Urteil vom Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern (1. Senat) - 1 K 157/07

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert beträgt 1.000,00 €.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob zwei PKW der Klägerin nach § 3 Nr. 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz (- KraftStG -) von der Kraftfahrzeugsteuer zu befreien sind.

2

Mit gleichlautenden Anträgen vom ... stellte die Klägerin zunächst Anträge auf Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 5 KraftStG für ihre beiden Fahrzeuge PKW VW Caddy, mit den amtlichen Kennzeichen ... und ..., die jährlich mit jeweils 108,00 € Kraftfahrzeugsteuer belegt sind. Zur Fahrzeugverwendung gab die Klägerin an, die Fahrzeuge würden für folgende Einsätze verwendet werden:

3

"Vollzugsaufgaben im übertragenen Wirkungskreis und Aufgaben im Rahmen der Gefahrenabwehr (beides ausschließlich hoheitliche Aufgaben)."

4

Auf Hinweis des Finanzamtes korrigierte die Klägerin ihre Anträge dahingehend, dass sich diese auf § 3 Nr. 2 KraftStG (Fahrzeuge, die unter den Polizeibegriff fallen) bezögen und übersandte Lichtbilder der Fahrzeuge. Die PKW sind weiß lackiert mit blau-gelben Seitenstreifen und blauem Streifen auf der Motorhaube, über der Windschutzscheibe befindet sich der Schriftzug "Ordnungsamt". Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Lichtbilder in den Beiakten (jeweils Bl. 6 d. BA. KraftSt.) verwiesen.

5

Mit Bescheiden vom ... lehnte das Finanzamt die Steuerbefreiung mit der Begründung ab, nach § 3 Nr. 2 KraftStG sei das Halten von Fahrzeugen von der Steuer befreit, solange sie ausschließlich im Dienst der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei oder des Zollgrenzdienstes verwendet werden. Begünstigt seien Fahrzeuge, die für die entsprechenden Behörden verkehrsrechtlich zugelassen seien und für die genannten Behörden ("im Dienst" dieser Behörden) verwendet werden (Strodthoff, Kraftfahrzeugsteuer-Kommentar, § 3 Rz. 30). Diese Voraussetzungen seien bei den beiden Fahrzeugen der Klägerin nicht gegeben.

6

In ihren gleichlautenden Einsprüchen gegen die Bescheide erklärte die Klägerin, dass die beiden Fahrzeuge ausschließlich im Rahmen der staatlichen Tätigkeit zur Gefahrenabwehr eingesetzt werden würden. Der Polizeibegriff umfasse nicht nur die staatliche Polizei, sondern auch die Ordnungsbehörden, die polizeiliche Befugnisse wahrnähmen. Deshalb müssten sie auch als Polizei im materiellen Sinne bezeichnet werden. Die Ordnungsbehörden hätten nach dem Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (SOG M-V) die Aufgabe, von der Allgemeinheit oder dem Einzelnen Gefahren abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht werde. Das SOG M-V normiere in § 4 Abs. 1 eine Generalzuständigkeit der Ordnungsbehörden und in § 7 Abs. 1 Nr. 3 eine subsidiäre Zuständigkeit der Polizei im Einzelfall. Die Gefahrenabwehr werde auch von den amtsfreien Gemeinden als Landesaufgabe im übertragenen Wirkungskreis mithin als materielle Polizeiaufgabe wahrgenommen. Die beiden Fahrzeuge seien als Dienstfahrzeuge der örtlichen Ordnungsbehörde besonders gekennzeichnet und würden ausschließlich durch diese Behörde verwendet. Ergänzend weist die Klägerin darauf hin, dass seit 2002 in der Stadt ... ein Streifendienst existiere, bei dem es sich um einen uniformierten Vollzugsdienst handele und der bei dem Ordnungsamt der Stadt ... organisatorisch angesiedelt sei. Weiter übersandte die Klägerin Kopien der auf die Stadt ..., der Bürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde, veränderten Zulassungsbescheinigungen der beiden PKW.

7

Mit Einspruchsentscheidungen jeweils vom ... wies das Finanzamt die Einsprüche zurück und führte zur Begründung ergänzend aus, die kommunalen Ämter für öffentliche Ordnung gehörten nicht zu den allgemeinen Polizeibehörden. Sie könnten, auch wenn sie ähnliche Tätigkeiten des Ordnungsrechts ausübten, der Polizei nicht gleichgestellt werden. Fahrzeuge der Ämter der Kommunalverwaltung seien daher nicht begünstigt. Eine Steuerbefreiung für solche Fahrzeuge laufe der Zweckbestimmung des § 3 Nr. 2 KraftStG zuwider. Die Vorschrift erfasse nach ihrem Sinn und Zweck insbesondere nur solche Fahrzeuge, die speziell und unmittelbar im Rahmen der polizeilichen Gefahrenabwehr - nicht der allgemeinen Gefahrenabwehr - zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eingesetzt würden (Strodthoff, Kraftfahrzeugsteuer-Kommentar, § 3 Rz. 22).

8

Am ... hat die Klägerin Klage erhoben.

9

Die Klage begründet die Klägerin damit, dass der Beklagte es versäumt habe, die Rechtsfortbildung des Polizei- und Ordnungsrechtes in den vergangenen Jahren und den Sinn und Zweck der Steuerbefreiung von Fahrzeugen, die zur Gefahrenabwehr genutzt werden, zu berücksichtigen. Der Begriff der Polizei in § 3 KraftStG sei weit auszulegen. Er erfasse nicht nur die Fahrzeuge der eigentlichen Polizeibehörde. Der Gesetzgeber sei bei der Festlegung des Bereichs der Steuerfreiheit vom vorgegebenen Aufgabenbereich ausgegangen. Wenn schon die zu schützenden Rechtsgüter für die Ordnungsbehörden und die Polizei völlig gleich seien, die Handlungsermächtigungen beider Behörden sich aus dem gleichen Gesetz ergäben und das Ordnungsamt der Klägerin als übergeordnete Behörde im Sinne der Gefahrenabwehr zu bezeichnen sei, sei in der teleologischen Auslegung des § 3 KraftStG kein Unterschied zu finden, warum der Polizei allein der Genuss der Steuerfreiheit für die von der Polizei genutzten Fahrzeuge zukommen solle. Soweit ein Unterschied darin gesehen werden sollte, dass die Polizei zusätzlich zur Ordnungsbehörde der Klägerin Aufgaben der Strafverfolgung übernehme und sich diese Kompetenz aus § 163 StPO ergebe, sei anzuführen, dass die Strafverfolgung und die Gefahrenabwehr in einem Alteraktivitätsverhältnis zueinander stehen. Der wesentliche Unterschied zwischen der Ordnungsbehörde der Klägerin und der in § 3 KraftStG benannten Polizei bestehe damit lediglich in der der Polizei übertragenen Zuständigkeit in Eilfällen. Der Unterschied zur Polizei liege noch in der farblichen Kennzeichnung. Die unterschiedliche Behandlung der Steuerfreiheit allein auf die farbliche Kennzeichnung hin zu stützen, habe der Gesetzgeber nicht gewollt. Bei der Steuerbefreiung in § 3 Nr. 2 KraftStG handele es sich nicht um eine abschließende Aufzählung.

10

Die Vollmacht für die Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist vom 1. Stellvertreter des Bürgermeisters der Stadt ..., Herrn ..., am ... unterschrieben worden und mit dem Stempel des Bürgermeisters der Stadt ... versehen. Der Bürgermeister der Klägerin hat mit Schreiben vom ... die Berechtigung des 1. Stellvertreters zur Bevollmächtigung bestätigt.

11

Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom ... in Gestalt der Einspruchsbescheide vom ... zu verpflichten, für die Dienstfahrzeuge der örtlichen Ordnungsbehörde der Stadt ... mit den amtlichen Kennzeichen ... und ... Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 2 KraftStG zu erteilen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

15

Das Finanzamt ist der Auffassung, der Begriff der Polizei definiere sich nach dem jeweiligen Polizeirecht der Länder. Hiernach gehörten im Allgemeinen die Vollzugspolizei und die Polizeiverwaltungsbehörden zur Polizei. Entsprechend der Begriffsbestimmung in § 3 Abs. 2 SOG M-V gehörten die Ordnungsbehörden nicht zur Polizei, sondern ausdrücklich nur die Polizeivollzugsbeamten und die Polizeibehörden des Landes.

16

Zwar sei nach einer rechtskräftigen Entscheidung des Finanzgerichtes Baden-Württemberg vom 14.06.1973 (II 6/73, EFG 1973, 452) § 3 Nr. 2 KraftStG auch auf Fahrzeuge der Verwaltungspolizei (Amt für öffentliche Ordnung) anzuwenden, wenn die Fahrzeuge ausschließlich für verwaltungspolizeiliche Zwecke verwendet würden. Dieser Entscheidung liege insoweit ein anderer Sachverhalt zugrunde, als das Amt für öffentliche Ordnung in Baden-Württemberg nach dem dort geltenden Landespolizeirecht zu den allgemeinen Polizeibehörden gehöre. In der Urteilsbegründung werde diesbezüglich ausgeführt, dass die Bestimmung des Begriffs Polizei im Sinne des § 3 Nr. 2 KraftStG dem jeweiligen Landespolizeirecht zu entnehmen sei.

17

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben sich im Einvernehmen mit der im genannten Urteil geäußerten Auffassung bezüglich der Zuordnung zur allgemeinen Polizeibehörde nach dem jeweiligen Landespolizeirecht angeschlossen (OFD Hannover vom 12.07.2001 Az: S6105-44-STO 332).

18

Dem Senat lagen zwei Bände Kraftfahrzeugsteuerakten vor.

Entscheidungsgründe

1.

19

Die Klage ist zulässig.

20

Die Klage ist insbesondere formgerecht erhoben worden. Zwar genügte zur Bevollmächtigung der Prozessbevollmächtigten nicht allein die schriftliche Vollmacht vom ..., da diese nur von dem 1. Stellvertreter des Bürgermeisters in Vertretung unterzeichnet und mit dem Dienstsiegel des Bürgermeisters versehen wurde. Gemäß § 38 Abs. 6 Satz 1 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern (- KV -) bedürfen Erklärungen, mit denen ein Bevollmächtigter bestellt wird, nicht nur der Schriftform, sie sind nach Satz 2 der Vorschrift vom Bürgermeister sowie einem seiner Stellvertreter handschriftlich zu unterzeichnen und mit dem Dienstsiegel zu versehen. An der Unterschrift des Bürgermeisters fehlt es in der Vollmacht. Dieser Formmangel wurde jedoch durch das handschriftlich vom Bürgermeister unterzeichnete und mit dem Dienstsiegel versehene Schreiben an die Prozessbevollmächtigten vom ..., in dem der Bürgermeister die Bevollmächtigung bestätigt, geheilt.

21

Nach § 38 Abs. 6 Satz 5 KV bedürfen zwar Erklärungen, die diesen Formvorschriften nicht genügen, zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Gemeindevertretung. Die Formvorschriften sind jedoch nach dem Schreiben des Bürgermeisters nicht (mehr) verletzt. Dem Sinn und Zweck der Vorschrift, das "Vier-Augen-Prinzip" zu wahren (vgl. D/G/G/M-Darsow, Schweriner Kommentierung der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern, 3. Aufl., § 38 Rn. 10), ist durch das Schreiben des Bürgermeisters Genüge getan.

2.

22

Die Klage ist unbegründet.

23

Zu Recht hat das beklagte Finanzamt den Antrag auf Kraftfahrzeugsteuerbefreiung der Klägerin für ihre beiden streitgegenständlichen Fahrzeuge abgelehnt. Eine Ausnahme von der Besteuerung i. S. v. § 3 Nr. 2 KraftStG liegt nicht vor. Nach dieser Vorschrift ist das Halten von Fahrzeugen, solange sie ausschließlich im Dienst der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei oder des Zollgrenzdienstes verwendet werden, von der Steuer befreit. Die beiden Fahrzeuge der Klägerin sind jedoch keine Polizeifahrzeuge im Sinne dieser Vorschrift. Von dem Begriff der Polizei in § 3 Nr. 2 KraftStG sind in Mecklenburg-Vorpommern nicht die kommunalen Ordnungsbehörden als Gefahrenabwehrbehörden und somit nicht die Klägerin umfasst.

24

Für eine solche Auslegung spricht schon der Ausnahmecharakter der Vorschrift als Steuerbefreiungsnorm sowie der Wortlaut des § 3 Nr. 2 KraftStG, der ausdrücklich den Begriff Polizei und nicht Gefahrenabwehrbehörden verwendet. Die Vorschrift ist wegen der Aufzählung einzelner Behörden und der Eingrenzung der "ausschließlichen Verwendung" im Dienste der genannten Behörden, eng auszulegen. Wäre mit dem Begriff Polizei jegliche Polizeibehörde - einschließlich der Ordnungsbehörden - gemeint, wäre die zusätzliche Aufzählung der Bundespolizei in der Vorschrift unnötig. Bereits der Reichsfinanzhof hat in seinem Urteil vom 30. Januar 1925 (Az: II A 1203/24, RFHE 15, 219) zwischen der Gemeindepolizei und der Sicherheitspolizei im Sinne des damaligen § 2 Nr. 4 KraftStG unterschieden und eine Steuerbefreiung für die erstgenannte Gemeindepolizei abgelehnt.

25

Der erkennende Senat schließt sich deshalb der Auffassung des Finanzgerichts Baden-Württemberg (Urteil vom 14. Juni 1973, Az. II 6/73, EFG 1973, 452) an, dass mit dem Begriff Polizei in § 3 Nr. 2 KraftStG die Begriffsbestimmung Polizei dem jeweiligen Landespolizeirecht zu entnehmen ist (so auch Strodthoff, KraftStG, Stand Dezember 2009, § 3 Rz. 22). Bei dieser Auslegung ist die zusätzliche Aufzählung der Bundespolizei erforderlich, da sie gerade nicht zur Landespolizei gehört.

26

Trotz Kenntnis dieser wohl als herrschend zu bezeichnenden Auffassung hat der Bundesgesetzgeber bei der Änderung des § 3 Nr. 2 KraftStG durch die Änderung des Kraftfahrzeugsteuerrechts mit Gesetz zur Bereinigung von steuerrechtlichen Vorschriften (Steuerbereinigungsgesetz 1999 - StBereinG 1999 -) vom 22. Dezember 1999 den Polizeibegriff nicht geändert, obwohl sich der Bundesgesetzgeber sehr differenziert mit den Einschränkungen dieser Vorschrift befasst und den Kreis der begünstigten Fahrzeuge erweitert hat. Im Ergebnis wurde jedoch nur die Einschränkung des geltenden Satzes 2 hinsichtlich der Pflicht zur äußerlichen Kenntlichmachung der Fahrzeuge aus einsatztaktischen Gründen gestrichen, nicht aber der Behördenbegriff erweitert (vgl. zur Gesetzesänderung: Zens, DStZ 2000, 410). Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der Bundesgesetzgeber auch bei der Einführung des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge - ABMG - in § 1 Abs. 1 Nr. 2 ABMG die Fahrzeuge der Polizeibehörden von der Autobahnmaut befreit hat. Nach der Begründung im Gesetzentwurf (BT-Drs. 14/7013, S. 12) werden die Fahrzeuge nach Nr. 2 befreit, die "im besonderen öffentlichen Interesse" benutzt werden. Entsprechend hat die Bundesregierung auf eine kleine Anfrage im Bundestag, warum Fahrzeuge u. a. der Polizei von der Kraftfahrzeugbesteuerung ausgenommen werden, geantwortet, dass die Befreiungsvorschrift im öffentlichen Interesse ist und den Besonderheiten dieser staatlichen Schutzeinrichtungen Rechnung trägt (BT-Drs. 16/1778 vom 07.06.2006).

27

Nach dem Polizeirecht des Landes Mecklenburg-Vorpommern wird in § 2 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheits- und Ordnungsgesetz - SOG -) zwischen Polizei und Ordnungsbehörden unterschieden. Nach § 3 Abs. 2 SOG sind Polizei die Polizeivollzugsbeamten und die Polizeibehörden des Landes. Dies entspricht der Begriffsbestimmung in § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Organisation der Landespolizei in Mecklenburg-Vorpommern (Polizeiorganisationsgesetz - POG -). Polizeibehörden sind nach § 2 POG das Innenministerium, die Polizeidirektionen, die Wasserschutzpolizeidirektion, das Landeskriminalamt, die Bereitschaftspolizei und das Landesamt für zentrale Aufgaben und Technik der Polizei, Brand- und Katastrophenschutz. Die kommunalen Ordnungsbehörden werden weder im Sicherheits- und Ordnungsgesetz noch im Polizeiorganisationsgesetz als Polizei bezeichnet (vgl. zur Organisation der Polizei auch Heyen in: Manssen/ Schütz, Staats- und Verwaltungsrecht für Mecklenburg-Vorpommern, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht, 1999, S. 227). Dass das Finanzgericht Baden-Württemberg im Ergebnis der damaligen Entscheidung die Steuerbefreiung für das Amt für öffentliche Ordnung anerkannt hatte, lag lediglich an der landesspezifischen Besonderheit, dass im Landespolizeirecht Baden-Württemberg die Ordnungsbehörden ausdrücklich als allgemeine Polizeibehörden genannt sind.

3.

28

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

29

Die Revision war nicht zuzulassen, da Revisionsgründe gemäß § 115 Abs. 2 FGO nicht ersichtlich sind.

30

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und Abs. 4 Gerichtskostengesetz (GKG).

31

Der Streitwert für die Kraftfahrzeugsteuer bemisst sich grundsätzlich nach dem Jahresbetrag (vgl. BFH, Beschluss vom 04. Oktober 2005, VII S 41/05, BFH/NV 2006, 219). Die jährliche Kraftfahrzeugsteuer beträgt im Streitfall 108,00 € je Fahrzeug. Bei dem Mindeststreitwert nach § 52 Abs. 4 GKG handelt es sich nicht um einen Streitwert für jedes Fahrzeug sondern für das Verfahren insgesamt.

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