BewG § 12 Kapitalforderungen und Schulden

Bewertungsgesetz

(1) Kapitalforderungen, die nicht im § 11 bezeichnet sind, und Schulden sind mit dem Nennwert anzusetzen, wenn nicht besondere Umstände einen höheren oder geringeren Wert begründen. Liegen die besonderen Umstände in einer hohen, niedrigen oder fehlenden Verzinsung, ist bei der Bewertung vom Mittelwert einer jährlich vorschüssigen und jährlich nachschüssigen Zahlungsweise auszugehen.

(2) Forderungen, die uneinbringlich sind, bleiben außer Ansatz.

(3) Der Wert unverzinslicher Forderungen oder Schulden, deren Laufzeit mehr als ein Jahr beträgt und die zu einem bestimmten Zeitpunkt fällig sind, ist der Betrag, der vom Nennwert nach Abzug von Zwischenzinsen unter Berücksichtigung von Zinseszinsen verbleibt. Dabei ist von einem Zinssatz von 5,5 Prozent auszugehen.

(4) Noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens-, Kapital- oder Rentenversicherungen werden mit dem Rückkaufswert bewertet. Rückkaufswert ist der Betrag, den das Versicherungsunternehmen dem Versicherungsnehmer im Falle der vorzeitigen Aufhebung des Vertragsverhältnisses zu erstatten hat. Die Berechnung des Werts, insbesondere die Berücksichtigung von ausgeschütteten und gutgeschriebenen Gewinnanteilen kann durch Rechtsverordnung geregelt werden.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern (3. Senat) - 3 K 206/16
4. Juli 2018
3 K 206/16 4. Juli 2018
Urteil vom Finanzgericht Baden-Württemberg - 10 K 2664/15
14. November 2016
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Urteil vom Finanzgericht Köln - 9 K 2384/09
10. Juni 2015
9 K 2384/09 10. Juni 2015
Urteil vom Finanzgericht Köln - 9 K 2193/12
27. August 2014
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Beschluss vom Bundesfinanzhof (8. Senat) - VIII B 70/09
12. September 2011
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Vorlagebeschluss vom Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht (3. Senat) - 3 K 217/08
28. Juni 2011
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Urteil vom Bundesfinanzhof (2. Senat) - II R 37/09
27. Oktober 2010
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Urteil vom Bundesfinanzhof (2. Senat) - II R 62/08
22. September 2010
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Urteil vom Bundesfinanzhof (2. Senat) - II R 40/08
22. Juni 2010
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Urteil vom Bundesfinanzhof (6. Senat) - VI R 65/08
11. Februar 2010
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