Urteil vom Finanzgericht Münster - 3 K 2125/05 Erb

Tenor

Unter Änderung der Schenkungsteuerbescheide vom 10.03.2005 zu StNrn. 000/0000/0001, 0002, 0003 und 0004 in der Fassung der Einspruchsent-scheidung vom 22.04.2002 wird der Ablösebetrag auf jeweils 393.959 DM (201.427,52 Euro) festgesetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kl. 62 % und der Beklagte 38 %.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vor-läufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheits-leistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klä-ger abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.