Urteil vom Finanzgericht Hamburg (6. Senat) - 6 K 182/19
Tatbestand
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Die Klägerin begehrt eine höhere Feststellung des steuerlichen Einlagekontos für die Jahre 2008 bis 2011 wegen verdeckter Einlagen.
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Die Klägerin, eine GmbH, wurde zunächst als Vorratsgesellschaft gegründet. Ihre Anteile erwarb Herr Dr. A treuhänderisch für Herrn B.
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Herr C verpflichtete sich mit notariell beurkundetem Treuhandvertrag vom ... 2008, sämtliche Geschäftsanteile an der Klägerin zu erwerben und diese treuhänderisch für die D GbR (D-GbR) zu halten. Mit dem Erwerb der Anteile an der Klägerin sollten auch sämtliche Rechte und Pflichten aus einer noch abzuschließenden notariellen Vereinbarung zwischen Herrn B und Herrn Dr. A mit der Klägerin treuhänderisch für die D-GbR gehalten werden. Im Übrigen wird Bezug genommen auf die Treuhandvereinbarung (...).
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Die D-GbR war durch Gesellschaftsvertrag vom ... 2008 gegründet worden. Mitgesellschafter waren Herr und Frau E zu je 45% sowie die F GmbH und die G GmbH je zu 5%. Diese Gesellschaften hielten ihre Gesellschaftsanteile jeweils treuhänderisch für Herrn H gemäß Treuhandvertrag vom ... 2008. Zweck der Gesellschaft war nach § 2 des Gesellschaftsvertrages "der Erwerb, die Verwaltung und die Verwertung von Forderungen, Sicherheiten und Beteiligungen, insbesondere der Erwerb des Kreditengagements der "J-Gruppe" von der K." Nach § 6 des Gesellschaftsvertrages erfolgte die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft gemeinschaftlich. Im Übrigen wird Bezug genommen auf den Gesellschaftsvertrag (...). Herr und Frau E gewährten Herrn H ein Darlehen zur Finanzierung der treuhänderisch für ihn gehaltenen Anteile in Höhe von ... Euro.
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Die L ... mbH (im Folgenden: L GmbH), eine Immobiliengesellschaft, deren alleiniger Gesellschafter Herr E in den Streitjahren war, hatte zur Finanzierung von Immobilienkäufen Darlehensverträge über insgesamt ... Euro mit der M-Bank (...) eG (im Folgenden: M-Bank) (teilweise über Treuhänder) geschlossen. Rechtsnachfolgerin der M-Bank war die K-Bank.
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In einem Vertrag vom ... 2008 zwischen Herrn Dr. A, Herrn B und Herrn C wurde festgehalten, dass die beiden erstgenannten das Darlehen der K-Bank beabsichtigten zu erwerben, wobei der Erwerb u.a. über die Klägerin erfolgen sollte. Sodann sollten die Anteile an der Klägerin an Herrn C veräußert werden. Die Parteien vereinbarten sodann den Verkauf der Klägerin an Herrn C in dem Vertrag. Im Übrigen wird Bezug genommen auf Bl. 160-168 der Rechtsbehelfsakte der D-GbR Band I.
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Nach einem Gesellschafterdarlehensvertrag vom ... 2008 zwischen Herrn Dr. A und der Klägerin gewährte Herr Dr. A der Klägerin ein Darlehen in Höhe von ... Euro. Das Darlehen sollte nicht an die Klägerin ausgezahlt werden, sondern direkt an die K-Bank fließen. Das Darlehen hatte nach 3.1 des Vertrages keine feste Laufzeit und konnte jederzeit von beiden Parteien gekündigt werden. Die Verzinsung betrug 10% p.a. und die Zinsen waren jeweils vierteljährlich zu zahlen. Im Übrigen wird Bezug genommen auf Bl. 169-173 der Rechtsbehelfsakte der D-GbR Band I.
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Mit Vertrag vom ... 2008 erwarb Herr C als Treuhänder für die D-GbR von Herrn Dr. A sämtliche Geschäftsanteile an der Klägerin.
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Am ... 2009 schlossen die Klägerin und die L GmbH einen "Darlehensrahmenvertrag", in dem bezüglich der von der D-GmbH erworbenen Darlehensforderungen eine Verzinsung mit 8% vereinbart wurde, die vierteljährlich nachschüssig zu zahlen sein sollte. Unter "§ 1 Feststellungen per 31. Dezember 2008" heißt es dort u.a., dass sich die Nebenforderungen per 10. Juli 2008 auf ... Euro beliefen und in 2008 hierauf Zahlungen von ... geleistet worden seien. Die auf die Forderungen in 2008 eingegangenen Beträge seien unter Ziffer 6 der Präambel nachgewiesen. Unter dieser Ziffer 6 waren dann die Zahlungen von nachlaufenden Verwertungserlösen aus einzelnen Zwangsverwaltungsverfahren aufgelistet. Insoweit und im Übrigen wird Bezug genommen auf den Vertrag (...). Hierzu gab es am 15. Oktober 2009 und am 6. Dezember 2011 Nachträge. Insoweit wird Bezug genommen auf Bl. 107-110 der Rechtsbehelfsakte 11.02.13.
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Die L GmbH buchte den in der Zeit vom 21. Juli 2008 bis zum 31. Dezember 2008 entstandenen Zinsaufwand mit einem Betrag von ... Euro am 31. Dezember 2008. Aus Gebäuden der L GmbH, die in der Zwangsverwaltung standen, wurden im Jahr 2008 unstreitig ... Euro an die Klägerin gezahlt und auf dem Darlehenskonto xx-1 der Klägerin unter den Buchungstexten "...Zwangsverwaltung" jeweils mit dem Gegenkonto xx-2 verbucht.
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In 2009 buchte die L GmbH am 31. Dezember 2009 einen Zinsaufwand in Höhe von ... Euro. Am 5. Januar 2009 wurden vom Bankkonto N-Bank ... Euro mit dem Zweck "Zinszahl. f L ... mbH a KtO" überwiesen. Kontoinhaber war Herr C als Treuhänder für die D-GbR. Die entsprechende Buchung auf dem Darlehenskonto xx-1 bei der Klägerin hatten den Buchungstext "Zinszahlung L". Aus Gebäuden der L GmbH, die in der Zwangsverwaltung standen, wurden im Jahr 2009 ... Euro unstreitig an die Klägerin gezahlt. Diese Zahlungen wurden auf dem Darlehenskonto xx-1 der Klägerin mit den Buchungstexten "...Verfahrensüberschuss" und dem Gegenkonto xx-2 gebucht.
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In 2010 buchte die L GmbH zum 31. März 2010 und zum 31. Dezember 2010 einen Zinsaufwand an die Klägerin in Höhe von ... Euro. Am 16. September 2010 und 1. Dezember 2010 wurden vom oben genannten Konto "gem. Vereinbarung" ... Euro und ... Euro an die Klägerin überwiesen. Die entsprechenden Buchungen bei der Klägerin auf dem Darlehenskonto xx-1 hatten den Buchungstext "Zinszahlung" bzw. "Darlehenszinsen" und das Gegenkonto lautete xx-2.
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In 2011 buchte die L GmbH am 31. Dezember 2011 einen Zinsaufwand in Höhe von ... Euro. Am 31. Januar 2011 wurden ... Euro mit dem Verwendungszweck "D...Darlehenszinsen", am 7. April 2011 ... Euro mit dem Verwendungszweck "D...Abschlag Zinszahlung Darlehensrahmenvertrag" und am 8. Juli 2011 ... Euro mit dem Verwendungszweck "D... Darlehenszinsen" gezahlt. Zudem gab es eine Zahlung am 26. Oktober 2011 in Höhe von ... Euro mit dem Verwendungszweck "D...Zinszahlung L AKONTO". Die Zahlungen erfolgten von verschiedenen Konten bei der N-Bank. Kontoinhaber war bei den ersten drei Zahlungen jeweils die L GmbH. Bei der letzten Zahlung handelte es sich um das Anderkonto des Herrn C für Rechnung von Herrn E. Der Buchungstext bei der Klägerin auf dem Darlehenskonto xx-1 und dem Gegenkonto xx-2 lautete jeweils "Darlehenszinsen".
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Für die Jahre 2008 bis 2009 fand in den Jahren 2010 bis 2012 eine Betriebsprüfung bei der Klägerin statt. Die Prüferin kam u.a. zu dem Ergebnis, dass der Zinsaufwand der L GmbH an die Klägerin als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) bei der L GmbH zu behandeln sei, und das Einkommen der L in den Jahren 2008 in Höhe von ... Euro und 2009 in Höhe von ... Euro erhöhe. Der Vermögensvorteil fließe über Herrn E an die Klägerin als eine dem Gesellschafter nahestehende Person. Herr E erbringe in 2008 und 2009 damit eine Einlage in die D-GbR und diese wiederum eine Einlage in die Klägerin. Damit sei bei dieser das Einkommen entsprechend herabzusetzen (zu den Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Prüfungsvermerk (PV) Nr. 4.3, ...). Für die Jahre 2010 und 2011 wies die Prüferin darauf hin, dass auch insoweit hinsichtlich der Zinsen vGAs bei der L GmbH vorlägen (zu den Einzelheiten wird Bezug genommen auf den PV Nr. 4.3, ...). Des Weiteren stelle der in 2008 und 2009 gebuchte Zinsaufwand (2008: ... Euro; 2009: ... Euro) bei der Klägerin zugunsten der D-GbR eine vGA der Klägerin an ihre Gesellschafterin D-GbR dar. Die Zinsen seien weder im Zeitpunkt der Fälligkeit noch zu einem späteren Zeitpunkt an die D-GbR gezahlt worden. Für die Jahre 2010 und 2011 wies die Prüferin darauf hin, dass insoweit ebenfalls Zinsaufwand gebucht worden sei, und insoweit ebenfalls eine vGA vorliege (2010: ... Euro; 2011: ... Euro). Für die Einzelheiten wird Bezug genommen auf den PV Nr. 4.4 (...).
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Aufgrund der Feststellungen der Betriebsprüfung wurde das steuerliche Einlagekonto mit Bescheiden vom 20. November 2012 für 2008 mit ... Euro, für 2009 mit ... Euro und für 2010 mit ... Euro festgestellt.
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Am 21. Dezember 2012 legte die Klägerin gegen die Bescheide Einspruch ein. Das Verfahren ruhte während und aufgrund des Klageverfahrens vor dem Finanzgericht Hamburg (3 K 204/14) in dem sich Herr und Frau E gegen die Berücksichtigung der Zinsen des Jahres 2008 zwischen der L GmbH und der Klägerin als vGA und den daraus gezogenen Folgen in ihrer Einkommensteuer 2008 wandten. Das Finanzgericht wies die Klage ab. Insoweit wird Bezug genommen auf das Urteil vom 2. Oktober 2015. Die dagegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom Bundesfinanzhof zurückgewiesen.
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Mit Bescheiden vom 20. November 2018, zugegangen am 24. November 2018, stellte der Beklagte das steuerliche Einlagekonto für die Jahre 2008 bis 2011 jeweils mit 0 Euro fest. Zur Begründung führte er aus, dass der bisher berücksichtigten verdeckten Einlage kein Zufluss gegenübergestanden habe und daher keine Berücksichtigung bei der Feststellung des steuerlichen Einlagekontos erfolgen könne.
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Die Klägerin legte gegen die Bescheide am 24. Dezember 2018 jeweils Einspruch ein, den sie nicht weiter begründete.
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Mit Einspruchsentscheidung vom 9. Mai 2019, zugegangen am 13. Mai 2019, wies der Beklagte die Einsprüche zurück. Nach Aktenlage seien keine Verstöße gegen geltende Bestimmungen erkennbar.
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Die Klägerin hat am 12. Juni 2019 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus: Die vGA auf Ebene der L GmbH fließe Herrn E zu. Bei diesem erhöhten sich über die D-GbR die Anschaffungskosten der Beteiligung an der Klägerin. Dies stelle eine im steuerlichen Einlagekonto zu erfassende verdeckte Einlage dar. Die Feststellungen aus dem PV 4.3 und PV 4.4. müssten für die Höhe zusammengerechnet werden. Eine verdeckte Einlage führe immer auch zu einer Mehrung des steuerlichen Einlagekontos. Andernfalls würde es zu einer Doppelbesteuerung kommen, wenn beim beherrschenden Gesellschafter bei der vGA einerseits der Zufluss fingiert und bei der verdeckten Einlage andererseits auf den tatsächlichen Zufluss abgestellt würde. Dann wäre eine tatsächliche Zinszahlung an den beherrschenden Gesellschafter nochmals zu versteuern. Dies widerspreche dem verfassungsrechtlichen Gebot der Besteuerung nach dem Leistungsfähigkeitsprinzip. In den streitigen Zeiträumen seien insgesamt folgende Zahlungen geflossen und gegen das Darlehenskonto xx-1 als Zinszahlung bei der Klägerin gebucht worden: 2008: ... Euro; 2009: ... Euro; 2010: ... Euro und 2011: ... Euro. Für die Jahre 2008 und 2009 sei insoweit zu beachten, dass es sich bei den Auskehrungen der Zwangsverwaltung um Beträge handele, die aus der laufenden Bewirtschaftung von Immobilien der L GmbH stammten, aber von der Klägerin vereinnahmt worden seien. Für die weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf Anlage K 6 (...).
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Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verpflichten, die Besteuerungsgrundlagen nach §§ 27 Abs. 2 und § 28 Abs. 1 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) wie folgt festzustellen:
- auf den 31.12.2008 auf ...
- auf den 31.12.2009 auf ...
- auf den 31.12.2010 auf ...
- auf den 31.12.2011 auf ...
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Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung führt er aus: Die Außenprüfung bei der L GmbH habe ergeben, dass es vGAs in den streitgegenständlichen Jahren gegeben habe, die auf Ebene der Klägerin zu verdeckten Einlagen in Form von Zinserträgen geführt hätten. Verdeckte Einlagen könnten bei der Einkommensermittlung bereits dann in Abzug gebracht werden, wenn die Vermögenszuführung den Gewinn laut Steuerbilanz erhöht habe. Eine Erfassung auf dem steuerlichen Einlagekonto sei jedoch erst in dem Zeitpunkt möglich, in dem ein tatsächlicher Zufluss stattgefunden habe (Erfüllungsgeschäft). Der Nachweis des tatsächlichen Zuflusses sei nicht erbracht. Den geleisteten Zahlungen könne nicht entnommen werden, wofür sie genau das Erfüllungsgeschäft darstellen sollten. Ein tatsächlicher Zufluss von Zinszahlungen aufgrund bestehender Zinszahlungsverpflichtungen der L GmbH auf dem Konto der Klägerin könne daher nicht nachvollzogen werden und eine Berücksichtigung auf dem steuerlichen Einlagekonto scheide aus.
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Der Senat hat das Verfahren mit Beschluss vom 4. September 2020 auf die Einzelrichterin übertragen. Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.
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Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22. Dezember 2020 verwiesen.
...
Entscheidungsgründe
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I. Die Entscheidung konnte durch die Einzelrichterin und ohne mündliche Verhandlung ergehen, weil der Senat das Verfahren mit Beschluss vom 4. September 2020 auf diese übertragen hat, vgl. § 6 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) und die Beteiligten einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt haben, vgl. § 90 Abs. 2 FGO.
- 27
Die Klage ist nach dem wohlverstandenen Begehren als Anfechtungsklage in Gestalt einer Änderungsklage (vgl. § 40 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 FGO) - gerichtet auf die begehrte Änderung des steuerlichen Einlagekontos - zu verstehen.
- 28
II. Die so verstandene zulässige Klage ist nur zum Teil begründet.
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Die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach §§ 27 Abs. 2, 28 Abs. 1 Satz 1 KStG auf den 31. Dezember 2008, den 31. Dezember 2009, den 31. Dezember 2010 und den 31. Dezember 2011 vom 20. November 2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 9. Mai 2019 sind zum Teil rechtswidrig, verletzen die Klägerin insoweit in ihren Rechten und insoweit steht der Klägerin ein Anspruch auf Änderung zu, vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 FGO.
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Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 KStG hat die unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft die nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen am Schluss jeden Wirtschaftsjahres auf einem besonderen Konto (steuerliches Einlagekonto) auszuweisen. Gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 KStG wird der unter Berücksichtigung der Zu- und Abgänge des Wirtschaftsjahrs ermittelte Bestand des steuerlichen Einlagekontos gesondert festgestellt. § 27 Abs. 1 Satz 1 KStG betrifft nicht in das Nennkapital geleistete offene und verdeckte Einlagen. Unter einer verdeckten Einlage ist die Zuwendung eines bilanzierbaren Vermögensvorteils aus gesellschaftsrechtlichen Gründen ohne Entgelt in Gestalt von Gesellschaftsrechten zu verstehen (BFH, Urteil vom 27. November 2019, I R 40/19, juris Rn. 32; BFH, Urteil vom 27. Mai 2009, I R 53/08, juris Rn. 14 m.w.N.).
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Die Voraussetzungen von § 27 Abs. 1 Satz 1 KStG liegen nur zum Teil vor. Bei der Klägerin handelt es sich gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG um eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft. Die von der Klägerin geltend gemachten Beträge stellen zum Teil schon keine verdeckte Einlage dar (1.) und zum Teil ist die verdeckte Einlage nicht zugeflossen (2.).
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1. Der Teil der Beträge, der auf die Zinsforderungen der D-GbR gegenüber der Klägerin entfällt, stellt auf Seiten der Klägerin keine verdeckte Einlage dar, weil es am bilanzierbaren Vermögensvorteil bei der Klägerin fehlt.
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Insoweit zieht die Klägerin fälschlicherweise die Zahlen aus dem PV 4.3 und 4.4. zusammen. Dabei verkennt sie, dass es sich um zwei unterschiedliche Vorgänge handelt, in denen die Klägerin unterschiedliche Rollen einnimmt. Der PV 4.4. bezieht sich auf den Darlehensvertrag zwischen der D-GbR und der Klägerin, in dem die Klägerin die Darlehensschuldnerin ist. Die in diesem Zusammenhang von der der Klägerin geschuldeten und gebuchten, jedoch nicht gezahlten Zinsen stellen eine Vermögensminderung auf Seiten der Klägerin dar. Die Klägerin hat ihrer Gesellschafterin, D-GbR, einen Vermögensvorteil im Sinne einer bei ihr eintretenden Vermögensminderung zugewendet, denn die gebuchten, aber nicht gezahlten Zinsen sind von der Klägerin gewinnmindernd als Aufwand gebucht worden. Im Einzelnen:
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Im Jahr 2008 buchte die Klägerin nach den unbestrittenen Feststellungen des Beklagten (PV 4.4., S. 2) am 31. Dezember 2008 Zinsen in Höhe von insgesamt ... Euro ("Zinsen G-Darlehen II/09" in Höhe von ... Euro, "Zinsen G-Darlehen III/09" in Höhe von ... Euro). Im Jahr 2009 buchte die Klägerin nach den unbestrittenen Feststellungen des Beklagten (PV 4.4., S. 2) am 31. März 2009 ("Zinsen I/09"), am 30. Juni 2009 ("Zinsen II/09"), am 30. September 2009 ("Zinsen III/09") und am 31. Dezember 2009 ("Zinsen IV/09") Zinsen in Höhe von insgesamt ... Euro. Im Jahr 2010 buchte die Klägerin nach den unbestrittenen Feststellungen des Beklagten (PV 4.4., S. 6) einen Zinsaufwand in Höhe von ... Euro. Im Jahr 2011 buchte die Klägerin nach den unbestrittenen Feststellungen des Beklagten (PV 4.4., S. 6) einen Zinsaufwand in Höhe von ... Euro.
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Das bedeutet, dass die Klägerin hinsichtlich der gebuchten, aber nicht gezahlten Zinsen an die D-GbR eine Vermögensminderung erlitten hat. Voraussetzung für eine verdeckte Einlage wäre aber ein bilanzierbarer Vermögensvorteil auf Ebene der Klägerin.
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2. Die von der L GmbH gegenüber der Klägerin gebuchten, aber nicht gezahlten Zinsen aus dem Darlehensvertrag stellen bei der Klägerin eine verdeckte Einlage dar (a)), sind aber nur zum Teil im steuerlichen Einlagekonto zu buchen (b)).
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a) Die gebuchten, aber nicht gezahlten Zinsen der L GmbH als Darlehensnehmerin stellen bei der Klägerin als Darlehensgeberin eine verdeckte Einlage dar.
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Bei dem gebuchten Zinsaufwand für die streitbefangenen Jahre (PV 4.3, S. 3: 2008: ... Euro; 2009: ... Euro; PV 4.3, S. 10: 2010: ... Euro; PV 4.3., S. 11: 2011: ... Euro) handelt es sich unstreitig um verdeckte Einlagen in Form von Zinserträgen. Denn es handelt sich dabei um die Zuwendung eines bilanzierbaren Vermögensvorteils aus gesellschaftsrechtlichen Gründen ohne Entgelt in Gestalt von Gesellschaftsrechten (vgl. BFH, Beschluss vom 25. September 2018, I B 49/16, juris Rn. 7; Oellerich in: Blümich, EStG, KStG, GewStG, Kommentar, Stand: Juli 2020, § 27 Rn. 21).
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b) Allerdings konnten diese Beträge im steuerlichen Einlagekonto in den Streitjahren nur zum Teil Berücksichtigung finden, weil die Klägerin nur zum Teil einen Nachweis darüber erbracht hat, dass ihr die verdeckten Einlagen in den Streitjahren tatsächlich zugeflossen sind. So sind im Jahr 2008 ... Euro nachweislich zugeflossen, im Jahr 2009 ... Euro, im Jahr 2010 ... Euro und im Jahr 2011 ... Euro.
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Durch § 27 Abs. 1 Satz 1 KStG werden nur solche Einlagen erfasst, die nicht nur versprochen, sondern auch tatsächlich geleistet worden sind (Bauschatz, in: Gosch, KStG, Kommentar, 4. Auflage 2020, § 27 Rn. 35). Erforderlich ist danach der Zufluss der Einlagen bei der empfangenden Kapitalgesellschaft (vgl. FG Köln, Urteil vom 6. März 2012, 13 K 1250/10, juris Rn. 25ff.; Bauschatz, in: Gosch, KStG, Kommentar, 4. Auflage 2020, § 27 Rn. 35; Oellerich in: Blümich, EStG, KStG, GewStG, Kommentar, Stand: Juli 2020, § 27 Rn. 23; zur Vorgängervorschrift: BFH, Urteil vom 29. Mai 1996, I R 118/93, juris Rn. 11ff.). Denn Sinn und Zweck des steuerlichen Einlagekontos ist es, die nicht steuerpflichtige Auskehrung von Einlagen (Einlagenrückgewähr) von grundsätzlich steuerpflichtigen Gewinnausschüttungen zu trennen, indem die nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen auf dem steuerlichen Einlagekonto erfasst werden (Bauschatz, in: Gosch, KStG, Kommentar, 4. Auflage 2020, § 27 Rn. 33). Sofern aber die verdeckte Einlage gar nicht zugeflossen ist, bedarf es auch keiner gesonderten Ausweisung und Feststellung. Eine Erfassung im steuerlichen Einlagekonto von Einlagen, die tatsächlich nicht geflossen sind, würde andernfalls dazu führen, dass eine nicht steuerpflichtige Einlagenrückgewähr möglich wäre, ohne dass die Gesellschafter zuvor tatsächlich eine entsprechende Einlage geleistet hätten.
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Die Klägerin, die für diese sie günstige Tatsache des Zuflusses feststellungsbelastet ist, hat nur zum Teil nachgewiesen, dass die verdeckten Einlagen tatsächlich geflossen sind. Die Klägerin erwarb am 21. Juli 2008 das Darlehen von der K-Bank, so dass sie gegenüber der L GmbH Darlehensgläubigerin wurde. Die gebuchten Zinsen für dieses Darlehen wurden aber nicht nachweislich alle an die Klägerin gezahlt. Im Einzelnen:
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Im Jahr 2008 kann nur im geringen Rahmen festgestellt werden, dass die L GmbH Zahlungen auf die gebuchten Zinsen an die Klägerin leistete. Die von der Klägerin aufgeführten Zahlungen können in Höhe von ... Euro nicht berücksichtigt werden, denn nach dem Darlehensrahmenvertrag vom ... 2009 sind die in der Zwangsverwaltung geleisteten Zahlungen in Höhe von ... Euro auf Nebenforderungen "per 10. Juli 2008" geflossen, nicht aber auf die erst danach angefallenen Zinsen, um die es hier geht. Allerdings kann die weitere Zahlung in Höhe von ... Euro als Leistung berücksichtigt werden. Denn sie ist unstreitig geflossen und wurde auf dem Darlehenskonto der Klägerin verbucht. Auch das für die Zahlung verwendete Gegenkonto xx-2 war anscheinend das Konto für Zinszahlungen. Dass als Verwendungszweck nicht die Zinszahlung für einen bestimmten Zeitraum angegeben wurde, spielt für die Leistung keine Rolle, denn das Geld ist jedenfalls geflossen und eine Zuordnung zum Darlehensvertrag und den Zinsen ist aufgrund der Buchungen möglich.
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Im Jahr 2009 können die Zahlungen von ... Euro aus der Zwangsverwaltung dem Darlehen zugeordnet werden. Denn sie sind unbestritten tatsächlich geflossen und auf dem entsprechenden Darlehenskonto der Klägerin mit dem entsprechenden Gegenkonto gebucht worden. Dass als Verwendungszweck nicht die Zinszahlung für einen bestimmten Zeitraum angegeben wurde, spielt für die Leistung keine Rolle, denn das Geld ist jedenfalls geflossen und eine Zuordnung zum Darlehensvertrag und den Zinsen ist aufgrund der Buchungen möglich. Die Zahlung vom 5. Januar 2009 in Höhe von ... Euro "Zinszahlung für L mbH" steht ebenfalls im Zusammenhang mit dem Darlehen. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des Buchungstextes. Die Zahlung ist - wie sich aus den Kontoauszügen ergibt - tatsächlich geflossen und auf dem Darlehenskonto der Klägerin verbucht worden. Auch hier gilt, dass es für die Leistung keine Rolle spielt, dass als Verwendungszweck nicht die Zinszahlung für einen bestimmten Zeitraum angegeben wurde, denn das Geld ist jedenfalls geflossen und eine Zuordnung zum Darlehensvertrag und den Zinsen ist aufgrund der Buchungen möglich.
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Im Jahr 2010 sind insgesamt ... Euro (... Euro und ... Euro) als verdeckte Einlage geflossen und auf dem entsprechenden Darlehenskonto der Klägerin mit dem entsprechenden Gegenkonto für Zinszahlungen verbucht worden. Diese Zuordnung ist für die Frage des Zuflusses ausreichend. Eine genauere Verbuchung für einen bestimmten Zeitraum ist insoweit nicht notwendig.
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Im Jahr 2011 sind insgesamt ... Euro (... Euro, ... Euro, ... Euro und ... Euro) als verdeckte Einlage geflossen. Die Zahlungen sind nachgewiesen. Die Verbuchung fand auf dem Darlehenskonto der Klägerin mit dem entsprechenden Gegenkonto statt. Diese Zuordnung ist für die Frage des Zuflusses ausreichend. Eine genauere Verbuchung für einen bestimmten Zeitraum ist insoweit nicht notwendig.
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Ein darüber hinausgehender Zufluss von verdeckten Einlagen ist nicht nachgewiesen.
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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 151 Abs. 1, 3 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 Satz 2 der Zivilprozessordnung.
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IV. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 115 Abs. 2 FGO).
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Referenzen
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- FGO § 136 1x
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- FGO § 40 1x
- FGO § 100 1x
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- 3 K 204/14 1x (nicht zugeordnet)
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- I R 53/08 1x (nicht zugeordnet)
- I B 49/16 1x (nicht zugeordnet)
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