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BewG § 12 Kapitalforderungen und Schulden

Bewertungsgesetz

(1) Kapitalforderungen, die nicht im § 11 bezeichnet sind, und Schulden sind mit dem Nennwert anzusetzen, wenn nicht besondere Umstände einen höheren oder geringeren Wert begründen. Liegen die besonderen Umstände in einer hohen, niedrigen oder fehlenden Verzinsung, ist bei der Bewertung vom Mittelwert einer jährlich vorschüssigen und jährlich nachschüssigen Zahlungsweise auszugehen.

(2) Forderungen, die uneinbringlich sind, bleiben außer Ansatz.

(3) Der Wert unverzinslicher Forderungen oder Schulden, deren Laufzeit mehr als ein Jahr beträgt und die zu einem bestimmten Zeitpunkt fällig sind, ist der Betrag, der vom Nennwert nach Abzug von Zwischenzinsen unter Berücksichtigung von Zinseszinsen verbleibt. Dabei ist von einem Zinssatz von 5,5 Prozent auszugehen.

(4) Noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens-, Kapital- oder Rentenversicherungen werden mit dem Rückkaufswert bewertet. Rückkaufswert ist der Betrag, den das Versicherungsunternehmen dem Versicherungsnehmer im Falle der vorzeitigen Aufhebung des Vertragsverhältnisses zu erstatten hat. Die Berechnung des Werts, insbesondere die Berücksichtigung von ausgeschütteten und gutgeschriebenen Gewinnanteilen kann durch Rechtsverordnung geregelt werden.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Bundesfinanzhof - VIII R 6/23
20. Januar 2026
VIII R 6/23 20. Januar 2026
GeB vom Finanzgericht München - 14 K 18/25
16. September 2025
14 K 18/25 16. September 2025
Urteil vom Finanzgericht Köln - 7 K 330/22
4. September 2025
7 K 330/22 4. September 2025
Beschluss vom Hessisches Finanzgericht (4. Senat) - 4 K 221/22
25. August 2025
4 K 221/22 25. August 2025
Urteil vom Finanzgericht München - 13 K 629/16
7. August 2025
13 K 629/16 7. August 2025
Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht (3. Senat) - 3 K 28/24
31. März 2025
3 K 28/24 31. März 2025
Urteil vom Finanzgericht München - 4 K 680/23
2. Januar 2025
4 K 680/23 2. Januar 2025
Urteil vom Niedersächsisches Finanzgericht - 3 K 11079/21
13. November 2024
3 K 11079/21 13. November 2024
GeB vom Finanzgericht München - 7 K 776/21
24. Oktober 2024
7 K 776/21 24. Oktober 2024
Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht (4. Senat) - 4 K 34/24
17. September 2024
4 K 34/24 17. September 2024