Urteil vom Finanzgericht Münster - 11 K 3305/18 Kg,AO
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
1
Tatbestand
2Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Änderung der Festsetzung des Differenz-Kindergeldes und der Rückforderung von Kindergeld.
3Die Klägerin, die belgische Staatsangehörige ist, bezog für ihren Sohn M., geboren am xx.xx.1999, fortlaufend – auch im streitigen Zeitraum von Januar 2017 bis Mai 2018 – Familienleistungen in Belgien und Differenz-Kindergeld in Deutschland. Sie und ihr Sohn hatten im streitigen Zeitraum ihren Wohnsitz in Deutschland. Ihr Sohn besuchte das ..., eine Schule der Sekundarstufe II des Kreises S.. Von dem Vater ihres Sohnes, F. J., der seinen Wohnsitz im streitigen Zeitraum in Belgien hatte und dort unselbständig erwerbstätig war, ist sie seit 2003 geschieden. Die Klägerin bezieht seit 2009 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung von der Deutschen Rentenversicherung Bund.
4Die Beklagte setzte unter dem 17.04.2015 gegenüber der Klägerin Differenz-Kindergeld für den Sohn fest. In dem Bescheid führte sie aus, dass die Klägerin gleichzeitig auch in Belgien einen Anspruch auf Familienleistungen für ihren Sohn habe. Der Kindergeldanspruch nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) sei deshalb unter Berücksichtigung der dort vorgesehenen Leistungen zu prüfen. Der Bruttobetrag der ausländischen Leistungen sei niedriger als das ihr für ihren Sohn zustehende Kindergeld. Der sich daraus ergebende Unterschiedsbetrag werde ab Dezember 2014 gemäß § 165 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) vorläufig festgesetzt. Eine endgültige Entscheidung über die Höhe des Kindergeldes erfolge, wenn eine Bescheinigung über die Höhe der in Belgien zustehenden Familienleistungen vorliege. Der Klägerin wurde für den streitigen Zeitraum insoweit zunächst wie folgt Kindergeld unter Berücksichtigung eines Anrechnungsbetrags in Höhe von 114,23 EUR gewährt:
5Januar 2017 bis März 2017 |
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Kindergeld nach dem EStG |
192,00 EUR |
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Ausländische Familienleistungen |
114,23 EUR |
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Unterschiedsbetrag |
77,77 EUR |
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x 3 Monate |
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233,31 EUR |
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April 2017 bis Dezember 2017 |
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Kindergeld nach dem EStG |
192,00 EUR |
|
Ausländische Familienleistungen |
114,23 EUR |
|
Unterschiedsbetrag |
77,77 EUR |
|
x 9 Monate |
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699,93 EUR |
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Januar 2018 bis Mai 2018 |
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Kindergeld nach dem EStG |
194,00 EUR |
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Ausländische Familienleistungen |
114,23 EUR |
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Unterschiedsbetrag |
79,77 EUR |
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x 5 Monate |
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398,85 EUR |
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1.332,09 EUR |
In der Kindergeldakte ist eine „Bescheinigung Kindergeld“ der belgischen Behörde FAMIFED (Föderale Agentur für Kindergeld) abgeheftet, die die Klägerin auf Aufforderung der Beklagten übersandte. Nach der Bescheinigung hat die Klägerin ab Januar 2017 ein Anrecht auf einen Zuschlag für Alleinerziehende. Demnach sind an die Klägerin belgische Leistungen für Januar bis März 2017 in Höhe von je 187,85 EUR und für April 2017 bis Mai 2018 in Höhe von je 201,12 EUR erbracht worden.
7Mit Bescheid vom 23.07.2018 änderte die Beklagte die Kindergeldfestsetzung. Sie führte in dem Bescheid aus: Aufgrund der Bestätigung des ausländischen Trägers über die Höhe der ihr in Belgien zustehenden Familienleistungen, werde der Kindergeldanspruch für die Zeit von Januar 2017 bis Mai 2018 abschließend festgesetzt. Während des Zeitraums Januar 2017 bis Mai 2018 seien vorläufig Kindergeld-Unterschiedsbeträge in Höhe von 1.338,09 EUR gezahlt worden. Es sei für diesen Zeitraum ein Betrag in Höhe von insgesamt 1.325,64 EUR überzahlt worden, der nach § 37 Abs. 2 AO zu erstatten sei. In der Anlage zum Bescheid errechnete die Beklagte das Differenzkindergeld wie folgt neu:
8Januar 2017 bis März 2017 |
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Kindergeld nach dem EStG |
192,00 EUR |
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Ausländische Familienleistungen |
187,85 EUR |
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Unterschiedsbetrag |
4,15 EUR |
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x 3 Monate |
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12,45 EUR |
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April 2017 bis Dezember 2017 |
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Kindergeld nach dem EStG |
192,00 EUR |
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Ausländische Familienleistungen |
201,12 EUR |
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Unterschiedsbetrag |
0,000 EUR |
|
0,00 EUR |
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Januar 2018 bis Mai 2018 |
||
Kindergeld nach dem EStG |
194,00 EUR |
|
Ausländische Familienleistungen |
201,12 EUR |
|
Unterschiedsbetrag |
0,000 EUR |
|
0,00 EUR |
Die Klägerin legte gegen diesen Bescheid Einspruch ein und trug vor, dass der Bescheid für sie nicht nachvollziehbar sei. Er sei nicht korrekt. Die belgische Kindergeldkasse habe sie Anfang letzten Jahres angeschrieben und sie darauf hingewiesen, dass sie eventuell ein Anrecht auf einen Kindergeldzuschlag habe. Nach einer Prüfung sei dieser Kindergeldzuschlag auch bewilligt worden. Es handele sich bei dem zusätzlichen Betrag in Belgien aber um einen Zuschlag und nicht um Kindergeld. Sie fügte ein Schreiben der FAMIFED bei, das folgenden (auszugsweisen) Inhalt hatte: „ … Arbeitslose, Rentner, Invalide, Personen mit Behinderung, Kranke, Alleinerziehende und hauptberuflich Selbständige mit Überbrückungsrecht können ein Anrecht auf Kindergeldzuschlag haben. … Für das Anrecht auf einen Kindergeldzuschlag dürfen ihre durchschnittlichen steuerpflichtigen Berufseinkünfte und/oder Sozialeinkommen einen bestimmten Grenzbetrag nicht überschreiten. …“.
10Die Beklagte erließ unter dem 24.09.2018 die Einspruchsentscheidung, mit der sie den Einspruch als unbegründet zurückwies. Die Klägerin erfülle zwar die Anspruchsvoraussetzungen des § 62 Abs. 1 EStG für einen Kindergeldanspruch in Deutschland. Für ihren Sohn bestehe jedoch zugleich in einem anderen Staat der Europäischen Union (EU) ein Anspruch auf Kindergeld, nämlich in Belgien. Die Konkurrenz werde durch Art. 67 und 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit - Amtsblatt der Europäischen Union / ABlEU 2004 Nr. L 166, S. 1 - (im Folgenden: VO Nr. 883/2004) aufgelöst. Der Zweck dieser Vorschriften bestehe darin, funktionsidentische Doppelleistungen in verschiedenen Staaten zu vermeiden. Im Streitfall habe der Sohn in Deutschland gelebt und eine anspruchsberechtigte Person – der Kindesvater – habe im streitigen Zeitraum in Belgien eine Erwerbstätigkeit ausgeübt. Hingegen habe die Klägerin keine Erwerbstätigkeit ausgeübt, sie habe eine Rente bezogen. Der Kindergeldanspruch in Belgien sei deshalb gegenüber dem deutschen Kindergeldanspruch vorrangig. Die in dem Bescheid vom 23.07.2018 vorgenommene Berechnung sei nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei der belgische Kindergeldzuschuss sehr wohl auf das deutsche Kindergeld anzurechnen, da es sich um eine vergleichbare Leistung im Sinne des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG handele. Die Erstattungspflicht ergebe sich aus § 37 Abs. 2 AO.
11Die Klägerin hat am 24.10.2018 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor: Sie beziehe in Belgien einen Kindergeldzuschlag, der nicht Bestandteil des belgischen Kindergeldes sei. Es handele sich insoweit gerade nicht um eine vergleichbare Leistung im Sinne des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Für die Prüfung der Vergleichbarkeit dürften nur die Grundsätze des deutschen Kindergeldzuschlags zugrundezulegen sein. Danach ergebe sich keine Anrechnung des Alleinerziehendenzuschlags.
12Sie verweise auf das belgische Info-Blatt „Kinderzuschlag“, aus dem sich eindeutig ergebe, dass das Kindergeld bei der Berechnung des Kinderzuschlags/Groeipakket keine Berücksichtigung finde. Der deutsche und der belgische Kinderzuschlag seien völlig andere Einrichtungen und würden unter anderen Gesichtspunkten gewährt, so dass eine Anrechnung des Alleinerziehendenzuschlags auf das deutsche Kindergeld nicht angezeigt sei. Ansonsten gäbe es auch eine unterschiedliche Behandlung im Vergleich zu Alleinerziehenden in Deutschland, da bei der Gewährung von Sozialleistungen in Deutschland auch ein Alleinerziehendenzuschlag gewährt werde, welcher dann aber beim Kindergeld keine Berücksichtigung finde. Dementsprechend dürfe es im Wege der Gleichbehandlung bei ausländischen Kindergeldzuschlägen auch nicht sein, dass hier etwas angerechnet werde, was beim rein deutschen Kindergeld keine Anrechnung finde.
13Die Klägerin übersandte im Laufe des Klageverfahrens unter anderem die Bescheinigung der belgischen Behörde FONS zum „Groeipakket“ vom xx.xx.2021, aus der sich für den streitigen Zeitraum folgende Beträge ergeben:
14Art. 40 AKBW |
Art. 44 AKBW |
Art. 41 AKBW |
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Maand |
Basis |
Leeftijdstoeslag |
Summe |
Éénodudergezin |
insgesamt |
("Grundbetrag") |
("Alterszuschlag") |
(Aleinerz.zuschlag) |
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Jan 17 |
92,09 € |
48,88 € |
140,97 € |
46,88 € |
187,85 € |
Feb 17 |
92,09 € |
48,88 € |
140,97 € |
46,88 € |
187,85 € |
Mrz 17 |
92,09 € |
48,88 € |
140,97 € |
46,88 € |
187,85 € |
Apr 17 |
92,09 € |
62,15 € |
150,24 € |
46,88 € |
201,12 € |
Mai 17 |
92,09 € |
62,15 € |
154,24 € |
46,88 € |
201,12 € |
Jun 17 |
92,09 € |
62,15 € |
154,24 € |
46,88 € |
201,12 € |
Jul 17 |
92,09 € |
62,15 € |
154,24 € |
46,88 € |
201,12 € |
Aug 17 |
92,09 € |
62,15 € |
154,24 € |
46,88 € |
201,12 € |
Sep 17 |
92,09 € |
62,15 € |
154,24 € |
46,88 € |
201,12 € |
Okt 17 |
92,09 € |
62,15 € |
154,24 € |
46,88 € |
201,12 € |
Nov 17 |
92,09 € |
62,15 € |
154,24 € |
46,88 € |
201,12 € |
Dez 17 |
92,09 € |
62,15 € |
154,24 € |
46,88 € |
201,12 € |
Jan 18 |
92,09 € |
62,15 € |
154,24 € |
46,88 € |
201,12 € |
Feb 18 |
92,09 € |
62,15 € |
154,24 € |
46,88 € |
201,12 € |
Mrz 18 |
92,09 € |
62,15 € |
154,24 € |
46,88 € |
201,12 € |
Apr 18 |
92,09 € |
62,15 € |
154,24 € |
46,88 € |
201,12 € |
Mai 18 |
92,09 € |
62,15 € |
154,24 € |
46,88 € |
201,12 € |
Die Klägerin beantragt,
16unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 24.09.2018 den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 23.07.2018 dahingehend zu ändern, dass Differenz-Kindergeld unter Berücksichtigung von aus Belgien bezogenen Beträgen in Höhe von je 140,97 EUR (Januar 2017 bis März 2017) und je 154,25 EUR (April 2017 bis Mai 2018) auf je 51,03 EUR (Januar 2017 bis März 2017), je 37,76 EUR (April 2017 bis Dezember 2017) und je 39,76 EUR (Januar 2018 bis Mai 2018) festgesetzt werden und der Rückforderungsbetrag entsprechend reduziert wird.
17Die Beklagte beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung und führt ergänzend aus: Die Klägerin habe laut den vorliegenden Bescheinigungen der belgischen Behörde einen monatlichen Betrag in Höhe von insgesamt 187,85 EUR (Januar bis April 2017) bzw. 201,12 EUR (Mai 2017 bis Mai 2018) erhalten. Der streitbefangene Alleinerziehendenzuschlag sei ebenso anzurechnen wie das „kindgebondene Budget“. Der belgische Alleinerziehendenzuschlag stelle eine Familienleistung nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. j der VO Nr. 883/2004 dar und sei auf das deutsche Kindergeld anzurechnen. Der belgische Träger habe die Kindergeldhöhe mit der „Bescheinigung Kindergeld“ bestätigt. Da das Kindergeld in Belgien höher sei, bestehe in Deutschland kein Anspruch auf einen Unterschiedsbetrag. Die Beklagte verweist im Übrigen auf die Stellungnahme des Bundeszentralamts für Steuern vom 01.07.2021, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird.
20Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die von der Beklagten übersandten Verwaltungsvorgänge und die Gerichtsakte verwiesen.
21Die Beklage hat mit Schriftsatz vom 21.03.2022, die Klägerin mit Schriftsatz vom 13.04.2022 gemäß § 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auf eine mündliche Verhandlung verzichtet.
22Entscheidungsgründe
23Die Klage ist unbegründet.
24Der angefochtene Bescheid vom 23.07.2018 und die Einspruchsentscheidung vom 24.09.2018 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).
25I. Die Beklagte hat zu Recht die Kindergeldfestsetzungen für Januar 2017 bis Mai 2018 berichtigt und für den streitigen Zeitraum nur noch für Januar 2017 bis März 2017 (Differenz-)Kindergeld in Höhe von je 4,15 EUR, d.h. insgesamt 12,45 EUR festgesetzt.
261. Die Klägerin erfüllte – was zwischen den Beteiligten unstreitig ist – die Voraussetzungen für den Bezug von Kindergeld nach dem EStG.
27Sie ist Anspruchsberechtigte, da sie ihren Wohnsitz im Inland hatte (§ 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG), ihr Sohn ihr leibliches Kind ist (§ 63 Abs. 1 Nr. 1 EStG i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 1 EStG), dieser bis März 2017 noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hatte (§ 63 Abs. 1 Satz 2 EStG i.V.m. § 32 Abs. 3 EStG) und danach bis Mai 2018 aufgrund seiner Schulausbildung die Voraussetzungen des § 63 Abs. 1 Satz 2 EStG i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a) EStG vorlagen.
28Der Klägerin und nicht dem Kindesvater – unterstellt er erfüllte auch die Anspruchsvoraussetzungen für den Kindergeldbezug – stand das Kindergeld zu, denn sie hatte den Sohn im streitigen Zeitraum in ihrem Haushalt aufgenommen. Gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG i.V.m. § 64 Abs. 1 EStG wird das Kindergeld bei mehreren Kindergeldberechtigten demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat.
293. Die bestehende Anspruchskonkurrenz – der Bezug von Familienleistungen für den Sohn in Belgien und in Deutschland – ist – was zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist - nach Art. 68 der VO Nr. 883/2004 zu lösen. Der Klägerin ist in Deutschland nach Art. 68 Abs. 2 Satz 2 VO Nr. 883/2004 (nur) sog. Differenz-Kindergeld zu gewähren.
30a. Im Streitfall ist der persönliche Anwendungsbereich der VO Nr. 883/2004 eröffnet, da die Klägerin und der Kindesvater die belgische Staatsangehörigkeit, d.h. die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen (Art. 2 Abs. 1 der VO Nr. 883/2004), und der sachliche Anwendungsbereich, weil das Kindergeld eine Familienleistung i.S. des Art. 1 Buchst. z der VO Nr. 883/2004 iV.m. Art. 3 Abs. 1 Buchst. j der VO Nr. 883/2004 ist.
31b. Ist der Anwendungsbereich der VO Nr. 883/2004 eröffnet und sind für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren, werden Familienleistungen gemäß Art. 68 Abs. 2 Satz 1 der VO Nr. 883/2004 nach den Rechtsvorschriften gewährt, die nach Art. 68 Abs. 1 der VO Nr. 883/2004 Vorrang haben. Ansprüche auf Familienleistungen nach anderen widerstreitenden Rechtsvorschriften werden nach Art. 68 Abs. 2 Satz 2 der VO Nr. 883/2004 bis zur Höhe des nach den vorrangig geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Betrags ausgesetzt; erforderlichenfalls ist ein Unterschiedsbetrag in Höhe des darüber hinausgehenden Betrags der Leistungen zu gewähren. Jedoch muss nach Art. 68 Abs. 2 Satz 3 der VO Nr. 883/2004 ein derartiger Unterschiedsbetrag nicht für Kinder gewährt werden, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, wenn der entsprechende Leistungsanspruch ausschließlich durch den Wohnort ausgelöst wird.
32Hiervon ausgehend sind für denselben Zeitraum – hier: Januar 2017 bis Mai 2018 – und für dieselben Familienangehörigen – hier: den Sohn – Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedsstaaten – Belgien und Deutschland – gewährt worden, wobei der Anspruch auf belgische Familienleistungen der vorrangige Anspruch im Sinne des Art. 68 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 68 Abs. 1 Buchst. a der VO Nr. 883/2004 ist, da nach der in Art. 68 Abs. 1 Buchst. a der VO Nr. 883/2004 angeführten Rangfolge die Beschäftigung des Kindesvaters in Belgien dem Bezug der Rente durch die Klägerin in Deutschland vorgeht. Dies führt dazu, dass die Klägerin – wie bereits ausgeführt – in Deutschland nach Art. 68 Abs. 2 Satz 2 der VO Nr. 883/2004 einen Anspruch auf Kindergeld in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den belgischen Familienleistungen und dem deutschen Kindergeld – auf sog. Differenz-Kindergeld – hat.
33Im Rahmen der Berechnung des Unterschiedsbetrags im Sinne des Art. 68 Abs. 2 Satz 2 der VO Nr. 883/2004 sind – was von der Klägerin auch nicht bestritten wird - als Abzugsposten von dem deutschen Kindergeld (Januar bis Dezember 2017: je 192 EUR / Januar bis Mai 2018: je 194 EUR) belgische Familienleistungen in Höhe des „Grundbetrags“ (Basis – Art. 40 Algemene Kinderbijslagwet - AKBW -) von monatlich 92,09 EUR und in Höhe des „Alterszuschlags“ (Leeftijdstoeslag – Art. 44 AKBW) von monatlich 48,88 EUR (Januar bis März 2017) bzw. 62,15 EUR (April 2017 bis Mai 2018) anzusetzen.
34Darüber hinaus sind in die Berechnung des Unterschiedsbetrags – entgegen der Auffassung der Klägerin – auch die belgischen Leistungen in Höhe des „Alleinerziehendenzuschlags“ (Éénoudergezin - Art. 41 AKBW) von monatlich 46,88 EUR miteinzubeziehen, da er Bestandteil der in Belgien gewährten Familienleistungen ist, diese Familienleistungen, d.h. der „Grundbetrag“, der „Alterszuschlag“ und der streitbefangene „Alleinerziehendenzuschlag“ insgesamt Familienleistungen im Sinne des Art. 1 Buchst. z der VO Nr. 883/2004 darstellen, die mit dem deutschen Kindergeld vergleichbar sind.
35Unter Familienleistungen, die in Art. 1 Buchst. z der VO Nr. 883/2004 als Sach- oder Geldleistungen zum Ausgleich von Familienlasten definiert werden, sind nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) staatliche Beiträge zum Familienbudget zu verstehen, welche die Kosten für den Unterhalt von Kindern verringern. Dadurch soll das Familienbudget entlastet und der Lebensstandard der Familie verbessert werden. Familienleistungen sollen dazu dienen, Arbeitnehmer mit Familienlasten dadurch sozial zu unterstützen, dass sich die Allgemeinheit an diesen Lasten beteiligt (vgl. u.a. EuGH-Urteil vom 15.03.2001 C-85/99 – Offermanns –, Slg 2001, I-2261; EuGH-Urteil vom 07.11.2002 C-333/00 – Päivikki Maaheimo –, Slg 2002, I-10087; BFH-Urteil vom 17.04.2008 - III R 36/05, BFHE 221, 50, BStBl. II 2009, 921). Von Familienleistungen gleicher Art ist auszugehen, wenn ihr Sinn und Zweck sowie ihre Berechnungsgrundlage und die Voraussetzungen für ihre Gewährung übereinstimmen. Dabei hat der EuGH ausdrücklich klargestellt, dass angesichts der zahlreichen Unterschiede zwischen den nationalen Systemen der sozialen Sicherheit nicht verlangt werden darf, dass die Berechnungsgrundlagen und die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung völlig gleich sein müssen (vgl. EuGH-Urteil vom 08.05.2014 C-347/12 – Wiering –, Abl EU 2014, Nr. C 202, 3; vgl. auch BFH-Urteil vom 25.07.2019 III R 34/18, BFHE 265, 487).
36Nach diesen Grundsätzen liegt im Streitfall eine Vergleichbarkeit der gewährten Familienleistungen vor. Die Anspruchsvoraussetzungen sind ausreichend vergleichbar. Die Familienleistungen werden in Belgien und Deutschland unter den nahezu deckungsgleichen Voraussetzungen grundsätzlich an einen Elternteil als Anspruchsberechtigten gezahlt (vgl. Art. 51 ff. AKBW bzw. § 62 EStG). Die Leistungen werden bis zum 18. Lebensjahr des Kindes in beiden Ländern ohne zusätzliche Voraussetzungen erbracht (vgl. Art. 62 § 1 AKBW bzw. § 32 Abs. 3 EStG) und längstens grundsätzlich bis zum 25. Lebensjahr gewährt (vgl. Art. 62 § 2 AKBW bzw. § 32 Abs. 4 EStG). Zwischen dem 18. und 25. Lebensjahr werden die Leistungen jeweils nur gewährt, wenn die Kinder bestimmte zusätzliche Voraussetzungen erfüllen, wenn sie z.B. arbeitssuchend sind (vgl. Art. 62 § 5 AKBW bzw. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG) oder eine Berufs- oder Schulausbildung absolvieren (vgl. Art. 62 § 2 ff. AKBW bzw. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG). Liegen die Voraussetzungen bei mehreren Anspruchsberechtigten vor, werden demjenigen die Leistungen bzw. das Kindergeld gezahlt, „in dessen Haushalt das betreffende Kind großgezogen wird“ (Art. 64 § 2 A. 1. AKBW) bzw. „der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat“ (§ 64 Abs. 2 Satz 1 EStG).
37Die Vergleichbarkeit trifft auch für den Sinn und Zweck der belgischen und der deutschen Familienleistungen zu. Aus den Anspruchsvoraussetzungen – insbesondere auch denen des AKBW – ist deutlich der Zweck erkennbar, den erhöhten Aufwand, der die Betreuung und Erziehung bis zur Beendigung z.B. der Schul- bzw. Berufsausbildung – längstens bis zum 25. Lebensjahr – mit sich bringt, zu mildern. Damit sind – was zwischen den Beteiligten bezogen auf den Grundbetrag (Art. 40 AKBW) und den Alterszuschlag (Art. 44 AKBW) unstreitig ist – die Leistungen zur Minderung der Unterhaltskosten für Kinder vorgesehen und dem Grunde nach mit deutschem Kindergeld vergleichbar. Ein die Unterhaltskosten gegebenenfalls übersteigender Betrag kommt der Familie zu Gute. Etwas anderes ergibt sich aber auch nicht für den hier streitbefangenen Alleinerziehendenzuschlag (Art. 41 AKBW). Der Senat verweist insoweit auf die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofs Belgiens in dem Urteil vom 04.02.2021 Nr. 17/2021 Aktenzeichen 7096 unter B. 5.1. (zu finden unter https://etaamb.openjustice.be/nl/arrest_n2021202282 bzw. „Moniteur Belge / Belgisch Staatsblad N. 172 vom 22.06.2021 - vgl. https://www.ejustice.just.fgov.be/ mopdf/2021/06/22_1.pdf):
38Fassung in niederländischer Sprache: „…Artikel 41 van de Algemene kinderbijslagwet is hersteld bij artikel 13 van de programmawet van 27 april 2007. In de parlementaire voorbereiding met betrekking tot die bepaling wordt gepreciseerd dat zij tot doel heeft een verhoogde kinderbijslag toe te kennen aan de eenoudergezinnen, met name omdat een enkele persoon er de lasten op zich neemt die zijn verbonden aan de opvoeding van de kinderen, zonder die lasten te kunnen delen met een persoon met wie hij zou zijn gehuwd of een feitelijk gezin zou vormen : …“
39übersetzt mit dem www.translate.google.com („google-Übersetzer“):
40„… Artikel 41 des Allgemeinen Kindergeldgesetzes wurde durch Artikel 13 des Programmgesetzes vom 27.04.2007 wieder eingeführt. In den parlamentarischen Vorbereitungen zu dieser Vorschrift wird präzisiert, dass ihr Zweck darin besteht, Alleinerziehenden erhöhtes Kindergeld zu gewähren, insbesondere weil eine alleinstehende Person die mit der Erziehung der Kinder verbundenen Lasten übernimmt, ohne dass diese dazu in der Lage sind, Lastenteilung mit einer Person, mit der er verheiratet wäre oder eine faktische Familie bilden würde. …“.
41Dies belegt, dass auch der Alleinerziehendenzuschlag die Kosten der Kindererziehung und Betreuung abdecken soll und die Endbegünstigten nicht die Eltern, sondern die Kinder selbst sind. Zumal der Zuschlag für Alleinerziehende (Art. 41 AKBW) nur gewährt wird, wenn auch ein Grundbetrag (Art. 40 AKBW) gezahlt wird, d.h. der Alleinerziehendenzuschlag mit dem Grundbetrag verknüpft ist. Das belgische Kindergeldgesetz sieht insoweit einen Sonderbedarf, soweit ein Kind bei einem Alleinerziehenden lebt (vgl. insoweit auch BFH-Urteil vom 16.09.2015 XI R 10/13, BFH/NV 2016, 543 zur polnischen Zulage für Alleinerziehende). Wie der Mitgliedstaat die Leistung rechtstechnisch ausgestaltet, ist – wie ausgeführt – unerheblich. Dies entspricht dem Sinn und Zweck des deutschen Kindergeldes, dem nach § 31 EStG eine Doppelfunktion zukommt. Es dient gemäß § 31 Satz 1 EStG der verfassungsrechtlich gebotenen steuerlichen Freistellung des Existenzminimums des Kindes einschließlich des Bedarfs für Betreuung und Erziehung und Ausbildung und, soweit das Kindergeld hierfür nicht erforderlich ist, nach § 31 Satz 2 EStG der sozialrechtlichen Förderung der Familie (vgl. hierzu Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 08.06.2004 - 2 BvL 5/00, BVerfGE 110, 412, BGBl. I 2004, 2570).
42Auch die Berechnungsgrundlagen sind vergleichbar. Sowohl bei den Leistungen nach dem AKBW als auch beim deutschen Kindergeld handelt es sich um regelmäßige monatliche Leistungen, die nach Maßgabe der Zahl bzw. Rang des Kindes im Haushalt und des Alters gewährt werden. Dies entspricht dem Prinzip der Berechnung der Kindergeldhöhe in Deutschland.
43Dem steht auch nicht entgegen, dass der streitbefangene Alleinerziehendenzuschlag (Art. 41 AKBW) nur an Anspruchsberechtigte gezahlt wird, die unter einer bestimmten Einkunftsgrenze liegen. Denn diese Einschränkung in den Anspruchsvoraussetzungen ändert nichts an dem Charakter der Leistung, sondern beschränkt den Anspruch lediglich – wie bereits ausgeführt – im Sinne einer besonderen Bedürftigkeit eines Kindes und für Eltern mit geringeren finanziellen Möglichkeiten.
44Auch nach der Rechtsprechung des EuGH (vgl. EuGH-Urteil vom 08.05.2014 C-347/12 - Wiering -, Abl EU 2014, Nr. C 202, 3 – ergangen zur bis zum 30.04.2010 geltenden Verordnung (EG) VO Nr. 1408/71 –), die nach Ansicht des Senats auf die VO Nr. 883/2004 übertragbar ist (vgl. insoweit auch Urteil des Finanzgerichts Münster vom 05.08.2016 4 K 3544/15 Kg, juris; offen lassend: BFH-Urteil vom 25.07.2019 III R 34/18, BFHE 265, 487, BStBl. II 2021, 20), ist der Alleinerziehendenzuschlag den Familienleistungen im Sinne des Art. 1 Buchst. z der VO Nr. 883/2004 iV.m. Art. 3 Abs. 1 Buchst. j der VO Nr. 883/2004, den Rechtsvorschriften, die die soziale Sicherheit betreffen, und nicht der sozialen Fürsorge („Sozialhilfe“), für die die VO Nr. 883/2004 nach Art. 3 Abs. 5 Buchst. a) keine Anwendung findet, zuzuordnen. Denn nach der Rechtsprechung des EuGH ist eine Leistung der sozialen Sicherheit und nicht der Sozialhilfe gegeben, wenn sie den Empfängern unabhängig von jeder auf Ermessensausübung beruhenden Einzelfallbeurteilung der persönlichen Bedürftigkeit aufgrund eines gesetzlichen Tatbestandes gewährt wird (vgl. u.a. EuGH-Urteil vom 08.05.2014 C-347/12 - Wiering -, Abl EU 2014, Nr. C 202, 3; EuGH-Urteil vom 16.07.1992 C-78/91, Slg 1992, I-4839).
45Bei Anwendung dieser Kriterien auf die Regelung in Art. 41 AKBW zeigt sich, dass die Empfänger einen Rechtsanspruch auf die Leistung haben. Zwar ist für die Gewährung oder Versagung des Alleinerziehendenzuschlags auch das Einkommen der Klägerin ausschlaggebend, doch folgt daraus nicht, dass die Gewährung dieser Leistung von einer für die Sozialhilfe kennzeichnenden Einzelfallbeurteilung der persönlichen Bedürftigkeit des Antragstellers – hier der Klägerin – abhängt. Denn es handelt sich bei der Einkommensgrenze um objektiv und rechtlich festgelegte Voraussetzungen, deren Vorliegen den Anspruch auf diese Leistung – hier den Alleinerziehendenzuschlag – eröffnen, ohne dass die zuständige Behörde – hier die belgische Behörde – sonstige persönliche Bedürfnisse berücksichtigen darf.
46Ob und unter welchen Voraussetzungen in Deutschland im Rahmen des sog. Arbeitslosengeld II (Leistungen nach dem SGB II) ein Alleinerziehendenzuschlag gewährt wird, ist – entgegen der Ausführungen der Klägerin – für die Vergleichbarkeit der belgischen Leistungen mit dem deutschen Kindergeld ohne Bedeutung. Denn abzustellen ist – wie ausgeführt – auf die Regelungen zum deutschen Kindergeld, d.h. Anspruchsvoraussetzungen, Berechnungsgrundlagen und Sinn und Zweck. Soweit die Klägerin in ihrer Klagebegründung mit dem Hinweis auf den Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) abstellen möchte, so weist der Senat darauf hin, dass es sich bei diesem Kinderzuschlag auch um eine Familienleistung im Sinne des Art. 1 Buchst. z der VO Nr. 883/2004 iV.m. Art. 3 Abs. 1 Buchst. j der VO Nr. 883/2004 handelt, weil es sich eindeutig um eine Leistung handelt, die zum Ausgleich von Familienlasten bestimmt ist und auf die, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, ein Anspruch besteht, ohne dass im Rahmen einer Ermessensentscheidung auf die persönlichen Bedürfnisse des jeweiligen Antragstellers abzustellen ist.
474. Ein Ausschluss des Anspruchs der Klägerin nach Art. 68 Abs. 2 Satz 3 der VO Nr. 883/2004 liegt nicht vor, da der Sohn in Deutschland, d.h. nicht in einem anderen Mitgliedstaat als die nach Art. 68 Abs. 2 Satz 2 der VO Nr. 883/2004 anspruchsberechtigte Klägerin wohnt.
485. Im Streitfall konnte die Beklagte die Kindergeldfestsetzung gemäß § 165 Abs. 2 Satz 2 AO ändern.
49Nach § 165 Abs. 2 Satz 1 AO kann die Finanzbehörde, soweit sie eine Steuer vorläufig festgesetzt hat, die Festsetzung aufheben oder ändern. Wenn die Ungewissheit beseitigt ist, ist eine vorläufige Steuerfestsetzung nach § 165 Abs. 2 Satz 2 AO aufzuheben, zu ändern oder für endgültig zu erklären; eine ausgesetzte Steuerfestsetzung ist nachzuholen. Auf die Festsetzung einer Steuervergütung – wie hier das Kindergeld (vgl. § 31 EStG) – ist diese Vorschrift sinngemäß anwendbar, denn § 155 Abs. 5 AO regelt, dass die für die Steuerfestsetzung geltenden Vorschriften auf die Festsetzung einer Steuervergütung sinngemäß Anwendung finden.
50Vorliegend ist das Kindergeld mit Bescheid vom 17.04.2015, der als Dauerverwaltungsakt auch den streitigen Zeitraum Januar 2017 bis Mai 2018 umfasst hat, gemäß § 165 Abs. 1 AO vorläufig festgesetzt worden im Hinblick auf die Höhe der in Belgien bezogenen Familienleistungen. Diese Festsetzung war gemäß § 165 Abs. 2 Satz 2 AO zu ändern, da die Ungewissheit durch die Bestätigung der belgischen Behörde über die aus Belgien für den Sohn bezogenen Familienleistungen beseitigt worden ist. Die Beklagte hat das Kindergeld auch der Höhe nach in dem Bescheid vom 23.07.2018 zutreffend festgesetzt.
51II. Da aufgrund der danach rechtmäßigen (teilweisen) Aufhebung der Kindergeldfestsetzung der rechtliche Grund für die Zahlung des Kindergeldes für Januar 2017 bis Mai 2018 (teilweise) weggefallen ist, ist die Klägerin gemäß § 37 Abs. 2 AO verpflichtet, das für diesen Zeitraum überzahlte Kindergeld in Höhe von 1.325,64 EUR an die Beklagte zurückzuzahlen.
52III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
53IV. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor; die Entscheidung beruht auf der Würdigung der Umstände des vorliegenden Einzelfalles unter Anwendung der höchstrichterlichen Rechtsprechung.
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Referenzen
- 2019 III R 34/18 2x (nicht zugeordnet)
- § 165 Abs. 1 AO 1x (nicht zugeordnet)
- FGO § 115 1x
- EStG § 62 Anspruchsberechtigte 3x
- FGO § 100 1x
- § 165 Abs. 2 Satz 2 AO 2x (nicht zugeordnet)
- 4 K 3544/15 1x (nicht zugeordnet)
- III R 36/05 1x (nicht zugeordnet)
- EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder 2x
- EStG § 31 Familienleistungsausgleich 4x
- § 165 Abs. 2 Satz 2 AO 1x (nicht zugeordnet)
- § 155 Abs. 5 AO 1x (nicht zugeordnet)
- EStG § 64 Zusammentreffen mehrerer Ansprüche 3x
- EStG § 63 Kinder 3x
- 2 BvL 5/00 1x (nicht zugeordnet)
- EStG § 32 Kinder, Freibeträge für Kinder 5x
- FGO § 135 1x
- 2015 XI R 10/13 1x (nicht zugeordnet)
- § 37 Abs. 2 AO 3x (nicht zugeordnet)