Beschluss vom Finanzgericht Hamburg (2. Senat) - 2 V 83/18

Tatbestand

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I. Streitig ist der Vorsteuerabzug aus Rechnungen eines Subunternehmers der Antragstellerin.

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Die Antragstellerin ist eine GmbH, deren Unternehmensgegenstand Personaldienstleistung für Rohrleitungsanlagen und Stahlbau, Schweißen, Korrosionsschutz, Containerbe- und entladung sowie Lagerarbeiten und Produktionsunterstützung ist. Im Streitjahr 2014 unterhielt sie Geschäftsräume bei einem Büroserviceunternehmen in der Innenstadt. Sie erbrachte ihre Leistungen - überwiegend im Bereich der Containerbe- und entladung sowie der Weiterverpackung, Etikettierung und Kommissionierung - zum Teil mit eigenen Mitarbeitern, in erheblichem Umfang aber durch Subunternehmer.

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Ihre Auftraggeber waren u. a. die Bekleidungsfirma A, die B GmbH & Co KG, ein Lebensmittelhersteller, beide ansässig in C, sowie die Speditionen D und E. Im Streitjahr nahm die Antragstellerin u. a. Leistungen der F ... GmbH (F GmbH) in Anspruch. In deren Rechnungen wurden die Leistungen nach Anzahl (z. B. 182590) und Einzelpreis (z. B. 0,20 €) erfasst und der Leistungsgegenstand beispielsweise wie folgt umschrieben:
* Umpackaktion (Krt. Etikettieren, Trays umpacken, Kartons auspacken)
* Lagereinheiten (XX/Karton etikettieren)
* Lagereinheiten, Gitterboxen ausgepackt und aufgestellt bzw. Containereinheiten, Container entladen, Karton palettieren, folieren, kommissionieren

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Beispielhaft stellte die F GmbH der Antragstellerin unter dem 30. Juni 2014 für den Kunden E für die Zeit vom 1. bis 30. Juni 2014 1329,5 Lagereinheiten (XX/Karton etikettieren) zum Einzelpreis von 10,50 € mit 13.959,75 € in Rechnung. Die Antragstellerin ihrerseits berechnete der E mit Rechnungen vom 30. Juni 2014 für den Zeitraum 23. bis 27. Juni und 30. Juni 2014 233,5 "Lagereinheiten XX" sowie 4 "Lagereinheiten G" für 13,00 € sowie 173 Staplereinheiten für 14,00 € und 3 Warteeinheiten für 20,50 €, damit insgesamt 410,5 Einheiten gesamt. Den in den Rechnungen genannten Einheiten war jeweils eine Positionsnummer zugewiesen, beispielsweise A-1211-2663 (wegen der Rechnungsstellung im Einzelnen wird ergänzend auf das Konvolut Rechnungen F GmbH in der Rechtsbehelfsakte sowie Bl. 12 ff der Betriebsprüfungsarbeitsakte Bd. III Bezug genommen).

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Nach einer Umsatzsteuersonderprüfung für die Monate Februar bis November 2014 versagte der Antragsgegner mit Bescheid für 2014 über Umsatzsteuer vom 29. April 2014 den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der F GmbH in Höhe von insgesamt 207.321,13 €. Aufgrund der Erkenntnisse von zwei bei der F GmbH durchgeführten Umsatzsteuersonderprüfungen handele es sich nicht um eine wirtschaftlich aktive Firma, sondern um ein Scheinunternehmen. Die von der F GmbH angeblich erbrachten Leistungen seien wiederum von einem Subunternehmer eingekauft worden, bei dem es sich ebenfalls um ein Scheinunternehmen handeln solle. Ausweislich der Umsatzsteuersonderprüfungsberichte der F GmbH vom 24. Februar 2015 und 20. November 2014 seien keine Arbeitnehmer beschäftigt gewesen, dies sei im steuerlichen Erfassungsbogen von der Gesellschaft selbst erklärt worden; für 2013 und 2014 seien auch keine Lohnsteuern angemeldet worden. Die Gesellschafter-Geschäftsführerin sei der deutschen Sprache nicht mächtig gewesen. Vor diesem Hintergrund sei unerklärlich, wer die Rechnungen in deutscher Sprache verfasst habe. Ebenso wenig erklärlich sei, warum die hiesige Antragstellerin zugunsten der F GmbH Zahlungen an das Finanzamt geleistet habe, und zwar am 2. Januar 2015 16.988,97 € und 27.625,56 € sowie am 6. Februar 2015 20.443,59 €. Zudem folgerte die Sonderprüfung aus dem explosionsartigen Anstieg der Umsätze und der Vorsteuern nach dem ersten Jahr der Betätigung, dass die F GmbH in eine Dienstleistungskette eingebunden gewesen sei.

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Die F GmbH war als H UG am 25. Juli 2013 gegründet und am 16. Mai 2014 in eine GmbH umfirmiert worden; zwischenzeitlich ist sie wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht worden (eingetragen in das Handelsregister am ... 2016).

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Mit dem Einspruch vom 11. Mai 2016 machte die Antragstellerin geltend, dass der Antragsgegner zu Unrecht angenommen habe, dass die F GmbH ein Scheinunternehmen sei. Diese Gesellschaft sei tatsächlich gewerblich tätig und habe ein entsprechendes Gewerbe auch amtlich angemeldet. Im Anmeldezeitraum 2014 seien 23 Mitarbeiter beschäftigt gewesen und entsprechende Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge abgeführt worden. Die ihr, der Antragstellerin, in Rechnung gestellte Umsatzsteuer habe die F GmbH beim Finanzamt Hamburg-1 angemeldet und abgeführt.

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Am 27. Februar 2018 wies der Antragsgegner den Einspruch zurück; die hiergegen gerichtete Klage ist unter dem Aktenzeichen 2 K 52/18 bei Gericht anhängig. Den nach Abschluss des Einspruchsverfahrens erneut beim Finanzamt gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung hat der Antragsgegner abgelehnt.

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Am 2. Mai 2018 hat die Antragstellerin bei Gericht die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt. Die Versagung des Vorsteuerabzugs beruhe im Wesentlichen nicht auf Erkenntnissen der Betriebsprüfungsstelle des Antraggegners, sondern einer Umsatzsteuersonderprüfung bei der F GmbH. Diese sei indes gewerblich tätig gewesen und habe die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt. Sie sei kein Scheinunternehmen. Im Übrigen wiederholt die Antragstellerin ihr Vorbringen aus dem Einspruchsverfahren.

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Schließlich gefährde die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes ihre, der Antragstellerin, wirtschaftliche Existenz. Werde Aussetzung der Vollziehung nicht gewährt, müsse sie einen Insolvenzantrag stellen.

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Die Antragstellerin beantragt,
den Bescheid für 2014 über Umsatzsteuer vom 29. April 2014 und die Einspruchsentscheidung vom 15. Mai 2018 insoweit von der Vollziehung auszusetzen, als der Vorsteuerabzug aus Rechnungen der Firma F GmbH in Höhe von insgesamt 207.321,13 € versagt wurde.

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Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.

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Der Antragsgegner hält unter Hinweis auf seine Einspruchsentscheidung und Erläuterungsschreiben an seiner Rechtsauffassung fest, dass keine ernstlichen Zweifel an dem Umsatzsteuerbescheid für 2014 bestünden. Es seien auch keine Gründe für das Vorliegen einer unbilligen Härte dargelegt worden. Der Hinweis auf ein drohendes Insolvenzverfahren reiche insoweit nicht aus.

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Die die Antragstellerin betreffenden Steuer- und Betriebsprüfungsarbeitsakten haben vorgelegen.

Entscheidungsgründe

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II. Dem zulässigen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bleibt der Erfolg versagt.

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1. Gemäß § 69 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gericht Aussetzung der Vollziehung gewähren, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen. Dies ist dann der Fall, wenn eine summarische Prüfung ergibt, dass neben die für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umstände gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Umstände zu Tage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen auslösen (ständige Rechtsprechung; Nachweise bei Seer in Tipke/ Kruse, AO/ FGO § 69, Rz. 89). Dabei muss der Erfolg nicht wahrscheinlicher sein als der Misserfolg (z. B. BFH-Beschluss vom 21. Dezember 1993, VIII B 107/93, BStBl II 1994, 300). In dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes als summarischem Verfahren entscheidet das Gericht nur auf der Basis der ihm vorliegenden Unterlagen, d. h. nach Aktenlage und aufgrund von präsenten Beweismitteln. Dabei haben die Beteiligten die entscheidungserheblichen Tatsachen glaubhaft zu machen, § 155 FGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 der Zivilprozessordnung. Es ist Sache der Beteiligten, die entscheidungserheblichen Tatsachen darzulegen und glaubhaft zu machen, soweit ihre Mitwirkungspflicht reicht (BFH-Beschluss vom 20. März 2002 IX S 27/00, BFH/NV 2002, 809 m. w. N.). Wie im Hauptsacheverfahren gelten auch im Verfahren nach § 69 Abs. 3 FGO grundsätzlich die Regeln über die objektive Feststellungslast (BFH-Beschluss vom 26. August 2004 V B 243/03, BFH/NV 2005, 255).

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2. Nach Maßgabe dieser Grundsätze und bei der in diesem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Betrachtung bestehen keine ernsthaften Zweifel an dem angegriffenen Umsatzsteuerbescheid. Der Antragsgegner dürfte den Vorsteuerabzug aus den streitigen Rechnungen zu Recht versagt haben.

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a) Die streitigen Rechnungen der F GmbH dürften bereits die formellen gesetzlichen Anforderungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) nicht erfüllen. Nach dieser Vorschrift kann der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14 a UStG ausgestellte Rechnung besitzt. Nach § 14 Abs. 4 Nr. 5 UStG muss eine Rechnung u. a. die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung enthalten, (z. B. Gerichtshof der Europäischen Union - EuGH - Urteil vom 15. September 2016 C-516/14, juris). Diese Anforderungen stehen im Einklang mit den Regelungen der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 (Mehrwertsteuersystemrichtlinie - MwStSystRL, vgl. BFH-Urteil vom 2. September 2010 V R 55/09, BStBl II 2011, 235 zur Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG). Fehlen die für den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG erforderlichen Rechnungsangaben oder sind sie unzutreffend, besteht für den Leistungsempfänger kein Anspruch auf Vorsteuerabzug.

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Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs dient das Abrechnungspapier (Rechnung oder Gutschrift) für den Vorsteuerabzug als Belegnachweis. Deshalb müssen die Abrechnungspapiere Angaben tatsächlicher Art enthalten, welche die Identifizierung der Leistung ermöglichen, über die abgerechnet worden ist. Die den Leistungsgegenstand betreffenden Angaben müssen eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung, über die abgerechnet worden ist, ermöglichen, denn aus der Funktion des Abrechnungspapiers als Belegnachweis folgt, dass der Aufwand zur Identifizierung der Leistung begrenzt sein muss. Es ist jedoch zulässig, zur Identifizierung der abgerechneten Leistungen über die im Abrechnungspapier enthaltenen Angaben tatsächlicher Art hinaus weitere Erkenntnismittel heranzuziehen. Sofern auf andere Erkenntnismittel verwiesen wird, ist es erforderlich, dass die in Bezug genommenen Unterlagen in der Rechnung eindeutig bezeichnet werden (BFH-Urteile vom 10. November 1994 V R 45/93, BStBl II 1995, 395; vom 21. Januar 1993 V R 30/88, BStBl II 1993, 385; vom 24. September 1987 V R 50/85, BStBl II 1988, 688, 691f.; Beschluss vom 29. November 2002 V B 119/02, BFH/NV 2003, 518; Beschluss vom 14. Oktober 2002 V B 9/02, BFH/NV 2003, 213). In dem Abrechnungsdokument selbst sind die in Bezug genommenen anderen Geschäftsunterlagen eindeutig zu bezeichnen. Die Unterlagen müssen der Rechnung hingegen nicht beigefügt sei (BFH-Urteil vom 16. Januar 2014 V R 28/13, BFH/NV 2014, 807).

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Diesen Anforderungen an eine hinreichend spezifizierte Leistungsbeschreibung erfüllen die streitgegenständlichen Rechnungen nicht. Die grobe Beschreibung mit Entladungsarbeiten, Etikettierung, Palettierung oder Kommissionierung lässt keinerlei Kontrolle der abgerechneten Leistungen zu. Die Möglichkeit einer Überprüfung wird noch zusätzlich dadurch erschwert, dass es sich z. T. um sehr geringe Einzelpreise, z. B. 0,07 €, und besonders hohe Stückzahlen, z. B. 615 973, handelt (Rechnung vom 30. April 2014 über insgesamt 43.118,08 €) und stets über längere Zeiträume abgerechnet wird, und zwar überwiegend monatsweise und zum geringeren Teil über halbe Monate. Zwar sieht § 31 Abs. 4 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung vor, dass als Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung der Kalendermonat angegeben werden kann. Diese Erleichterung betrifft jedoch vornehmlich Dauerschuldverhältnisse, wie längere Wartungsverträge und Ähnliches (vgl. Leipold in Sölch/Ringleb, UStG, § 14 Rn. 516). Ein solches dauerhaftes Leistungsverhältnis besteht zwischen der Antragstellerin und der F GmbH ersichtlich nicht. Dass eine präzisere Zeitangabe auch ohne weiteres möglich gewesen wäre, zeigt sich daran, dass die Antragstellerin ihren Kunden gegenüber die entsprechenden Leistungen tage- bzw. wochenweise abgerechnet hat. Beispielsweise nennt die Rechnung der F GmbH vom 30. Juni 2014 für "Umpacken" am Leistungsort B GmbH & Co KG den 1. bis 30. Juni, während die Antragstellerin ihrerseits der B GmbH & Co KG mit Rechnung vom 30. Juni 2014 entsprechende Umpackarbeiten für den Zeitraum 20. bis 26. Juni in Rechnung stellt.

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b) Darüber hinaus ist der Vorsteuerabzug aber auch deshalb zu versagen, weil das Gericht, jedenfalls bei der in diesem Verfahren gebotenen summarischen Betrachtung davon ausgeht, dass es sich bei der F GmbH um ein Scheinunternehmen handelt.

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Der Antragsgegner hat vornehmlich unter Auswertung von zwei bei der F GmbH durchgeführten Umsatzsteuersonderprüfungen angenommen, dass diese kein aktives Unternehmen ist, die in Rechnung gestellten Leistungen nicht erbracht wurden und ihre Rechnungen deshalb nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen. Die Sonderprüfungsberichte vom 20. November 2014 und 24. Februar 2015 sind Teil der vom Antragsgegner vorgelegten Betriebsprüfungsarbeitsakten. Die Berichte belegen in nachvollziehbarer Form, dass die geprüfte Gesellschaft tatsächlich keinen aktiven Geschäftsbetrieb unterhalten hat. Dies ergibt sich u. a. daraus, dass die Gesellschaft - nach eigenen Angaben - nicht über Personal verfügte, dementsprechend keine Lohnsteueranmeldungen erfolgten, die Gesellschafter-Geschäftsführerin keine deutschen Sprachkenntnisse hatte, während der ersten Sonderprüfung keine Buchführungsunterlagen vorgelegt wurden und nach dem Gründungsjahr 2012 in 2013 ein sprunghafter Anstieg der Umsätze von 14.595,00 € auf 986.793,00 € in 2013 und auf 1.193.721,00 € in 2014 zu verzeichnen war.

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Gegen einen aktiven Geschäftsbetrieb sprechen überdies - wie oben dargestellt -die formellen Unzulänglichkeiten der Rechnungen und auch der Umstand, dass nach Umwandlung in eine GmbH Mitte Mai 2014 auch noch im Juni Briefpapier der H UG benutzt wurde.

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Die Antragstellerin ist dem nicht hinreichend substantiiert entgegengetreten. Sie hat sich vornehmlich auf einen Hinweis auf den formellen Status der F GmbH als im Handelsregister eingetragene Kapitalgesellschaft sowie auf die Anmeldung eines Gewerbes seitens der F GmbH beschränkt. Diese formelle Rechtsposition besagt indes nichts über den tatsächlichen Geschäftsbetrieb. Die Behauptung, dass die F GmbH im Streitjahr 23 Mitarbeiter beschäftigt habe, hat die Antragstellerin nicht weiter belegt, geschweige denn glaubhaft gemacht.

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Auch der Umstand, dass die F GmbH Umsatzsteuer an das für sie zuständige Finanzamt abgeführt haben mag, ändert daran nichts. Denn dies widerlegt nicht die Annahme einer sog. Servicegesellschaft, vielmehr gehört die Abführung von Umsatzsteuer in gewissem Umfang durchaus zu Service- bzw. Scheingesellschaftsmodellen bzw. Dienstleistungsketten. Zweifel an einer regulären Abführung von Umsatzsteuer ergeben sich allerdings auch daraus - ohne dass es für den Streitfall darauf ankommt - dass nach den Feststellungen der Umsatzsteuersonderprüfung bei der F GmbH im Folgejahr 2015 diese selbst nur 208,40 € an das Finanzamt gezahlt hat, während die restlichen Beträge in Höhe von 179.918,54 € vornehmlich von einer Schwestergesellschaft der Antragstellerin, der J GmbH, aufgebracht wurden.

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Der Antragstellerin wäre es möglich und auch zumutbar gewesen, den Feststellungen der Sonderprüfungsberichte des Finanzamtes Hamburg-1 substantiiert entgegenzutreten. Sie hatte das Recht, Einsicht in die dem Gericht vorliegenden Akten zu nehmen (§ 78 FGO) und hätte auf dieser Grundlage Tatsachen vortragen und glaubhaft machen können, um den auf den Prüfungsberichten basierenden Vortrag des Antragsgegners zu erschüttern. Die Geprüfte war auch ihr Vertragspartner, sodass sie sich nach Lage der Dinge von der F GmbH ggfs. noch Unterlagen und Beweismittel hätte beschaffen können. Allein der Hinweis, dass bei der F GmbH im Streitjahr 23 Mitarbeiter beschäftigt gewesen seien, reicht nicht aus, zumal er ersichtlich den eigenen Angaben der F GmbH widerspricht.

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c) Es bestehen schließlich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Vollziehung des Umsatzsteuerbescheides eine unbillige Härte im Sinne von § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO für die Antragstellerin bedeuten würde. Konkretes hat die Antragstellerin hierzu nicht vorgetragen. Der Hinweis auf ein drohendes Insolvenzverfahren im Falle der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes reicht nicht aus.

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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Beschwerde ist gem. § 128 Abs. 3 FGO i. V. m. § 115 Abs. 2 FGO nicht zuzulassen.

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