Gerichtsbescheid vom Finanzgericht Hamburg (6. Senat) - 6 K 15/25
Tatbestand
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Ausweislich der Postzustellungsurkunde wurde die Einspruchsentscheidung vom 29. Januar 2025 dem Kläger am 30. Januar 2025 durch Einlegung in den Briefkasten der Prozessbevollmächtigten zugestellt. Gegen diese Einspruchsentscheidung hat der Kläger mit Schriftsatz vom 3. März 2025, eingereicht durch die Prozessbevollmächtigte am selben Tag über das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt), beim Finanzgericht Hamburg Klage erhoben.
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Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag für 2021 und 2022, jeweils vom 27. August 2024, sowie die Festsetzungen von Verspätungszuschlägen mit den Bescheiden über die Gewerbesteuer für 2021 und 2022 sowie mit den Bescheiden über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2021 und 2022, jeweils vom 27. August 2024, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29. Januar 2025 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung trägt der Beklagte im Wesentlichen vor, dass die Klage nicht innerhalb der Klagefrist des § 47 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) eingereicht worden sei. Die Klagefrist habe, angesichts der Zustellung am 30. Januar 2025, am 31. Januar 2025 zu laufen begonnen und habe gemäß § 47 Abs. 1 FGO i.V.m. § 188 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) am 28. Februar 2025 geendet.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Sachakten des Beklagten (ein Band Gewinnfeststellungs- und Gewerbesteuerakten, ein Band Bilanzakten sowie ein Band Rechtsbehelfsakten) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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1. Das Gericht entscheidet durch den Berichterstatter anstelle des Vorsitzenden gemäß § 79a Abs. 2 und 4 FGO durch Gerichtsbescheid (§ 90a FGO).
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Eine mündliche Verhandlung ist entbehrlich, da ausschließlich über Rechtsfragen zu entscheiden und eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht erforderlich ist. Der Kläger hat zudem auf die Klageerwiderung sowie den gerichtlichen Hinweis zur (Un-)Zulässigkeit der Klage trotz Erinnerung nicht reagiert. Anders als eine Entscheidung gemäß § 79a Abs. 3 FGO ist die Entscheidung gemäß § 79a Abs. 2 und 4 FGO nicht vom Einverständnis der Beteiligten abhängig. Schließlich hat das Gericht die Äußerungen des Klägers in seinem Klageschriftsatz, auf eine mündliche Verhandlung nicht zu verzichten und auch einer Entscheidung durch den Berichterstatter nicht zuzustimmen, im Rahmen der Ermessensentscheidung zwar berücksichtigt, angesichts der oben dargestellten Erwägungen (insbesondere die fehlende Reaktion des Klägers) vorliegend aber einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid nach §§ 79a Abs. 2, 4, 90a FGO den Vorzug gegeben.
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2. Die Klage ist unzulässig.
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a) Die Klage ist nicht innerhalb der einmonatigen Frist des § 47 Abs. 1 Satz 1 FGO bei Gericht eingegangen. Die Klagefrist begann aufgrund der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung vom 29. Januar 2025 durch Zustellung gemäß § 122 Abs. 5 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) am 30. Januar 2025 nach § 47 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2, § 54 Abs. 1 und 2 FGO in Verbindung mit § 222 der Zivilprozessordnung (ZPO), § 187 Abs. 1 BGB am 31. Januar 2025. Die Frist von einem Monat endete gemäß § 54 Abs. 2 FGO in Verbindung mit § 222 ZPO, § 188 BGB am Freitag, dem 28. Februar 2025. Denn fehlt es bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat an dem für ihren Ablauf maßgebenden Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats (§ 188 Abs. 3 BGB), hier also am 28. Februar 2025, einem Freitag. Die Einreichung der Klage per beSt am 3. März 2025 ist damit verspätet erfolgt.
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b) Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unverschuldeter Säumnis gemäß § 56 FGO kommt nicht in Betracht. Wiedereinsetzungsgründe sind weder vorgetragen noch nach Aktenlage ersichtlich.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- FGO § 47 3x
- § 188 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches 1x (nicht zugeordnet)
- FGO § 79a 4x
- FGO § 90a 1x
- AO 1977 § 122 Bekanntgabe des Verwaltungsakts 1x
- FGO § 54 2x
- ZPO § 222 Fristberechnung 2x
- BGB § 187 Fristbeginn 1x
- BGB § 188 Fristende 2x
- FGO § 56 1x
- FGO § 135 1x