Urteil vom Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern (1. Senat) - 1 K 323/07
Tatbestand
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(Überlassen von Datev)
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Zwischen den Beteiligten ist die Besteuerung eines Kleinbusses als Pkw rückwirkend ab 01. Januar 2006 streitig.
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Der Kläger war Halter des Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen .... Es handelte sich hierbei um ein Wohnmobil mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 2.810 kg. Das Fahrzeug verfügt über einen Dieselmotor. Die Höchstgeschwindigkeit beträgt 139 km/h.
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Bis zum 31. Dezember 2005 wurde das Fahrzeug als sonstiges Fahrzeug nach dem Gewicht besteuert.
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Mit Bescheid vom ... März 2007 setzte der Beklagte die Kraftfahrzeugsteuer für die Zeit vom 12. März 2005 bis 31. Dezember 2005 auf 139,00 EUR, für die Zeit vom 01. Januar 2006 bis 11. März 2006 auf 86,00 EUR und für die Zeit ab 12. März 2006 auf jährlich 450,00 EUR fest. Hierbei besteuerte der Beklagte das Fahrzeug für den Zeitraum von März 2005 bis 31. Dezember 2005 als "sonstiges Fahrzeug" und für den Zeitraum ab 01. Januar 2006 als Wohnmobil.
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Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am ... April 2007 Einspruch ein und trug zur Begründung vor, dass die rückwirkende Anhebung der Steuer ab 01. Januar 2006 für ihn als Rentner unzumutbar sei.
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Mit Einspruchsentscheidung vom ... Juni 2007 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Auf die Gründe der Einspruchsentscheidung wird verwiesen.
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Der Kläger hat am ... Juli 2007 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, der Bescheid sei rechtswidrig und verletze ihn in seinen Rechten. Das 3. Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes sei am 21. Dezember 2006 rückwirkend zum 01. Januar 2006 beschlossen worden. Danach habe sich die Kraftfahrzeugsteuer, welche das Finanzamt zutreffend ermittelt habe, für das streitgegenständliche Fahrzeug auf 450,00 EUR pro Jahr erhöht. Soweit dies rückwirkend ab dem 01. Januar 2006 erfolgt sei, sei dies rechtswidrig, da er auf die bisherige Festsetzung habe vertrauen können. Durch die rückwirkende Erhöhung der Kraftfahrzeugsteuer sei ihm die Möglichkeit genommen worden, sein Fahrzeug während der Wintermonate stillzulegen.
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Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,
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den Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom ... März 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom ... Juni 2007 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt sinngemäß,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung verweist er auf die Einspruchsentscheidung. Ergänzend trägt er vor, dass dem Kläger bereits mit Schreiben vom ... April 2007 die gesetzlichen Grundlagen zur rückwirkenden Festsetzungsänderung mitgeteilt worden seien mit Hinweis darauf, dass das Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) keine Härtefallregelungen für Geringverdiener und Rentner beinhalte.
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Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet.
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Dem Gericht lag zur Entscheidung ein Band Kraftfahrzeugsteuerakten vor.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist unbegründet.
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Das Finanzamt durfte den ursprünglichen Kraftfahrzeugsteuerbescheid nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG ändern, weil sich infolge der Änderung der Bemessungsgrundlage eine höhere Steuer ergeben hat.
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Im Fall des Klägers hat sich die Bemessungsgrundlage für die Kraftfahrzeugsteuer im Jahr 2005 geändert. Zwar war das Wohnmobil als Fahrzeug mit einem Gesamtgewicht von über 2,8 t zunächst zutreffend als "anderes Fahrzeug" i. S. d. § 8 Nr. 2 KraftStG nach dem verkehrsrechtlich zugelassenen Gesamtgewicht besteuert worden. Dieser Besteuerung lag die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) zugrunde, wonach Wohnmobile mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2,8 t nicht als Pkw im Sinne des KraftStG zu beurteilen waren. Insoweit knüpfte der BFH bei der Definition des im Kraftfahrzeugsteuerrecht verwendeten Pkw-Begriffs gemäß § 2 Abs. 2 KraftStG an verkehrsrechtliche Bestimmungen an und folgerte aus der für Kombinationskraftwagen geltenden Vorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 6 StVZO (später § 23 Abs. 6 a StVZO), wonach diese nur bei einem Gesamtgewicht bis zu 2,8 t Pkw darstellten, dass Fahrzeuge mit einem höheren Gesamtgewicht nicht als Pkw, sondern als andere Fahrzeuge i. S. d. § 8 Nr. 2 KraftStG zu behandeln seien (BFH-Urteil vom 22. April 1983 II R 64/82, BStBl II 1983, 747). Demgegenüber wurde ein Wohnmobil, dessen zulässiges Gesamtgewicht 2,8 t (2.800 kg) nicht überschritten hat und das nach Bauart und Einrichtung geeignet und bestimmt war, mehrere Personen zu befördern als Pkw beurteilt, weil die für Pkw typische Eignung zur Personenbeförderung durch die Möglichkeit des vorübergehenden Wohnens nicht verlorengehe (BFH-Urteil vom 22. Juni 1983 in BStBl II 1983, 747 zu einem VW-Bus).
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Mit der Aufhebung von § 23 Abs. 6 a StVZO mit Wirkung zum 01. Mai 2005 durch die 27. Verordnung vom 02. November 2004 (BGBl I, 2712) ist die bis dahin nur für Kombinationskraftwagen bestehende Sonderregelung ersatzlos entfallen. Daher kann auch die Rechtsprechung des BFH, nach der Wohnmobile mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2,8 t ohne Rücksicht auf Typ und Erscheinungsbild des Fahrzeuges nicht als Pkw zu besteuern sind, keine Geltung mehr beanspruchen (vgl. BFH-Beschluss vom 07. November 2006 VII B 79/06, BFH/NV 2007, 778).
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Nach diesen Grundsätzen ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte das Wohnmobil des Klägers nach dem durch das 3. Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes für Wohnmobile neu eingeführten Steuersatz gemäß §§ 2 Abs. 2 b, 9 Abs. 1 KraftStG n. F. besteuert hat.
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Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers liegt im Streitfall keine gegen das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) verstoßende unzulässige Rückwirkung vor (vgl. z. B. BFH vom 18.03.2008 II B 102/07, BFH/NV 2008, 1206). Im Streitfall beruht die Änderung der Kraftfahrzeugsteuer auf der Aufhebung des § 23 Abs. 6 a Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). Denn nach Aufhebung des § 23 Abs. 6 a StVZO gilt auch für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2,8 t der vom BFH entwickelte Grundsatz, dass anhand von Bauart und Einrichtung des Kraftfahrzeugs zu beurteilen ist, ob ein LKW oder PKW vorliegt. § 2 Abs. 2a Nr. 2 KraftStG hat insoweit lediglich klarstellende Bedeutung. Eine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung liegt regelmäßig dann nicht vor, wenn der Steuerbürger auf den Fortbestand einer geltenden Rechtslage nicht vertrauen durfte (vgl. BFH-Beschluss vom 17. Dezember 2001 IX B 56/01, BFH/NV 2002, 492). Dies traf auf den Zeitraum ab Wegfall des § 23 Abs. 6 a StVZO zu, weil damit die Grundlage der Rechtsprechung des BFH für die steuerlich günstige Behandlung von Kraftfahrzeugen mit über 2.800 kg zulässigem Gesamtgewicht entfallen ist. Zwischen der Verkündung der Verordnung zur Änderung der StVZO vom November 2004 und dem Wirksamwerden der Aufhebung des § 23 Abs. 6 a StVZO lagen zudem mehrere Monate, in denen sich der Kläger auf die neue Rechtslage einstellen konnte.
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Diese Grundsätze gelten auch für die Besteuerung von Wohnmobilen (§ 2 Abs. 2 b KraftStG) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2,8 t.
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Zwar hat der Gesetzgeber rückwirkend durch das 3. KraftStÄndG in § 18 Abs. 5 KraftStG angeordnet, dass sich für Wohnmobile (§ 2 Abs. 2b KraftStG) die Steuer für die Zeit vom 01. Mai 2005 bis zum 31. Dezember 2005 bei einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t weiterhin nach § 8 Nr. 2 KraftStG, also nach Gewicht, und erst ab diesem Zeitpunkt gemäß § 8 Nr. 1 a i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 2 a KraftStG nach Gesamtgewicht und Schadstoffemissionen richtet (vgl. Gesetzentwurf des Bundesrats, Entwurf eines Gesetzes zur Änderung kraftfahrzeugsteuerlicher Vorschriften auch hinsichtlich der Wohnmobilbesteuerung, BTDrucks 16/519, Beschlussempfehlung des Finanzausschusses hierzu BTDrucks 16/3314). Doch liegt hierin für die Zeit bis zum 31. Dezember 2005 eine Rückwirkung zu Gunsten der Steuerpflichtigen im Hinblick auf die Bemessungsgrundlage und ab dem 01. Januar 2006 nach Maßgabe der §§ 8 Nr. 1 a i. V. m. 9 Abs. 1 Nr. 2 a KraftStG hinsichtlich des Steuersatzes vor, gegen die verfassungsrechtliche Bedenken nicht ersichtlich sind (vgl. BFH-Beschluss vom 14. April 2008 II B 36/08, UVR 2008, 299).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
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Die Revision war nicht zuzulassen. Insbesondere liegt kein Fall grundsätzlicher Bedeutung vor (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).
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Den Streitwert hat das Gericht nach § 52 Abs. 1, 4 Gerichtskostengesetz (GKG) bestimmt.
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