Urteil vom Finanzgericht Köln - 10 K 2341/01

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 21.8.2000 und der Einspruchsentscheidung vom 10.4.2001 verpflichtet, dem Kläger Kindergeld in der gesetzlichen Höhe für die Kinder U, A und N ab 1.7.1997 bis einschließlich Mai 2004 und das Kind H von Mai 1998 bis einschließlich Mai 2004 zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger zu 3/10 und der Beklagten zu 7/10 auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.