Beschluss vom Finanzgericht Hamburg (4. Senat) - 4 K 223/14

Tenor

Die Gerichtskosten des in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärten Verfahrens tragen die Klägerin zu 1) und der Beklagte jeweils zur Hälfte.

Die auf die Klägerin zu 2) entfallenden außergerichtlichen Kosten trägt der Beklagte.

Im Übrigen trägt jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Gründe

1

Die Kosten des in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärten Verfahrens sind gemäß 138 Abs. 1 und Abs. 2 FGO wie im Tenor dargelegt zwischen den Beteiligten aufzuteilen.

I.

2

Die mit Schriftsatz vom ... erklärte Klageänderung in Form der nachträglichen subjektiven Klagehäufung (Beteiligtenbeitritt) ist gemäß § 67 Abs. 1 FGO zulässig. Nach dieser Norm ist eine Klageänderung, zu der auch der Beteiligtenbeitritt gehört, zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

3

1. Zwar hat der Beklagte dem Beteiligtenbeitritt der Klägerin zu 2) nicht zugestimmt. Er ist jedoch sachdienlich, weil hierdurch ein weiterer Prozess, den die Klägerin zu 2) gegen den Beklagten wegen der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom ... führen könnte, vermieden werden würde. Eine solche Anfechtungsklage wäre zulässig, weil die Klägerin zu 2) - und nicht die Klägerin zu 1) - als Adressatin des Bescheids vom ... von diesem beschwert war und eine solche Klage mangels Durchführung eines Einspruchsverfahrens bei Eingang der Klageerweiterung am ... gemäß § 46 FGO noch möglich gewesen ist.

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2. Darüber hinaus setzt eine wirksame Klageänderung voraus, dass die geänderte Klage die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt. Die Klagänderung soll nämlich nicht dazu dienen, einem Klagbegehren, das isoliert geltend gemacht unzulässig wäre, über den Weg der Klagänderung den Rechtsweg zu eröffnen (Schallmoser, in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 67 FGO, Rn. 44, Stand: Nov. 2013). Vorliegend ist der geänderte Teil der Klage, nämlich die Klage der Klägerin zu 2), wie oben dargelegt zulässig.

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3. Soweit die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs für die objektive Klagehäufung verlangt, dass nicht nur die geänderte Klage, sondern auch die ursprüngliche Klage zulässig gewesen sein muss (BFH, Urteil vom 19. April 2007, V R 48/04, BFHE 217, 194, juris, Rn. 44 m.w.N.), folgt der Berichterstatter dieser Ansicht für die subjektive Klagehäufung nicht. Weder der Wortlaut noch der Zweck von § 67 FGO verlangen dies. Um den Zweck von § 67 FGO zu erreichen, ist es jedenfalls in der vorliegenden Konstellation unerheblich, ob zunächst - wie hier - eine Klägerin eine unzulässige Klage erhoben hat. Auch der Schutz des Beklagten gebietet es nicht, die Zulässigkeit der Klageänderung in Form des Beteiligtenbeitritts von der Zulässigkeit der ursprünglichen Klage abhängig zu machen. Der Beklagte hat kostenmäßig nämlich nur Vorteile durch die gemeinsame Klage der Klägerinnen. Würde man im vorliegenden Fall die Klageerweiterung als unzulässig betrachten, müsste das Begehren der Klägerin zu 2) als isolierte Klage behandelt werden. Da der Beklagte den angefochtenen Bescheid nach Eingang des Antrags auf Beitritt der Klägerin zu 2) aufgehoben hat, hätte er die Kosten eines solchen (hypothetischen) isolierten Verfahrens der Klägerin zu 2) vollständig zu tragen. Bei der gemeinsamen Klage der Klägerinnen trägt er dagegen nur die Hälfte der Gerichtskosten sowie die auf die Klägerin zu 2) entfallenden außergerichtlichen Kosten. Da die außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen einheitlich festgesetzt werden, trägt der Beklagte nur etwas mehr als die Hälfte der Kosten, die entstehen würden, wenn die Klägerin zu 2) isoliert geklagt und obsiegt hätte.

6

Ausreichend ist damit, ob die Sachurteilsvoraussetzungen für die geänderte Klage erfüllt sind (so auch W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 26. Auflage 2020, § 91 VwGO, Rn. 31 m.w.N.). Dies trifft - wie oben dargelegt - für die Klage der Klägerin zu 2) zu.

II.

7

Im Hinblick auf die Klage der beiden Klägerinnen entspricht es gemäß Art. 138 Abs. 1 und Abs. 2 FGO billigem Ermessen, die Kosten des Rechtsstreits unter Anwendung der Baumbach'schen Formel aufzuteilen.

8

Die Klage der Klägerin zu 1) war voraussichtlich unzulässig, da sie nicht klagebefugt gewesen sein dürfte. Der angefochtene Bescheid richtete sich nämlich gegen die Klägerin zu 2), die eine andere Rechtspersönlichkeit hat. Daher kann die Klägerin zu 1) keine Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten verlangen und sie trägt auch die Hälfte der Gerichtskosten.

9

Die Klage der Klägerin zu 2) war als Untätigkeitsklage zulässig. Sie war klagebefugt, da sie die Adressatin des angefochtenen Bescheids war, den der Beklagte aufgehoben hat. Die auf sie entfallenden außergerichtlichen Kosten hat der Beklagte gemäß § 138 Abs. 2 FGO zu tragen. Der Beklagte, der keine Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten verlangen kann, trägt auch die Hälfte der Gerichtskosten.

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