Urteil vom Finanzgericht Köln - 5 K 4125/06

Tenor

1. Unter Abänderung der Umsatzsteuerbescheide 1999 und 2001 vom 24.2.2006 und unter Aufhebung der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung wird die Umsatzsteuer für die beiden Streitjahre ohne Ansatz der Hinzuschätzungen in Höhe von 77.027,-- DM für das Jahr 1999 und in Höhe von 10.000,-- DM für das Jahr 2001 neu festgesetzt.

Unter Abänderung der Gewerbesteuermessbescheide 1999 und 2001 vom 24.2.2006 und unter Aufhebung der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung werden die Gewerbesteuermessbeträge nach Maßgabe der Entscheidungsgründe herabgesetzt.

Der Gewerbesteuer-Zerlegungsbescheid 2001 vom 15.3.2006 wird nach Maßgabe der Entscheidungsgründe geändert.

2. Unter Abänderung der Einkommensteuerbescheide 1999 und 2001 vom 24.2.2006 und unter Aufhebung der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung wird die Einkommensteuer für beide Streitjahre ohne Ansatz der Hinzuschätzungen von 77.027,-- DM in 1999 und in Höhe von 10.000,-- DM in 2001 neu festgesetzt.

3. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

4. Die Berechnung der nach diesem Urteil festzusetzenden Steuern wird dem Beklagten übertragen.

5. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten zu 60 vom Hundert, den Klägern zu 40 vom Hundert auferlegt.

6. Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.


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