Urteil vom Niedersächsisches Finanzgericht - 9 K 162/23
Tatbestand
Die Kläger sind verheiratet und wurden im Streitjahr 2020 gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger unterhielt im Streitjahr einen Schausteller- und Festzeltbetrieb, aus dem er Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielte. Die Klägerin erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Ferner erzielten die Kläger Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus der Vermietung diverser Immobilien.
Nachdem die Kläger für 2020 keine Einkommensteuererklärung abgegeben hatten, veranlagte der Beklagte die Kläger mit Einkommensteuerbescheid für 2020 vom 22. Mai 2023 unter Schätzung der Besteuerungsgrundlagen nach § 162 der Abgabenordnung - AO -. Gleichsam erließ der Beklagte, nachdem auch für die Umsatzsteuer für 2020 keine Steuererklärung abgegeben worden war, am 22. Mai 2023 einen an den Kläger gerichteten Umsatzsteuerbescheid für 2020, dem er nach § 162 AO geschätzte Besteuerungsgrundlagen zugrunde legte.
Nachdem die Kläger den hiergegen gerichteten Einspruch trotz entsprechender Erinnerungen nicht begründet hatten, wies der Beklagte die Einsprüche mit Einspruchsentscheidung vom 9. Oktober 2023 als unbegründet zurück.
Hiergegen richtet sich die am 13. November 2023 erhobene Klage, zu deren Begründung die Kläger auf die "kurzfristig" nachzureichenden Steuererklärungen verweisen. Da die Kläger das ihrer Klage zugrunde liegende Klagebegehren auch in der mit der Eingangsverfügung gesetzten Frist nicht bezeichnet hatten, sind ihnen mit Verfügung vom 2 Januar 2024 Ausschlussfristen zur Bezeichnung des Klagebegehrens nach § 65 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - und zur Begründung der Klage (§ 79b Abs. 1 FGO) jeweils zum 29. Februar 2024 gesetzt worden.
Nachdem die Prozessbevollmächtigte der Kläger das elektronische Empfangsbekenntnis über den Zugang der Fristsetzung trotz Erinnerungen vom 10. und 17. Januar 2024 nicht zurückgesandt hatte, hat sie auf telefonische Nachfrage der Berichterstatterin mitgeteilt, dass sie Probleme mit der Datev-Schnittstelle habe. Sie hat aber bestätigt, das Schreiben, mit dem die Ausschlussfrist gesetzt worden ist, "vor geraumer Zeit" erhalten zu haben, und hat angekündigt, dass elektronische Empfangsbekenntnis zeitnah und zwar mit dem Datum des ursprünglichen Erhalts zurücksenden. Das Schreiben mit der Fristsetzung nach § 65 Abs. 2 Satz 2, § 79b Abs. 1 FGO ist der Prozessbevollmächtigten daraufhin erneut gegen Postzustellungsurkunde am 15. Februar 2024 zugestellt worden. Vom gleichen Tag datiert auch das von der Prozessbevollmächtigten zurückgesandte elektronische Empfangsbekenntnis.
Darauf haben die Kläger am 29. Februar 2024 um 18:54 Uhr (Umsatzsteuer) bzw. 19:02 Uhr (Einkommensteuer) die streitgegenständlichen Steuererklärungen elektronisch an den Beklagten übermittelt. Nicht beigefügt worden sind die den Einkünften aus Gewerbebetrieb zugrunde liegende Gewinnermittlung oder die in der Anlage V in Bezug genommenen Erläuterungen.
Die Kläger beantragen,
den Einkommensteuerbescheid 2020 und den Umsatzsteuerbescheid 2020 jeweils vom 22. Mai 2023 in Gestalt der jeweiligen Einspruchsentscheidung vom 9. Oktober 2023 nach Maßgabe der eingereichten Steuererklärungen abzuändern.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Klage sei mangels Bezeichnung des Klagebegehrens unzulässig. Die kurz vor Fristablauf beim Beklagten eingereichten Steuererklärungen wären zur Bezeichnung des Klagebegehrens nur dann ausreichend, wenn rechtzeitig vor Ablauf der Frist beim Gericht ein sich auf die Übermittlung der nachgereichten Steuererklärungen beziehender Schriftsatz eingegangen wäre. Dies sei indes nicht geschehen.
Mit Schriftsatz vom 22. März 2024 haben die Kläger mitgeteilt, dass die betreffenden Steuererklärungen, aus welchen das Klagebegehren entnehmbar sei, fristgerecht beim Beklagten eingereicht worden seien.
Auf entsprechende Aufforderung durch das Gericht hat der Beklagte die den Streitfall betreffenden Steuerakten mit Schreiben vom 8. Mai 2024 an das Gericht übersandt. Die am 15. Mai 2024 durchgeführte mündliche Verhandlung ist auf die Frage der Zulässigkeit beschränkt worden.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage hat keinen Erfolg, da sie mangels fristgerechter Bezeichnung des Klagebegehrens unzulässig ist.
1. a) Nach § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO muss die Klage u.a. den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Fehlt es an einem der in § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO genannten Erfordernisse, kann der Vorsitzende oder Berichterstatter dem Kläger für die erforderliche Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen (§ 65 Abs. 2 Satz 2 FGO). Entspricht die eingereichte Klage den in § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO genannten Erfordernissen, ist eine gleichwohl verfügte Ausschlussfrist hinfällig (vgl. BFH, Beschlüsse vom 17. Januar 2002 VI B 114/01, BFHE 198, 1, BStBl II 2002, 306; und vom 28. Juni 2012 XI B 44/12, juris; jeweils m.w.N.).
b) Eine ausreichende Bezeichnung des Klagebegehrens erfordert, dass der Kläger substantiiert darlegt, inwiefern der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig ist, und ihn in seinen Rechten verletzt (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 26. November 1979 GrS 1/78, BFHE 129, 117, BStBl II 1980, 99). Wie weit das Klagebegehren einer Klage im Einzelnen zu substantiieren ist, hängt von den Umständen des Falles ab (BFH, Urteil vom 14. Juni 2000 X R 18/99, juris, m.w.N.), insbesondere von dem Inhalt des angefochtenen Verwaltungsaktes, der Steuerart und der Klageart (BFH, Beschlüsse vom 8. Juni 2004 XI B 46/02, juris; und vom 9. Juni 2011 X B 47/10, juris).
aa) Die Nennung der angefochtenen Verwaltungsakte reicht zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens nicht aus (vgl. BFH, Beschluss vom 17. Januar 2002 XI B 127/02, juris). Auch kann vom Gericht nicht verlangt werden, den Gegenstand des Klagebegehrens anhand einer Vielzahl ihm vorgelegter Unterlagen selbst zu ermitteln, und die Anforderungen des § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO als erfüllt anzusehen, wenn die vorgelegten Unterlagen dies mehr oder weniger leicht und zuverlässig ermöglichen (BFH, Urteil vom 13. Juni 1996 III R 93/95, BFHE 180, 247, BStBl II 1996, 483).
bb) Entscheidend ist, ob das Gericht durch die Angaben des Klägers in die Lage versetzt wird, zu erkennen, worin die den Kläger treffende Rechtsverletzung nach dessen Ansicht liegt (BFH, Beschlüsse vom 30. April 2001 VII B 325/00, juris; und vom 17. Januar 2002 VI B 114/01, BFHE 198, 1, BStBl II 2002, 306). Der Gegenstand des Klagebegehrens kann auch im Wege der Auslegung und unter Rückgriff auf die Steuerakten festgestellt werden (BFH, Beschluss vom 20. September 2002 IV B 198/01, juris, m.w.N.). Bei der Auslegung einer bei Gericht erhobenen Klage sind sämtliche diesem und der Finanzbehörde erkennbaren Umstände tatsächlicher und rechtlicher Art zu berücksichtigen (vgl. BFH, Beschluss vom 5. Februar 2014 XI B 73/13, juris, m.w.N.). Das Gericht hat bei der Auslegung der Klageschrift u.a. die Unterlagen zur Kenntnis zu nehmen, auf die in der Klageschrift durch ausdrückliche Bezeichnung Bezug genommen worden ist (vgl. BFH, Urteil vom 27. Juli 1999 VIII R 55/98, juris). Auch ein Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung (AdV) kann zur Auslegung der Klageschrift heranzuziehen sein (BFH, Urteil vom 18. Mai 1999 X R 20/98, juris).
cc) § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO erlegt dem Kläger umgekehrt auch keine zusätzlichen, weitergehenden Obliegenheiten auf als § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO und begründet keinen Anspruch des Gerichts, dass ihm eine ohne Hinzuziehung noch nicht vorliegender Steuerakten aus sich heraus verständliche Darstellung des nach Ansicht des Klägers maßgeblichen steuerlichen Sachverhalts vorgelegt wird (BFH, Urteil vom 13. Juni 1996 III R 93/95, BFHE 180, 247, BStBl II 1996, 483; Beschluss vom 8. Juni 2004 XI B 46/02, juris).
2. Nach Maßgabe dieser Grundsätze scheitert die Zulässigkeit der Klage an der mangelnden fristgerechten Bezeichnung des Klagebegehrens. So haben die Kläger ihr Klagebegehren weder bereits bei Klageerhebung durch ihre Klageschrift (a) noch innerhalb der gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO rechtswirksam gesetzten Ausschlussfrist bezeichnet (b).
a) Den Anforderungen des § 65 Abs. 1 FGO wurde nicht bereits bei Klageerhebung durch den Inhalt der Klageschrift Genüge getan, mit der die Kläger eine "Begründung in Form der Steuererklärungen" angekündigt hatten. So entspricht es der ständigen Rechtsprechung des BFH, dass die bloße Ankündigung einer noch abzugebenden Steuererklärung für die Bezeichnung des Klagebegehrens nicht ausreichend ist (vgl. BFH, Beschlüsse vom 28. Dezember 1998 V B 123/98, juris; und vom 17. Juni 1998 X B 139/97, juris).
b) Ferner haben die Kläger ihre Ausführungen zum Klagebegehren auch nicht innerhalb der rechtswirksam (aa) gesetzten Ausschlussfrist des § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO gegenüber dem Gericht ergänzt (bb). Die lediglich beim Beklagten eingereichten Steuererklärungen waren zur Bezeichnung des Klagebegehrens ohne weiteren Hinweis ungeeignet (cc).
aa) Die Fristsetzung nach § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO war rechtswirksam.
(1) Insbesondere ging die mit Verfügung vom 2. Januar 2024 gesetzte Ausschlussfrist nicht ins Leere. Dabei war unschädlich, dass der Beklagte die Steuerakten im Zeitpunkt der Fristsetzung noch nicht übermittelt hatte. Das Gericht hätte auch unter Zuhilfenahme der den Streitfall betreffenden Steuerakten (vgl. BFH, Beschluss vom 6. Dezember 2002 VIII B 219/02, juris) nicht erkennen können, inwieweit der Kläger den Bescheid für rechtswidrig hielt und seine Änderung begehrte (vgl. BFH, Urteil vom 24. Oktober 2001 X R 39/99, juris), da diese nach dem eigenen Vortrag der Kläger zu diesem Zeitpunkt noch nicht die angekündigten Steuererklärungen enthielten, aus denen sich die "Klagebegründung" ergeben sollte (vgl. in einem ähnlich gelagerten Fall BFH, Urteil vom 17. Februar 2000 I R 119/97, juris).
(2) Auch steht der Wirksamkeit der Ausschlussfrist nicht entgegen, dass diese ausweislich der Zustellungsnachweise (Postzustellungsurkunde, elektronisches Empfangsbekenntnis) erst am 15. Februar 2024 wirksam wurde und damit lediglich zwei Wochen bis zum Fristablauf am 29. Februar 2024 verblieben. So hat der BFH eine lediglich mit zwei Wochen bemessene Ausschlussschlussfrist im Sinne des § 65 Abs. 2 FGO zwar als "äußerst knapp", aber im Einzelfall als ausreichend erachtet (BFH, Beschluss vom 14. Juni 1999 I B 174/98, juris). Hinzu kommt im Streitfall, dass das Schreiben vom 2. Januar 2024, mit dem die Ausschlussfrist gesetzt worden war, der Prozessbevollmächtigte ausweislich ihrer telefonischen Auskunft vom 13. Februar 2024 schon deutlich früher ("vor geraumer Zeit") zugegangen und eine frühere Rücksendung des elektronischen Empfangsbekenntnisses lediglich an technischen Problemen gescheitert ist.
bb) Bis zum Ablauf dieser wirksam gesetzten Ausschlussfrist haben die Kläger ihr Klagebegehren auch unstreitig nicht gegenüber dem Finanzgericht bezeichnet.
cc) Entgegen der Auffassung der Kläger ist eine rechtzeitige Bezeichnung des Klagebegehrens auch nicht darin zu sehen, dass die Kläger am Tag des Fristablaufs die entsprechenden Einkommen- und Umsatzsteuererklärungen 2020 beim Beklagten eingereicht haben.
(1) So hat der BFH in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass die Ausschlussfrist mit Blick auf die mit der Präklusionsvorschrift intendierte zeitnahe Sachprüfung und Entscheidung durch das Gericht grundsätzlich nicht gewahrt ist, wenn das Klagebegehren nicht gegenüber dem Gericht, sondern lediglich gegenüber dem Beklagten bezeichnet wird (BFH, Urteile vom 24. Oktober 2001 X R 39/99, juris; und vom 17. Februar 2000 I R 119/97, juris m.w.N.).
Die Bezeichnung des Klagebegehrens ist als Prozesshandlung dem Gericht gegenüber vorzunehmen (BFH, Urteil vom 16. März 1988 I R 93/84, BFHE 153, 290, BStBl II 1988, 895; Beschluss vom 26. Januar 1995 V B 63/94, juris). Eine "Anbringung" beim Beklagten in entsprechender Anwendung der Vorschrift des § 47 Abs. 2 FGO scheidet aus (vgl. BFH, Beschluss vom 26. Januar 1995 V B 63/94, juris unter Verweis auf FG Hamburg, Urteil vom 10. September 1993 VII 5/93, juris; FG Köln, Urteil vom 16. September 1993 4 K 4172/92, juris).
(2) In Schätzungsfällen wie dem hiesigen, in denen das Klagebegehren durch die nachträgliche Abgabe einer Steuererklärung bezeichnet wird, genügt es indes nach der ebenfalls ständigen Rechtsprechung des BFH, wenn innerhalb der Frist gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO das FG auf die nach Erlass der angefochtenen Steuerbescheide beim FA eingereichten Steuererklärungen hingewiesen wird (BFH, Urteile vom 17. Februar 2000 I R 119/97, juris; und vom 22. April 1998 XI R 31-32/97, juris, m.w.N.).
Einen derartigen Hinweis auf die vor Ablauf der Ausschlussfrist eingereichten Steuererklärungen hat die Prozessbevollmächtigte der Kläger im Streitfall jedoch erst auf Nachfrage des Gerichts am 22. März 2024 und damit nach Fristablauf gegeben. Gründe, aus denen sich eine Wiedereinsetzung in die Ausschlussfrist nach § 56 FGO ergeben könnte, wurden weder vorgetragen, noch sind sie ersichtlich.
(3) Etwas anderes ergibt sich schließlich auch nicht daraus, dass die zur Bezeichnung des Klagebegehrens grundsätzlich geeigneten Steuererklärungen vor Ablauf der Ausschlussfrist beim Beklagten eingegangen und damit zu den Streitfall betreffenden Steuerakten gelangt sind.
(a) Zwar verlangt der BFH in ständiger Rechtsprechung, dass das Gericht bei der Auslegung einer Klage sämtliche dem Gericht und der Finanzbehörde erkennbaren Umstände tatsächlicher und rechtlicher Art zu berücksichtigen hat (vgl. BFH, Beschluss vom 5. Februar 2014 XI B 73/13, juris). Danach entbindet eine Fristsetzung gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO das Gericht insbesondere nicht von der Pflicht, auf die alsbaldige Übersendung der gesamten den Streitfall betreffenden Akten hinzuwirken und deren Inhalt bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen (BFH, Urteil vom 17. Februar 2000 I R 119/97, juris). Auch erstreckt sich die Verpflichtung der Finanzbehörde ebenso auf später noch eingehende oder entstehende Aktenteile, die den Streitfall betreffen (BFH, Urteil vom 24. Oktober 2001 X R 39/99, juris).
(b) Die bisherige finanzgerichtliche Rechtsprechung verhält sich indes nicht dazu, bis zu welchem "Stichtag" der Inhalt der Steuerakten zur Bezeichnung des Klagebegehrens nach gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO gesetzter Ausschlussfrist zu berücksichtigen ist.
Im Blick auf die ansonsten hinfällige Ausschlussfrist kann dieser "Stichtag" frühestens auf den Zeitpunkt fallen, in dem die Ausschlussfrist gesetzt wird. Denn die in diesem Zeitpunkt bei den Akten befindlichen Inhalte, aus denen sich das Klagebegehren entnehmen lässt, lassen schon die Ausschlussfrist ins Leere lassen (vgl. BFH, Beschlüsse vom 17. Januar 2002 VI B 114/01, BFHE 198, 1, BStBl II 2002, 306; und vom 28. Juni 2012 XI B 44/12, juris, jeweils m.w.N.). Sie sind in jedem Fall bei der Auslegung der Klage zur Ermittlung des Klagebegehrens zu berücksichtigen.
Demgegenüber würde sich die Lesart der § 65 Abs. 2, § 71 Abs. 2 FGO am wenigsten eingriffsintensiv erweisen, die für den zu berücksichtigenden Akteninhalt auf den (zeitlich spätestens in Betracht kommenden) Moment des Fristablaufs abstellt. Für sie streitet, dass sie dem auch vom BFH in diesem Zusammenhang aus Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes - GG - abgeleiteten Grundsatz der rechtsschutzgewährenden Auslegung von Verfahrensvorschriften (vgl. BFH, Urteil vom 27. Juni 1996 IV R 61/95, juris) am weitest gehenden Rechnung trägt. Hierfür spräche ferner die im finanzgerichtlichen Verfahren gelebte Praxis, die Steuerakten - wie im Streitfall - entgegen § 71 Abs. 2 FGO nicht unmittelbar nach Zustellung der Klageschrift, sondern erst im weiteren Verlauf des Klageverfahren (zumeist nach Anfertigung der Klageerwiderung oder zum Ablauf einer gesetzten Ausschlussfrist) an das Gericht zu übermitteln. Denn erfolgt die Aktenübermittlung - wie im Streitfall - erst nach Ablauf der Ausschlussfrist, erscheint eine Nichtberücksichtigung des gesamten bis Fristablauf entstandenen Akteninhalts unter Verweis auf das mit der Präklusionsvorschrift bezweckte Beschleunigungsgebot auf den ersten Blick sehr formfokussiert.
(c) Gleichwohl vermag sich der Senat dieser weiten Lesart nicht anzuschließen. Denn sie übersieht, dass sich das Verfahren mit der Klageerhebung in die Sphäre des Gerichts verlagert hat, dem ab diesem Zeitpunkt auch die Verfahrensleitung obliegt. Aus diesem Grund sieht das Verfahrensrecht auch nach der Klageanbringung (vgl. § 47 Abs. 2 FGO) auch nicht mehr vor, dass Prozesshandlungen oder -erklärungen gegenüber der Finanzbehörde vorgenommen oder abgegeben werden können. Eine abweichende Handhabung würde die beklagte Finanzbehörde zur Empfangsbotin des Gerichts machen. Der damit verbundene notwendigerweise zusätzliche Übermittlungsweg würde die Rechtssicherheit auch im Fall der nicht unmittelbar nach § 71 Abs. 2 FGO übermittelten Steuerakten verringern, jedenfalls aber verzögern.
Aus diesem Grund stellt der Senat für den Zeitpunkt des maßgeblichen Inhalts der zur Bestimmung des Klagebegehrens hinzuziehenden Steuerakten auf den Zeitpunkt der Fristsetzung ab. Diese Lesart wurzelt in den für § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO einerseits und § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO anderseits gleichermaßen geltenden Obliegenheiten zur Bezeichnung des Klagebegehrens (vgl. zur Maßstabsidentität BFH, Urteil vom 13. Juni 1996 III R 93/95, BFHE 180, 247, BStBl II 1996, 483; Beschluss vom 8. Uni 2004 XI B 46/02, juris) und der mit der Präklusionsvorschrift bezweckten Verfahrensbeschleunigung (vgl. BFH, Urteil vom 24. Oktober 2001 X R 39/99, juris). Denn vor dem Hintergrund der Maßstabsidentität erscheint es sachgerecht, bei der Beurteilung, ob die Bezeichnung des Klagebegehrens schon vor Fristsetzung oder bei Ablauf der Ausschlussfrist des § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO den Anforderungen des § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO genügt, jeweils auf den gleichen bei (hypothetischer) Fristsetzung bestehenden Akteninhalt abzustellen und für sämtliche Ergänzungen eine separate Erklärung (jedenfalls in Form eines Hinweises) gegenüber dem Gericht zu verlangen. Das Erfordernis der unmittelbaren Erklärung vermeidet einen zusätzlichen Übermittlungsweg und trägt dem mit der Präklusionsvorschrift intendierten "zeitnahen Sachprüfung" grundsätzlich besser Rechnung. Dabei ist zudem zu beachten, dass dem Steuerpflichtigen mit der Möglichkeit eines bloßen Hinweises an das Gericht eine niedrigschwellige - und in den Zeiten des elektronischen Rechtsverkehrs zudem in der Regel kurzfristige - Möglichkeit zur Verfügung steht, dem scharfen Schwert der Präklusionswirkung zu entgehen.
(d) Insbesondere begibt sich der Senat auch nicht in Widerspruch zu dem Urteil des BFH vom 17. Februar 2000 (I R 119/97, juris). Mit dieser Entscheidung hat der BFH die Abgabe der Steuererklärung beim Beklagten ohne zusätzlichen Hinweis an das Gericht aufgrund der Bezugnahme auf die Steuererklärungen in der Klageschrift zur Bezeichnung des Klagebegehrens genügen lassen. In dem dortigen Fall waren die Steuererklärungen entgegen dem klägerischen Vortrag in der Klageschrift noch nicht bei Klageerhebung, wohl aber vor der gerichtlichen Verfügung, mit der die Ausschlussfrist des § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO gesetzt worden war, beim Beklagten eingegangen, ohne dass die Klägerin oder der Beklagte das Gericht hiervon in Kenntnis gesetzt hatten. Der BFH ließ dies zur Bezeichnung des Klagebegehrens gegenüber dem Gericht gleichwohl genügen. Er begründete dies damit, die dortige Klägerin aufgrund der zeitlichen Abfolge von Klageerhebung, Einreichung der Steuererklärungen beim Beklagten und Eingangsbestätigung des Gerichts davon ausgehen durfte, dass der Beklagte die Steuererklärungen als Bestandteil der dem Gericht gemäß § 71 Abs. 2 FGO vorzulegenden Akten noch vor Ablauf der Ausschlussfrist dem Gericht übersenden würde und das Gericht dadurch in die Lage versetzt werden würde, den Gegenstand des Klagebegehrens zu ermitteln.
Der hiesige Streitfall betrifft indes eine andere Sachverhaltskonstellation. Hier konnten die Kläger aufgrund der zeitlichen Abfolge von Klageerhebung, Fristsetzung und Abgabe der Steuererklärungen nicht darauf vertrauen, dass sich die übermittelten Steuererklärungen bei den nach § 71 Abs. 2 FGO zu übermittelnden Steuerakten befänden bzw. dass sie noch vor Fristablauf an das Gericht weitergeleitet werden würden, da zwischen der Abgabe der Steuererklärungen und dem Fristablauf nur noch wenige Stunden lagen.
(e) Aufgrund dieser lediglich wenige Stunden vor Fristablauf eingegangenen Steuererklärungen muss sich das Gericht auch nicht mit der Frage befassen, ob und ab welchem größeren zeitlichen Abstand der Abgabe der Steuererklärung zum Fristablauf ein Kläger auf die aus § 71 Abs. 2 FGO folgende Pflicht, auch später zu den Steuerakten gelangte Bestandteile nachträglich an das Gericht zu übersenden, vertrauen dürfte und unter welchen Umständen ihm bei Verletzung dieser Pflicht - wegen eines ggf. überlagernden Verschuldens des Finanzamts - eine Wiedereinsetzung in die Ausschlussfrist zu gewähren wäre.
II.
1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
2. Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen. Es ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bislang nicht geklärt, inwieweit Bestandteile der Steuerakten, die erst nach dem wirksamen Setzen einer Ausschlussfrist im Sinne des § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO zu den Steuerakten gelangt sind, vor dem Hintergrund des § 71 Abs. 2 FGO auch ohne separate Mitteilung an das Gericht bei der Ermittlung des Gegenstands Klagebegehrens (§ 65 Abs. 1 Satz 1 FGO) zu berücksichtigen sind.
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Referenzen
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