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KraftStG § 12 Steuerfestsetzung

Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002

(1) Die Steuer wird, wenn der Zeitpunkt der Beendigung der Steuerpflicht nicht feststeht, unbefristet, in allen anderen Fällen für einen bestimmten Zeitraum oder tageweise festgesetzt. Wird ein Saisonkennzeichen zugeteilt, so wird die Steuer ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Gültigkeit des Kennzeichens für die Dauer der Gültigkeit unbefristet festgesetzt. Kann der Steuerschuldner den Entrichtungszeitraum wählen (§ 11 Abs. 2), so wird die Steuer für den von ihm gewählten Entrichtungszeitraum festgesetzt; sie kann auch für alle in Betracht kommenden Entrichtungszeiträume festgesetzt werden.

(2) Die Steuer ist neu festzusetzen,

1.
wenn sich infolge einer Änderung der Bemessungsgrundlagen oder des Steuersatzes eine andere Steuer ergibt,
2.
wenn die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung, eine Steuerermäßigung oder die Nichterhebung der Steuer für Kraftfahrzeuganhänger (§ 10 Abs. 1) oder für Personenkraftwagen (§§ 10a und 10b) eintreten oder wegfallen oder wenn nachträglich festgestellt wird, dass die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben oder nicht vorliegen,
3.
wenn die Steuerpflicht endet. Die Steuerfestsetzung erstreckt sich auf die Zeit vom Beginn des Entrichtungszeitraums, in den das Ende der Steuerpflicht fällt, bis zum Ende der Steuerpflicht,
4.
wenn eine Steuerfestsetzung fehlerhaft ist, zur Beseitigung des Fehlers. § 176 der Abgabenordnung ist hierbei entsprechend anzuwenden; dies gilt jedoch nur für Entrichtungszeiträume, die vor der Verkündung der maßgeblichen Entscheidung eines obersten Gerichtshofs des Bundes liegen. Die Steuer wird vom Beginn des Entrichtungszeitraums an neu festgesetzt, in dem der Fehler der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde bekannt wird, bei einer Erhöhung der Steuer jedoch frühestens vom Beginn des Entrichtungszeitraums an, in dem der Steuerbescheid erteilt wird,
5.
wenn die Dauer des Betriebszeitraums eines Saisonkennzeichens geändert wird.

(3) Ist die Steuer nur für eine vorübergehende Zeit neu festzusetzen, so kann die nach Absatz 1 ergangene Steuerfestsetzung durch eine Steuerfestsetzung für einen bestimmten Zeitraum ergänzt werden. Die Ergänzungsfestsetzung ist auf den Unterschiedsbetrag zu beschränken.

(4) Die nach Absatz 1 ergangene Steuerfestsetzung bleibt unberührt, wenn für das Fahrzeug des Steuerschuldners eine andere Zulassungsbehörde zuständig wird.

(5) (weggefallen)

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Bundesfinanzhof - IV R 18/23
27. November 2025
IV R 18/23 27. November 2025
Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 11 ZB 24.1958
4. Februar 2025
11 ZB 24.1958 4. Februar 2025
Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 4 K 722/24 Verk
7. August 2024
4 K 722/24 Verk 7. August 2024
Urteil vom Finanzgericht Baden-Württemberg (13. Senat) - 13 K 1415/23
16. Mai 2024
13 K 1415/23 16. Mai 2024
Urteil vom Finanzgericht Nürnberg - 6 K 230/23
18. August 2023
6 K 230/23 18. August 2023
Urteil vom Finanzgericht Münster - 10 K 2561/21 Kfz
16. Juni 2023
10 K 2561/21 Kfz 16. Juni 2023
Urteil vom Finanzgericht Münster - 10 K 824/22 Kfz
14. April 2023
10 K 824/22 Kfz 14. April 2023
Urteil vom Finanzgericht Nürnberg - 6 K 719/22
23. März 2023
6 K 719/22 23. März 2023
Urteil vom Finanzgericht Baden-Württemberg (13. Senat) - 13 K 1002/21
17. November 2022
13 K 1002/21 17. November 2022
Urteil vom Finanzgericht Nürnberg - 6 K 1334/21
7. Oktober 2022
6 K 1334/21 7. Oktober 2022