Beschluss vom Finanzgericht Münster - 1 V 3502/01 E,G,U

Tenor

Die Vollziehung des Einkommensteuerbescheids 1994 vom 4.4.2001 sowie des Gewerbesteuermessbescheids 1994 vom 27.3.2001, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 22.5.2001, wird in vollem Umfang, die Vollziehung des Einkommensteuerbescheids 1993 vom 4.4.2001 und des Gewerbesteuermessbescheids 1993 vom 27.3.2001, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 22.5.2001, wird teilweise nach Maßgabe der Gründe ausgesetzt. Die teilweise Aussetzung erfolgt jeweils ab Fälligkeit bis einen Monat nach Bekanntgabe der Entscheidung in der Hauptsache. Die Aussetzung hinsichtlich Einkommensteuer 1993 steht unter der aufschiebenden Bedingung einer Sicherheitsleistung von 6.000 DM, die Aussetzung hinsichtlich der Einkommensteuer 1994 unter der aufschiebenden Bedingung einer Sicherheitsleistung von 75.000 DM. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller zu 30% und der Antragsgegner zu 70%.


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