Beschluss vom Finanzgericht Münster - 13 V 1459/21 K,G

Tenor

Die Bescheide über Körperschaftsteuer und den Gewerbesteuermess-betrag für 2015 bis 2017 vom 16.9.2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17.12.2020 werden bis zum Abschluss des unter dem Az. 13 K 141/21 K,G geführten Klageverfahrens oder dessen anderweitiger Erledigung nach Maßgabe der Entscheidungsgründe von der Vollziehung ausgesetzt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Berechnung der auszusetzenden Steuer und Steuermessbeträge wird dem Antragsgegner übertragen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 85 % und der Antragsgegner zu 15 %.

Die Beschwerde wird zugelassen.


Gründe:

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 n class="absatzRechts">53 class="absatzRechts">55 class="absatzLinks">Gem. § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO soll das Gericht auf Antrag des Steuerpflichtigen die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel sind zu bejahen, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Verwaltungsakts im Aussetzungsverfahren neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts sprechende Gründe zutage treten, die eine Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (vgl. BFH-Beschluss vom 11.6.2003 IX B 16/03, BStBl II 2003, 663 m.w.N.). Die AdV setzt nicht voraus, dass die gegen die Rechtmäßigkeit sprechenden Gründe überwiegen; es genügt, dass der Erfolg des Rechtsbehelfs ebenso wenig auszuschließen ist wie sein Misserfolg (BFH-Beschluss vom 25.8.2009 VI B 69/09, BStBl II 2009, 826). Ist die Rechtslage nicht eindeutig, so ist im summarischen Verfahren nicht abschließend zu entscheiden, sondern im Regelfall die Vollziehung auszusetzen (BFH-Beschluss vom 25.8.2009 VI B 69/09, BStBl II 2009, 826). Die Entscheidung über einen Antrag auf AdV ergeht wegen dessen Eilbedürftigkeit aufgrund des Prozessstoffs, der sich aus den dem Gericht vorliegenden Unterlagen, insbesondere den Akten der Finanzbehörde und präsenten Beweismitteln ergibt. Aus diesen Unterlagen hat das Gericht seine Feststellungen zum Sachverhalt zu treffen (BFH-Beschluss vom 6.11.2008 IV B 126/07, BStBl II 2009, 156). Die Durchführung weiterer Sachverhaltsermittlungen ist nicht erforderlich (vgl. BFH-Beschluss vom 21.7.1994 IX B 78/94, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH – BFH/NV – 1995, 116).

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nks">dd.              Soweit der Antragsgegner das Einkommen bzw. den Gewerbeertrag der Antragstellerin um einen über 24.881,52 € (19.900 € + 4.981,52 €) hinausgehenden Betrag von 6.318,48 € im Zusammenhang mit den von der H erbrachten Fremdleistungen erhöht hat, bestehen bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide. Denn insoweit kann der Senat schon nicht das Vorliegen von Aufwendungen feststellen. Sämtliche von der H erbrachte Leistungen sollen mit Bargeld bezahlt worden sein. Die Antragstellerin hat für Aufwendungen, die über einen Betrag in Höhe von 19.900 € hinausgehen, jedoch keine Barzahlungsquittungen vorgelegt. Sie hat auch keine anderen Dokumente vorgelegt, mittels derer sich entsprechende Barzahlungen feststellen lassen. Die von der Antragstellerin erstellten Gutschriften sind nicht zum Nachweis einer tatsächlichen Zahlung der in den Gutschriften genannten Beträgen geeignet, da es sich um einen von der Antragstellerin selbst erstellten Eigenbeleg handelt, welcher nicht von dem Geschäftsführer der H unterzeichnet worden ist. Es liegt auch keine Bestätigung des Geschäftsführers der H vor, dass ein über 19.900 € hinausgehender Betrag an die H. ausgezahlt worden sei. Die von der Antragstellerin vorgelegte Erklärung des Geschäftsführers der H, nach welcher die H, die in der Zeit vom 1.10.2014 bis zum Ende des Jahres 2015 erfolgreich Spender für den C. gewonnen habe, ordnungsgemäße Abrechnungen erhalten habe, welche bar ausgezahlt worden seien und er keinerlei Reklamationen habe, vermögen den Senat nicht davon zu überzeugen, dass die Antragstellerin auch die in den Quittungen ausgewiesenen, über einen Betrag von 19.900 € hinausgehenden Beträge geleistet hat. Denn diese von der Antragstellerin vorbereitete schriftliche Aussage des H erschöpft sich in einer pauschalen Bestätigung der Richtigkeit der Angaben der Antragstellerin, ohne dass der Geschäftsführer der H die konkrete Höhe der erhaltenen Barzahlungen bestätigt. Im Übrigen erscheint es nicht ausgeschlossen, dass es sich bei der von der Antragstellerin vorbereiteten und von dem Geschäftsführer der H lediglich unterzeichneten Erklärung um eine bloße Gefälligkeitsbescheinigung handelt, die der Geschäftsführer der H, der inzwischen bei der Antragstellerin nichtselbstständig beschäftigt ist, möglicherweise aufgrund des bestehenden Abhängigkeitsverhältnisses zur Antragstellerin unterzeichnet hat.

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nks">cc.              Soweit der Antragsgegner das Einkommen bzw. den Gewerbeertrag der Antragstellerin um einen Betrag in Höhe von 11.442,80 € erhöht hat, bestehen bei der gebotenen summarischen Prüfung hingegen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Steuerbescheide. Der Senat kann nicht feststellen, dass der Antragstellerin weiterer, über einen Betrag von 4.600 € hinausgehender Aufwand in Höhe von 11.442,80 € entstanden ist. Denn die Antragstellerin kann weder nachweisen, dass sie der SP einen 4.600 € übersteigenden Betrag tatsächlich schuldete und daher zum 31.12.2016 eine entsprechende Forderung ausweisen musste, noch vermag sie einen tatsächlichen Mittelabfluss an die SP nachzuweisen, der über einen Betrag in Höhe von 4.600 € hinausgeht. Der Geschäftsführer der SP bestreitet einen Vertragsschluss und behauptet, seine Tätigkeit für die Antragstellerin alsbald eingestellt zu haben. Ferner bestreitet er einen über 4.600 € hinausgehenden Betrag für die von der SP erbrachte Leistungen erhalten zu haben. Die Antragstellerin räumte selbst ein, dass der Geschäftsführer der SP die Rücksendung erstellter und ihm übergegebener Belege über den Zahlungserhalt verweigert habe und entsprechende Quittungen zur Bestätigung weiterer Barzahlungen nicht vorgelegt werden können. Der von der Antragstellerin vorgelegte Vertrag mit der SP trägt keine Unterschrift, was die Aussage des Geschäftsführers der SP, er habe die Unterschrift verweigert, bestätigt.

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bsatzLinks">bb.              Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze lässt sich auf der Grundlage der Feststellungen der Betriebsprüfung und der in den in den Verwaltungsakten abgelegten Nachweise nicht feststellen, dass die vom Antragsgegner behauptete gesellschaftsrechtliche Veranlassung des Verlustes aus dem An- und Verkauf der beiden zuvor vom C. geleasten PKW vorliegt.

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