Urteil vom Niedersächsisches Finanzgericht - 9 K 263/21
Tatbestand
Die Kläger begehren als Rechtsnachfolger ihres verstorbenen Vaters (nachfolgend V) die Anerkennung weiterer Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften, die Berücksichtigung von Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen sowie weitere Steuerermäßigungen für erbrachte Handwerkerleistungen.
V war im Streitjahr alleinstehend. Der Beklagte schätzte die Besteuerungsgrundlagen mit Bescheid vom XX.XX.2020, da V trotz Aufforderung keine Einkommensteuererklärung eingereicht hatte.
Gegen diesen Bescheid legte V mit Schreiben vom XX.XX.2020 (Eingang beim Beklagten am XX.XX.2020) Einspruch ein und reichte die Einkommensteuererklärung nach. Nach dieser erzielte V im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sonstige Einkünfte aus zwei Leibrenten der Deutschen Rentenversicherung sowie einer griechischen und einer österreichischen Rente. Aufwendungen für Straßenausbaubeiträge in Höhe von XXXX EUR machte er als Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften und alternativ neben Zuzahlungen für Krankheitskosten in Höhe von XXX EUR als außergewöhnliche Belastung geltend.
Der Beklagte erließ am XX.XX.2021 den nach § 172 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 lit. a der Abgabenordnung (AO) geänderten Einkommensteuerbescheid. Die griechische Rente setzte er darin erklärungsgemäß mit dem hälftigen Jahresbetrag (312 EUR) als steuerpflichtige sonstige Einkünfte an. Die österreichische Rente bezog er ausschließlich in Höhe von 867 EUR in die Ermittlung des besonderen Steuersatzes nach § 32b Abs. 1 EStG ein.
V vertrat daraufhin die Auffassung, dass das Besteuerungsrecht der griechischen Rente nach Art. 12 Abs. 2 des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) Griechenland zustehe. Unterlagen in deutscher Sprache legte er insoweit auch nach Aufforderung des Beklagten nicht vor. Ferner bat er unter Verweis auf den Feststellungsbescheid des Niedersächsischen Landesamts für Soziales, Jugend und Familie vom XX.XX.2021, in dem ein Grad der Behinderung von 80 %, Merkzeichen G, RF festgestellt wurde, um die Berücksichtigung des Behindertenpauschbetrags sowie einer Fahrtkostenpauschale für behinderte Menschen in Höhe von 900 EUR. Er meinte, dass bei Gehbehinderung aus Vereinfachungsgründen ohne Einzelnachweise ein jährlicher "Kfz-Pauschbetrag" von 900 EUR anzuerkennen sei. Bezüglich der geltend gemachten Straßenausbaubeiträge führte er ergänzend aus, dass es sich nicht um erstmalige Ausbaubeiträge, sondern nach Abnutzung und Alterung um Erneuerungsbeiträge handele. Ferner seien im Schätzungswege 60 % der Aufwendungen in Höhe von insgesamt XXX EUR für die Reparatur eines Warmwasserspeichers im Rahmen der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen anzuerkennen.
Der Beklagte korrigierte den Bescheid nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 lit. a AO mit Änderungsbescheid vom XX.XX.2021. In diesem berücksichtigte er einen Behinderten-Pauschbetrag und setzte die Einkommensteuer entsprechend herab.
V vertrat sodann die Ansicht, dass die griechische Rente nach Abzug pauschaler Werbungskosten in Höhe von 105 EUR sowie gezahlter Steuern in Höhe von 137 EUR mit 382 EUR in die Ermittlung des besonderen Steuersatzes einzubeziehen sei. Die österreichische Rente sei nach Abzug von pauschalen Werbungskosten in Höhe von 105 EUR mit einem Betrag von 1.548 EUR berücksichtigen.
Mit Einspruchsentscheidung vom XX.XX.2021 setzte der Beklagte die Einkommensteuer nochmals herab. Er erläuterte u.a., dass er die griechische Rente aus verwaltungsökonomischen Gründen zu 50 % antragsgemäß nur in die Ermittlung des besonderen Steuersatzes nach § 32b EStG (mit 312 EUR) einbezogen habe. Im Übrigen wies er den Einspruch als unbegründet zurück. Den Abzug der im Zusammenhang mit den ausländischen Renten geltend gemachten Aufwendungen als Werbungskosten lehne er ab. Die für Zwecke der Ermittlung des besonderen Steuersatzes anzusetzenden Einkünfte seien nach deutschem Recht zu ermitteln. Mangels Nachweis höherer tatsächlicher Aufwendungen sei einmalig der Werbungskostenpauschbetrag in Höhe von 102 EUR anzusetzen. Die Straßenausbaubeiträge seien nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Aus dem vorgelegten Kontoauszug gehe nicht hervor, auf welcher gesetzlichen Grundlage die Beiträge erhoben, auf welcher Grundlage diese berechnet und wofür diese konkret geleistet worden seien. V habe auch nicht nachgewiesen, dass er die Beiträge gezahlt habe. Zudem dürfte der Leistung ein Gegenwert gegenüberstehen. Diese seien auch nicht als Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen zu berücksichtigen, da die Leistung nicht im Haushalt des V erbracht worden sei. Die Beiträge, die durch die öffentliche Erschließung der Straße entstünden, seien zudem nicht grundstücks- und damit haushaltsbezogen, da diese Leistungen allen Nutzern der Straße zugutekämen. Eine Rechnung sei nicht vorgelegt worden. In den eingereichten Unterlagen sei zudem der Anteil der Lohnkosten nicht ausgewiesen. Der Leistende gehe aus der vorgelegten Kontoübersicht ebenfalls nicht hervor. Eine Berücksichtigung der anteiligen Aufwendungen für den Heizungsmonteur in Höhe von XXX EUR komme ebenso mangels separatem Ausweis der Lohnkosten in der Rechnung nicht in Betracht. Behinderungsbedingte Fahrtkosten hätten ohne Nachweis der Aufwendungen nicht pauschal als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden können. Die als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Krankheitskosten würden sich wegen einer zumutbaren Eigenbelastung in Höhe von XXX EUR nicht steuermindernd auswirken.
V hat am XX.XX.2021 Klage beim Niedersächsischen Finanzgericht erhoben. Mit dieser verfolgt er sein Begehren weiter. Nach seiner Ansicht sind im Zusammenhang mit der griechischen Rente Bankgebühren in Höhe von 100 EUR sowie griechische Steuern in Höhe von 137,44 EUR und im Zusammenhang mit der österreichischen Rente Bankgebühren in Höhe von 110 EUR in Abzug zu bringen. Angesichts des Behindertenstatus' seien Fahrtkosten in Höhe von 900 EUR pauschal ohne weitere Nachweise anzuerkennen. Dies ergebe sich auch aus dem Schreiben vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) vom 29. April 1996 (IV B 1-S 2284-27/96, FMNR124000096), an dessen Vorgaben der Beklagte gebunden sei. Im Laufe des Klageverfahrens reichte er exemplarisch eine tabellarische Aufstellung der Fahrtkosten ein.
Die festgesetzten Nachzahlungszinsen seien unter Verweis auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. August 2021 aufzuheben.
Der Beklagte setzte die Zinsen zur Einkommensteuer 2018 durch Bescheid vom XX.XX.2023 auf 0 EUR herab.
Die Klägerin beantragt (sinngemäß),
den Einkommensteuerbescheid 2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom XX.XX.2021, zuletzt geändert durch Einkommensteuerbescheid vom XX.XX.2024, dahingehend zu ändern, dass bei der Ermittlung der Einkünfte aus der griechischen Rente weitere Werbungskosten in Höhe von 237 EUR (griechische Steuer 137 EUR sowie Bankgebühren 100 EUR) sowie bei der Ermittlung der Einkünfte aus der österreichischen Rente weitere Werbungskosten in Höhe von 110 EUR (Bankgebühren) berücksichtigt werden, Zuzahlungen zu Krankheitskosten in Höhe von XXX EUR, pauschale Fahrtkosten in Höhe von 900 EUR sowie Straßenerneuerungsgebühren in Höhe von XXXX EUR als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden und eine Ermäßigung für Handwerkerleistungen in Höhe von XXX EUR gewährt wird,
den Zinsbescheid zuletzt vom XX.XX.2023 aufzuheben.
Der Kläger beantragt,
den Einkommensteuerbescheid 2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom XX. Oktober 2021, zuletzt geändert durch Einkommensteuerbescheid vom XX.XX.2024, dahingehend zu ändern, dass bei der Ermittlung der Einkünfte aus der griechischen Rente weitere Werbungskosten in Höhe von 237 EUR (griechische Steuer 137 EUR sowie Bankgebühren 100 EUR) sowie bei der Ermittlung der Einkünfte aus der österreichischen Rente weitere Werbungskosten in Höhe von 110 EUR (Bankgebühren) berücksichtigt werden, Zuzahlungen zu Krankheitskosten in Höhe von XXX EUR, pauschale Fahrtkosten in Höhe von 900 EUR sowie Straßenerneuerungsgebühren in Höhe von XXX EUR als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden und eine Ermäßigung für Handwerkerleistungen in Höhe von XXX EUR gewährt wird.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hält an seiner Rechtsauffassung fest. Er teilt mit, dass ein Abzug von Aufwendungen im Zusammenhang mit den ausländischen Renten als Werbungskosten ohne entsprechende Nachweise nicht möglich sei. Der Werbungskostenpauschbetrag sei im Einkommensteuerbescheid bereits in Höhe von 102 EUR berücksichtigt worden. Er meint, dass ausländische Steuern darüber hinaus schon dem Grunde nach keine Werbungkosten seien.
Er führt ergänzend aus, dass für die Anerkennung von durch die Behinderung veranlassten unvermeidbaren Fahrten Voraussetzung sei, dass die Aufwendungen dem V selbst entstanden seien. Entgegen der Auffassung der Kläger ergebe sich aus dem genannten BMF-Schreiben, dass die Finanzverwaltung nur im Allgemeinen aus Vereinfachungsgründen einen Aufwand für Fahrten bis zu 3.000 km im Jahr als angemessen ansehen könne. Aus der vorgelegten Auflistung gehe hingegen hervor, dass die Fahrtkosten der Tochter bzw. einem Dritten zur Betreuung des V angefallen seien. Derartige Aufwendungen seien mit dem Behinderten-Pauschbetrag abgegolten. Dass V im Streitjahr noch mehr als 1.XXX km wegen seiner Krankheit und Behinderung selbst gefahren sei, habe er weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht.
Eine Anerkennung der Aufwendungen für den Heizungsmonteur komme nicht in Betracht, da der geltend gemachte Anteil der Lohnkosten in Höhe von XXX EUR nicht nachvollzogen werden könne. Der unverbindliche Herstellerpreis des Warmwasserspeichers betrage XXXX EUR (brutto). Der Preis liege damit bereits unter dem in Rechnung gestellten Gesamtbetrag von XXXX EUR (brutto). Der in der Rechnung angesetzte Preis für das Sicherheitsset in Höhe von XXX EUR (brutto) sei ebenfalls marktüblich. Demnach sei in der Rechnung kein Lohnanteil enthalten.
Die Klage gegen die Festsetzung der Zinsen sei unzulässig, da die Zinsfestsetzung durch Bescheid vom XX.XX.2023 auf 0 EUR herabgesetzt worden sei. Es läge insoweit kein Rechtsschutzbedürfnis mehr vor.
Der Kläger hat dem Gericht am XX.XX.2022 mitgeteilt, dass V am XX.XX.2022 verstorben sei. Das Klageverfahren ist daraufhin gemäß § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 239 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) unterbrochen worden. Das Klageverfahren ist mit Schreiben vom XX. XX.2023 mit den Erben (Kläger) wiederaufgenommen worden.
Die Berichterstatterin hat die Kläger mit Schreiben vom XX.XX.2024 nochmals aufgefordert, Rechnungen und Zahlungsnachweise über die im Zusammenhang mit den ausländischen Renten als Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen vorzulegen. Mit Schreiben vom XX.XX.2024 (Eingang bei Gericht am XX.XX.2024) hat die Klägerin weitere Unterlagen zur griechischen und österreichischen Rente vorgelegt.
Der Senat hat am 20. November 2024 - in Abwesenheit der Klägerin - mündlich verhandelt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg.
I. Der Senat durfte nach § 91 Abs. 2 FGO in Abwesenheit der Klägerin am 20. November 2024 mündlich verhandeln und entscheiden. Auf die Zulässigkeit einer Entscheidung im Falle ihres Ausbleibens wurde die Klägerin mit der am XX. September 2024 zugestellten Ladung vom XX. September 2024 hingewiesen.
Der Termin zur mündlichen Verhandlung war auch nicht aufgrund des Antrags der Klägerin vom 19. November 2024 zu verlegen. Die Klägerin hat keinen erheblichen Grund zur Terminsänderung dargelegt und hinreichend nachgewiesen.
1. Nach § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 227 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein gerichtlicher Termin nur aus erheblichen Gründen aufgehoben oder verlegt werden.
Ein solcher Grund kann u.a. darin liegen, dass ein Beteiligter unerwartet erkrankt. Dabei stellt aber nicht jegliche Erkrankung einen ausreichenden Grund für eine Verlegung des Termins dar; eine solche ist vielmehr nur dann geboten, wenn die Erkrankung so schwer ist, dass von dem Beteiligten die Wahrnehmung des Termins nicht erwartet werden kann (vgl. BFH, Beschlüsse vom 30. Mai 2007 - V B 217/06 -, juris; vom 8. September 2015 - XI B 33/15 -, juris). Grundsätzlich sind die erheblichen Gründe für eine Terminverlegung nur "auf Verlangen" des Vorsitzenden glaubhaft zu machen (§ 227 Abs. 2 ZPO). Strengere Anforderungen gelten allerdings, wenn der Terminverlegungsantrag "in letzter Minute" gestellt wird und dem Gericht keine Zeit bleibt, den Antragsteller zur Glaubhaftmachung aufzufordern. In diesem Fall müssen die Beteiligten von sich aus alles unternehmen, damit ihrem Vortrag auch in tatsächlicher Hinsicht gefolgt werden kann. In derartigen eiligen Fällen ist daher entweder die Vorlage eines ärztlichen Attests erforderlich, aus dem sich eindeutig die Verhandlungsunfähigkeit der erkrankten Person ergeben muss; ersatzweise muss der Beteiligte die Erkrankung so genau schildern und glaubhaft machen, dass das Gericht selbst beurteilen kann, ob sie so schwer ist, dass ein Erscheinen zum Termin nicht erwartet werden kann (vgl. BFH, Beschlüsse vom 10. März 2005 - IX B 171/03 -, juris; vom 14. Dezember 2017 - V B 57/17 -, juris; vom 21. April 2020 - X B 13/20 -, juris). Nicht ausreichend ist die Vorlage eines Attests eines Arztes, mit dem lediglich pauschal "Arbeitsunfähigkeit" bescheinigt wird (vgl. z.B. BFH, Beschlüsse vom 17. Mai 2001 - X B 12/01 -, juris; vom 10. Oktober 2001 - IX B 157/00 -, juris; vom 10. April 2015 - III B 42/14 -, juris; vom 8. September 2015 - XI B 33/15 -, juris). Würden diese Anforderungen an die Begründung des Antrags im Falle einer aus Krankheitsgründen kurzfristig begehrten Terminsverlegung nicht gestellt, bestände die Gefahr, dass die Entscheidung über die Terminsverlegung allein vom Beteiligten abhängen würde. Dies wäre mit dem Ziel einer möglichst zügigen Durchführung des Verfahrens nicht vereinbar (vgl. BFH, Beschluss vom 17. Mai 2001 - X B 12/01 -, juris).
Liegen erhebliche Gründe im Sinne des § 227 ZPO vor, verdichtet sich die in dieser Vorschrift eingeräumte Ermessensfreiheit zu einer Rechtspflicht, das heißt der Termin muss zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs verlegt werden, selbst wenn das Gericht die Sache für entscheidungsreif hält und die Erledigung des Rechtsstreits durch die Verlegung verzögert wird. Welche Gründe als erheblich anzusehen sind, richtet sich nach den Verhältnissen des Einzelfalls. Der Prozessstoff und die persönlichen Verhältnisse des betroffenen Beteiligten und gegebenenfalls seines Prozessbevollmächtigten sind bei der Prüfung ebenso zu berücksichtigen wie der Umstand, dass das Finanzgericht im steuergerichtlichen Verfahren die einzige Tatsacheninstanz ist und die Beteiligten ein Recht darauf haben, ihre Sache in einer mündlichen Verhandlung vorzutragen. Allerdings kann die Ablehnung einer Terminänderung trotz Vorliegens erheblicher Gründe ermessensgerecht sein, wenn offenkundig Prozessverschleppungsabsicht vorliegt oder wenn der Kläger seine prozessualen Mitwirkungspflichten in anderer Weise erheblich verletzt hat (BFH, Beschlüsse vom 16. Juni 2020 - VIII B 151/19 -, BFHE 268, 534, BStBl II 2020, 715 m.w.N.; vom 27. August 2024 - VIII B 74/23 -, juris).
2. Nach Auffassung des Senats war ein erheblicher Grund für eine Terminsänderung vorliegend nicht gegeben. Die Klägerin hat ihre Verhandlungsunfähigkeit weder substantiiert geschildert noch anhand von geeigneten Nachweisen glaubhaft gemacht.
Der Antrag der Klägerin auf Verlegung des Termins wegen Krankheit ist am 19. November 2024 um 15.03 Uhr per Fax bei Gericht eingegangen. Dem Vorsitzenden bzw. Senat lag dieser erst vor der Sitzung am 20. November 2024 vor. Weder aus dem Antrag selbst noch aus der zugleich übermittelten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (für den Arbeitgeber) geht eine Diagnose oder die Verhandlungsunfähigkeit der Klägerin hervor. Der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung lässt sich lediglich eine voraussichtliche Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum vom 18. November 2024 bis zum 29. November 2024 entnehmen. Dem Senat war es auf dieser Grundlage nicht möglich, die Verhandlungsunfähigkeit der Klägerin festzustellen.
II. Die Klage der Klägerin wegen der zur Einkommensteuer 2018 festgesetzten Zinsen ist bereits unzulässig.
Das mit der Klage verfolgte Rechtsschutzinteresse ist durch den Erlass des Änderungsbescheids vom XX.XX.2023 entfallen.
Das Klageziel, die Aufhebung bzw. Herabsetzung der Zinsfestsetzung auf 0 EUR, wurde bereits erreicht. Der Beklagte hat die Zinsen im Laufe des Klageverfahrens mit dem nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO geänderten Zinsbescheid vom XX.XX.2023 auf 0 EUR herabgesetzt. Mit der Bestandskraft des ändernden Zinsbescheids ist dieser gemäß § 68 FGO endgültig an die Stelle des vorherigen Bescheids getreten, so dass der ursprüngliche Bescheid keine Wirkung mehr entfalten kann (BFH, Beschluss vom 25. Oktober 1972 - GrS 1/72 -, juris; vom 23. Dezember 2002 - IV B 13/02 -, juris).
Da die Klägerin es jedoch unterlassen hat, ihren Klageantrag den veränderten verfahrensrechtlichen Verhältnissen anzupassen, ist davon auszugehen, dass sie ihr ursprüngliches Begehren aufrechterhält (vgl. BFH-Beschlüsse vom 5. März 1979 - GrS 4/78 - , BFHE 127, 147, BStBl II 1979, 375-378, vom 14. Juni 1991 - III R 86/89 -, juris; vom 23. Dezember 2002 - IV B 13/02 -, juris). Unter diesen Umständen fehlt es an einem Rechtsschutzbedürfnis für das Klageverfahren, weil die Klägerin mit ihrer Klage nicht die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und ihre Ersetzung durch eine ihr günstigere erreichen könnte (BFH, Beschlüsse vom 29. November 2005 - X B 175/00 -, juris; vom 5. August 2009 - X B 198/08 -, juris).
Der Senat darf sich in einem solchen Fall nicht nur auf eine Feststellung der Erledigung der Hauptsache beschränken, sondern hat die Klage durch Urteil zu verwerfen. Dies ist die Folge der auch im finanzgerichtlichen Verfahren geltenden Dispositionsmaxime und des Wegfalls des Rechtsschutzinteresses für eine Sachentscheidung nach materieller Erledigung der Hauptsache. Nach der Dispositionsmaxime beherrscht die Klägerin das finanzgerichtliche Verfahren dadurch, dass sie das Verfahren in Gang setzt, den Streitgegenstand bestimmt (§ 65 Abs. 1 Satz 1 FGO) und durch ihre Anträge den Prozessrahmen absteckt (§ 96 Abs. 1 Satz 2 FGO). Der Senat darf bei seiner Entscheidung weder über das Klagebegehren hinausgehen noch der Klägerin etwas Anderes zusprechen, als diese begehrt (vgl. z.B. BFH, Beschlüsse vom 5. März 1979 - GrS 4/78 -, BFHE 127, 147, BStBl II 1979, 375-378; BFH, Beschluss vom 5. August 2009 - X B 198/08 -, juris).
Über die Klage des Klägers in diesem Punkt war nicht mehr zu befinden, da dieser keinen entsprechenden Klageantrag in der mündlichen Verhandlung mehr gestellt hat. Dass die Aufhebung des Zinsbescheides zunächst vom Klagebegehren des Klägers umfasst war und insoweit weder eine Erledigungserklärung noch eine Rücknahme erfolgte, ist jedoch bei der Kostenentscheidung zu berücksichtigen.
III. Der Einkommensteuerbescheid 2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom XX.XX.2021 zuletzt geändert mit Bescheid vom XX.XX.2024 verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, da dieser rechtmäßig ist (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).
1. V war im Streitjahr - unstreitig - nach § 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, da er seinen Wohnsitz in Deutschland hatte. Sämtliche vom Kläger erzielten Einkünfte unterliegen damit grundsätzlich der deutschen Einkommensteuer (sog. Welteinkommensprinzip).
2. Der Beklagte hat die österreichischen Renteneinkünfte zu Recht in Höhe von 867 EUR in die Berechnung des Steuersatzes nach § 32b EStG einbezogen.
a) Dass das Besteuerungsrecht für die österreichische Rente nach den Bestimmungen des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) dem Grunde nach der Republik Österreich zusteht und diese Einkünfte bei der deutschen Einkommensteuerfestsetzung lediglich nach § 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG im Rahmen des Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen sind, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Von einer vertiefenden Darstellung sieht der Senat daher ab.
b) Die Rentenzahlungen der Pensionsversicherungsanstalt Z sind im Einkommensteuerbescheid zutreffend in Höhe von 867 EUR im Rahmen der Ermittlung des besonderen Steuersatzes nach § 32b Abs. 1 EStG berücksichtigt worden.
Der Beklagte hat zu Recht den Abzug der geltend gemachten Bankgebühren in Höhe von 110 EUR als Werbungskosten abgelehnt.
aa) Gemäß § 9 Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG zählen zu den Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhalt der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Nach ständiger Rechtsprechung setzt der Werbungskostenabzug voraus, dass zwischen den Aufwendungen und den steuerpflichtigen Einnahmen ein Veranlassungszusammenhang besteht. Davon ist auszugehen, wenn die Aufwendungen mit der Einkünfteerzielung objektiv zusammenhängen und ihr subjektiv zu dienen bestimmt sind, d.h. wenn sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den Einnahmen stehen. Maßgeblich dafür, ob ein solcher Zusammenhang besteht, ist zum einen die - wertende - Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen "auslösenden Moments", zum anderen dessen Zuweisung zur einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre (BFH, Urteil vom 8. März 2022 - VI R 19/20 -, BFHE 276, 336, BStBl II 2022, 633; BFH, Beschluss vom 10. Januar 2024 - VI R 16/21 -, BStBl II 2024, 442). Nicht abzugsfähige Ausgaben sind nach § 12 Nr. 3 EStG insbesondere Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern sowie die darauf entfallenden steuerlichen Nebenleistungen.
Der Steuerpflichtige trägt für Werbungskosten als steuermindernde Tatsache die objektive Beweislast (BFH, Urteile vom 12. Dezember 2013 - X R 33/11 -, juris; vom 30. Januar 2019 - II R 26/17 -, BFHE 264, 47, BStBl II 2020, 733). Die Nichterweislichkeit der steuermindernden Tatsachen geht zu Lasten des Steuerpflichtigen (BFH, Urteile vom 24. Juni 1976 - IV R 101/75 -, BFHE 119, 164, BStBl II 1976, 562; vom 15. April 1992 - III R 96/88 -, BFHE 168, 133, BStBl II 1992, 819; vom 13. April 2010 - VIII R 27/08 -, juris).
Die Berücksichtigung eines Werbungskostenpauschbetrags nach § 9a Satz 1 Nr. 3 EStG ist nach § 32b Abs. 2 EStG für sonstige Einkünfte i.S.d. § 22 Nr. 1, 1a, 5 EStG nicht vorgesehen.
bb) Die im Zusammenhang mit der österreichischen Rente geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von 110 EUR sind nicht als Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG zu berücksichtigen. Zwar können Bankgebühren dem Grunde nach, sofern sie durch die Rentenzahlungen veranlasst sind, bei der Einkünfteermittlung als Werbungskosten anerkannt werden. Ein Abzug scheidet vorliegend aber aus, da V bzw. die Kläger trotz mehrfacher Aufforderung die Aufwendungen nicht durch geeignete Unterlagen nachgewiesen haben. Dies wirkt sich angesichts der Beweislastverteilung zu ihren Lasten aus.
3. Die griechische Rente ist im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung mit 312 EUR in die Ermittlung des besonderen Steuersatzes nach § 32b Abs. 1 EStG einzubeziehen.
a) Der Senat braucht vorliegend nicht zu entscheiden, ob die Rente aus Griechenland im Einkommensteuerbescheid 2018 zutreffend nur in die Ermittlung des besonderen Steuersatzes nach § 32b Abs. 1 EStG einbezogen worden ist. Denn der Senat ist vorliegend angesichts des finanzgerichtlichen Verböserungsverbots an die seitens des Beklagten im Einspruchsverfahren getroffene Entscheidung gebunden (§ 96 Abs. 1 Satz 2 FGO).
b) Die griechischen Rentenzahlungen sind in Höhe von 312 EUR in die Ermittlung des besonderen Steuersatzes nach § 32b Abs. 1 EStG einzubeziehen.
Die griechischen Rentenzahlungen stellen - unstreitig - Leistungen aus einer gesetzlichen Rentenversicherung i.S.d. § 22 Nr. 1 Satz 3 lit. a sublit. aa EStG dar. Nach Aktenlage lag der Rentenbeginn vor dem Jahr 2005, sodass der Besteuerungsanteil 50 % beträgt. Laut Angaben in der Einkommensteuererklärung sowie ausweislich der in griechischer Sprache vorgelegten Abrechnung (der XYZ) erhielt V im Jahr 2018 Rentenzahlungen in Höhe von 624,78 EUR. Der steuerfreie Rentenanteil beträgt ausweislich der Angaben in der Einkommensteuerklärung 2015 300 EUR. Der steuerpflichtige Rentenanteil beträgt damit 324 EUR. Der Senat ist wegen des finanzgerichtlichen Verböserungsverbots nach § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO an die seitens des Beklagten getroffene Entscheidung (hier: Ansatz in Höhe von 312 EUR) gebunden.
c) Der Beklagte hat zu Recht den Abzug der im Zusammenhang mit der griechischen Rente geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von 247 EUR als Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG abgelehnt.
aa) Die auf die griechische Rente in Griechenland geleisteten Steuern stellen als Einkommensteuer schon dem Grunde nach eine gemäß § 12 Nr. 3 EStG nicht abzugsfähige Ausgabe dar. Darüber hinaus geht der Senat nach den ausschließlich in griechischer Sprache vorgelegten Unterlagen davon aus, dass die Steuern erst im Jahr 2019 entrichtet worden sind.
bb) Die geltend gemachten Bankgebühren in Höhe von 100 EUR sind nicht als Werbungskosten anzuerkennen. Zwar wären derartige Kosten, soweit sie durch die Einkünfteerzielung veranlasst waren, dem Grunde nach als Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG abzugsfähig. Die Kläger haben aber trotz Anforderung nicht nachgewiesen, dass sie entsprechende Kosten im Streitjahr getragen haben.
4. Neben den Zuzahlungen zu Krankheitskosten in Höhe von XXX EUR sind keine weiteren Aufwendungen dem Grunde nach als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG zu berücksichtigen.
a) Nach § 33 Abs. 1 EStG kann der Steuerpflichtige, wenn ihm größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands zwangsläufig erwachsen, den Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen als zumutbare Belastung (§ 33 Abs. 3 EStG) übersteigt, als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Zwangsläufig erwachsen einem Steuerpflichtigen gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG Aufwendungen, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen. Aufwendungen, die zu den Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG), Werbungskosten (§ 9 EStG) oder Sonderausgaben (§§ 10 ff. EStG) gehören, bleiben dabei außer Betracht.
Ziel des § 33 EStG ist es, zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf zu berücksichtigen, die sich wegen ihrer Außergewöhnlichkeit einer pauschalen Erfassung in allgemeinen Freibeträgen entziehen (BFH, Urteil vom 29. September 1989 - III R 129/86 -, BFHE 158, 380, BStBl II 1990, 418; BFH, Beschluss vom 12. Juli 2017 - VI R 36/15 -, BFHE 258, 151, BStBl II 2017, 979). Aufwendungen sind als außergewöhnlich anzusehen, wenn sie nicht nur ihrer Höhe, sondern auch ihrer Art und dem Grunde nach außerhalb des Üblichen liegen. Die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten sind, sind aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen (vgl. BFH, Urteile vom 18. April 2002 - III R 15/00 -, BFHE 199, 135, BStBl II 2003, 70; vom 10. Mai 2007 - III R 39/05 -, BFHE 218, 136, BStBl II 2007, 764; vom 25. Juli 2007 - III R 64/06 -, juris). Ebenso scheidet eine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung aus, wenn der Steuerpflichtige einen Gegenwert für seine Aufwendungen erhält. Denn in einem derartigen Fall handelt es sich um eine bloße Umschichtung von Vermögenswerten, die den Steuerpflichtigen nicht (außergewöhnlich) belastet. Nur soweit Werte aus seinem Vermögen oder seinem laufenden Einkommen endgültig abfließen, liegt bei ihm - anders als bei einer reinen Vermögensumschichtung - eine Belastung vor (BFH, Urteile vom 15. Dezember 2005 - III R 10/04 -, juris; vom 25. Januar 2007 - III R 7/06 -, juris; vom 25. Oktober 2007 - III R 63/06 - , juris).
Verpflichtungen aufgrund rechtsgeschäftlicher Vereinbarungen können für sich allein eine Zwangsläufigkeit i.S.d. § 33 Abs. 2 EStG regelmäßig nicht begründen. Zwangsläufigkeit kann in derartigen Fällen vielmehr nur bejaht werden, wenn zusätzlich zu der selbst begründeten Rechtspflicht eine weitere rechtliche oder sittliche Verpflichtung bzw. eine tatsächliche Zwangslage zur Leistung der Aufwendungen tritt. Entsprechendes gilt, wenn die Übernahme der Rechtspflicht ihrerseits auf rechtlichen oder sittlichen Verpflichtungen bzw. einer tatsächlichen Zwangslage beruht (BFH, Urteile vom 18. Juli 1986 - III R 178/80 -, BFHE 147, 171, BStBl II 1986, 745; vom 19. Mai 1995 - III R 12/92 -, BFHE 178, 207, BStBl II 1995, 774).
Der Steuerpflichtige hat die als außergewöhnliche Belastungen geltend gemachten Aufwendungen nachzuweisen und glaubhaft zu machen (vgl. BFH, Urteile vom 27. Juli 1990 - III R 90/87 -, juris; vom 9. Dezember 1994 - III R 16/89 -, BFHE 176, 398, BStBl II 1995, 408).
b) Insgesamt sind Aufwendungen in Höhe von XXX EUR in die Ermittlung der zumutbaren Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG einzubeziehen.
aa) Die Zuzahlungen zu Krankheitskosten in Höhe von insgesamt XXX EUR stellen dem Grunde nach außergewöhnliche Belastungen dar.
Die Krankheitskosten sind V nach § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG zwangsläufig entstanden. Nach ständiger Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass Krankheitskosten dem Steuerpflichtigen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig erwachsen (vgl. BFH, Urteile vom 9. Dezember 2010 - VI R 14/09 -, BFHE 232, 343, BStBl II 2011, 1011; vom 30. März 2017 - VI R 55/15 -, juris). Es bestehen vorliegend auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Aufwendungen den Umständen nach nicht notwendig oder der Höhe nach unangemessen waren. V hat im Laufe des Einspruchsverfahrens insbesondere durch die Schreiben der Krankenversicherung sowie diverser Quittungen nachgewiesen, dass ihm die Aufwendungen durch Zuzahlungen zu Krankheitskosten im Jahr 2018 erwachsen sind.
bb) Die geltend gemachten Fahrtkosten in Höhe von 900 EUR sind mangels Nachweises nicht als außergewöhnliche Belastung nach § 33 Abs. 1 EStG zu berücksichtigen.
(1) Neben dem Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b EStG, der laufende und typische unmittelbar mit der Behinderung zusammenhängende Kosten abgelten soll, können behinderte Steuerpflichtige nach ständiger Rechtsprechung gewisse mit der Körperbehinderung zusammenhängende Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen in Ansatz bringen (BFH, Urteile vom 22. Oktober 1996 - III R 203/94 -, BFHE 182, 44, BStBl II 1997, 384; vom 13. Dezember 2001 - III R 6/99 -, BFHE 197, 455, BStBl II 2002, 198). Behinderte Menschen mit dem Merkzeichen "G" können neben den krankheitsbedingten Fahrtaufwendungen die Kosten für durch die Behinderung veranlasste unvermeidbare Fahrten insoweit als außergewöhnliche Belastung geltend machen, als sie nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden. Aus Vereinfachungsgründen kann im Allgemeinen ein Aufwand für Fahrten bis zu 3.000 km als angemessen angesehen werden (BFH, Beschluss vom 21. Mai 2004 - III B 171/03 -, juris; FG München, Urteil vom 4. Juni 2019 - 12 K 1944/17 -, juris; FG des Saarlandes, Urteil vom 13. Mai 2005 - 1 K 243/01 -, juris). Als angemessener Aufwand können in der Regel 0,30 EUR je Kilometer geltend gemacht werden (vgl. BFH, Urteil vom 13. Dezember 2001 - III R 6/99 -, BFHE 197, 455, BStBl II 2002, 198; BMF-Schreiben vom 21. November 2001 IV C 4- S2284- 98/01, BStBl. I 2001, 868). Die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale nach § 33 Abs. 2a EStG hat der Gesetzgeber hingegen erst zum Veranlagungszeitraum 2021 eingeführt (§ 52 Abs. 33c EStG).
(2) Weder V noch die Kläger haben hinreichend nachgewiesen, dass V im Jahr 2018 behinderungsbedingte unvermeidbare Fahrtkosten in Höhe von 900 EUR tatsächlich entstanden sind.
Nach dem vorgelegten Bescheid vom X.XX.2021 wurde festgestellt, dass die Gehbehinderung im Zeitraum vom XX. August 2018 bis zum XX.XX.2019 bestanden hat. Behinderungsbedingte Fahrtkosten könnten dem Grunde nach nur für die Monate anerkannt werden, in denen die Gehbehinderung vorgelegen hat (vgl. FG des Saarlandes, Urteil vom 13. Mai 2005 - 1 K 243/01 -, juris; FG München, Urteil vom 4. Juni 2019 - 12 K 1944/17 -, juris). Dass V durch die Gehbehinderung bedingte unvermeidbare Fahrtkosten im Zeitraum von August bis Dezember 2018 hatte, ist auch im Klageverfahren weder dargelegt noch glaubhaft gemacht worden. Nach dem geschilderten Krankheitsverlauf und den Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung dürfte V in diesem Zeitraum zudem gesundheitlich nicht in der Lage gewesen sein selbst zu fahren.
Aus der exemplarisch eingereichten tabellarischen Übersicht geht hervor, dass nicht V, sondern die Tochter diverse Fahrten zum Krankenhaus bzw. Pflegeheim durchgeführt hat. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass Fahrtkosten allein ihm sowie seiner Schwester, der Klägerin, entstanden seien. Fahrten, die von Besuchern zu Kranken oder von Dritten für Kranke unternommen werden, zählen grundsätzlich zu den nicht nach § 33 Abs. 1 EStG zu berücksichtigenden Krankheitsfolgekosten (vgl. FG des Saarlandes, Urteil vom 13. Mai 2005 - 1 K 243/01 -, juris; FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29. Oktober 2013 - 5 K 1542/10 -, juris).
cc) Die geltend gemachten Straßenausbaubeiträge in Höhe von insgesamt XXXX EUR stellen schon dem Grunde nach keine außergewöhnliche Belastung dar.
(1) Eine Berücksichtigung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung nach § 33 Abs. 1 EStG scheidet bereits aus, da aus den eingereichten Unterlagen, d.h. dem Kontoauszug sowie des Schreibens der Stadt XXX vom XX.XX.2021 nicht ersichtlich ist, wofür und aus welchem rechtlichen Grund die Beiträge im Jahr 2018 entrichtet worden sind.
(2) Soweit es sich bei den Beiträgen um Aufwendungen für die Erneuerung der Straße handelt, sind diese als außergewöhnliche Belastung nicht berücksichtigungsfähig. Denn den aufgewendeten Beiträgen steht ein Gegenwert gegenüber. Es handelt sich damit um eine bloße Vermögensumschichtung. Durch die Erneuerung der Straße wurde der Wert des Grundstücks des V gesteigert (vgl. auch BFH, Urteil vom 2. Mai 1990 - VIII R 198/85 -, BStBl II 1991, 448; FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 7. Dezember 2006 3 K 1339/06, juris; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. Juli 2018 7 K 7074/16, juris).
(3) Überdies sind die Aufwendungen V auch nicht zwangsläufig i.S.d. § 33 Abs. 2 EStG entstanden. Die Heranziehung zu den Beiträgen ist auf den Erwerb des Grundstücks, mithin eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung, zurückzuführen (vgl. auch FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 7. Dezember 2006 3 K 1339/06 -, juris). Diese Verpflichtung ist V mit der Anschaffung des Grundstücks, also freiwillig, eingegangen. Mit dem Eigentum an dem Grundstück sind Rechte und Pflichten verbunden (Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG)). Dazu zählt auch die Verpflichtung zur Entrichtung von Straßenausbaubeiträgen nach dem NKAG. Die Heranziehung des V zur Entrichtung der Straßenerneuerungsgebühren verstößt entgegen der Auffassung der Kläger auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG), weil diese nur in Abständen von 50 Jahren erhoben und durch die Stadt XXX in einem dem Streitjahr nachfolgenden Jahr abgeschafft worden sind. Aufgrund des einkommensteuerlichen Jahresprinzips bilden im Rahmen des § 33 EStG die Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes des jeweiligen Kalenderjahres, hier des Jahres 2018, den Vergleichsmaßstab. Im Jahr 2018 wurden die Straßenbaubeiträge seitens der Stadt XXX dem Grunde nach noch von sämtlichen Anliegern der betreffenden Straße erhoben.
Die als außergewöhnliche Belastung anzuerkennenden Zuzahlungen zu Krankheitskosten in Höhe von XXX EUR wirken sich angesichts einer zumutbaren Eigenbelastung nach § 33 Abs. 1 und Abs. 3 EStG in Höhe von XXX EUR steuerlich nicht aus.
5. Der Beklagte hat es zu Recht abgelehnt weitere Handwerkerleistungen im Rahmen der Steuerermäßigung nach § 35a EStG anzuerkennen.
a) Nach § 35a Abs. 3 Satz 1 EStG ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, höchstens jedoch um 1.200 EUR.
Die Steuerermäßigung kann nach § 35a Abs. 5 Satz 1 EStG nur in Anspruch genommen werden, soweit die Aufwendungen nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen und soweit sie nicht als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind.
Der Abzug von der tariflichen Einkommensteuer gilt gemäß § 35a Abs. 5 Satz 2 EStG nur für die Arbeitskosten. Arbeitskosten sind der vom Handwerker in Rechnung gestellte Arbeitslohn der eingesetzten Arbeitnehmer bzw. die Tätigkeitsvergütung des Inhabers einschließlich der Hilfs- und Betriebsstoffe der notwendigerweise verwendeten Geräte sowie der Fahrtkosten, soweit die Arbeit im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht wurde. Die Umsatzsteuer ist anteilig anzusetzen (vgl. Bundesministerium der Finanzen vom 9. November 2016, IV C 8-S 2296-b/07/10003:008). Eine Schätzung der Arbeitskosten ist grundsätzlich zulässig (vgl. BFH, Urteil vom 20. März 2014 - VI R 56/12 -, BFHE 245, 49, BStBl II 2014, 882; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. August 2012 - 7 K 7310/10 -, juris; Sächsisches FG, Urteil vom 12. November 2015 - 8 K 194/15 -, juris; a.A. Bundesministerium der Finanzen vom 9. November 2016, IV C 8-S 2296-b/07/10003:008).
Weitere Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen sind nach § 35a Abs. 5 Satz 3 EStG, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist (vgl. BFH, Beschluss vom 8. Mai 2012 - III B 2/11 -, juris). Aus der Rechnung müssen sich der Erbringer der Dienstleistung als Rechnungsaussteller, der Empfänger dieser Dienstleistung, die Art, der Zeitpunkt und der Inhalt der Dienstleistung sowie die dafür vom Steuerpflichtigen jeweils geschuldeten Entgelte ergeben (BFH, Urteil vom 29. Januar 2009 - VI R 28/08 -, BFHE 224, 255, BStBl II 2010, 166).
b) Unter Berücksichtigung vorstehender Grundsätze sind die neben den bereits berücksichtigten Kosten für den Dachdecker und Schornsteinfeger in Höhe von XXX EUR geltend gemachten Aufwendungen für den Heizungsmonteur nicht im Rahmen der Steuerermäßigung nach § 35a EStG anzuerkennen. Die Voraussetzungen des § 35a Abs. 3 EStG sind nicht erfüllt.
Der Austausch des Brauchwasserspeichers stellt dem Grunde nach eine nach § 35a Abs. 3 EStG anzuerkennende Handwerkerleistung dar. V bzw. die Kläger haben aber weder im Einspruchsverfahren noch im Klageverfahren eine Rechnung vorgelegt, in der der Anteil der Arbeitskosten ausgewiesen ist. Nach Auffassung des Senats lässt sich der Anteil der Arbeitskosten auch nicht anhand der Rechnung vom XX.XX.2018 im Wege der Schätzung ermitteln. Anhaltspunkte für eine Schätzung des Lohnanteils in Höhe der seitens der Kläger beantragten 60 % (XXX EUR) ergeben sich nicht. Aus der vorgelegten Rechnung geht lediglich hervor, dass diese für die Demontage und den Austausch eines Brauchwasserspeichers von 160 l gestellt wurde. In der Rechnung werden unter "01 Demontage und Austauscharbeiten" als Positionen "01.001 XXXX Warmwasserspeicher XXXX" zum Gesamtpreis von XXXX EUR und "01.002 Heizkessel - Sicherheits - Set" zum Gesamtpreis von XXX EUR aufgelistet. Es ergibt sich daraus eine Gesamtsumme in Höhe von XXXX EUR (inklusive Umsatzsteuer von 19 %). Aus der Leistungsbeschreibung zu 01.001 geht zwar hervor, dass diese Position auch die Demontage der vorhandenen und die Montage eines neuen Warmwasserspeichers enthalte. Der Anteil dieses Arbeitslohns an den Gesamtkosten ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung hingegen nicht. Es waren für den Senat auch darüber hinaus keine Anhaltspunkte für die Vornahme einer sachgerechten Schätzung der Arbeitskosten ersichtlich. Nach dem Vortrag des Beklagten lege der unverbindliche Herstellerpreis (XXXX EUR für den Warmwasserspeicher) nahe, dass in dem Gesamtpreis gar keine Arbeitskosten enthalten seien. Die aufgelisteten Einzelpreise seien marktüblich. Dies deckt sich mit den gehandelten Verkaufspreisen des Warmwasserspeichers im Jahr 2024 (laut Internetrecherche am XX.XX.2024 rund XXXX EUR). Es war angesichts dessen nicht feststellbar, dass im Rechnungsbetrag überhaupt Arbeitskosten enthalten sind.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
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- EStG § 32b Progressionsvorbehalt 9x
- ZPO § 227 Terminsänderung 2x
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- EStG § 33 Außergewöhnliche Belastungen 15x
- EStG § 9 Werbungskosten 4x
- EStG § 33b Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen 1x
- EStG § 35a Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen 8x
- § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 lit. a AO 1x (nicht zugeordnet)
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