Urteil vom Finanzgericht Köln - 11 K 5823/04

Tenor

Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom ........2004 werden die Einkommensteuerbescheide 2002 vom .......2004, 2003 vom .......2004 und 2004 vom ........2006 dahingehend geändert, dass bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung die in den Steuererklärungen geltend gemachten Werbungskosten, d.h. die folgenden Werte angesetzt werden:

................. .................... ..................

2002 36.128 EUR 9.991 EUR 45.752 EUR

2003 3.731 EUR 2.620 EUR 8.706 EUR

2004 2.637 EUR 2.598 EUR 7.330 EUR

Der Einkommensteuerbescheid 2001 vom .......2003 wird unter Berücksichtigung des sich aufgrund der Änderung des Einkommensteuerbescheides 2002 ergebenden Verlustrücktrags geändert.

Die Berechnung der hiernach festzusetzenden Steuer wird dem Beklagten übertragen.

Die Revision wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs vorläufig vollstreckbar


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