Urteil vom Finanzgericht Hamburg (4. Senat) - 4 K 72/20

Leitsatz

1. Pflanzenauszüge der Position 1302 KN setzen voraus, dass die den Pflanzen entnommenen Stoffe in naturbelassener, unveränderter Form vorliegen. Eine Fermentation der extrahierten Pflanzenstoffe steht einer Einreihung in diese Position entgegen.

2. Die (Auffang-)Position 1404 KN (andere pflanzliche Erzeugnisse) erfasst nur Waren, die aus festem, rohem oder einfach bearbeitetem pflanzlichem Material bestehen.

3. Als Grundstoff zur Herstellung homöopathischer Arzneizubereitungen ist die Urtinktur - ggf. unter Anwendung der AV 2 a) KN, sofern noch Herstellungsschritte ausstehen - in die Position 3824 KN (Zubereitung der Arzneimittelindustrie) und in die Unterposition 3824 9964 KN (Zubereitung zu pharmazeutischen Zwecken) einzureihen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu ... % und der Beklagte zu ... %.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die zolltarifliche Einreihung einer sog. "reifenden Urtinktur".

2

Mit Zollanmeldung vom 14. Mai 2018 meldete die Klägerin drei verschiedene Pflanzenauszüge zur Überlassung in den zoll- und einfuhrumsatzsteuerrechtlich freien Verkehr an. Es handele sich um "andere Pflanzenauszüge in Wasser gelöst, sog. Urtinkturen zur Weiterverarbeitung in der Naturkosmetik/-heilkunde" der Warennummer 1302 1970 00 0 (zollfrei).

3

Der Beklagte entnahm eine Probe der allein streitgegenständlichen Ware "XXX" (im Folgenden: Urtinktur) und setzte mit Einfuhrabgabenbescheid vom 14. Mai 2018 keinen Einfuhrzoll (nicht abschließend) fest.

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Das hinzugezogene BWZ Hamburg begutachtete die Probe und hielt fest, dass es sich um eine braune trübe Flüssigkeit mit beigefarbenem Bodensatz handele, die intensiv nach Eukalyptus rieche. Gemäß den nachträglich übersandten Angaben zur Beschaffenheit und Herstellung liege ein wässriger Auszug von Eukalyptusblättern mit Zusatz von Honig, Laktose und etwas Asche des Abpressrückstands vor. Pflanzenauszüge seien grundsätzlich von der Position 1302 KN erfasst. Eine Standardisierung oder Zusätze von neutralen Hilfsstoffen ändere eine Einreihung in diese Position nicht. Sie gehörten aber nicht mehr zur Position 1302 KN, wenn sie durch den Zusatz anderer Stoffe den Charakter von Lebensmittelzubereitungen erhalten hätten. Durch den Zusatz von Honig und Laktose habe das Erzeugnis den Charakter eines Pflanzenextrakts verloren. Die Ware sei daher als Lebensmittelzubereitung in die Position 2106 KN und in die Unterposition 2106 9092 KN einzureihen. Der Drittlandzollsatz betrage danach 12,8 %.

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Mit Einfuhrabgabenbescheid AT/S/XXX/2019/XXX vom 27. September 2019 setzte der Beklagte den Drittlandszoll entsprechend der Stellungnahme des BWZ auf 12,8 %, mithin ... €, abschließend fest und erhob diesen Betrag nach.

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Am 25. Oktober 2019 legte die Klägerin Einspruch gegen den Einfuhrabgabenbescheid vom 27. September 2019 ein. Bei der Ware handele es sich um ein Vormaterial, das in Südafrika nach Vorgaben des Deutschen Homöopathischen Arzneibuches (HAB) produziert werde. Der Eukalyptus-Pflanzenauszug, eine Urtinktur aus frischem Pflanzenmaterial, sei ein wesentlicher Bestandteil der von ihr, der Klägerin, produzierten Arzneimittel. Die Urtinktur sei nach der Vorschrift 33 d HAB hergestellt. Die Vorschrift 33 HAB, die überschrieben ist mit "Wässrige Urtinkturen mit Wärmebehandlung und Fermentation" lautet:
"Wässrige Urtinkturen nach den Vorschriften 33 a-f werden durch Mazeration und Vergärung frischer Pflanzen oder Pflanzenteile nach dem nachfolgend beschriebenen Verfahren hergestellt. Die einzusetzenden Mengen frischer Pflanzen oder Pflanzenteile sowie an Arzneiträgern und Hilfsstoffen sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen. Das fein zerkleinerte Pflanzenmaterial wird mit den in der Tabelle angegebenen Mengen an Substrat (Honig, Laktose-Monohydrat) und gereinigtem Wasser versetzt; der pH-Wert des Ansatzes wird ermittelt. Der Ansatz wird morgens und abends jeweils 2 h lang in eine Eis-Wasser-Mischung gestellt; am Anfang und am Ende der Kühlzeit wird gemischt. Die übrige Zeit wird der Ansatz in ein Wasserbad von etwa 37°C gestellt. Die Wärmebehandlung erfolgt so lange, bis der pH-Wert des Ansatzes innerhalb der in der Monographie spezifizierten pH-Spanne liegt und/oder so lange, bis die sensorischen Eigenschaften des Ansatzes den Spezifikationen der Monographie entsprechen. Danach wird der Ansatz - abgesehen von den Kühlphasen - bei Raumtemperatur aufbewahrt. Sofern in der Monographie nicht anders vorgeschrieben, wird er nach dreieinhalb Tagen innerhalb einer Kühlphase abgepresst. Die Flüssigkeit wird weitere dreieinhalb Tage lang morgens und abends jeweils 2 h lang in eine Eis-Wasser-Mischung gestellt; am Anfang und am Ende der Kühlzeit wird gemischt. Die übrige Zeit wird die Flüssigkeit bei Raumtemperatur aufbewahrt. Nach dreieinhalb Tagen wird die Flüssigkeit filtriert; das Filtrat ist in der Regel trüb. Eine ausreichende Menge des getrockneten Abpressrückstands wird in einem Porzellan- oder Quarztiegel bei Dunkelrotglut verascht. Direkt nach der Filtration werden auf je 100 g Filtrat etwa 5 mg Asche zugesetzt. Die Flüssigkeit wird für mindestens sechs Monate nach Zusatz der Asche bei Raumtemperatur aufbewahrt. Falls die in der Monographie spezifizierte pH-Spanne nach 5 Monaten nicht erreicht wird, wird gemäß Tabelle Substrat zugegeben. In diesem Fall wird die Flüssigkeit anschließend für mindestens einen weiteren Monat bei Raumtemperatur aufbewahrt. Vor der Weiterverarbeitung wird ein eventuell gebildeter Bodensatz abfiltriert. Das Filtrat ist die Urtinktur."

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Nach der Tabelle "Einzusetzenden Mengen" kommen bei der Vorschrift 33 d HAB auf 100 Teile frischer zerkleinerter Pflanzen oder Pflanzenteile 200 Teile gereinigtes Wasser sowie je 0,75 Teile Honig und Laktose-Monohydrat.

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Im Zeitpunkt der Einfuhr liege noch keine fertige Urtinktur vor. An die Einfuhr schließe sich der Reifeprozess von 6 Monaten und die Filtration an. Erst danach liege die eigentliche Urtinktur in Form eines wässrig fermentierten Pflanzenauszugs vor. Der Honig und die Laktose dienten bei dem speziellen rhythmischen Herstellverfahren der anthroposophischen Therapierichtung als Substrat für die mikrobielle Umsetzung. Nach Kapitel H 5.3 HAB seien sie Hilfsstoffe bei der Urtinkturherstellung. Die filtrierten Eukalyptus-Urtinkturen dienten als Ausgangsstoff zur Herstellung von verschiedenen Arzneimitteln der Position 3004 KN. Arzneilich wirksamer Bestandteil dieser Arzneimittel sei u.a. das weiter verarbeitete streitige Vormaterial. Die vom Beklagten vorgenommene Einreihung als Lebensmittelzubereitung sei unzutreffend. Die Urtinktur könne bereits nicht als Zubereitung angesehen werden. Sie bestehe aus pflanzlichem Grundmaterial, das durch Zusatz neutraler Stoffe (Honig und Laktose in sehr geringen Mengen) hergestellt werde. Hinzu komme, dass die Urtinktur im Zeitpunkt der Einfuhr verpackt sei, aber nicht in einer für den Einzelverkauf vorgesehenen Art und Weise.

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Die Einreihung in die Codenummer 1302 1970 00 0 sei hingegen richtig. Der Pflanzenauszug werde mit Zusatz von neutralen, nicht charakterverändernden Stoffen hergestellt. Der Honig und die Laktose dienten zum Einsatz der korrekten Fermentation, also dazu, Fehlfermentationen zu vermeiden und den Prozess zu starten. Die neutralen Zusätze veränderten nicht den Charakter, denn sie seien in einem sehr geringen Verhältnis zugesetzt und im importierten Produkt selbst nicht mehr nachweisbar. Der Zusatz neutraler Hilfsstoffe stehe einem Verbleib in der Position 1302 KN nicht entgegen. Die zu einem sehr geringen Anteil zugesetzte Asche, hergestellt aus einem abgepressten Pflanzenrückstand, sei kein Zusatz. Sie diene der Standardisierung des Produkts und ändere eine Einreihung der Ware nicht. Auch die Asche sei im eingeführten Vormaterial nicht mehr nachweisbar. Die Zusatzstoffe spielten daher im Zeitpunkt der Einfuhr keine Rolle mehr und hätten bei der Tarifierung unberücksichtigt zu bleiben. Unter Berücksichtigung des maßgeblichen Positionswortlauts sei die eingeführte Urtinktur daher als Pflanzenauszug einzureihen. Dafür sprächen auch die einschlägigen Erläuterungen zum Harmonisierten System, wonach pflanzliche Säfte und Auszüge der Position 1302 HS im allgemeinen Rohstoffe für verschiedene Fabrikationszweige seien. Dies treffe vorliegend zu. Sie gehörten nur dann nicht mehr zur Position 1302 HS, wenn sie durch den Zusatz anderer Stoffe den Charakter von Lebensmittelzubereitungen, Arzneiwaren usw. erhalten hätten. Im Zeitpunkt der Einfuhr sei dies nicht der Fall.

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Mit Einspruchsentscheidung vom 26. Juni 2020 (Rbl. xxx/19) wies der Beklagte den Einspruch zurück. Er hielt daran fest, dass eine Einreihung der Urtinktur in die Position 1302 KN ausgeschlossen sei, da die Ware durch den Zusatz von Laktose und Honig den Charakter eines Pflanzenextrakts verloren habe. Eine Arzneiware der Position 3003 KN liege nicht vor, da es sich um keine medikamentöse Mischung von Pflanzenauszügen handele.

11

Die Klägerin hat am 9. Juli 2020 Klage erhoben und trägt ergänzend vor, dass bei der vorliegenden Form der Extraktherstellung aus Frischpflanzen neben der Extraktion mittels Wasser eine Fermentation stattfinde. Anschließend werde der Extrakt bis zur Weiterverarbeitung mindestens sechs Monate gelagert. Durch diese Produktionsschritte (Extraktion, Fermentation, Lagerung) werde der Pflanzenauszug haltbar gemacht, ohne die traditionelle Konservierung mit Alkohol verwenden zu müssen. Bei der streitgegenständlichen Ware handele es sich damit um eine wässrige Urtinktur mit Wärmebehandlung und Fermentation zur Herstellung homöopathischer Zubereitungen. Im Rahmen der Einreihung sei zu beachten, dass die objektiven Merkmale und Eigenschaften einer Ware zum Zeitpunkt der Zollabfertigung festzustellen seien. Daran gemessen sei die Urtinktur in die Position 1302 KN einzureihen. Sie habe nicht durch den Zusatz anderer Stoffe den Charakter einer Lebensmittelzubereitung oder von Arzneiwaren erhalten. Vorliegend handele es sich um einen einfachen Auszug, sodass eine Einreihung in die Position 3003 KN als Arzneiware ausscheide. Der geringe Zusatz von Honig und Laktose-Monohydrat sei nach dem Herstellungsprozess der Vorschrift 33 d HAB notwendig. Im Übrigen stelle der Wortlaut der Position 1302 KN nicht auf eine konkrete Herstellungsweise als Einreihungskriterium ab.

12

Eine Einreihung als Lebensmittelzubereitung komme nicht in Betracht. Die vorliegende Urtinktur sei nicht dazu bestimmt, allgemein der Erhaltung der Gesundheit oder des Wohlbefindens zu dienen. Die Einfuhrware sei im Einfuhrzeitpunkt weder dosiert noch in Aufmachung für den Einzelverkauf und enthalte damit keine Hinweise darauf, dass sie bei bestimmten Krankheiten Linderung biete oder zur allgemeinen Gesundheit und zum Wohlbefinden beitrage. Auch eine Einreihung als Getränk der Position 2202 KN scheide aus, weil die wesentliche Zweckbestimmung der Ware im maßgeblichen Zeitpunkt als Urtinktur zur Herstellung homöopathischer Arzneizubereitungen offenkundig sei.

13

Im Erörterungstermin am 21. Februar 2025 hat die Klägerin weiter vorgetragen, dass, sofern eine Einreihung in die Position 1302 KN ausscheiden würde, eine Einreihung in die Unterposition 1404 9000 KN als pflanzliches Erzeugnis vorrangig wäre.

14

Nach erneuter Beteiligung der Bildungs- und Wissenschaftszentren hat der Beklagte seine Einreihungsauffassung geändert und der Klägerin mit Einfuhrabgabenbescheid vom 16. April 2025 (XXX-DE-XXX) Zoll in Höhe von ... € erstattet. Die Auffassung, dass die streitgegenständliche Ware der Unterposition 2106 9092 KN zuzuweisen sei, werde nicht aufrechterhalten. Vielmehr habe eine Einreihung in die Position 3824 KN (Chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen aus Naturprodukten)) zu erfolgen. Aufgrund der Herstellungsmethode nach dem HAB, die speziell auf die Verwendung als Ausgangsstoff für homöopathische Arzneimittel ausgelegt sei, könne die Urtinktur nicht mit anderen aufgereinigten Extrakten, wie sie in Nahrungsergänzungsmitteln Verwendung fänden, gleichgesetzt werden. Nach der Anmerkung 1 b) zu Kapitel 38 KN seien Mischungen von chemischen Erzeugnissen und Lebensmitteln oder anderen Stoffen mit Nährwert von der zum Zubereiten von Lebensmitteln für die menschliche Ernährung verwendeten Art von der Einreihung in das Kapitel 38 KN ausgeschlossen. Stoffe, deren Nährwert in Bezug auf ihre Funktion in einem Erzeugnis oder einer Zubereitung zum Beispiel als Lebensmittelzusatzstoffe oder Verarbeitungshilfsmittel nur nebensächlich seien, gälten nicht als Lebensmittel oder Stoffe mit Nährwert im Sinne der genannten Anmerkung. Die Eukalyptus-Urtinktur solle nach Angaben der Klägerin zu homöopathischen Arzneimitteln verarbeitet werden, die von der Position 3004 KN erfasst seien. Die ernährungsphysiologischen Eigenschaften des zubereiteten Pflanzenextrakts seien daher nur nebensächlich, da das Erzeugnis nicht in der Produktion von Lebens- oder Nahrungsergänzungsmitteln eingesetzt werden solle. Die Ware sei als andere Zubereitung zu pharmazeutischen Zwecken in die Unterposition 3824 9964 KN (Zollsatz 6,5 %) einzureihen. Eine Einreihung in die von der Klägerin begehrten Position 1404 KN als pflanzliches Erzeugnis komme nicht in Betracht. Von der Position 1404 KN seien lediglich Erzeugnisse in Form von Rohstoffen (z.B. Blättern, Früchten oder anderen Pflanzenteilen) erfasst. Die anderweit weder genannt noch inbegriffenen Rohstoffe dürften nur die in den Erläuterungen genannten Bearbeitungen erfahren haben. Die Herstellung des als Auszug bezeichneten Erzeugnisses stelle einen aufwändigeren Produktionsprozess dar, der über die zugelassenen Behandlungen der Position 1404 KN hinausgehe.

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Die Klägerin hat im Folgenden ihre Klagebegründung weiter ergänzt und unterstreicht, dass das Ziel der Vorschriften 33 a-f HAB die Herstellung von haltbaren und standardisierten wässrigen Pflanzenauszügen sei. Die hierbei auftretende Fermentation sei kein Schritt, der durch den metabolischen Umsatz des wässrigen Pflanzenextrakts ein neues Produkt entstehen lasse, sondern gewährleiste durch die entstehende pH-Wertabsenkung einen mikrobiellen stabilen Auszug. Durch die spontan ablaufende Fermentation entständen keine Stoffe, die für die pharmazeutische Verwendung als notwendig angesehen würden. Der wässrig-fermentative Extrakt könne hierdurch bis zu seiner Weiterverarbeitung gelagert werden. Bei der spontanen Fermentation sei nur die Stabilisierung und Standardisierung von Interesse, die nach den Erläuterungen zur Position 1302 KN zulässig seien. Eine Weiterverarbeitung des Rohauszugs erfolgen nur, wenn er innerhalb der spezifizierten Grenzen liege. Werde eine Extraktion mit Alkohol durchgeführt, so seien die gewonnenen Auszüge durch die keimtötende Wirkung des Alkohols mikrobiologisch stabil. Werde jedoch eine Mazeration nur mit Wasser oder anderen nicht bakteriostatischen Auszugsmitteln durchgeführt, so seien die Extrakte normalerweise nicht stabil. Sie würden verderben, wenn nicht konservierende Stoffe zugefügt oder - wie hier - ein konservierendes Verfahren angewendet würden. Die Fermentation sei lediglich eine Begleiterscheinung dieses besonderen Verfahrens der Extraktion. Bei der Fermentation würden vor allem vorhandene und zugesetzte Kohlenhydrate von pflanzeneigenen und aus der Umgebung stammenden Mikroorganismen zu organischen Säuren metabolisiert. Stoffe des sekundären Pflanzenstoffwechsels blieben überwiegend vorhanden, unterlägen jedoch durch die vorhandenen und nicht gehemmten pflanzeneigenen Enzyme entsprechenden Änderungen. Der therapeutische Einsatz des Pflanzenauszugs werde durch die Fermentation nicht verändert. Im Übrigen habe auch die belgische Zollverwaltung verbindliche Zolltarifauskünfte erteilt, in denen u.a. Extrakte aus fermentiertem Rosenwurz oder aus fermentiertem Ingwer in die Unterposition 1302 1970 KN eingereiht würden.

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Da die Urtinktur nicht zur menschlichen Ernährung bestimmt sei, scheide - nunmehr unstreitig - eine Einreihung in die Position 2106 KN als Lebensmittelzubereitung oder in die Position 2202 KN als Getränk aus.

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Gleiches gelte für die nunmehr vom Beklagten herangezogene Unterposition 3824 9964 KN. Bei der Urtinktur handele es sich nicht um eine Zubereitung zu pharmazeutischen Zwecken. Zwar sei der spätere Verwendungszweck des Extrakts für die Herstellung von homöopathischen Arzneiwaren unstreitig. Hierbei handele es sich aber um die Verwendung der Ware nach ihrer Einfuhr, auf die es in dem für die zolltarifliche Einreihung maßgeblichen Zeitpunkt nicht ankomme. Nach der Einfuhr erfolge noch ein weiterer Reifeprozess und weitere Herstellungsschritte, an deren Ende die eigentliche Urtinktur vorliege. Erst die klargefilterte Eukalyptus-Urtinktur diene als Ausgangsstoff zur Produktion verschiedener Arzneiwaren. Eine Zubereitung sei eine Tätigkeit, durch die gemäß einer Rezeptur aus bestimmten Zutaten bzw. Grundstoffen nach einem gegebenen Verfahren ein Produkt erzeugt werde. Eine solche Stoffherstellung sei vorliegend nicht gegeben.

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Schließlich werde der Argumentation des Beklagten nicht gefolgt, dass eine Einreihung der Urtinktur in die Position 1404 KN deshalb ausscheide, weil die Beispiele in den Erläuterungen zur Position 1404 HS im Wesentlichen auf mehr oder weniger trockene Pflanzenteile abstellen. Bei der Position 1404 KN handele es sich um eine Auffangposition innerhalb des Abschnitts II KN, die alle pflanzlichen Waren, die anderweit weder genannt noch inbegriffen seien, erfasse.

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Die Klägerin beantragt,
den Einfuhrabgabenbescheid des Beklagten vom 27. September 2019 (AT/S/XXX/2019/XXX) in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26. Juni 2020 (Rbl. xxx/19) und in der Fassung des Einfuhrabgabenbescheids vom 16. April 2025 (XXX-DE-XXX) dahingehend abzuändern, dass ZollEU in Höhe von 0,00 € festgesetzt wird,
hilfsweise,
den Einfuhrabgabenbescheid des Beklagten vom 27. September 2019 (AT/S/XXX/2019/XXX) in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26. Juni 2020 (Rbl. xxx/19) und in der Fassung des Einfuhrabgabenbescheids vom 16. April 2025 (XXX-DE-XXX) aufzuheben.

20

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung seines Antrags verweist der Beklagte auf seine bisherigen Ausführungen und trägt ergänzend vor, dass die Urtinktur nicht wie ursprünglich ausgeführt durch den Zusatz von Honig und Laktose den Charakter eines Pflanzenextrakts der Position 1302 KN verloren habe, sondern durch den durch diese Stoffe initiierten Fermentationsprozess. "Extrahieren" bedeute das Trennen einer oder mehrerer Substanzen aus einer festen oder flüssigen Trägerphase durch selektives Herauslösen mithilfe eines Lösungsmittels, das sich mit der Trägerphase nicht mische. Die Trennung der beiden nicht mischbaren Phasen erfolge durch z.B. Sedimentieren oder Zentrifugieren. Die streitgegenständliche Ware werde nicht durch einen einfachen Extraktionsvorgang gewonnen, sondern es finde gleichzeitig eine Fermentation unter Zugabe der Substrate Honig und Laktose statt. Unter "Fermentation" verstehe man Prozesse, die mit einer biologischen Stoffumwandlung einhergingen und bei denen unter anaerobem oder aerobem Stoffwechsel von Mikroorganismen Produkte entstehen. Im weiteren Sinne bezeichne "Fermentation" die Gesamtheit aller Reaktionen in einer Mikroorganismenkultur, die den Substratverbrauch, die Bildung des Endprodukts und die Bildung von Biomasse umfasse. Eine stoffliche Umsetzung durch Fermentationsvorgänge sei keine zugelassene Be- oder Verarbeitung im Sinne der Position 1302 KN. Unter Pflanzenextrakten verstehe man lediglich die mithilfe von Lösungsmitteln oder Lösungsmittelgemischen herausgelösten Bestandteile einer Pflanze oder von Pflanzenteilen, wobei das Pflanzenmaterial in seinem "ursprünglichen" Zustand vorliegen müsse. Die bei einer Fermentation stattfindenden stofflichen biochemischen Umsetzungen führten zu einem andersartigen Erzeugnis als es nach einer "reinen" Extraktion zu erwarten sei. Es liege auch nicht nur eine sog. "vorgeschaltete" Fermentation wie z.B. beim Schwarzknoblauch-Extrakt vor, die lediglich als thermische Behandlung anzusehen sei. Denn es fänden gleichzeitig Fermentations- und Extraktionsvorgänge unter Zugabe von Substraten statt. Die auf diese Weise ablaufenden Prozesse gingen über eine einfache Extraktion eines vorbehandelten Ausgangsmaterials hinaus. Die extrahierten Stoffe unterlägen weiteren Stoffumwandlungen. Die Zusätze von Honig und Laktose seien im Rahmen des Fermentationsprozesses als Substrate für die mikrobielle Umsetzung anzusehen und dienten dazu, den Prozess zu starten. In dieser Funktion seien sie keine neutralen Hilfsstoffe. Auch die im Laufe des Herstellungsprozesses zugesetzte Asche diene nicht einer Standardisierung des Erzeugnisses. "Standardisierung" bedeute "auf einen bestimmten Wirkungswert einzustellen". Diese Funktion erfülle der Aschezusatz nicht.

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Nach dem Ausschluss der Ware aus den Positionen 1302 KN und 1404 KN sei die Position 3824 KN gegenüber der Position 2106 KN als genauer anzusehen. Eine Zubereitung liege bei jeder beliebigen Behandlungsmethode eines (Roh-)Stoffes vor. Neben dem Mischen oder dem Lösen in anderen Stoffen stelle z.B. auch das Erhitzen, Trocknen oder Zerkleinern bereits eine Zubereitung dar. Da die Ware nicht aus frischen Eukalyptusblättern bestehe, liege folglich eine Zubereitung im Sinne des Zolltarifs vor. Diese werde unstrittig zu Arzneiwaren verarbeitet und damit zu pharmazeutischen Zwecken verwendet, unabhängig davon, wie viele Herstellungsschritte noch nötig seien. Auch Zwischenerzeugnisse könnten als Erzeugnisse und Zubereitungen zu pharmazeutischen oder chirurgischen Zwecken gelten.

...

Entscheidungsgründe

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I. Die Entscheidung ergeht im schriftlichen Verfahren durch den Berichterstatter anstelle des Senats, da die Beteiligten hiermit ihr Einverständnis erklärt haben (§§ 79a Abs. 3, Abs. 4, 90 Abs. 2 FGO).

24

II. Verfahrensgegenstand ist der Einfuhrabgabenbescheid des Beklagten vom 16. April 2025. Dies folgt aus § 68 Satz 1 FGO. Danach wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens, wenn der angefochtene Verwaltungsakt nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung geändert oder ersetzt wird. Dies ist vorliegend der Fall. Der Beklagte hat seine Einreichungsauffassung während des Klageverfahrens geändert, die Zollabgaben für die Urtinktur in geringerer Höhe neu festgesetzt und den Differenzbetrag erstattet. Rechtsfolge des § 68 Satz 1 FGO ist, dass der ursprüngliche Einfuhrabgabenbescheid vom 27. September 2019, mit dem die Einfuhrabgaben abschließend festgesetzt wurden, suspendiert wird, da der Einfuhrabgabenbescheid vom April 2025 den ursprünglichen Bescheid in seinen Regelungsinhalt mit aufnimmt (BFH, Urteil vom 24. Juli 1984, VII R 122/80, juris, Rn. 16).

25

III. Die zulässige Anfechtungsklage gem. § 40 Abs. 1 FGO in Form der Abänderungsklage ist unbegründet. Gleiches gilt für den hilfsweise gestellten Aufhebungsantrag.

26

Der angegriffene Einfuhrabgabenbescheid vom 16. April 2025 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Der Beklagte hat den Drittlandszoll für die eingeführte Urtinktur zu Recht auf ... € gemäß Art. 101 Abs. 1 i.V.m. Art. 102 Abs. 1, Abs. 3 UZK festgesetzt.

27

Die (reifende) Urtinktur ist im maßgeblichen Zeitpunkt ihrer Einfuhr nicht als Pflanzenauszug in die Position 1302 KN (1.) oder als anderes pflanzliches Erzeugnis in die Position 1404 KN (2.) einzureihen. Zu Recht ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass sie, da sie weder zum menschlichen Genuss bestimmt noch unmittelbar trinkfertig ist, ebenfalls kein Getränk der Position 2202 KN darstellt und auch nicht als Arzneimittel den Positionen 3003 KN oder 3004 KN unterfällt. Sie ist keine Arzneizubereitung, die in der Human- oder Veterinärmedizin zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken verwendet werden soll, sondern - nach ihrer Fertigstellung - lediglich ein Grundstoff für die Herstellung von homöopathische Arzneizubereitungen. Als Zubereitung der Arzneimittelindustrie ist sie in die Position 3824 KN und als "andere Zubereitung zu pharmazeutischen Zwecken" in die Unterposition 3824 9964 KN einzureihen, die einen Zollsatz von 6,5 % vorsieht (3.).

28

1. Die Urtinktur ist nicht in die Position 1302 KN einzureihen. Diese lautet: "Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert".

29

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union sowie des Bundesfinanzhofes (EuGH, Urteil vom 20. Juni 1996, C-121/95, juris; BFH, Urteil vom 18. Dezember 2001, VII R 78/00, juris) ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt sind (vgl. die Allgemeinen Vorschriften (AV) 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur - KN). Soweit in den Positionen und Anmerkungen nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die Einreihung nach den Allgemeinen Vorschriften 2 bis 5 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur. Daneben gibt es nach dem Übereinkommen zum Harmonisierten System (HS) Erläuterungen und Einreihungsavise, die ebenso wie die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur, die von der Europäischen Kommission ausgearbeitet wurden, ein wichtiges, wenn auch nicht verbindliches Erkenntnismittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen darstellen (EuGH, Urteil vom 9. Dezember 1997, C-143/96, juris). Weiter werden "Nationale Entscheidungen und Hinweise" (NEH) zur Kombinierten Nomenklatur und zum Harmonisierten System veröffentlicht, die jedoch lediglich Verwaltungsanweisungen sind, die den deutschen Zollstellen bei Schwierigkeiten mit der Einordnung von Waren eine Tarifierungshilfe geben sollen und nur unverbindlichen Charakter haben (BFH, Urteil vom 9. Mai 2000, VII R 14/99, juris). Auf den Verwendungszweck einer Ware darf nur dann abgestellt werden, wenn im Wortlaut der Bestimmungen oder in den Erläuterungen dazu ausdrücklich auf dieses Kriterium Bezug genommen wird (BFH, Urteil vom 14. November 2000, VII R 83/99, juris). Entscheidend ist dabei, ob sich der Verwendungszweck in den objektiven Eigenschaften und Merkmalen der Ware niedergeschlagen hat (BFH, Urteil vom 15. Januar 2019, VII R 16/17, juris).

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Daran gemessen ist die Urtinktur nicht als - was allein in Betracht kommt - Pflanzenauszug der Position 1302 KN einzureihen. Pflanzenauszüge dieser Position setzen voraus, dass die den Pflanzen entnommenen Stoffe in naturbelassener, unveränderter Form vorliegen. Dies folgt aus dem nach der AV 1 KN maßgeblichem Positionswortlaut. Während die deutsche Fassung der KN von "Pflanzenauszügen" spricht, ist in der englischen und französischen Sprachfassung der KN (und auch im HS) von "vegetable extracts" bzw. von "extraits végétaux", mithin von Pflanzen"extrakten" die Rede. Laut Duden ist ein Pflanzenextrakt ein Extrakt aus pflanzlichen Stoffen (www.duden.de, "Pflanzenextrakt", wie auch alle folgenden Online-Nachschlagewerke zuletzt besucht am 28. November 2025). "Extraktion" ist abgeleitet aus dem lateinischen Wort "extrahere", was "herausziehen", "entnehmen" bedeutet (Wikipedia, "Extraktion"). Modifikationen von Pflanzenstoffen sind nach dem Positionswortlaut nur im Fall von Agar-Agar und anderen Schleimen und Verdickungsstoffen von Pflanzen zugelassen. Dies verdeutlicht, dass die durch Extraktion entnommenen pflanzlichen Stoffe in nicht modifizierter, also in unveränderter Form vorliegen müssen.

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Von diesem Verständnis gehen auch die Erläuterungen zur Position 1302 HS aus. Dort werden unter der EZT-Nr. 02.1 Extrakte als pflanzliche Erzeugnisse, die aus dem ursprünglichen pflanzlichen Material mit Lösungsmittel extrahiert wurden, beschrieben. Ein Erzeugnis, das aus dem ursprünglichen pflanzlichen Material entnommen wurde, liegt ebenfalls in ursprünglicher, also unveränderter Form vor.

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Auch die Erläuterungen zur Position 1302 KN stützen diese Auslegung der Tarifposition. Nach der EZT-Nr. 01.1 sind Pflanzenauszüge der Position 1302 KN pflanzliche Rohstoffe, die beispielsweise durch Lösungsmittelextraktion gewonnen und nicht weiter chemisch modifiziert oder verarbeitet wurden. Allerdings sind inerte Hilfsstoffe (z.B. Antibackmittel) und eine Verarbeitung in Bezug auf eine Standardisierung oder eine physikalische Behandlung wie Trocknen oder Filtrieren zulässig. Standardisierten bedeutet nach den Erläuterungen zur Position 1302 HS (EZT-Nr. 27.01), einen Auszug auf einen bestimmten Wirkungswert einzustellen. Von Bedeutung ist, dass die Erläuterungen zur Position 1302 KN von pflanzlichen Rohstoffen sprechen. "Rohstoffe" sind laut Wikipedia die aus der Natur durch die Urproduktion gewonnenen unbearbeiteten Grundstoffe, die entweder sofort verbraucht oder einer industriellen Verarbeitung zugeführt werden. "Roh" ist ein Synonym für naturbelassen (www.duden.de, "roh"). Damit bringen auch die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur zum Ausdruck, dass bei einem Pflanzenauszug der Position 1302 KN die extrahierten Stoffe in naturbelassener, unveränderter Form vorliegen müssen. Dies unterstreichen auch die englische und die französische Fassung der Erläuterungen zur Position 1302 KN (EZT-Nr. 01.1). Darin heißt es: "Vegetable extracts of heading 1302 are crude raw vegetable materials obtained by, for instance, solvent extraction, which are not further chemically modified or processed" bzw. "Les extraits végétaux du n o 1302 sont des matières premières végétales brutes obtenues, par exemple, par extraction au solvant qui ne sont pas ultérieurement modifiées chimiquement ou transformées." In beiden Sprachfassungen ist damit sogar von "rohen pflanzlichen Rohstoffen" die Rede, was doppelt verdeutlicht, dass die extrahierten Stoffe in naturbelassener Form vorliegen müssen. Schließlich ist dieses Verständnis des Positionswortlauts auch stimmig mit dem der Kombinierten Nomenklatur zugrundeliegenden Produktionsprinzip. Danach ist die Nomenklatur nach den Stufen der Bearbeitung der Waren aufgebaut, d. h. sie beginnt mit Rohstoffen, zählt im Folgenden Halbfabrikate auf und endet mit Fertigprodukten. Die Position 1302 KN befindet sich sehr weit vorne im zweiten Kapitel der Kombinierten Nomenklatur, das "Waren pflanzlichen Ursprungs" beinhaltet.

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Die streitgegenständliche Urtinktur enthielt im maßgeblichen Zeitpunkt der Einfuhr aufgrund der Fermentation die aus den Eukalyptusblättern extrahierten Pflanzenstoffe nicht mehr in naturbelassener, unveränderter Form. Die Zugabe des Honigs und des Laktose-Monohydrats führte in Kombination mit der u.a. Wärmebehandlung zum Beginn der Fermentation, die zur Haltbarmachung der Ware führte. "Fermentation" bezeichnet in der Biologie und der Biotechnologie die mikrobielle oder enzymatische Umwandlung organischer Stoffe in Säure, Gase oder Alkohol (Wikipedia, "Fermentation"). Im weiteren Sinne bedeutet die Fermentation die Umsetzung biologischer Materialien, die durch Enzyme katalysiert und durch Sauerstoffentzug, Belüftung, Wärme, Licht oder Dunkelheit beeinflusst oder gelenkt wird (Brockhaus Enzyklopädie Online, "Fermentation").

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Die fermentative Umwandlung der aus den Eukalyptusblättern extrahierten Stoffe führt dazu, dass kein naturbelassener Extrakt mehr vorliegt. Wie von der Klägerin bezweckt, haben Milchsäurebakterien durch Verstoffwechselung von Kohlenhydraten eine schnell einsetzende Säuerung und ein Absinken des pH-Wertes bewirkt und damit das Wachstum von Verderbnis erregenden Bakterien unterdrückt, mithin den Extrakt haltbar gemacht. Durch die Fermentation wurden nicht nur die hinzugesetzten Substrate, sondern auch die aus den Eukalyptusblättern stammenden Stoffe verstoffwechselt bzw. verändert. Die Klägerin konnte hierzu auf Fragen des Gerichts im Erörterungstermin zwar nicht substantiiert Auskunft geben, da für sie nicht die Umwandlung der extrahierten Pflanzenstoffe von Bedeutung sei, sondern aufgrund ihres gesamtheitlichen Ansatzes der Ablauf des Prozesses nach dem homöopathischen Arzneibuch. Allerdings hat sie erklärt, dass der Auszug durch die Fermentation eine fruchtig-säuerliche Note erhalte. Solch aromatischen Veränderungen kommen nur zustande, wenn auch die entnommenen Pflanzenstoffe von der Vergärung betroffen sind. Dass dies der Fall ist, wird durch wissenschaftliche Untersuchungen zu den Auswirkungen von Fermentationen nach den Vorschriften 33 und 34 HAB auf die extrahierten Pflanzenstoffe bestätigt. So hat Frau Agnès Millet in ihrer Dissertation "Phytochemische Untersuchung fermentierter pflanzlicher Extrakte" (Freiburg im Breisgau, 2010, zu finden unter: https://freidok.uni-freiburg.de/files/7627/nLrkE5Z-Vdmtv_Kv/Dissertation_AgnesMillet.pdf), die in der von der Klägerin eingereichten Dissertation zitiert wird, die Auswirkungen der Fermentation nach dem HAB auf u.a. Flavonoide untersucht. Flavonoide sind eine Gruppe von Naturstoffen, zu denen ein Großteil der Blütenfarbstoffe gehört. Sie sind universell in Pflanzen als sekundäre Pflanzenstoffe vorhanden (Wikipedia, "Flavonoide") und auch Bestandteil von Eukalyptusblättern (vgl. z.B. https:// www.therapeutika.ch/Eucalyptus+globulus). Am Beispiel der Fermentation von Birkenblättern nach dem HAB durch Milchsäuregärung kam Frau Millet zu dem Ergebnis, dass der Flavonolabbau (Flavonole gehören zur Stoffgruppe der Flavonoide) in Birkenblätterextrakten 90 bis 100 % betragen habe und sich die Flavonoide bei einer Fermentation als ein sehr instabiler Inhaltsstoff erwiesen hätten (S. 130). Dieses Ergebnis ist dem Grunde nach auf die streitgegenständliche Urtinktur aus Eukalyptusblättern übertragbar, da auch diese Blätter ursprünglich Flavonoide enthielten und einer Milchsäuregärung unterzogen wurden.

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2. Die Urtinktur kann auch nicht in die Position 1404 KN als pflanzliches Erzeugnis, anderweit weder genannt noch inbegriffen, eingereiht werden. Diese Auffangposition des Kapitels 14 KN ist dahingehend auszulegen, dass von ihr nur pflanzliche Erzeugnisse ("vegetable products" bzw. "produits végétaux) erfasst werden, die aus festem (sonst Kapitel 13 KN), rohem oder einfach bearbeitetem pflanzlichem Material bestehen. Dies folgt zunächst aus dem Positionswortlaut, der auf die stoffliche Beschaffenheit der Waren abstellt. Erzeugnisse sind dann "pflanzliche" Erzeugnisse, wenn sie aus Pflanzen, Pflanzenteilen oder - allgemeiner gesprochen - aus pflanzlichem Material bestehen. Damit eine solche Ware ihren pflanzlichen Stoffcharakter nicht verliert, darf das pflanzliche Material nicht übermäßig verändert oder bearbeitet sein. Diese Auslegung steht im Einklang mit den Erläuterungen zur Position 1404 HS (EZT-Nr. 56 ff.) zu den dort genannten "anderen pflanzlichen Erzeugnissen". Hier ist entweder von rohen Pflanzenteilen die Rede oder von pflanzlichen Erzeugnissen, die einer einfachen - oft mechanischen - Bearbeitung wie dem Zuschneiden oder Glätten (EZT-Nr. 67.0) unterzogen, gemahlen (EZT-Nr. 64.0), gebleicht oder gefärbt wurden (EZT-Nr. 59.0). Deutlicher ergibt sich die gefundene Auslegung aus den Erläuterungen zu Kapitel 14 HS. Diese lautet: "Zu diesem Kapitel gehören:
1) Pflanzliche Stoffe der hauptsächlich zum Herstellen von Korb- oder Flechtwaren, Besen, Bürsten oder Pinseln sowie zu Polsterzwecken verwendeten Art, roh oder einfach bearbeitet (engl.: "vegetable materials, raw or simply worked, of a kind used primarily for plaiting, broom or brush making, or as stuffing or padding").
2) Kerne, Schalen, Nüsse und harte Samen der zum Schnitzen, zum Herstellen von Knöpfen und bestimmten Ziergegenständen verwendeten Art.
3) Andere pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen.
Es verwundert zunächst, dass für die unter 1) und 2) konkret genannten pflanzlichen Materialien - mit Ausnahme der Position 1401 KN für pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zum Herstellen von Korb- oder Flechtwaren verwendeten Art - keine Positionen innerhalb des Kapitels 14 KN existieren. Entgegen der Systematik der Erläuterungen zu Kapitel 14 HS, die unter 3) ausdrücklich die Auffangposition nennt, sind nach den aktuellen (und auch im Zeitpunkt der Einfuhr geltenden) Erläuterungen zur Position 1404 HS alle unter 1) und 2) genannten weiteren pflanzlichen Materialien der (Auffang-)Position 1404 KN zuzuordnen (vgl. Erläuterungen zur Position 1404 HS, EZT-Nrn 25.0, 34.0, 45.0). Dies lässt sich damit erklären, dass die genannten Waren bereits unter der Geltung des Gemeinsamen Zolltarifs von 1968 (vgl. VO (EWG) Nr. 950/68 des Rates vom 28. Juni 1968 über den Gemeinsamen Zolltarif) jeweils eine eigene Position (14.01 - 14.05 GZT) besaßen, 1987 beim Inkrafttreten der KN und auch im Harmonisierten System von 2002 zumindest noch die Positionen 1401 - 1404 KN bzw. HS vorlagen, die in den Folgejahren bis heute (und auch bereits im Zeitpunkt der Einfuhr der Urtinktur) weggefallen sind und seitdem alle Waren mit Ausnahme denen der Position 1401 KN der Auffangposition 1404 KN zugeordnet werden. Die Erläuterungen zum Kapitel 14 HS spiegeln zwar die überkommene Systematik wider, bringen durch ihr Fortbestehen aber zum Ausdruck, dass mit der veränderten Einreihung der genannten Waren in die Auffangposition - mit Ausnahme der Position 1401 KN - keine inhaltliche Änderung gewollt war. Mithin gehören pflanzliche Stoffe der hauptsächlich zum Herstellen von Korb- oder Flechtwaren (Position 1401 KN), Besen, Bürsten oder Pinseln (Auffangposition 1404 KN) sowie zu Polsterzwecken (Auffangposition 1404 KN) verwendeten Art nur dann ins Kapitel 14 KN, wenn sie roh vorliegen oder einfach bearbeitet sind. Aus den Erläuterungen zur Position 1404 KN (EZT-Nr. 25.0 ff.) folgt, dass Gleiches für Kerne, Schalen, Nüsse und harte Samen der zum Schnitzen verwendeten Art gilt, mithin eine allgemeine Voraussetzung für Waren des Kapitels 14 KN vorliegt. Nach der EZT-Nr. 33.0 gehören zu dieser Position nicht nur rohe Stoffe, sondern auch Stoffe die, wie vor allem Steinnüsse und Dugalmonnüsse, lediglich zerschnitten, jedoch nicht weiterbearbeitet sind. Weiterbearbeitet gehören diese Stoffe zu anderen Positionen, insbesondere zu den Positionen 9602 KN oder 9606 KN. Im Sinne der Position 9602 KN (Pflanzliche oder mineralische Schnitzstoffe, bearbeitet, und Waren aus diesen Stoffen [...]) gelten als "bearbeitet" Stoffe, die Bearbeitungen erfahren haben, die über eine einfache Bearbeitung, die in der Position für das jeweilige Rohmaterial vorgesehen ist, hinausgehen ("For the purposes of this heading, the expression "worked" refers to materials which have undergone processes extending beyond the simple preparations permitted in the heading for the raw material in question"; vgl. Erläuterungen zur Position 9602 HS, EZT-Nr. 01.0 mit Verweis auf Erläuterungen zur Position 9601 HS, EZT-Nr. 01.1 und die Erläuterungen zur Position 1404 HS). Auch dieser Zusammenhang unterstreicht, dass - was wiederum mit dem Produktionsprinzip im Einklang steht - es sich bei allen Waren des Kapitels 14 KN um Rohmaterialien handelt, die allenfalls eine einfache Bearbeitung bzw. Behandlung erfahren haben dürfen.
Daran gemessen stellt die Urtinktur kein pflanzliches Erzeugnis der Position 1404 KN dar. Bei ihr handelt es sich nicht um feste pflanzliche Rohmaterialien, sondern um einen wässrigen Auszug von Eukalyptusblättern der Position 1211 KN, der nach der Vorschrift 33 d HAB u.a. mit Wärme behandelt und fermentiert wurde und sich im Zeitpunkt der Einfuhr als eine braune, trübe und nach Eukalyptus riechende Flüssigkeit mit beigefarbenem Bodensatz darstellt. Das ursprüngliche Rohmaterial wurde dabei in einem biologischen Prozess einer Stoffumwandlung unterzogen, was weit über die für Waren des Kapitels 14 KN zulässigen Bearbeitungen bzw. Behandlungen hinausgeht.

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3. Die Urtinktur ist als Zubereitung der Arzneimittelindustrie in die Position 3824 KN einzureihen.

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Dieser Position unterfallen neben - vorliegend nicht in Betracht kommenden zubereiteten Bindemitteln für Gießereiformen und -kernen - auch chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischung von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen. Zum Kapitel 38 KN gehört eine beträchtliche Anzahl von Erzeugnissen aus dem Bereich der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (Erläuterungen zu Kapitel 38 HS, EZT-Nr. 01.0). Die chemischen oder anderen Zubereitungen der Position 3824 HS sind teils Mischungen, teils Lösungen. Die hierher gehörenden Zubereitungen bestehen in der Regel ganz oder teilweise aus chemischen Erzeugnissen, sie können aber vollständig aus Naturprodukten zusammengesetzt sein (Erläuterungen zur Position 3824 HS, EZT-Nr. 09.0 ff.).

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Daran gemessen stellt die Urtinktur eine Zubereitung der Arzneimittelindustrie i.S. dieser Position dar. Ebenso wie die Kosmetikindustrie ist die pharmazeutische Industrie ein der chemischen Industrie verwandter Industriezweig. Es ist unstreitig, dass die Urtinktur als Ausgangsstoff für homöopathische Arzneimittel dient. Bei ihr handelt es sich auch um eine Zubereitung im Sinne der Position. Zubereitung ist eine Tätigkeit, durch die gemäß einer Rezeptur (Chemie/Medizin) aus bestimmten Zutaten bzw. Grundstoffen nach einem gegebenen Verfahren ein Produkt erzeugt wird. Auch das Ergebnis der Zubereitung wird so genannt (Wikipedia, "Zubereitung"). Aus den Erläuterungen zur Position 3824 HS (z.B. EZT-Nr. 60.1) ergibt sich ebenso wie aus den in den Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) genannten Einreihungsverordnungen (EZT-Nr. 02.0 ff.), was auch der Auslegung des Begriffes "Zubereitung" in anderen Positionen der Kombinierten Nomenklatur entspricht (z.B. Erläuterungen zur Position 1901 HS, EZT-Nr. 19.0 zu den dortigen Lebensmittelzubereitungen), dass Zubereitungen auch in Form von Zwischenerzeugnissen vorliegen können. Die streitgegenständliche Urtinktur wird nach den Vorgaben des HAB hinsichtlich der Rezeptur und des Verfahrens hergestellt. Sie ist ein homöopathischer Grundstoff zur Herstellung von homöopathischen Arzneizubereitungen (Erläuterungen zum Kapitel 30 KN, EZT-Nr. 06.0).

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An dieser Einordnung als Zubereitung der pharmazeutischen Industrie ändert auch der Umstand nichts, dass die Urtinktur im Zeitpunkt ihrer Einfuhr noch nicht fertig produziert ist. Ausstehende Herstellungsschritte sind nach der Vorschrift 33 HAB noch ein weiteres Ruhen und Reifen der Ware für mindestens 6 Monate, ggf. mit einer Zugabe von weiterem Substrat, sofern die spezifizierte pH-Spanne nach 5 Monaten nicht erreicht sein sollte. Vor der Weiterverarbeitung wird ein eventuell gebildeter Bodensatz abfiltriert. Das Filtrat ist die Urtinktur. Die in den Unterlagen der Klägerin vorgetragene Pasteurisation, also ein kurzzeitiges Erhitzen der Ware, ergibt sich nicht aus der genannten Vorschrift des HAB, was aber bei einer Gesamtbetrachtung des Herstellungsprozesses nicht ins Gewicht fällt. Dass im Zeitpunkt der Einfuhr diese letzten Herstellungsschritte - zum Teil nur ggf. - ausstehen, steht einer Einreihung der Ware als pharmazeutische Zubereitung der Position 3824 KN unter Berücksichtigung der AV 2 a) KN nicht entgegen. Danach gilt jede Anführung einer Ware in einer Position auch für die unvollständige oder unfertige Ware, wenn sie im vorliegenden Zustand die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der vollständigen oder fertigen Ware hat. Dies ist vorliegend der Fall. Der im Tatbestand dargestellte Herstellungsprozess nach dem HAB hat bereits weit überwiegend in Südafrika vor der Einfuhr nach Deutschland stattgefunden. Das sich regelmäßig noch anschließende Ruhen und Filtern der Ware sind zwar notwendige Herstellungsschritte aber keine, die der eingeführten Zubereitung erst die charakterbestimmenden Beschaffenheitsmerkmale einer fertigen Urtinktur verschaffen würden. Diese für einen Grundstoff für homöopathische Arzneizubereitungen wesentlichen Merkmale, namentlich der wässrige Eukalyptusblätterauszug und die pH-Wertabsenkung durch die Fermentation liegen bereits im Einfuhrzeitpunkt vor.

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Ob die Urtinktur daneben auch als Lebensmittelzubereitung der Position 2106 KN einzureihen ist, kann offenbleiben. Selbst wenn man dies trotz des anderweitigen Verwendungszwecks annehmen würde, fände die Ausweisungsanmerkung 1 b) zu Kapitel 38 KN aus den im Bescheid des Beklagten vom 16. April 2025 dargelegten zutreffenden Gründen, auf die gemäß § 105 Abs. 5 FGO Bezug genommen wird, keine Anwendung, da die etwaigen ernährungsphysiologischen Eigenschaften der Urtinktur vorliegend nur nebensächlich wären.

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Auf Unterpositionsebene ist die Urtinktur nach den AV 6, 1, 2 a) KN mangels einer genaueren Unterposition als "andere Zubereitung zu pharmazeutischen Zwecken" in die Unterposition 3824 9964 KN einzureihen.

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III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 135 Abs. 1, 138 Abs. 2 Satz 1 analog FGO. Vorliegend hat der Beklagte die Kosten entsprechend § 138 Abs. 2 Satz 1 FGO zu dem Anteil zu tragen, der der Höhe der erstatteten Einfuhrabgaben an den ursprünglich festgesetzten Einfuhrabgaben entspricht (49 %). Soweit die Klägerin begehrt, die im Einfuhrabgabenbescheid vom 16. April 2025 festgesetzten Zollabgaben weiter auf 0 € zu reduzieren bzw. diesen Bescheid aufzuheben, hatte die Klage keinen Erfolg, weshalb sie nach § 135 Abs. 1 FGO insoweit die Kosten zu tragen hat (51 %).

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis ergibt sich aus §§ 151 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO.

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Gründe, die Revision zuzulassen (§ 115 Abs. 2 FGO), sind nicht gegeben.


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