Urteil vom Finanzgericht Köln - 10 K 4692/05

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Aufhebungs- bzw. Ablehnungsbe-scheide vom 31. März 2004 bzw. 29. April 2004 und der Einspruchsentschei-dung vom 4. November 2005 verpflichtet, das Kindergeld für das Kind S für die Monate Januar bis Mai 2004 zu gewähren.

Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläu-fig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleis-tung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.


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