Urteil vom Finanzgericht Köln - 4 K 2205/02

Tenor

Der ablehnende Bescheid vom 10.01.2001 in der Gestalt des Bescheids vom 17.12.2001 und die Einspruchsentscheidung vom 21.03.2002 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, den verbleibenden Verlustabzug der Klägerin zur Einkommensteuer zum 31.12.1993 i. H. v. 105.061.- DM festzustellen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden zu 18,4 v.H. den Klägern und zu 81,6 v.H. dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.

Die Revision wird zugelassen.


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