Urteil vom Hessisches Finanzgericht (7. Senat) - 7 K 517/21

Orientierungssatz

1. Die Tätigkeit einer Kapitalgesellschaft als steuerlicher Beauftragter eines (ausländischen) Luftverkehrsunternehmens setzt keinen entsprechenden Gesellschaftszweck in der Satzung der Gesellschaft voraus.

2. Weder die Unterzeichnung eines Antrags auf Zulassung als steuerlicher Beauftragter eines Luftverkehrsunternehmens durch eine (vermeintlich) unternehmensfremde Person noch das Fehlen eines entsprechenden Unternehmenszwecks in der Satzung der Kapitalgesellschaft führen zu einer Nichtigkeit der durch das Hauptzollamt erteilten Erlaubnis für die Tätigkeit als steuerlicher Beauftragter eines Luftverkehrsunternehmens.

3. Eine hilfsweise auf Feststellung der Nichtigkeit der Benennung als steuerlicher Beauftragter eines Luftverkehrsunternehmens erhobene Festellungsklage ist subsidiär zur Anfechtung des Luftverkehrsteuerbescheides und insoweit unzulässig.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Inanspruchnahme für Luftverkehrsteuer.

Die Klägerin betreibt eine First- & Business-Class-Lounge für Passagiere aller Airlines am Flughafen A. Ein entsprechender Gegenstand des Unternehmens ist seit Gründung im Jahr … für die Klägerin im Handelsregister des Amtsgerichts A, Abteilung B unter der Nr. … eingetragen. Ab dem … wurde die bisherige Tätigkeit um die Vermittlung von Transporten und Paketservices, Vermittlung von Handyverträgen sowie Verkauf von Prepaid Handykarten erweitert. Alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer ist Herr B. Als zweiter – nicht alleinvertretungs-berechtigter – Geschäftsführer war Herr C bestimmt, der sein Amt im Februar 2023 niedergelegt hat.

Der Beklagte nahm die Klägerin als steuerliche Beauftragte der D durch Steuerbescheid vom 29.04.2020 für Luftverkehrsteuer (Zeitraum: 01.10.2019 – 07.11.2019) in Höhe von insgesamt … € in Anspruch. Der Klägerin war auf Antrag vom 03.05.2011 am 29.06.2011 vom Hauptzollamt E die Erlaubnis für die Tätigkeit als steuerlicher Beauftragter von Luftverkehrsunternehmen erteilt worden. Danach wurde sie dem Hauptzollamt E als steuerlicher Beauftragter der D benannt. Auf die am 22.08.2011 vom Hauptzollamt E abgestempelte Bestätigung wird Bezug genommen.

Bei der D handelte es sich um ein Luftfahrtunternehmen in Rechtsform einer Aktiengesellschaft mit Sitz in F. Diese war im Handelsregister unter der Nr. … eingetragen. Ab dem 01.04.2015 wurden die Flüge unter der Marke G angeboten, wobei die internationalen Rufzeichen … bzw. …der D beibehalten wurden. Am 12.02.2020 stellte die Fluggesellschaft ihren Flugbetrieb infolge von Zahlungsunfähigkeit ein.

Den Einspruch der Klägerin gegen den Luftverkehrsteuerbescheid wies der Beklagte durch Einspruchsentscheidung vom 11.03.2021 als unbegründet zurück.

Die Klägerin erhob hiergegen Klage. Im Wesentlichen machte die Klägerin geltend, dass das steuerliche Beauftragungsverhältnis betreffend die D gekündigt worden und die Kündigungsanzeige vom 10.10.2019 dem Beklagten am selben Tag zugegangen sei. Hierzu bezieht sich die Klägerin auf ein Zustellprotokoll vom 10.10.2019, eine Rechnung der H und die eidesstattliche Versicherung des Boten I. Ferner trug die Klägerin vor, sie hafte nicht für Luftverkehrsteuer der die streitbefangenen Flüge ausführenden Firma D. Die D und die G. seien unterschiedliche juristische Personen.

Weiterhin habe der einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer B erstmalig mit Zusendung der Vollstreckungsankündigung des Hauptzollamts J vom 07.12.2021 und der anschließenden Akteneinsicht in die Verfahrensakten … sowie … Kenntnis von der Beantragung, Zulassung und Tätigkeit der Klägerin als steuerlicher Beauftragter für die Fluggesellschaft D erhalten. Die Überprüfung der Unterlagen im Rahmen der Akteneinsicht habe ergeben, dass gegenüber dem Beklagten bzw. dem vormals zuständigen Hauptzollamt E bei den Antragstellungen falsche Angaben gemacht worden seien. So sei der Antrag vom 03.05.2011 auf Zulassung als steuerliche Beauftragte der D (a) unter Angabe eines falschen Geschäftssitzes (Building …, Terminal …) – in 2011 habe sich dieser noch in der A befunden und erst seit 28.05.2015 im Gebäude …, Hausbriefkasten … (b) eines nicht von der Satzung gedeckten Unternehmenszwecks (… "sowie Vertretung von Fluggesellschaften") und (c) – wie erst im Mai 2023 bekannt geworden sei – durch Unterschrift einer gesellschaftsseitig nicht vertretungsberechtigten Person, eines Herrn K, gestellt worden. Ferner sei die Bestätigung der Benennung als steuerlicher Beauftragter der L durch eine dritte Gesellschaft (die Firma M) – wiederum mit Unterschrift des Herrn K – und nicht durch die Klägerin selbst erfolgt. Dies ergebe sich durch einen Unterschriftenvergleich mit einem von Herrn K unterschriebenen Zustellungsprotokoll. Herr K sei in der Vergangenheit für die Firma M tätig und niemals Geschäftsführer oder Prokurist des Unternehmens der Klägerin gewesen. Die Firmenbezeichnung "M" stünde für ….. Die Gesellschaft habe vom 11.12.2008 – 08.04.2014 eine Zweigniederlassung in A unterhalten. Einziger Geschäftsführer sei Herr C gewesen.

Die falschen Angaben sowie der falsche Antragsteller seien offenkundig gewesen und hätten bei einer ordnungsgemäßen Bearbeitung der Anträge durch den Beklagten erkannt werden müssen. Wenn das Hauptzollamt E im Rahmen der Antragsprüfung die Webseite der Firma M aufgerufen hätte, wären ihm die fehlerhaften Angaben aufgefallen. Die Website habe unter Impressum die Angaben "XY: N, Anschrift O" enthalten. Das Hauptzollamt E habe hingegen trotz der offensichtlich falschen Angabe der Firma M das Feld "Keine Beanstandungen" angekreuzt und den Antrag am 22.08.2011 unterzeichnet sowie gestempelt.

Dem streitigen Luftverkehrsteuerbescheid liege eine gemäß § 125 der Abgabenordnung (AO) nichtige Bestellung der Klägerin als steuerlicher Beauftragter der D zugrunde. Dies führe zur Rechtswidrigkeit der festgesetzten Luftverkehrsteuer. Jedenfalls wäre der Beklagte gehalten gewesen, die streitgegenständliche Erlaubnis in Anbetracht der verspäteten Steueranmeldungen, Mahnungen und Vollstreckungshandlungen mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen.

Herr C habe als der weitere, frühere, allerdings nicht alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer der Klägerin jahrelang, ohne Kenntnis und Zustimmung des alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführers B, über die Klägerin Tätigkeiten als steuerlicher Beauftragter für Fluggesellschaften erbracht. Auf den Bankkonten der Klägerin hätten keine Vergütungszahlungen seitens der D ermittelt werden können, weswegen der Sachverhalt erst im Nachhinein entdeckt worden sei.

Die Klägerin beantragt,

1. den Steuerbescheid vom 29.04.2020, S … B-LuftVSt-Nr. …- B … des Hauptzollamts A sowie die Einspruchsentscheidung vom 11.03.2021 aufzuheben,

2. hilfsweise die der Klägerin vom Hauptzollamt E erteilte Erlaubnis für die Tätigkeit als steuerlicher Beauftragter von Luftverkehrsunternehmen gem. § 8 Luftverkehrssteuergesetz vom 29. Juni 2011, Geschäftszeichen: S … – B…, für nichtig zu erklären,

3. hilfsweise die der Klägerin vom Hauptzollamt E erteilte Bestätigung der Benennung als steuerlicher Beauftragter des Luftverkehrsunternehmens D (aus F) vom 22. August 2011 für nichtig zu erklären,

4. hilfsweise den Steuerbescheid des Beklagten vom 29. April 2020, Geschäftszeichen: S …-LuftVSt-Nr. …, in Gestalt der Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 11. März 2021, Geschäftszeichen: S …, für nichtig zu erklären,

5. hilfsweise festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet war, den Bescheid nach § 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwVfG (i. V. m. § 131 Abs. 2 Nr. 3 AO) zu widerrufen sowie

6. im Unterliegensfall die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er macht geltend, dass das in Rede stehende Kündigungsschreiben vom 10.10.2019 nicht – wie von der Klägerin vorgetragen – am 10.10.2019 in seinen Hausbriefkasten eingeworfen worden sei, sondern er dieses Schreiben erst als Anhang zur E-Mail vom 07.11.2019 und damit zum ersten Mal an diesem Tag erhalten habe. Ferner vertritt er die Auffassung, dass es eine G nie gegeben habe, sondern das betreffende Luftverkehrsunternehmen die D gewesen sei, die seit April 2015 ihre Geschäfte unter der Marke G geführt habe.

Die Prüfung eines dem Beklagten übermittelten Vordrucks 1169 (Benennung des steuerlichen Beauftragten) beschränke sich auf die Prüfung der örtlichen Zuständigkeit für die benannte Person und die Zuständigkeit für das Luftverkehrsunternehmen sowie die Prüfung, ob die benannte Person Inhaber einer Erlaubnis für die Tätigkeit als steuerlicher Beauftragter von Luftverkehrsunternehmen ist. Die eigentliche formale und inhaltliche Prüfung finde bei der Erteilung der Erlaubnis für die Tätigkeit als steuerlicher Beauftragter von Luftverkehrsunternehmen statt.

Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 27.10.2025 Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Dem Gericht lagen die den Streitfall betreffende Behördenakte.

Entscheidungsgründe

I. Die im Hauptantrag zulässige Klage ist unbegründet (dazu unter 1.), in den Hilfsanträgen ist diese überwiegend unzulässig, im Übrigen unbegründet (dazu unter 2. – 5.).

1. Der Bescheid über Luftverkehrsteuer vom 29.04.2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.03.2021 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 S. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Gemäß § 1 Abs. 1 des Luftverkehrsteuergesetzes (LuftVStG) unterliegt der Luftverkehrsteuer ein Rechtsvorgang, der zum Abflug eines Fluggastes von einem inländischen Startort mit einem Flugzeug durch ein Luftverkehrsunternehmen zu einem Zielort berechtigt. Die Steuer entsteht gemäß § 4 LuftVStG mit dem Abflug des Fluggastes von einem inländischen Startort. Steuerschuldner ist gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 LuftVStG das Luftverkehrsunternehmen, das den Abflug nach § 1 LuftVStG durchführt. Daneben ist gemäß § 6 Abs. 1 S. 2 LuftVStG der steuerliche Beauftragte im Sinne von § 8 LuftVStG Steuerschuldner. Das Luftverkehrsunternehmen und der steuerliche Beauftragte sind Gesamtschuldner, § 6 Abs. 1 S. 3 LuftVStG.

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat der Beklagte die Klägerin als steuerliche Beauftragte der D zu Recht für Luftverkehrsteuer in Höhe eines Betrages von … € in Anspruch genommen. Die gegenüber der Klägerin erteilte Erlaubnis als steuerlicher Beauftragter von Luftverkehrsunternehmen war als solche wirksam und nicht nichtig (dazu unter a.). Die Luftverkehrsteuer wurde gegenüber der Klägerin für Flüge der D dem Grunde und der Höhe nach zutreffend festgesetzt (dazu unter b.). Die Inanspruchnahme der Klägerin als Gesamtschuldnerin erfolgte zudem ermessensfehlerfrei (dazu unter c.).

a) Die Klägerin wurde wirksam zum steuerlichen Beauftragten der D bestellt. Insbesondere lag eine wirksame Erlaubnis für die Tätigkeit der Klägerin als steuerliche Beauftragte von Luftverkehrsunternehmen vor (aa.), auch stellt sich diese nicht als nichtig im Sinne des § 125 Abs. 1 S. 1 AO dar (bb.).

aa) Gemäß § 8 Abs. 2 S. 1 LuftVStG bedarf die Tätigkeit als steuerlicher Beauftragter eines Luftverkehrsunternehmens der Erlaubnis durch das zuständige Hauptzollamt. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, die ihren Geschäftssitz im Inland haben, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die – soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind – ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen, § 8 Abs. 2 S. 2 LuftVStG.

Der steuerliche Beauftragte vertritt das Luftverkehrsunternehmen bei der Erfüllung seiner steuerlichen Rechte und Pflichten, § 8 Abs. 1 S. 1 LuftVStG. Er hat die Pflichten des Luftverkehrsunternehmens nach dem Luftverkehrsteuergesetz gemäß § 8 Abs. 1 S. 2 LuftVStG als eigene zu erfüllen und nach § 8 Abs. 1 S. 3 LuftVStG die gleichen Rechte und Pflichten wie der Vertretene. Die Erteilung der Erlaubnis stellt mithin einen begünstigenden, rechtsgestaltenden Verwaltungsakt dar (zu der in Grundzügen ähnlichen Regelung des § 214 AO siehe z. B. Brandis, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, Kommentar, Stand: 188. EL 12/2025, § 214 AO Rn. 6; Schallmoser, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, Kommentar, Stand: 289. EL 11/2025, § 214 AO Rn. 11; Hoyer, in: Gosch, AO/FGO, Kommentar, 195. EL 11/2025, § 214 AO Rn. 20).

Davon ausgehend wurde der Klägerin vom Hauptzollamt E im Jahr 2011 wirksam eine Erlaubnis für die Tätigkeit des steuerlichen Beauftragten von Luftverkehrsunternehmen erteilt, woraufhin sie von der D zu deren steuerlichen Beauftragten bestellt wurde.

Gemäß § 124 Abs. 1 S. 1 AO wird ein Verwaltungsakt gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, indem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird, § 124 Abs. 1 S. 2 AO. Der Klägerin wurde mit Bescheid des Hauptzollamts E vom 29.06.2011 unter dem Aktenzeichen S … eine Erlaubnis für die Tätigkeit als steuerlicher Beauftragter von Luftverkehrsunternehmen nach § 8 Abs. 2 LuftVStG erteilt. Dieser Bescheid wurde ausweislich der Angaben in der Behördenakte an die damalige, aus dem Handelsregister ersichtliche und zutreffende Geschäftsadresse der Klägerin in A übersandt. Die Klägerin hat in der Folge von dieser Erlaubnis umfassend Gebrauch gemacht, weswegen im Streitfall auch von einer rechtswirksamen Bekanntgabe der Erlaubniserteilung auszugehen ist.

Ob und in welchem Umfang der alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer der Klägerin, Herr B, von diesem Bescheid tatsächlich Kenntnis erlangt hat, ist für die Wirksamkeit des Verwaltungsakts ohne rechtlichen Belang. Ist gegenüber einer Gesellschaft in der Rechtsform der Klägerin eine Willenserklärung abzugeben, genügt die Abgabe gegenüber einem Geschäftsführer der Gesellschaft als vertretungsberechtigtem Organ, § 35 Abs. 2 S. 2 i. V. m. Abs. 1 S. 1 des GmbH-Gesetzes (GmbHG). Es handelt sich um einen gesetzlich normierten Fall der passiven Einzelvertretungsbefugnis, sodass die Bekanntgabe auch gegenüber einem nur zur Gesamtvertretung befugten Geschäftsführer für einen wirksamen Zugang ausreichend ist (Stephan/Thieves, in: Münchener Kommentar GmbHG, 5. Auflage 2026, § 35 Rn. 175 ff. m. w. N.). Insofern ist es Sache der GmbH, intern so organisiert zu sein, dass behördliche Bescheide zur Kenntnis der dazu berufenen Personen gelangen, sofern eine Bekanntgabe unter der jeweiligen Geschäftsadresse des Inhaltsadressaten erfolgt (Seer, in: Tipke/Kruse, a. a. O., § 122 Rn. 30).

Das Risiko, dass der Bescheid einem einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer nicht zur Kenntnis gelangt, fällt nach der gesetzlichen Risikozuweisung ausdrücklich in die Sphäre der Kapitalgesellschaft. Insoweit ist seit der zum 01.11.2008 in Kraft getretenen Neuregelung des § 35 Abs. 2 GmbHG allein die – im Streitfall erfolgte – korrekte Bekanntgabe an die im Handelsregister eingetragene Geschäftsanschrift der Gesellschaft ausreichend, auf eine tatsächliche Kenntnisnahme durch die Geschäftsführung kommt es nicht an (vgl. ausdrücklich § 35 Abs. 2 S. 3 GmbHG sowie Altmeppen, GmbHG, 11. Auflage 2023, Rn. 66).

bb) Die Erteilung der Erlaubnis ist auch nicht nichtig im Sinne des § 125 Abs. 1 AO.

Gemäß § 125 Abs. 1 AO ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) muss der Verwaltungsakt die Fehlerhaftigkeit "gewissermaßen auf der Stirn" tragen, eine "schlichte" Rechtswidrigkeit reicht nicht aus (BFH, Urteil vom 26.03.1996, VII R 40/95, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs – BFH/NV – 1996, 853, juris Rn. 15). Offenkundig ist ein Fehler, wenn jeder verständige Dritte bei Unterstellung der Kenntnis aller in Betracht kommenden Umstände in der Lage ist, den Fehler der Verwaltungsmaßnahme in seiner besonderen Schwere zu erkennen (BFH, Urteil vom 22.10.2002, VII R 56/00, Bundessteuerblatt – BStBl –II 2003, 109, juris Rn. 17). Ein Fehler ist besonders schwerwiegend im Sinne des § 125 Abs. 1 AO, wenn er den davon betroffenen Verwaltungsakt als schlechterdings unerträglich erscheinen, d.h. mit tragenden Verfassungsprinzipien oder der Rechtsordnung immanenten wesentlichen Wertvorstellungen unvereinbar sein lässt bzw. er die an eine ordnungsgemäße Verwaltung zu stellenden Anforderungen in einem so hohen und offenkundigen Maße verletzt, dass von niemandem erwartet werden kann, den Verwaltungsakt als verbindlich anzuerkennen (BFH, Urteil vom 18.10.1988, VII R 123/85, BStBl II 1989, 76, juris Rn. 12). Welche Fehler so schwerwiegend sind, dass sie zur Nichtigkeit eines Verwaltungsakts führen, muss anhand der jeweiligen für das Verhalten der Behörde maßgebenden Rechtsvorschrift beurteilt werden (BFH, Urteil vom 20.12.2000, I R 50/00, BStBl II 2001, 381, juris Rn. 19).

Daran gemessen ist die der Klägerin erteilte Erlaubnis für die Tätigkeit als steuerlicher Beauftragter von Luftverkehrsunternehmen nicht nichtig. Der Beklagte hat die Erlaubnis an die zutreffende Geschäftsadresse der Klägerin bekannt gegeben (1). Weder die Tatsache, dass die Klägerin jahrelang ohne Kenntnis des alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführers von der Erlaubnis Gebrauch gemacht hat (2) noch die fehlerhafte Angabe des Unternehmensgegenstandes im Antrag (3) bzw. dessen Unterzeichnung durch eine (potentiell) unternehmensfremde Person (4) führen zu einem besonders schwerwiegenden Fehler im Sinne des § 125 Abs. 1 AO.

(1) Das Hauptzollamt E hat die – mittelbar im Streit stehende – Erlaubnis für die Tätigkeit der Klägerin als steuerlicher Beauftragter von Luftverkehrsunternehmen an die zutreffende Adresse bekannt gegeben.

Insbesondere hat es die Erlaubnis an die seinerzeit im Handelsregister eingetragene Geschäftsanschrift der Klägerin versandt. Es hat sich damit sogar ausdrücklich über die Angaben der Klägerin im Antrag auf Erteilung der Erlaubnis für die Tätigkeit eines steuerlichen Beauftragten von Luftverkehrsunternehmen vom 03.05.2011 hinweggesetzt. In diesem Antrag war als Geschäftsanschrift der Klägerin die (später im Laufe des Jahres 2015 als neue Geschäftsanschrift eingetragene) Adresse der Klägerin in A angegeben. Folglich hat sich das Hauptzollamt E gerade an die im Jahr 2011 geltende Gesetzeslage gehalten, wonach die im Handelsregister eingetragene Geschäftsadresse für Bekanntgaben gegenüber der Gesellschaft maßgeblich war, § 35 Abs. 2 S. 3 GmbHG.

In Anbetracht dieser Sachlage wäre es der Klägerin sehr wohl möglich gewesen, gegen die – aus ihrer Sicht rechtswidrig ergangene – Bestellung zum steuerlichen Beauftragten von Luftverkehrsunternehmen Einspruch einzulegen und die (vermeintliche) Fehlerhaftigkeit bzw. Unwirksamkeit des Antrags bzw. die aus ihrer Sicht fehlerhafte Sachverhaltsermittlung durch das Hauptzollamt E zu rügen. Das Risiko eines treuwidrigen bzw. geschäftsschädigenden Verhaltens eines Mitgeschäftsführers/-gesellschafters fällt in die Sphäre der Klägerin. Es obliegt insoweit allein ihr, durch innerbetriebliche und organisatorische Maßnahmen für eine rechtssichere Entleerung des Postbriefkastens und Aushändigung dessen Inhalts an die zur Geschäftsführung berufenen Organe zu sorgen.

(2) Auch aus dem Umstand, dass die Klägerin – wie vorgetragen – jahrelang ohne Kenntnis des alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführers Luftverkehrsteueranmeldungen abgegeben hat, lässt sich kein anderes Ergebnis ableiten.

Vielmehr deutet das jahrelange Abgeben derartiger Steueranmeldungen darauf hin, dass der zur Einzelvertretung berufene Geschäftsführer seinen weiteren Mitgeschäftsführer nicht ausreichend überwacht hat. Derartige binnenorganisatorische Fragen können nach der dargelegten Risikoverteilung jedoch keine Auswirkung auf die Rechtswirksamkeit geschweige denn Existenz der durch das Hauptzollamt E erteilten Erlaubnis haben. Ein besonders schwerwiegender oder gar offenkundiger Fehler haftet der erteilten Erlaubnis diesbezüglich nicht an.

(3) Selbst wenn man davon ausginge, dass dem Hauptzollamt E in Anbetracht des im Handelsregister teilweise abweichend angegebenen Gesellschaftszwecks ein Ermittlungsfehler unterlaufen wäre, würde dieser nicht zur Nichtigkeit der erteilten Erlaubnis für die Tätigkeit eines steuerlichen Beauftragten von Luftverkehrsunternehmen führen.

Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG muss der Gesellschaftsvertrag der GmbH den Gegenstand des Unternehmens enthalten. Der Unternehmensgegenstand entfaltet seine normative Wirkung sowohl im Innenverhältnis zwischen der Gesellschaft, deren Organen und den Gesellschaftern, als auch im Außenverhältnis zu Dritten, wobei ihm im Verhältnis zu Dritten primär eine Informationsfunktion zukommt (Lindow, in: Henssler, beck-online. Grosskommentar GmbHG, Stand: 01.10.2025, § 3 Rn. 60 m. w. N.).

Die – im Streitfall offensichtlich erfolgte – Überschreitung des Unternehmensgegenstandes durch den Mitgeschäftsführer C führt daher primär im Innenverhältnis zu einer Pflichtverletzung, die regelmäßig einen entsprechenden Schadensersatzanspruch nach sich ziehen kann (Fleischer, in: Münchener Kommentar GmbHG, a. a. O., § 43 Rn. 28 f. m. w. N.). Im Außenverhältnis gegenüber dem Hauptzollamt soll die vorstehend dargelegte Informationsfunktion vornehmlich gläubigerschützende Wirkung entfalten. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der unbeschränkten und gemäß § 37 Abs. 2 S. 1 GmbHG unbeschränkbaren Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer. Danach sind von der Gesellschaft getätigte Rechtsgeschäfte aus Gründen des Verkehrsschutzes nämlich auch dann wirksam, wenn diese nicht vom Unternehmensgegenstand gedeckt sind (Lindow, a. a. O., § 3 Rn. 63 a. E.; Beurskens, in: Noack/Servatius/Haas, GmbH-Gesetz, 24. Auflage 2025, § 37 Rn. 54, jeweils m. w. N.).

In Anbetracht dieser Gläubigerschutzfunktion diente die Angabe des Gesellschaftszwecks im Antragsformular maßgeblich dazu, dem Hauptzollamt E gegebenenfalls eine erweiterte Prüfung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des künftigen Erlaubnisinhabers zu ermöglichen und eine Sicherheitsleistung nach § 9 LuftVStG zu verlangen (zur diesbezüglich rechtspolitisch verfehlten Regelung des § 8 LuftVStG siehe insbesondere Faltings, in: Luftverkehrsteuergesetz, Kommentar, 2. Online-Auflage 2020, § 8 Rn. 6 f.).

Der Streitfall zeigt in aller Deutlichkeit, dass die abweichende Angabe des Unternehmensgegenstandes im Antragsformular in Abweichung zum Handelsregistereintrag maßgeblich eine ergänzende Prüfung auf Seiten des Hauptzollamts E zwecks Festsetzung einer Sicherheit nach § 9 LuftVStG ermöglichen sollte. Eine Ablehnung der Erlaubnis wäre dem Hauptzollamt E nur aufgrund der – abschließend normierten – Kriterien des § 8 Abs. 2 S. 2 LuftVStG unter dem Gesichtspunkt der steuerlichen Zuverlässigkeit möglich gewesen. Die Angabe des Geschäftszwecks kann hierfür allenfalls ein untergeordnetes Indiz darstellen, nicht hingegen ein rechtlich ausschlaggebendes Kriterium. Für den unbestimmten Rechtsbegriff der steuerlichen Zuverlässigkeit von juristischen Personen ist vornehmlich entscheidend, dass sie Gewähr für eine zuverlässige Anmeldung und Entrichtung der jeweiligen Steuer bieten (zur Stromsteuer ausdrücklich BFH, Urteil vom 22.11.2011, VII R 22/11, BFHE 235, 95, juris Rn. 10). Hierfür ist jedoch nicht der Unternehmensgegenstand, sondern vielmehr die Kapitalausstattung sowie das bisherige steuerliche Zahlungsverhalten des zukünftigen Erlaubnisinhabers entscheidend (für den Bereich des Verbrauchsteuerrechts Schröer-Schallenberg, in: Bongartz/ Schröer-Schallenberg, Verbrauchsteuerrecht, 4. Auflage 2023, Rn. D 24).

(4) Abschließend führt auch die Unterzeichnung des Antrags auf Erteilung der Erlaubnis für die Tätigkeit des steuerlichen Beauftragten von Luftverkehrsunternehmen sowie die Bestätigung der Benennung als steuerlicher Beauftragter der D durch Herrn K zu keiner Nichtigkeit der im Jahre 2011 erteilten Erlaubnis.

Der Senat kann hierbei ausdrücklich offenlassen, ob der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis für die Tätigkeit des steuerlichen Beauftragten von Luftverkehrsunternehmen vom 03.05.2011 tatsächlich durch Herrn K unterzeichnet wurde und damit überhaupt ein rechtswirksamer Antrag der Klägerin vorliegt. Jedenfalls führt dieser nicht zur Nichtigkeit der erteilten Erlaubnis im Sinne des § 125 Abs. 1 AO:

Das Fehlen der Unterschrift eines vertretungsberechtigten Organs der Kapitalgesellschaft mag zwar zur Unwirksamkeit der Verfahrenshandlung in Gestalt des Antrags auf Erteilung der Erlaubnis für die Tätigkeit als steuerlicher Beauftragter von Luftverkehrsunternehmen führen (für den Bereich der ebenfalls antragsgebundenen Investitionszulagen ausdrücklich BFH, Urteil vom 16.05.2002, III R 27/01, BStBl II 2002, 668, juris Rn. 10 ff.). Der Behörde ist es in diesem Fall möglich, den entsprechenden Antrag aus allein diesem Grund abzulehnen. Ein trotz Unterschriftenmangels ergangener Bescheid entfaltet hingegen seine volle Rechtswirksamkeit (für den Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten siehe BFH, Beschluss vom 30.10.2001, X B 63/01, BFH/NV 2002, 504, juris Rn. 8 f.). Insbesondere führt die fehlende Unterschrift nicht zur Nichtigkeit eines entsprechenden Bescheides (BFH, Urteil vom 28.02.2002, V R 42/01, BStBl II 2002, 642, juris Rn. 22 f. unter Verweis auf BFH, Urteil vom 15.11.1991, VI R 81/89, BStBl II 1992, 224, juris Rn. 15 f.). Der BFH stützt seine für den Bereich der Steuererklärungen ergangene Rechtsprechung im Wesentlichen auf die Funktion des Unterschriftenerfordernisses. Danach soll die Eigenhändigkeit der Unterschriftsleistung dem Steuerpflichtigen die Bedeutung seiner Steuererklärung bewusst machen (BFH, Urteil vom 15.11.1991, a. a. O., Rn. 16; Urteil vom 28.02.2002, a. a. O., juris Rn. 23).

Diese Überlegung kann sinngemäß auf den Streitfall übertragen werden. Das Unterschriftenerfordernis dient maßgeblich der Hervorhebung der wirtschaftlichen Bedeutung der Erlaubnis für die Tätigkeit eines steuerlichen Beauftragten von Luftverkehrsunternehmen. Dem Antragsteller ist es aber bei einer – im Streitfall erfolgten – ordnungsgemäßen Bekanntgabe der betreffenden Erlaubnis trotz eines gegebenenfalls formell unwirksamen Antrags möglich, diese durch Einlegung des Einspruchs (§ 347 AO) anzufechten und deren Rechtswirkungen zu beseitigen. Eine Nichtigkeit der erteilten Erlaubnis resultiert daraus nicht.

b) Die Luftverkehrsteuer wurde gegenüber der Klägerin für Flüge der D sowohl dem Grunde (aa.) als auch der Höhe nach zutreffend festgesetzt (bb.).

aa) Die Klägerin wurde zu Recht für die seitens der D getätigten Flüge in Anspruch genommen.

Der Beklagte hat in seiner Einspruchsentscheidung zutreffend dargelegt, dass die D im streitbefangenen Zeitraum unter dieser Bezeichnung firmierte und auch als solche im F Handelsregister eingetragen war. Ergänzend dazu hat der Beklagte Pressemitteilungen der G vorgelegt (Bl. 157 ff. BA), aus denen sich die geplante Umfirmierung der D im März 2015 bei einem im Übrigem gleichbleibenden geschäftlichen Tätigkeitsfeld ergibt. Ferner hat eine Abfrage des Beklagten in der P der Q ergeben (vgl. S. 11 der Einspruchsentscheidung), dass die D mit dem Rufzeichen … ihre Firmengeschäfte mit dem Zusatz "XXX" betreibt. Sie hat ihren Flugnummern die entsprechenden Rufzeichen vorangestellt.

Vorstehendes wird auch durch den gegenüber der G ergangenen Bußgeldbescheid (Bl. 111 ff. BA) des Luftfahrtbundesamtes vom 05.03.2018 bestätigt, der das entsprechende Rufzeichen enthält und gegenüber der Klägerin als Vertreterin des Luftfahrtunternehmens G bekanntgegeben wurde. Abschließend spricht auch die frühere Website der G für die hiesige Sichtweise. Deren Impressum enthielt im Monat November 2019 (Bl. 408 d. elektronischen Gerichtsakte) den Hinweis "S (D) sodass die rechtliche Firmierung und tatsächliche Durchführung der Flüge durch die D für den Senat im Ergebnis außer Zweifel steht.

bb) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme dauerte das Vertretungsverhältnis für die D den gesamten, streitgegenständlichen Zeitraum über an.

Insbesondere steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senats fest, dass das steuerliche Vertretungsverhältnis nicht durch eine Kündigung der Klägerin gegenüber dem Beklagten mit Wirkung zum 10.10.2019 rechtswirksam beendet wurde.

Der Senat konnte im Rahmen der Beweiserhebung nicht die für eine Überzeugung ausreichende Gewissheit darüber erlangen, dass der Zeuge I am 10.10.2019 dem Beklagten tatsächlich ein Kündigungsschreiben der Klägerin (wie in Bl. 21 BA) zugestellt hat. Für den Senat steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme lediglich fest, dass der Zeuge I ein Schreiben nicht näher spezifizierbaren Inhalts beim Beklagten am 10.10.2019 in einen dort nicht näher ermittelbaren Briefkasten eingeworfen hat und sich der Zusteller den Erhalt dieses Schreibens nicht durch einen Bediensteten des Beklagten hat bestätigen lassen:

Der Zeuge I hat im Rahmen der Vernehmung zwar glaubhaft dargelegt, dass er anlässlich der Zustellung der im Streit stehenden Kündigung vom Zeugen C einen bereits verschlossenen Umschlag erhalten hat. Er hat ferner glaubhaft geschildert, dass er über den Inhalt des Schreibens zu keinem Zeitpunkt eine Kenntnis erlangt, dieses insbesondere nicht gelesen hatte.

Soweit der Zeuge C dagegen im Rahmen seiner Vernehmung ausgeführt hat, dass er das im Streit stehende Kündigungsschreiben dem Zeugen I unverschlossen ausgehändigt und der Zeuge I dieses sodann in einen Umschlag der Klägerin eingetütet haben soll, ist dem zur Überzeugung des Senats kein Beweiswert beizumessen. Insbesondere ist es für den Senat nicht glaubhaft, dass der Zeuge C das Kündigungsschreiben – wie auch sonstige Geschäftspost wie z. B. Unterlagen für das Steuerbüro – anlässlich der Übergabe an den Kurierdienst (stets) unverschlossen in offenen Boxen durch weite Teile des Flughafens A getragen haben will. Die mangelnde Glaubwürdigkeit der Aussage wird auch dadurch bestätigt, dass der Zeuge C – offenbar in Anlehnung an die Rechnung vom 14.11.2019 über die im Oktober 2019 erfolgten Zustellungen – behauptet hat, sämtliche Kündigungsschreiben durch die H zugestellt haben zu wollen. Denn der Zeuge I hat im Gegensatz dazu aus Sicht des Senats widerspruchsfrei geschildert, dass er lediglich eine einzige Zustellung für die Klägerin zum Beklagten ausgeführt und es sich um "eine einmalige Sache" gehandelt habe. Insbesondere habe er sich deswegen so gut an diese einzige Zustellung erinnern können, da seine Tante zum damaligen Zeitpunkt in A, dem Sitz des Beklagten, gewohnt habe.

Keinen Beweiswert misst der Senat in diesem Zusammenhang sowohl dem Zustellungsprotokoll des Zeugen I als auch dessen eidesstattlicher Versicherung zu. Aus dem Zustellungsprotokoll vom 10.10.2019 ergibt sich schon nicht, dass das gegenständliche Kündigungsschreiben (beispielsweise anhand eines entsprechenden Aktenzeichens auf dem Kündigungsschreiben selbst) durch den Boten hat zugestellt werden sollen. Soweit der Zeuge I in der eidesstattlichen Versicherung vom 09.01.2020 versichert hat, dass der Zeuge C das gegenständliche Kündigungsschreiben vom 10.10.2019 in seinem Beisein unterschrieben, er das Schreiben sodann in den Umschlag gesteckt und in der Folge in den Briefkasten des Beklagten eingeworfen habe, ist dieser Sachvortrag durch die entgegenstehende, aus Sicht des Senats glaubwürdige Aussage des Zeugen I widerlegt. So hat der Zeuge I in der mündlichen Verhandlung mehrfach die seinerzeitigen Besonderheiten (Wohnsitz der Tante in A) dargelegt, dass er das Schreiben bereits in einem verschlossenen Umschlag erhalten und zu keinem Zeitpunkt konkrete Kenntnis von dessen Inhalt erlangt habe. Er hat ferner aus Sicht des Senats glaubhaft geschildert, dass er die eidesstattliche Versicherung zwar nicht selbst verfasst, aber – wie auch in sonstigen Fällen – auf Bitte seiner Kunden "eine Bestätigung … unterschrieben" habe.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme konnte ein Zugang des Kündigungsschreibens vom 10.10.2019 am selbigen Tage beim Beklagten nicht festgestellt werden. Da die Klägerin insoweit die Feststellungslast für die sie begünstigende Tatsache trägt (allgemein: Ratschow, in: Gräber, FGO, a. a. O., § 96 Rn. 181), galt das steuerliche Vertretungsverhältnis als bis zum 07.11.2019 fortbestehend.

Anhaltspunkte für eine im Übrigen der Höhe nach unzutreffende Festsetzung der Luftverkehrsteuer wurden von der Klägerin nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich.

c) Der Beklagte hat die Klägerin in gerichtlich nicht zu beanstandender Weise als Gesamtschuldnerin für die streitgegenständliche Luftverkehrsteuer in Anspruch genommen.

Die Entscheidung, welcher von mehreren Steuerschuldnern in Anspruch genommen werden soll, steht im Ermessen des Hauptzollamts. Allerdings hat der Steuerschuldner ein subjektives Recht darauf, dass das Hauptzollamt bei dieser Ermessensentscheidung in Erwägung zieht, welche weiteren Steuerschuldner vorhanden sind, ob die Forderung gegen diese durchgesetzt werden könnte und ob eine am Gerechtigkeitsgedanken orientierte Abwägung dafür spricht, vornehmlich oder zumindest kumulativ diese in Anspruch zu nehmen (BFH, Urteil vom 10.10.2007, VII R 49/06, BFHE 218, 469, Rn. 29 m. w. N.).

Unter Zugrundelegung dieser Maßgaben sind gerichtlich beachtliche (vgl. § 102 S. 1 FGO) Anhaltspunkte für eine ermessensfehlerhafte Inanspruchnahme der Klägerin als Gesamtschuldnerin für die entstandene Luftverkehrsteuer nicht ersichtlich. Sie wurden von der Klägerin auch nicht vorgetragen.

2. Die im Hilfsantrag zu 2. zulässigerweise (vgl. § 41 Abs. 2 S. 2 FGO) erhobene Nichtigkeitsfeststellungsklage hat in der Sache keinen Erfolg. Insbesondere ist die der Klägerin erteilte Erlaubnis für die Tätigkeit als steuerlicher Beauftragter der D – wie unter 1. a) bb) dargelegt – nicht nichtig.

3. Soweit die Klägerin mit ihrem Hilfsantrag zu 3. die Nichtigerklärung für die der Klägerin vom Hauptzollamt E erteilten Bestätigung der Benennung als steuerlicher Beauftragter der D begehrt, ist dieser bereits unzulässig.

Einerseits handelt es sich bei der Bestätigung der Benennung als steuerlicher Beauftragter eines Luftverkehrsunternehmens schon nicht um einen (rechtsgestaltenden bzw. feststellenden) Verwaltungsakt, sondern vielmehr um eine behördliche Wissenserklärung. In dieser Wissenserklärung wiederholt die Behörde lediglich die – von der Klägerin erklärte – Benennung als steuerlicher Beauftragter eines Luftverkehrsunternehmens. Es mangelt mithin an einer Regelung im Sinne des § 118 S. 1 AO, weswegen die Zulässigkeit einer Nichtigkeitsfeststellungsklage im Sinne von § 41 Abs. 1 Alt. 2 FGO bei schlichtem Verwaltungshandeln der vorliegenden Art von vornherein ausscheidet (Krumm, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand: 184. EL 1/2025, § 41 FGO Rn. 11 m. w. N.).

Andererseits scheitert die Zulässigkeit des Hilfsantrags an § 41 Abs. 2 S. 1 FGO. Denn die klägerseitig begehrte Feststellung der Nichtigkeit der Benennung als steuerlicher Beauftragter von Luftverkehrsunternehmen stellt ausweislich des Antrags eine allgemeine Feststellungsklage dar, deren Zulässigkeit an § 41 Abs. 2 S. 1 FGO zu messen ist. Danach kann die Feststellung des streitigen Rechtsverhältnisses nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Davon ausgehend ist die Wirksamkeit der Benennung als steuerlicher Beauftragter vorrangig inzident im Rahmen einer Anfechtungsklage gegen den Luftverkehrsteuerbescheid zu verfolgen, deren besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen (§§ 44 Abs. 1, 47 Abs. 1 FGO) nicht durch die Erhebung einer allgemeinen Feststellungsklage umgangen werden sollen (Krumm, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand: 184. EL 1/2025, § 41 FGO Rn. 23 m. w. N.).

4. Die Klage bleibt abschließend ohne Erfolg, soweit die Klägerin mit ihrem Hilfsantrag zu 4. die Nichtigerklärung des Steuerbescheides vom 29.04.2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.03.2021 begehrt.

Insoweit mangelt es der diesbezüglich hilfsweise erhobenen Nichtigkeitsfeststellungsklage (§ 41 Abs. 1 Alt. 2 FGO) an dem gemäß § 41 Abs. 1 FGO auch im Rahmen der Nichtigkeitsfeststellungsklage erforderlichen Feststellungsinteresse. An dem notwendigen Feststellungsinteresse fehlt es, wenn die Nichtigkeitsfeststellungsklage kumulativ mit einer Anfechtungsklage erhoben wird. Denn in diesem Fall hat sich der Kläger selbst für die rechtsschutzintensivere Anfechtungsklage entschieden und muss sich konsequenterweise hieran festhalten lassen (Krumm, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand: 184. EL 1/2025, § 41 FGO Rn. 20 m. w. N.). Im Streitfall hat die Klägerin in der Hauptsache Anfechtungsklage gegen den Luftverkehrssteuerbescheid des Beklagten vom 29.04.2020 erhoben. Insoweit besteht angesichts der unter 1. dargelegten Erfolglosigkeit der Anfechtungsklage in der Hauptsache kein Bedürfnis für eine zusätzliche Feststellung der Nichtigkeit des streitgegenständlichen Luftverkehrsteuerbescheides.

5. Abschließend vermag die Klägerin mit ihrem Hilfsantrag zu 5., festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet war, den Bescheid nach § 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwVfG (i. V. m. § 131 Abs. 2 Nr. 3 AO) zu widerrufen, nicht durchzudringen.

Auch dieser Hilfsantrag ist bereits unzulässig, da er an der Subsidiaritätsklausel des § 41 Abs. 2 S. 1 FGO scheitert. Der Sache nach will die Klägerin mit ihrem Hilfsantrag einen (hypothetischen) Widerruf der ihr erteilten Erlaubnis als steuerlicher Beauftragter von Luftverkehrsunternehmen erreichen. Ein solches Klagebegehren ist jedoch im Wege der Verpflichtungsklage nach § 40 Abs. 1 Var. 2 FGO einfacher und zweckmäßiger zu verfolgen.

II. Die Kostenfolge resultiert aus § 135 Abs. 1 FGO.

III. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 FGO vorlag.


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

Referenzen