Urteil vom Finanzgericht Hamburg (2. Senat) - 2 K 142/15

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Feststellung eines Veräußerungsgewinns.

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Die Klägerin ist eine zum ... 1997 gegründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts, an der die Schwestern A, B und C zu gleichen Anteilen beteiligt sind. Zweck der Gesellschaft ist die gemeinschaftliche Bewirtschaftung des zum ... 1997 von der Mutter D übertragenen Gartenbaubetriebs. Dem vorausgegangen war die Übertragung des Gartenbaubetriebs X-Straße mit den dazugehörenden Grundstücken (Flurstücke F1 und F2 der Gemarkung E) von insgesamt 9.461 m² zu je 1/3 auf die Töchter gegen Gewährung eines Altenteils mit lebenslangem Wohnrecht an die Mutter gemäß Überlassungsvertrag vom 27.12.1996. In dem Wohngebäude X-Straße wohnten 1997 neben der Mutter auch (wieder) die drei Töchter, wobei B mit ihren Kindern eine bis 1993 fremd vermietete Einliegerwohnung und C eine im Dachgeschoss ausgebaute Wohnung bewohnte.

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Mit notariellem Vertrag vom 18.05.1998 vereinbarten die Gesellschafterinnen die in dem Wohngebäude zwischenzeitlich hergestellten vier Wohnungen in Sondereigentum aufzuteilen. Jede Gesellschafterin erhielt das Sondereigentum an einer Wohnung, gemeinsam hielten sie das Sondereigentum an der vierten Wohnung. Ferner erhielten sie jeweils das Sondernutzungsrecht an einem im zum Vertrag gehörenden Lageplan mit G I, G II, G III und G IV gekennzeichneten Grundstücksteil. Der in dem Lageplan grün umrandete, mit GI bis IV bezeichnete Grundstücksteil, einschließlich des darauf befindlichen, mit GI bis IV bezeichneten Gebäudeteils, sollte der gemeinschaftlichen Nutzung aller Wohnungseigentümer dienen.

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Die Miteigentumsanteile, verbunden mit dem Sondereigentum jeweils an den Wohnungen und die Sondernutzungsrechte wurden durch Eintragung im Grundbuch erfasst. Nach Aufhebung des Wohnungseigentums mit notariellen Vertrag vom 23.10.2010 wurde das Eigentum wieder einheitlich im Grundbuch von E, Blatt ..., geführt. Die Eintragung erfolgte am ... 2011. Eine Vermessung der mit Sondernutzungsrechten belegten Grundstücksfläche erfolgte nicht.

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Die Klägerin erzielte im Streitjahr und den vorangegangenen Jahren Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Der Gartenbaubetrieb wurde von ihr bis 2013 bewirtschaftet.

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Die Klägerin wies in der Bilanz zum 31.12.1998 eine steuerfreie Entnahme der Wohnungen und von Grund und Boden in Höhe eines Betrags von ... DM aus. Nach den handschriftlichen Aufzeichnungen des damaligen Steuerberaters hatte er die diesem Wert zugrunde liegende Fläche wie folgt berechnet:

7

"G I   

  40 m²

zu je einem Drittel an die Kinder, da Anteil Altenteiler,

  G II

  40 m²

A,    

  G III

120 m²

C,    

  G IV

  70 m²

B,    

  G I - IV

600 m²

je 1/3

        

870 m²"

        

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Den Entnahmewert von ... DM errechnete er über einen Preis pro m² von ... DM.

9

Mit Vertrag vom 21.03.2011 veräußerten die drei Schwestern ein Teilgrundstück von 600 m² für ... €. Mit Bescheid für 2011 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 23.01.2014 stellte der Beklagte für die Klägerin einen Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft von ... € fest, der in Höhe von ... € aus der Grundstücksveräußerung resultierte. Der Beklagte ging dabei davon aus, dass 410 m² des veräußerten Grundstücks zum Betriebsvermögen gehörten. Nach Wegfall der Nutzungswertbesteuerung sei gemäß der Bilanz zum 31.12.1998 eine Fläche von 870 m² als zur Wohnung dazugehörender Grund und Boden entnommen worden. Da 680 m² auf die bebaute Fläche und die angrenzenden Hausgärten (G I, G II, G III und G IV) entfielen, könne nur eine Fläche von 190 m² Privatvermögen gewesen sein.

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Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 26.02.2014 Einspruch ein, den der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 01.06.2015 als unbegründet zurückwies.

11

Am 26.06.2015 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, dass die in 2011 veräußerte Fläche insgesamt Privatvermögen gewesen sei. Versehentlich sei diese Fläche nach dem Auslaufen der Nutzungswertbesteuerung nicht dem Privatvermögen zugeordnet worden, obwohl sie aufgrund der gesetzlichen Fiktion auch buchhalterisch in das Privatvermögen hätte überführt werden müssen. Sie, die Klägerin, habe während des Übergangszeitraums keine Abwahl der Nutzungswertbesteuerung beantragt. Der Beklagte verkenne, dass der Steuerpflichtige bei Wegfall der Nutzungswertbesteuerung nicht eine eindeutige Entnahmehandlung vornehmen oder eine eindeutige Entnahmeerklärung hätte abgeben müssen. Vielmehr sei es auf Grund der gesetzlichen Fiktion zu einer Zwangsentnahme der Wohnungen mit dem dazugehörigen Grund und Boden gekommen. Dabei sei es bedeutungslos, dass der Umfang des dazugehörenden Grund und Bodens falsch berechnet worden sei, da es auf den tatsächlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang im Zeitpunkt der Zwangsentnahme ankomme. Einer "Erklärung" komme lediglich Indizienwirkung zu.

12

Die streitige Fläche (G I bis IV) sei im Zeitpunkt der Zwangsentnahme nicht betrieblich, sondern über die Regelung von Sondereigentum mit Vertrag vom 18.05.1998 der gemeinschaftlichen Nutzung aller Wohnungseigentümer zugeordnet und als Rasen- und Spielfläche genutzt worden. Trotz der unzutreffenden Berechnung in der Bilanz zum 31.12.1998 gelte die Fläche GI bis IV als entnommen. Die Berechnung des damaligen Steuerberaters belege, dass sie, die Klägerin, die hier streitige Fläche von 600 m² von Beginn an als "dazugehörender Grund und Boden" betrachtet habe. Ein Privatgrundstück unter Einbeziehung dieser Fläche sei in Norddeutschland auch nicht unüblich groß. Es sei offensichtlich, dass die Grundfläche des Wohngebäudes und des Carports vom damaligen Steuerberater nicht berücksichtigt worden sei. Die Grundfläche des Wohngebäudes betrage 261,6 m². Hierbei handele es sich eindeutig um dazugehörigen Grund und Boden. Der "dazugehörende Grund und Boden" werde auf der Grundlage eines Auszugs aus dem Liegenschaftskataster auf 1735 m² geschätzt.

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Mit der Abwicklung des Vertrages über die Bildung von Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum seien die dort benannten Garten- und Zubehörflächen nicht nur tatsächlich zu Wohnzwecken genutzt, sondern auch zivilrechtlich den Eigentumswohnungen zugeordnet worden. Insoweit sei bereits mit Abwicklung des Vertrages - und damit vor der Zwangsentnahme zum 31.12.1998 - der Grund und Boden entnommen worden, weil insoweit eine tatsächliche Entnahmehandlung vorliege. Durch die Bildung der Wohnungseigentümergemeinschaft sei ein neuer Rechtsträger, eine neue Gemeinschaft neben der bis dahin bestehenden, beteiligungsidentischen Bruchteilsgemeinschaft, die den Gartenbaubetrieb von der Mutter übernommen habe, entstanden.

14

Die Wohnungseigentümergemeinschaft könne nur über Privatvermögen verfügen, so dass der Übergang des gesamten, zum Wohnungseigentum gehörenden gemeinschaftlichen und Sondereigentums einen Entnahmetatbestand darstelle. Zudem sei nach der Rechtsprechung die Teilung gemäß § 3 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) geeignet, die Verbindung zum Betrieb langfristig zu lösen. Soweit in diesem Zusammenhang die fremd vermietete Einliegerwohnung entnommen worden sei, handle es sich zwar um einen steuerpflichtigen Entnahmetatbestand. Insoweit sei jedoch Festsetzungsverjährung eingetreten. Die streitgegenständliche Fläche sei von dem Notarvertrag vom 18.05.1998 mit umfasst und durch die Zuordnung in das Wohnungseigentum einbezogen worden. Es handle sich dabei um dazugehörenden Grund und Boden im Sinne des § 52 Abs. 15 S. 8 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Neureglung der steuerrechtlichen Förderung des selbstgenutzten Wohnungseigentums vom 15.05.1986 (EStG a. F.), soweit dieser dem Verhältnis der selbstgenutzten Wohnung zur Einliegerwohnung entspreche. Die Restfläche sei aber ebenfalls Privatvermögen durch Entnahme geworden, da sie, die Klägerin, die Beziehung zum Betrieb gelöst habe und die Fläche einem neuen Rechtsträger, der Wohnungseigentümergemeinschaft, durch Übertragung zugeordnet habe.

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Zum Beweis dafür, dass die streitgegenständliche Fläche von 600 m² damals auch tatsächlich als Garten- und Spielfläche für Kinder genutzt worden sei, beruft sich die Klägerin auf das Zeugnis des Nachbarn F. Ergänzend hat die Klägerin ein Luftbild sowie Fotos aus dem Jahre 1999 vorgelegt.

16

Da es sich bei der Garten- und Spielfläche um ein einheitlich genutztes Grundstück und damit um ein einheitliches Wirtschaftsgut handle, sei die Rechtsauffassung des Beklagten, dass 190 m² Privatvermögen und 410 m² dem Betriebsvermögen entnommen worden sei, nicht nachvollziehbar.

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Die Klägerin beantragt,
den Bescheid für 2011 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 23.01.2014 und die Einspruchsentscheidung vom 01.06.2015 dahingehend zu ändern, dass der Ermittlung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft ein um ... € niedrigerer Gewinn zugrunde gelegt wird.

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Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

19

Der Beklagte vertritt weiterhin die Auffassung, dass der angefochtene Feststellungsbescheid rechtmäßig sei. Es komme nicht darauf an, ob eine bewusste und erklärte Entnahmehandlung erfolgt sei oder die gesetzlich vorgesehene Zwangsentnahme zur Anwendung komme. Entscheidend sei vielmehr, in welchem Umfang Gartenflächen als dazugehörender Grund und Boden nach dem 31.12.1998 ohne Ansatz eines Entnahmegewinns steuerfrei in das Privatvermögen habe überführt werden dürfen. Lediglich der zur Wohnung gehörende Grund und Boden im erforderlichen und üblichen Umfang sei Privatvermögen geworden. Über den Umfang dieser Fläche habe zunächst nur die Erklärung des damaligen Steuerberaters vorgelegen, wonach der dazugehörende Grund und Boden 870 m² umfasse. Im weiteren Verfahren seien dann vier unterschiedliche Werte zur Größe des dazugehörenden Grund und Bodens mitgeteilt worden. Es sei Sache der Klägerin, für Klarheit zu sorgen. Das ursprüngliche Flurstück F4 (X-Straße, nach Teilung des Flurstücks F2 in die Flurstücke F3 (508 m²) und F4), zu dem unter anderem die hier in Streit stehenden 600 m² und die Grundfläche des Wohnhauses gehörten, habe eine Größe von 7742 m² besessen. Es sei heute nicht mehr nachzuvollziehen, weshalb die hier in Streit stehenden 600 m² im Entnahmezeitpunkt "dazugehörender Grund und Boden" im Sinne des § 52 Abs. 15 EStG a. F. gewesen sein sollten. Der Sachverhalt liege auch anders als in dem von der Klägerin zitierten Urteil des Finanzgerichts Schleswig-Holstein. Die zunächst von der Klägerin mitgeteilte Größe von 870 m² habe in einem üblichen Rahmen gelegen, so dass keine weitere Überprüfung erfolgt sei.

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Es komme nicht darauf an, in welcher Größe die Klägerin bzw. ihre Gesellschafterinnen im Notarvertrag vom 18.05.1998 Sondereigentum festgelegt hätten. Vielmehr sei auf Basis einer objektivierten Betrachtungsweise auf den Nutzung- und Funktionszusammenhang im Zeitpunkt der Zwangsentnahme abzustellen. Hierzu sei die Klägerin bislang einen Beweis schuldig geblieben. Der Verweis auf die Teilungserklärung (Vertrag zur Regelung des Sondereigentums) reiche dafür ebenso wenig aus wie die eingereichten Grundstückspläne und das Luftbild, auf dem lediglich eine Brachfläche und keinerlei Zier- oder Nutzgarten zu erkennen sei. Da die Klägerin heute die Verhältnisse im Entnahmezeitpunkt nicht mehr beweisen könne, müsse sie sich an ihrer damaligen Erklärung festhalten lassen.

21

Durch die Bildung von Sondereigentum bereits vor dem 31.12.1998 werde gerade nicht die Frage beantwortet, welche Grundstücksflächen (Gebäude- und Freiflächen) in 1998 entnommen worden seien. Der notarielle Vertrag vom 18.05.1998 bezeichne die übertragenen Gebäude- und Freiflächen nur unzureichend. Der dem Vertrag beigefügte Lageplan sei ebenfalls nur bedingt aufschlussreich. Die von der Klägerin im Wege der Schätzung ermittelte, entnommene Fläche von 1735 m² widerspreche der bisher angestellten Vermutung, dass der damalige Berater schlicht vergessen habe, das Hausgrundstück in seine Berechnungen einzubeziehen.

22

Dem Gericht haben eine Akte Allgemeines, die Gewinnfeststellungsakte, die Bilanzakte und die Rechtsbehelfsakte zu der .../.../... vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Akten sowie der in diesem Verfahren eingereichten Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage hat auch Erfolg. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Der Beklagte hat rechtsfehlerhaft im Streitjahr einen Gewinn aus der Veräußerung eines Teilgrundstücks von 600 m² bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft berücksichtigt.

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Das im Streitjahr veräußerte Grundstück war kein Betriebsvermögen der Klägerin mehr, sondern befand sich seit 1998 im Privatvermögen. Ein Veräußerungsgewinn ist deshalb nicht zu berücksichtigen.

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Die Klägerin hat vor Ablauf der Übergangsfrist bis zum 31.12.1998 durch die Bildung von Wohnungseigentum einschließlich der Sondernutzungsrechte mit Vertrag vom 18.05.1998 das streitgegenständliche Grundstück aus dem Betriebsvermögen entnommen.

26

Durch das Gesetz zur Neureglung der steuerrechtlichen Förderung des selbstgenutzten Wohnungseigentums vom 15.05.1986 (BGBl I 1986, 730) wurde mit Wirkung vom 01.01.1987 die einkommensteuerliche Behandlung von selbstgenutzten Betriebsleiter- und Altenteilerwohnungen von der Nutzungswertbesteuerung hin zur Konsumgutlösung neu geregelt. Gemäß § 52 Abs. 15 EStG a. F. sollte die Nutzungswertbesteuerung nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 und § 13a Abs. 3 Nr. 4 und Abs. 7 EStG a. F. mit Ablauf des Veranlagungszeitraums 1986 entfallen. Eine Nutzungswertbesteuerung konnte jedoch gemäß § 52 Abs. 15 S. 2 EStG a. F. längstens bis zum Ablauf des Veranlagungszeitraums 1998 angewendet werden, sofern die Voraussetzungen für die Nutzungswertbesteuerung im Veranlagungszeitraum 1986 für die zu eigenen Wohnzwecken oder zu Wohnzwecken des Altenteilers genutzte Wohnung vorlagen. Der Steuerpflichtige konnte nach § 52 Abs. 15 S. 4 EStG a. F. unwiderruflich die Abwahl der Nutzungswertbesteuerung in der Übergangszeit bis Ende 1998 erklären. In dem Fall der Abwahl galten die Wohnung des Steuerpflichtigen und die Altenteilerwohnung sowie der dazugehörende Grund und Boden zu dem Zeitpunkt als entnommen, bis zu dem letztmals die Nutzungswertbesteuerung angewendet worden war, in den anderen Fällen zum Ende des Veranlagungszeitraums 1998 (§ 52 Abs. 15 S. 6 EStG a. F.). Der Entnahmegewinn sollte außer Ansatz bleiben (§ 52 Abs. 5 S. 7 EStG a. F.).

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Unstreitig unterlag das Wohngebäude mit den Betriebsleiter- und Altenteilerwohnungen bis 1986 ganz überwiegend der Nutzungswertbesteuerung. Nur soweit eine Einliegerwohnung bis 1993 fremdvermietet war, lagen die Voraussetzungen der Nutzungswertbesteuerung nicht vor. Dieser Umstand hat jedoch keine Auswirkungen auf die im vorliegenden Fall zu beurteilende Streitfrage, da die rechtlichen Konsequenzen daraus im Veranlagungszeitraum 1998 hätten gezogen werden müssen.

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Bis zum 31.12.1998 wurde eine Abwahl der Nutzungswertbesteuerung ausdrücklich nicht erklärt. Die Wohnungen und der dazugehörende Grund und Boden sind jedoch vor Ablauf der Übergangsfrist durch die Bildung von Miteigentumsanteilen mit Sondereigentum an bestimmten Wohnungen nach § 8 WEG durch notariellen Vertrag vom 18.05.1998 entnommen worden. Insoweit sieht § 52 Abs. 15 S. 8 Nr. 1 EStG a. F. vor, dass der Entnahme- oder Veräußerungsgewinn auch außer Ansatz bleibt, wenn nach dem 31.12.1986 die Wohnung und der dazugehörende Grund und Boden entnommen oder veräußert wird, bevor sie nach § 52 Abs. 15 S. 6 EStG a. F. als entnommen gelten. Voraussetzung ist, dass die Wohnung und der dazugehörende Grund und Boden auch noch im Zeitpunkt der Entnahme der Nutzungswertbesteuerung unterlag (Spiegels in Bordewin/Brandt, EStG § 13 Rn. 300; BFH-Urteil vom 09.05.2000 VIII R 2/99, BStBl II 2001, 275).

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Die Voraussetzungen der Nutzungswertbesteuerung lagen 1998 für alle Wohnungen - soweit sie nicht durch die vorangegangene Fremdvermietung entfallen waren - vor, denn sie wurden von den Gesellschafterinnen, die den Gartenbaubetrieb gemeinsam bewirtschafteten, und der Mutter als Altenteilerin bewohnt. Durch die Bildung von Miteigentumsanteilen nach dem WEG sind die Wohnungen und der in dem Lageplan ausgewiesene Grund und Boden aus dem Betriebsvermögen entnommen worden.

30

Eine Entnahme im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 2 EStG ist nach der Rechtsprechung des BFH gegeben, wenn ein Wirtschaftsgut aus dem betrieblichen Bereich in den privaten Bereich übergeht. Voraussetzung einer Entnahme ist grundsätzlich, dass eine Entnahmehandlung vorliegt. Dazu reicht ein schlüssiges Verhalten des Steuerpflichtigen aus, durch das die Verknüpfung mit dem Betriebsvermögen gelöst wird. In besonders gelagerten Fällen kann ein Rechtsvorgang genügen, der das Wirtschaftsgut aus dem Betriebsvermögen ausscheiden lässt (BFH-Urteil vom 18.03.1994 III R 6/92 BFH/NV 1994, 780).

31

Durch die Bildung von Miteigentumsanteilen und der Einräumung von Sondereigentum an bestimmten zu Wohnzwecken dienenden Räumen im Sinne von § 8 Abs. 1, § 3 WEG ist ein Teil der auf dem Flurstück F4 erfassten Fläche auf die Wohnungseigentümergemeinschaft übertragen worden. Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist zwar keine juristische Person, aber in ihrer Eigenschaft als Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gemäß § 10 Abs. 2 WEG rechts- und parteifähig (vgl. Suilmann in Bärmann Wohnungseigentumsgesetz, 13. Aufl. 2015, § 10 Rn. 201, 208). Für das Vorliegen einer Entnahme kommt es dabei nicht darauf an, dass Personenidentität zwischen den Gesellschaftern der Klägerin als bisherige Eigentümerin des Grundstücksteils und der Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft als neue Eigentümerin der Grundstücksteile bestand, da der Inhaber des Rechts gewechselt hat. Das Wohnungseigentum verbunden mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum (vgl. § 1 Abs. 3, § 6 WEG) und damit auch die Wohnungseigentümergemeinschaft entsteht mit der Eintragung im Grundbuch (§ 4 Abs. 1, § 8 Abs. 2 S. 2 WEG; BFH-Urteil vom 24.07.1991 II R 132/88, BStBl II 1993, 87). Diese ist im Streitfall am 08.10.1998 und damit vor Ablauf der Übergangsfrist erfolgt.

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Durch die Übertragung des Eigentums auf die in der Wohnungseigentümergemeinschaft verbundenen neuen Eigentümer ist eine Entnahme erfolgt. Zwar ist es hierfür - anders als in der Entscheidung des BFH vom 24.07.1991 (BStBl II 1993, 87) - nicht entscheidend, dass Wohnungseigentum nur Privatvermögen sein kann, denn gemäß § 52 Abs. 15 EStG a. F. wäre es bis zum Ablauf der Übergangsfrist zum 31.12.1998 grundsätzlich noch möglich gewesen, eine privat genutzte Wohnung im Betriebsvermögen zu führen. Wesentlich ist insoweit, dass durch die Übertragung der Inhaber der Eigentumsrechte gewechselt hat und sich das mit notariellem Vertrag vom 18.05.1998 übertragene Grundvermögen nicht mehr im Eigentum der Klägerin und damit nicht mehr im Betriebsvermögen befunden hat.

33

Das im Streitjahr veräußerte Grundstück ist vollumfänglich Gegenstand der 1998 vorgenommenen Entnahme gewesen. Dies ergibt sich aus dem Lageplan, der Gegenstand des notariellen Vertrags vom 18.05.1998 gewesen ist und auf den das Grundbuch für den Inhalt des Sondereigentums und der Sondernutzungsrechte Bezug nimmt. Zwar ist damals eine Vermessung des übertragenen Grundstücks nicht erfolgt, jedoch kann durch die Angabe von handschriftlich eingefügten Maßen annähernd die Größe des Grundstücks bestimmt werden. Unzweifelhaft wird jedenfalls der Wille der Beteiligten erkennbar, dass die gesamte an der Straße Y-Weg belegene Grundstücksfläche bis zum angrenzenden Nachbargrundstück (Flurstück F3) als Gemeinschaftsfläche auf die Wohnungseigentümergemeinschaft übertragen werden sollte. Weder aus dem Vorbringen der Beteiligten noch nach den vorliegenden Unterlagen bestehen Anhaltspunkte dafür, dass ein Streifen zwischen dem 1997 veräußerten Grundstück (Flurstück F3) und dem 1998 der Wohnungseigentümergemeinschaft übertragenen Gemeinschaftsfläche Betriebsvermögen der Klägerin bleiben sollte. Das im Streitjahr veräußerte Grundstück betrifft den hinteren Teil der Gemeinschaftsfläche, der gemäß Lageplan des notariellen Vertrages unmittelbar an das 1997 veräußerte Grundstück Y-Weg angrenzt.

34

Ob es sich dabei insgesamt um dazugehörenden Grund und Boden im Sinne von § 52 Abs. 15 S. 6 EStG a. F. gehandelt hat, bedarf in diesem Verfahren nicht der Aufklärung. Soweit die Voraussetzungen für eine steuerfreie Entnahme ganz oder teilweise nicht vorgelegen haben sollten, hätte die Entnahme im Veranlagungszeitraum 1998 der Besteuerung unterlegen. Im Streitjahr befand sich der Grundstücksteil durch die Übertragung auf die Wohnungseigentümergemeinschaft bereits im Privatvermögen, so dass ein Gewinn aus der Veräußerung des Teilgrundstücks im Streitjahr steuerlich nicht zu berücksichtigen ist.

35

Der Beklagte hat gemäß § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 151 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

36

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor.

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