt nicht zur Kenntnis gegeben werden dürfte (§ 30 Abgabenordnung -AO-).
- 11
bbb) Unabhängig davon fehlt es aber auch an einem nach § 63 Abs. 2 GKG festzusetzenden Wert (Alternative 2). Ein Antrag nach § 33 Abs. 1 und 2 RVG ist nicht subsidiär, wenn zum Zeitpunkt des Mandatsendes noch kein Wert nach dem GKG festgesetzt wird (Römermann in Hartung/Römermann/Schons, RVG, 2. Aufl., § 33 Rz. 10) und solange daher ein Antrag nach § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG erfolglos bliebe (LAG Köln, Beschluss vom 12.05.2011 2 Ta 87/11, juris Rz. 6; in Abgrenzung zu Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl., § 33 Rz. 5). Vorliegend kann eine Streitwertfestsetzung gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG derzeit noch nicht ergehen, weil noch keine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergangen ist und sich das Verfahren auch noch nicht anderweitig erledigt hat. Eine vorläufige Streitwertfestsetzung kommt bei Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit nicht in Betracht (§ 63 Abs. 1 Satz 3 GKG).
- 12
b) Das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag ist gegeben, weil sich der Streitwert nicht ohne weiteres aus den Anträgen i. V. m. dem Streitwertkatalog oder der Fallgruppen-Rechtsprechung entnehmen lässt (vgl. Beschlüsse BFH vom 18.10.2012 IV S 17/12, BFH/NV 2013, 248; vom 07.03.2012 V B 131/11, BFH/NV 2012, 1154; pragmatisch Reuß, EFG 2013, 1961).
- 13
c) Der Antragsteller als ehemaliger Prozessbevollmächtigter der zivilrechtlich vollbeendeten, steuerrechtlich aber noch existenten Klägerin zu 1. (vgl. hierzu BFH-Beschluss vom 12.04.2007 IV B 69/05, BFH/NV 2007, 1923) ist gemäß § 33 Abs. 2 Satz 2 RVG antragsbefugt und sein Vergütungsanspruch ist fällig (§ 33 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 8 Abs. 1 RVG), weil das Mandat beendet worden ist (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 12.02.2007 5 WF 23/07, FamRZ 2007, 1112).
- 14
2. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit des Antragstellers war auf 1.929.358 € festzusetzen.
- 15
a) aa) Nach § 23 Abs. 1 RVG bemessen sich die Gebühren des Rechtsanwalts grundsätzlich nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Streitwert. Der Streitwert für die Gerichtsgebühren richtet sich im finanzgerichtlichen Verfahren gemäß § 52 Abs. 1 GKG nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache. Der BFH geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der Streitwert im Verfahren der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung zur Verfahrensvereinfachung durch Anwendung eines bestimmten Prozentsatzes auf die streitigen Gewinnbeträge zu bemessen ist. Bei einem Streit über einen (tarifbegünstigten) Veräußerungsgewinn ist der Streitwert grundsätzlich mit 15 % der Differenz zwischen dem festgestellten Gewinn und der begehrten Feststellung zu bemessen. Bei sehr hohen streitigen Veräußerungsgewinnen ist dieser Prozentsatz in angemessenem Umfang auf bis zu 25 zu erhöhen (BFH-Beschlüsse vom 14.02.2007 IV E 3/06, BFH/NV 2007, 1155; vom 18.04.2006 XI E 5/05, juris; vom 12.08.1992 IV E 3/92, BFH/NV 1993, 376; s. auch Streitwertkatalog des FG Hamburg unter www.justiz.hamburg.de). Die vom Antragsteller zitierte Entscheidung des BFH (Beschluss vom 09.02.2006 VIII E 1/06, BFH/NV 2006, 1303) mit einem dort angesetzten Prozentsatz von 50 bezieht sich auf die Feststellung eines laufenden und nicht eines tarifbegünstigten Veräußerungsgewinns.
- 16
bb) Die Differenz zwischen dem in der Einspruchsentscheidung festgestellten Veräußerungsgewinn von ... DM und dem von der Klägerin zu 1. begehrten Veräußerungsgewinn gemäß dem Bescheid vom 26.10.2000 in Höhe von ... DM beträgt ... DM.
- 17
Wegen der Höhe dieses Gewinns ist eine Anhebung des pauschalen Vomhundertsatzes für die Streitwertbemessung auf 25 % angemessen. Hieraus ergibt sich ein Streitwert von ... DM (... €).
- 18
b) Entgegen der Auffassung des Antragstellers erhöht sich dieser Streitwert nicht um gegenüber den Gesellschaftern der Klägerin zu 1. festgesetzte Einkommensteuerzinsen.
- 19
Nach § 43 Abs. 1 GKG wird der Wert der Nebenforderungen, zu denen auch Zinsen gehören, nicht berücksichtigt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Zinsen nicht als Nebenforderung betroffen sind, sondern den Hauptanspruch erhöhen. Das ist im Verfahren vor den Finanzgerichten der Fall, wenn der Kläger die Zinsfestsetzung mit eigenständigen Angriffsmitteln in Frage gestellt und das FG darüber in der Hauptsache entschieden hat (BFH-Urteil vom 17.08.2012 VIII S 15/12, BFH/NV 2012, 1822). Vorliegend sind jedoch weder die gegenüber den ehemaligen Gesellschaftern der Klägerin zu 1. ergangenen Einkommensteuerbescheide noch die diesbezüglichen Zinsfestsetzungen streitbefangen.
- 20
3. a) Die Entscheidung ergeht gemäß § 33 Abs. 8 RVG durch die Einzelrichterin (vgl. BFH-Beschluss vom 15.12.2014 VII S 37/14, juris; FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.03.2013 5 KO 121/13, EFG 2013, 1608; entgegen BFH-Beschluss vom 11.12.2012 X S 25/12, BFH/NV 2013, 741, für die Besetzung beim BFH).
- 21
b) Das Verfahren über den Antrag ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 RVG).
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- RVG § 33 Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren 7x
- RVG § 32 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren 5x
- § 63 Abs. 2 Satz 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- § 63 Abs. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- § 63 Abs. 1 Satz 3 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- RVG § 8 Fälligkeit, Hemmung der Verjährung 1x
- RVG § 23 Allgemeine Wertvorschrift 1x
- § 52 Abs. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- § 43 Abs. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- 8 K 1846/13 1x (nicht zugeordnet)
- 6 Ta 198/11 1x (nicht zugeordnet)
- 2 Ta 87/11 1x (nicht zugeordnet)
- 2012 IV S 17/12 1x (nicht zugeordnet)
- 2012 V B 131/11 1x (nicht zugeordnet)
- 2007 IV B 69/05 1x (nicht zugeordnet)
- 5 WF 23/07 1x (nicht zugeordnet)
- 2007 IV E 3/06 1x (nicht zugeordnet)
- 2006 XI E 5/05 1x (nicht zugeordnet)
- 1992 IV E 3/92 1x (nicht zugeordnet)
- 2006 VIII E 1/06 1x (nicht zugeordnet)
- 2012 VIII S 15/12 1x (nicht zugeordnet)
- 2014 VII S 37/14 1x (nicht zugeordnet)
- 5 KO 121/13 1x (nicht zugeordnet)
- 2012 X S 25/12 1x (nicht zugeordnet)