Urteil vom Finanzgericht Hamburg (2. Senat) - 2 K 4/17

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Haftungsinanspruchnahme im Hinblick auf Kfz-Sachwertbezüge an zwei ihrer Gesellschafter-Geschäftsführer.

2

Die Klägerin wurde am ... 2002 gegründet. Gesellschafter-Geschäftsführer sind Herr A und Herr B. In dem zwischen der Klägerin und Herrn B am ... 2003 geschlossenen Geschäftsführervertrag war unter Ziff. 4 (Dienstwagen) Folgendes vereinbart:

3

Als Geschäftsführer steht Herrn B ab Ende Januar zur Erfüllung seines dienstlichen Auftrages ein Kraftfahrzeug zur Verfügung.
Es wird davon ausgegangen, dass das Fahrzeug von Herrn B ausschließlich für geschäftliche Zwecke genutzt wird. Zum Nachweis wird Herr B ein Fahrtenbuch führen. Sollte sich dabei herausstellen, dass ein merkbarer Anteil der Fahrten privaten Nutzungszwecken dient, werden diese entsprechend den steuerlichen Vorschriften als Sachbezug abgerechnet.

4

Der mit Herrn A am ... 2002 abgeschlossene Geschäftsführervertrag enthielt keine Bestimmung bzgl. eines Dienstwagens.

5

Am 4. Juli 2012 erwarb die Klägerin ein gebrauchtes Fahrzeug-1 der Marke Y (Modell ..., Erstzulassung am 23. März 2007), das Herrn A als Firmenfahrzeug zur Verfügung gestellt wurde, und am 28. Dezember 2011 ein gebrauchtes Fahrzeug-2 der Marke Z (Modell ..., Erstzulassung am 29. März 2011), das Herrn B als Firmenfahrzeug überlassen wurde.

6

In den Lohnsteueranmeldungen für 2013 setzte die Klägerin durchgehend nur einen Sachbezug für die Privatnutzung des Firmenfahrzeugs durch Herrn A in Höhe von ... € monatlich an.

7

Das Finanzamt Hamburg-1 führte bei der Klägerin eine Lohnsteuer-Außenprüfung für die Anmeldungszeiträume Januar 2010 bis September 2014 durch. Der Prüfer kam zu dem Ergebnis, dass für die geldwerten Vorteile in Form der unentgeltlichen Nutzung der Firmenfahrzeuge durch die Geschäftsführer Lohnsteuer festzusetzen sei. Für Herrn A legte der Prüfer den Bruttolistenpreises des Fahrzeugs-1 nach der Schwacke-Liste in Höhe von ... € zu Grunde und errechnete einen monatlichen Sachbezug in Höhe von ... €. Abzüglich des bereits von der Klägerin berücksichtigten Sachbezugs von ... € ermittelte er einen zusätzlichen geldwerten Vorteil für 2013 in Höhe von ... €. Für Herrn B belief sich der nach Auffassung des Prüfers nachzuversteuernde geldwerte Vorteil für 2013 auf ... € (monatlich 1 % des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs-2 nach der Schwacke-Liste in Höhe von ... €). Des Weiteren sah der Prüfer die von der Klägerin an die beiden Geschäftsführer gezahlten Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung als steuerpflichtigen Arbeitslohn an.

8

Das Finanzamt erließ am 29. April 2016 einen Haftungsbescheid, in dem es die Klägerin für die Lohnsteuer und sonstigen Lohnabzugsbeträge für die Zeit von Januar 2010 bis September 2014 in Höhe von insgesamt ... € in Haftung nahm. Zur Begründung führte das FA aus, dass die Voraussetzungen des § 42d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erfüllt seien; die Klägerin hafte für die Lohnsteuer, weil sie diese in unzutreffender Höhe einbehalten und abgeführt habe. Da kein Haftungsausschluss vorliege, werde die Klägerin anstelle des Arbeitnehmers in Anspruch genommen. Die Inanspruchnahme sei nicht unbillig, zumal die Klägerin sich damit einverstanden erklärt habe. Den Prüfungsbericht vom 15. April 2016 über die Lohnsteuer-Außenprüfung fügte das Finanzamt dem Bescheid bei.

9

Hiergegen legte die Klägerin am 31. Mai 2016 Einspruch ein, den sie trotz entsprechender Aufforderung nicht begründete.

10

Mit Einspruchsentscheidung vom 29. Juli 2016 wies das Finanzamt Hamburg-1 den Einspruch als unbegründet zurück.

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Nach Abschnitt. XVI Abs. 1 der Anordnung über die Zuständigkeit der Finanzämter (ZAO) in der geänderten Fassung vom 13. Juni 2016 (Amtlicher Anzeiger Nr. 55 vom 12. Juli 2016, S. 1197) ging die Zuständigkeit für die Verwaltung der Lohnsteuer einschließlich der lohnsteuerlichen Haftungsverfahren u. a. vom Finanzamt Hamburg-1 mit Wirkung zum 16. August 2016 auf den Beklagten über.

12

Die Klägerin hat am 31. August 2016 Klage gegen das Finanzamt Hamburg-1 erhoben.

13

Sie trägt vor, dass die Lebensgefährtin des Herrn A über einen ... (Fahrzeug-3) verfügt habe, der als Familienwagen genutzt worden sei, so dass kaum Bedarf für eine private Nutzung des Firmenfahrzeugs bestanden habe. Zudem habe sich der von Herrn A betreute Geschäftsbereich erheblich verändert. Er habe ein Fahrzeug benötigt, mit dem er sowohl Ware habe transportieren als auch einen einigermaßen adäquaten "Auftritt" eines Beratungsunternehmens habe gewährleisten können. Das Firmenfahrzeug sei extrem geräumig und verfüge über eine Anhängerkupplung und Dachträgersysteme sowie über einen Gasbetrieb, was ein sehr wirtschaftliches Fortkommen ermöglicht habe. Herr A habe ausschließlich mit diesem Fahrzeug in den Jahren 2012 und 2013 folgende Außenlager mit Waren, Werbematerial und Mustern versorgt: C, D, E, F, G, H und J bei M. In den Monaten Juli bis Dezember 2012 sei ein Fahrtenbuch als Nachweis des privaten Nutzungsanteils geführt worden. Hieraus ergäben sich folgende private Nutzungsanteile:

14

Juli 2012:

11 %

August 2012:

 8 %

September 2012:  

26 %

Oktober 2012:

10 %

November 2012:

  0 %

Dezember 2012:

  0 %

15

Aufgrund dieser Aufstellung sei ein monatlicher geldwerter Vorteil in Höhe von ... € ermittelt worden.

16

Herr B habe das ihm überlassene Firmenfahrzeug ausschließlich für betriebliche Fahrten genutzt und sei regelmäßig mit seinem privaten Fahrzeug zur damaligen Geschäftsadresse in die X-Straße gefahren. Dieses Vorgehen sei bei früheren Prüfungen nie beanstandet worden. Der Sachbezug des Herrn A sei folglich durch den bisherigen Ansatz abgegolten. Für Herrn B sei kein Sachbezug zu berücksichtigen.

17

Die Klägerin beantragt,
den Haftungsbescheid vom 29. April 2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29. Juli 2016 dahingehend zu ändern, dass die Lohnsteuerhaftungssumme insoweit gemindert wird, als sie auf einen geldwerten Vorteil in Höhe von ... € entfällt.

18

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

19

Der Beklagte trägt vor, dass die Klägerin während der Lohnsteuer-Außenprüfung die Fragen zur Berechnung der Kfz-Sachbezüge, der laufenden privaten Kfz-Kosten und der vorgenommenen Fahrzeugwechsel nicht beantwortet und Fahrtenbücher über den gesamten Prüfungszeitraum nicht vorgelegt habe. Aus Vereinfachungsgründen seien schließlich zugunsten der Klägerin nur Kfz-Sachbezüge für das Kalenderjahr 2013 angesetzt worden, ausgehend von den beiden unstreitig genutzten Fahrzeugen.

20

Den Gesellschafter-Geschäftsführern hätten während des gesamten Prüfungszeitraums jeweils verschiedene Firmenfahrzeuge zur Verfügung gestanden. Dennoch habe die Klägerin eine private Kfz-Nutzung für lohnsteuerliche Zwecke nur für einen Geschäftsführer und dies nur unregelmäßig und in nicht nachvollziehbarer Höhe angesetzt.

21

Nach allgemeiner Lebenserfahrung würden Firmenfahrzeuge, die grundsätzlich zu privaten Zwecken zur Verfügung stehen, auch tatsächlich privat genutzt. Hierfür spreche nach der Rechtsprechung des BFH der Beweis des ersten Anscheins. Für den Geschäftsführer A habe die Klägerin die private Mitbenutzung in der Klagebegründung auch eingeräumt und diese in der Vergangenheit steht berücksichtigt und lohnversteuert. Soweit die Klägerin vortrage, dass Herr A in der Zeit von Juli bis Dezember 2012 ein Fahrtenbuch geführt habe, sei dieses nicht vorgelegt worden. Hieraus ergebe sich selbst nach dem Vortrag der Klägerin aber eine private Mitbenutzung.

22

In Bezug auf Herrn B sei ebenfalls von einer privaten Mitbenutzung des ihm überlassenen Firmenfahrzeugs auszugehen. So schließe der mit ihm geschlossene Geschäftsführervertrag diese Möglichkeit nicht aus, sondern gehe vielmehr sogar von einer geringfügigen Privatnutzung aus. Der nach dem verpflichtend zu führenden Fahrtenbuch zu ermittelnde Privatanteil habe danach für steuerliche Zwecke als Sachbezug abgerechnet werden sollen. Dies sei jedoch nicht geschehen.

23

Der Beweis des ersten Anscheins werde durch die bloße Behauptung, es hätten private Fahrzeuge für privat veranlasste Fahrten zur Verfügung gestanden, nicht erschüttert. Die Klägerin habe das Vorhandensein privater Fahrzeuge auch nicht nachgewiesen. Zudem erscheine das von Herrn B nach seiner Behauptung privat genutzte Fahrzeug der Marke ... hinsichtlich seines Gebrauchswerte nicht mit dem von ihm genutzten Firmenwagen (Fahrzeug-2), einem ..., also einem Kombi, vergleichbar. Könne die private Mitbenutzung des Firmenwagens, und sei es nur durch die vereinzelte Nutzung dieses geräumigen Fahrzeugs für etwaige Transportfahrten, jedoch nicht ausgeschlossen werden, sei weiterhin von einer privaten Mitbenutzung auszugehen. Mangels geführten Fahrtenbuches müsse es auch aus diesem Grund beim Ansatz der pauschalierenden 1 %-Regel bleiben.

24

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat mit Schriftsatz vom 30. November 2016 mitgeteilt, dass er die Klägerin nicht mehr vertrete.

25

Der vormals mit dem Verfahren befasste 3. Senat hat dieses an den für den Beklagten zuständigen 2. Senat am 28. Dezember 2016 abgegeben, welchem die Vorsitzende des 2. Senats am 2. Januar 2017 zugestimmt hat. Mit Beschluss vom 11. September 2017 hat der 2. Senat den Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

26

Auf die Sitzungsniederschrift der mündlichen Verhandlung vom 20. Oktober 2017 wird Bezug genommen.

...

Entscheidungsgründe

27

Der Senat entscheidet durch den Berichterstatter als Einzelrichter, vgl. § 6 Abs. 1 FGO.

28

Die Klage ist zulässig. In der Sache hat sie keinen Erfolg.

29

I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere richtet sie sich gegen den richtigen Beklagten.

30

Den von der Klägerin angegriffenen Lohnsteuer-Haftungsbescheid hat das Finanzamt Hamburg-1 erlassen und den dagegen gerichteten Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 29. Juli 2016 als unbegründet zurückgewiesen. Durch Anordnung der Finanzbehörde wurde mit Wirkung zum 16. August 2016 der Beklagte für die Verwaltung der Lohnsteuer einschließlich der lohnsteuerlichen Haftungsverfahren zuständig. Anhängige Verfahren gingen nach Abschnitt XVIII Abs. 12 der Anordnung über die Zuständigkeit der Finanzämter auf ihn über. Der Wechsel der örtlichen oder sachlichen Zuständigkeit des Beklagten aufgrund eines staatlichen Organisationsaktes - wie hier der Änderung der Zuständigkeitsanordnung - während eines Klagverfahren führt zu einem gesetzlichen Beteiligtenwechsel, ohne dass Prozesserklärungen abzugeben sind oder eine Klageänderung vorliegt (BFH-Beschluss vom 20. Dezember 2004 VI S 7/03, BStBl II 2005, 573). Vorliegend änderte sich die sachliche Zuständigkeit jedoch nach Erlass der Einspruchsentscheidung, aber noch vor Klageerhebung. Daher hätte die Klage sogleich gegen das Finanzamt Hamburg-2 gerichtet werden müssen (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 25. April 2007 2 K 239/05, EFG 2007, 1414). Die Klägerin hat hingegen in ihrer Klagschrift das Finanzamt Hamburg-1 als Beklagten bezeichnet. Entgegen einer im Schrifttum vertretenen Auffassung (vgl. Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 63 FGO Rz. 6), wonach in derartigen Fällen auf eine entsprechende Klageänderung hin lediglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Klagefrist zu gewähren sein soll, hält es das Gericht für geboten, nach dem Grundsatz der rechtsschutzgewährenden Auslegung die erhobene Klage dergestalt zu verstehen, dass sie von vornherein gegen den richtigen Beklagten erhoben worden ist (vgl. BFH-Beschluss vom 11. Juni 2010 III S 22/13, BFH/NV 2014, 856). Denn zu beachten ist, dass vorliegend die Klägerin jedenfalls den Willen hatte, die zuständige, in der Rechtsbehelfsbelehrung benannte Behörde zu verklagen, und von ihr nicht zu erwarten war, das Fortbestehen der sachlichen Zuständigkeit des Finanzamts Hamburg-1 während der Klagefrist laufend zu überprüfen. Wenn eine entsprechend unrichtige Beklagtenbezeichnung in einem Urteil nach einem gesetzlichen Beteiligungswechsel als eindeutig unzutreffend anzusehen und das Urteil wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 107 FGO zu berichtigen ist (vgl. nur BFH-Beschluss vom 30. September 2013 XI B 57/13, BFH/NV 2014, 61), gilt dieser Maßstab auch für Bezeichnung des Beklagten in der originären Klagschrift.

31

II. Die Klage ist jedoch unbegründet.

32

Der Haftungsbescheid für Lohnsteuer vom 29. April 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).

33

Die Klägerin wurde zu Recht für die im Zusammenhang mit der Überlassung von Dienstfahrzeugen an ihre beiden Gesellschafter-Geschäftsführer nicht abgeführte Lohnsteuer in Haftung genommen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Inanspruchnahme mittels Haftungsbescheids gemäß § 191 Abs. 1 Satz 1 AO i. V. m. § 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG liegen vor (dazu 1.). Im Übrigen handelte das Finanzamt hinsichtlich der Frage des Entschließungs- und Auswahlermessens der Haftungsinanspruchnahme ermessensfehlerfrei, vgl. § 102 Satz 1 FGO (dazu 2.)

34

1.Nach § 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG haftet der Arbeitgeber für die Lohnsteuer, die er nach § 38 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 EStG bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn für Rechnung des Arbeitnehmers einzubehalten und nach § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG abzuführen hat.

35

a) Entsprechender Arbeitslohn liegt hier in der Überlassung betrieblicher Fahrzeuge zur privaten Nutzung durch die Gesellschafter-Geschäftsführer vor.

36

aa) Überlässt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung, führt dies zu einem als Lohnzufluss nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu erfassenden steuerbaren Nutzungsvorteil des Arbeitnehmers (BFH-Urteile vom 6. November 2001 VI R 62/96, BStBl II 2002, 370; vom 7. November 2006 VI R 19/05, BStBl II 2007, 116; VI R 95/04, BStBl II 2007, 269; vom 4. April 2008 VI R 68/05, BStBl II 2008, 890). Der Arbeitnehmer ist um den Betrag bereichert, den er für eine vergleichbare Nutzung aufwenden müsste und den er sich durch die Überlassung des Fahrzeugs durch den Arbeitgeber erspart (BFH-Urteile vom 21. März 2013 VI R 31/10, BStBl II 2013, 700; vom 13. Dezember 2012 VI R 51/11, BFHE 240, 69, BStBl II 2013, 385).

37

Nach neuerer Rechtsprechung des BFH, welcher der Senat folgt, führt die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung eines Dienstwagens durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung unabhängig davon, ob und in welchem Umfang der Arbeitnehmer den betrieblichen Pkw tatsächlich privat nutzt, zu einem lohnsteuerlichen Vorteil. Ob der Arbeitnehmer den Beweis des ersten Anscheins - dienstliche Fahrzeuge, die zu privaten Zwecken zur Verfügung stehen, werden auch tatsächlich privat genutzt - durch die substantiierte Darlegung eines atypischen Sachverhalts zu entkräften vermag, ist damit für die Besteuerung des Nutzungsvorteils nach § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG unerheblich (BFH-Urteil vom 21. März 2013 VI R 31/10, BStBl II 2013, 700). Unabhängig von den tatsächlichen Nutzungsverhältnissen führt allein die Überlassung zur Nutzung zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers. Denn der Vorteil aus der Nutzungsüberlassung umfasst das Zurverfügungstellen des Fahrzeugs selbst sowie die Übernahme sämtlicher damit verbundener Kosten wie Steuern, Versicherungsprämien, Reparatur-, Wartungs- und Treibstoffkosten und damit nutzungsabhängige wie -unabhängige Kosten. Selbst wenn der Arbeitnehmer den hierzu überlassenen Pkw tatsächlich nicht privat nutzen sollte, erspart er sich zumindest die (nutzungsunabhängigen) Kosten, die er für das Vorhalten eines betriebsbereiten Kfz verausgaben müsste (BFH-Urteil vom 21. März 2013 VI R 31/10, BStBl II 2013, 700 m. w. N. auch zur Ansicht in der Literatur). Der geldwerte Vorteil fließt dem Arbeitnehmer bereits mit der Inbesitznahme des Dienstwagens zu (vgl. BFH, Urteil vom 21. März 2013 VI R 31/10, BStBl. II 2013, 700).

38

Über die Frage, ob und welches betriebliche Fahrzeug dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung überlassen ist, entscheidet das Finanzgericht unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung (BFH-Urteil vom 6. Februar 2014 VI R 39/13, BStBl II 2014, 641). So ist zu prüfen ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs ausdrücklich - z. B. im Arbeitsvertrag - oder zumindest konkludent - z. B. faktisches Dulden einer vertraglich nicht vereinbarten oder vertragswidrig durchgeführten Privatnutzung - gestattet hat. Für die Überlassung zur privaten Nutzung gibt es weder eine Vermutung noch einen Anscheinsbeweis (vgl. nur BFH-Urteile vom 21. März 2013 VI R 46/11, BStBl II 2013, 1044; vom 8. August 2013 VI R 71/12, BFH/NV 2014, 153). Diese Grundsätze gelten auch für angestellte Gesellschafter-Geschäftsführer bzw. deren Familienmitglieder (vgl. BFH-Urteil vom 21. März 2013 VI R 46/11, BStBl II 2013, 1044).

39

bb) Gemessen an diesen Grundsätzen sind den Gesellschafter-Geschäftsführern der Klägerin geldwerte Vorteile aus der Überlassung betrieblicher Fahrzeuge zur privaten Nutzung im Streitjahr 2013 zugeflossen. Bei Gesamtwürdigung aller Umstände ergibt sich dabei die tatsächliche Überlassung zur privaten Nutzung von dienstlichen Fahrzeugen bezüglich des Geschäftsführers A bereits aus dem eigenen Vortrag. Die Klägerin räumt selbst ein, dass der private Nutzungsanteil bezüglich des Herrn A überlassenen betrieblichen Fahrzeugs sehr gering gewesen sei, so dass für die Monate Juli bis Dezember 2012 ein Fahrtenbuch als Nachweis zu Berechnung geführt worden und auf dieser Grundlage auch der gegenüber dem Finanzamt gemeldete monatliche geldwerte Vorteile errechnet worden sei. Bei Würdigung dieses Vortrags steht für das Gericht fest, dass die Klägerin sowie der Geschäftsführer A einvernehmlich davon ausgingen, dass das gestellte betriebliche Fahrzeug zwar vornehmlich für betriebliche Fahrten zur Verfügung stand, eine private Nutzung jedoch auch erlaubt sein und die Versteuerung dieses Vorteils seitens der Klägerin sichergestellt werden sollte. Diese Auslegung wird zudem bestätigt durch die Einlassung des Geschäftsführers A in der mündlichen Verhandlung vom 20. Oktober 2017.

40

Bezüglich des Geschäftsführers B ergibt sich die Überlassung eines Dienstwagens auch zur privaten Nutzung bereits aus Ziffer 4 seines Anstellungsvertrages. Zwar wird der Dienstwagen Herrn B "zur Erfüllung seines dienstlichen Auftrages" zur Verfügung gestellt, wobei davon ausgegangen werde, "dass das Fahrzeug von Herrn B ausschließlich für geschäftliche Zwecke genutzt" werde. Gleichzeitig erhält die Klausel allerdings auch den Zusatz, dass die private Nutzung, sollte sich diese bei der Führung eines Fahrtenbuchs herausstellen, entsprechend den steuerlichen Vorschriften als Sachbezug abgerechnet werde. Bei verständiger Würdigung ist diese Klausel nur dahingehend zu verstehen, dass das Fahrzeug Herrn B zwar zur Erfüllung seiner dienstlichen Pflichten überlassen, jedoch ein ausdrückliches Verbot zur privaten Nutzung nicht ausgesprochen wurde, mithin die Beteiligten davon ausgingen, dass grundsätzlich auch eine privaten Mitnutzung - sei es auch nur im geringen Umfang - nicht zu beanstanden wäre. Denn nur so erklärt sich die Regelung zur Versteuerung eines privaten Nutzungsanteils. Die Beteiligten halten eine private Mitbenutzung für möglich und haben für diesen Fall eine entsprechende Regelung über die steuerliche Behandlung getroffen.

41

Steht die (faktische) Überlassung zu privaten Nutzung mithin fest, führt nach Rechtsprechung des BFH bereits die zur Zurverfügungstellung des Kraftfahrzeugs an sich unabhängig von der tatsächlichen Nutzung zu privaten Zwecken zum Zufluss eines geldwerten Vorteils. Auf den klägerischen Einwand, Herr B habe das Fahrzeug überhaupt nicht für private Zwecke genutzt, kommt es mithin nicht an. Auch bedarf es entgegen des Vortrags des Beklagten nicht der Bemühung eines Anscheinsbeweises.

42

b) Der Beklagte hat den geldwerten Vorteil auch in zutreffender Höhe berechnet.

43

Nach § 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG in der für das Streitjahr 2013 geltenden Fassung ist der Vorteil aus der privaten Nutzungsüberlassung eines betrieblichen Pkw der Höhe nach mit der 1 %-Regelung zu bewerten, sofern nicht das Verhältnis der privaten Fahrten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen wird. Die 1 %-Regelung ist insoweit eine grundsätzlich zwingende, stark typisierende und pauschalierende Bewertungsregelung. Deshalb bleiben nach individuelle Besonderheiten hinsichtlich der Art und der Nutzung des Dienstwagens bei der Bewertung der Nutzungsvorteile grundsätzlich ebenso unberücksichtigt wie nachträgliche Änderungen des Fahrzeugwertes.

44

Ordnungsgemäße Fahrtenbücher hat die Klägerin nicht vorgelegt, so dass vorliegend die 1 %-Regelung Anwendung findet. Die Berechnung des Beklagten ist nicht zu beanstanden. Insbesondere gilt dies für die - von der Klägerin nicht angegriffene - Ermittlung des Bruttolistenpreises beider Fahrzeuge. Gegen die vom Betriebsprüfer auf Grundlage der vorgelegten Rechnungen mit den Fahrzeug-Spezifikationen unter Zuhilfenahme von Schwacke-Listen ermittelten Bruttolistenpreise bestehen keine Bedenken.

45

2. Da die Haftungsvoraussetzungen nach § 42d EStG erfüllt sind, ist die Entscheidung des Finanzamts, den Arbeitgeber auch tatsächlich in Anspruch zu nehmen, nicht zu beanstanden. Das Auswahlermessen in Form der Inanspruchnahme der Klägerin anstatt des Gesellschafter-Geschäftsführers erfolgte im Haftungs-, Rechtsbehelfs- und Klagverfahren unwidersprochen einvernehmlich, so dass auch die Auswahl nicht zu beanstanden ist (vgl. dazu FG München, Urteil vom 9. Juli 2008 8 K 2739/06, juris). Bereits im Haftungsbescheid weist der Beklagte darauf hin, dass die Inanspruchnahme der Klägerin anstelle der Geschäftsführer einvernehmlich erfolgte. Dem hat die Klägerin weder im Einspruchs- noch im Klagverfahren widersprochen.

46

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Absatz 1 FGO.

47

IV. Die Revision war nicht zuzulassen. Revisionsgründe im Sinn von § 115 Abs. 2 FGO sind nicht ersichtlich. Insbesondere folgt die Entscheidung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und beruht auf der Wertung der vorgetragenen Tatsachen.

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