Urteil vom Finanzgericht Münster - 3 K 3325/05 Erb

Tenor

Der Schenkungsteuerbescheid vom 03.02.2004 zur Steuernummer xxxxxxx in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21.07.2005 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.


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