Urteil vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz (5. Senat) - 5 K 2353/08

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Streitig ist, ob der Kläger den im Streitjahr 2004 an seine Eltern gezahlten Betrag in Höhe von insgesamt 19.717,- € in voller Höhe oder nur in Höhe von 12.264,- € als Sonderausgaben (Renten bzw. dauernde Lasten) zum Abzug bringen kann.

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Die Kläger sind Ehegatten, die gemäß den §§ 26, 26b Einkommensteuergesetz – EStG – zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger betreibt einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, dessen Einkünfte er nach § 4 Abs. 1 EStG ermittelt. Die Veranlagungen zur Einkommensteuer der Jahre 2001 bis 2004 wurde erklärungsgemäß – jedoch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung – nach § 164 Abgabenordnung – AO – durchgeführt.

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Im Jahr 2006 wurde eine Außenprüfung für die Jahre 2001 bis 2004 durchgeführt. In dem Bericht über die Außenprüfung vom 18. Dezember 2006 (Blatt 4 bis 17 der Bp-Berichtsakten) wird unter Ziff. 1.10 (Dauernde Last) ausgeführt, im April 2004 sei die mit Vertrag vom 16. Januar 1995 vereinbarte dauernde Last bei Betriebsübergabe nochmals korrigiert worden. Die Erhöhung sei „außerhalb vereinbarter Anpassungsmöglichkeiten“ erfolgt und sei nach § 12 EStG in der aufgezeigten Höhe nicht abzugsfähig. Die dauernde Last laut Steuererklärung (19.717,- € im Kalenderjahr 2004) könne nur in Höhe von (12 x 1.022,- € =) 12.264,- € als dauernde Last anerkannt werden. Die „Angaben zur Schlussbesprechung“ enthalten lediglich das Datum der Schlussbesprechung (24. November 2006) und deren Teilnehmer (Frau M und der Prüfer).

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Mit Bescheid vom 20. Februar 2007 wurde der Einkommensteuerbescheid für 2004 unter Berufung auf § 164 Abs. 2 AO geändert und der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben. Renten und dauernde Lasten wurden nur in Höhe von 12.264,- € zum Abzug zugelassen.

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Am 22. März 2007 legten die Kläger Einspruch ein, den sie allerdings – trotz Aufforderung von Seiten des Beklagten und Fristsetzung bis zum 23. April 2007 – nicht begründeten.

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Mit Einspruchsentscheidung vom 04. September 2008 wurde der Einspruch zurückgewiesen und zur Begründung u.a. ausgeführt, der Bericht über die Außenprüfung weise in Textziffer 1.1 den auf das Jahr 2004 entfallenden Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft des Wirtschaftsjahres 2004/2005 unzutreffend mit 106.415,- € aus.  Aus der als Anlage 2 dem Bericht beigefügten Mehr- und Weniger-Rechnung ergebe sich für das Wirtschaftsjahr 2004/2005 ein Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von 213.731,- €. Somit entfalle auf das Jahr 2004 ein anteiliger Gewinn von 106.865,- €. Dieser sei bei Auswertung des Berichtes zugrunde gelegt worden und in dem angefochtenen Bescheid zutreffend angesetzt worden.

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Am 02. Oktober 2008 haben die Kläger Klage erhoben.

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Sie legten die im Außenprüfungsbericht genannten notariellen Verträge (vom 16. Januar 1995 - Blatt 20 bis 28 der Gerichtsakte - und vom 26. Februar 2004 - Blatt 16 bis 19 der Gerichtsakte) über die zwischen dem Kläger und seinen Eltern vereinbarte Vermögensübertragung (Grundbesitz) gegen Versorgungsleistungen vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die genannten Verträge verwiesen. In beiden Verträgen wird unter anderem ausgeführt, dass dann, wenn durch eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der standesgemäße Unterhalt des Zahlungsverpflichteten oder des Berechtigten nicht mehr gewährleistet sei und/oder bei jeder anderen Änderung der Geschäftsgrundlage jeder von ihnen berechtigt sei, eine Abänderung in entsprechender Anwendung des § 323 ZPO zu verlangen. Im Falle der Unterbringung der Eltern des Klägers in einem Alten- oder Pflegeheim entfalle das vorgenannte Recht, eine Abänderung in entsprechender Anwendung des § 323 ZPO zu verlangen für die Dauer der Unterbringung des Zahlungsempfängers in einem Alten- oder Pflegeheim.

9

Zur Klagebegründung tragen die Kläger vor, der Beklagte habe die Sonderausgaben (dauernde Last) zu Unrecht gekürzt. Auf der Basis der Verträge vom 16. Januar 1995 und vom 26. April 2004 hätten die Vertragsparteien aufgrund der gesteigerten Bedürftigkeit der Empfänger mit Wirkung ab 01. März 2004 eine Erhöhung der dauernden Last von bisher monatlich 2.000,- DM (= 1.022,- €) auf nunmehr 1.850,- € beschlossen und auch tatsächlich umgesetzt. In ihrer Einkommensteuererklärung für 2004 hätten sie folgerichtig 19.717,- € (3 Monate x 1.022,- € und 9 Monate x 1.850,- €) als dauernde Last angesetzt, der Beklagte habe hingegen lediglich (12 Monate x  1.022,- € =) 12.264,- € als abzugsfähige dauernde Last aberkannt. Der gekürzte Abzug sei vom Beklagten lapidar damit begründet worden, dass die Erhöhung „außerhalb der vereinbarten Anpassungsmöglichkeiten“  erfolgt sei. Diese Rechtsauffassung sei unzutreffend. Die am Übergabevertrag beteiligten Parteien hätten im Notarvertrag ausdrücklich und grundsätzlich vereinbart, dass bei einer Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse und für den Fall, dass der standesgemäße Unterhalt des Zahlungsverpflichteten oder des Berechtigten nicht mehr gewährleistet sei und/oder bei jeder anderen Änderung der Geschäftsgrundlage jeder der Vertragspartner berechtigt sei, eine Abänderung in entsprechender Anwendung des § 323 ZPO zu verlangen. Dieser Fall sei in Folge einer gesteigerten Bedürftigkeit der Leistungsempfänger, die mit den über Jahre hinweg gleich bleibenden Leistungen von monatlich 1.022,- € in nachvollziehbarer Weise nicht mehr auskommen könnten, eingetreten. Dies nicht zuletzt im Hinblick auf die Tatsache, dass die Eltern des Klägers in 2004 altersbedingt und aus gesundheitlichen Gründen nichts mehr hätten hinzuverdienen können und ihre diesbezügliche Einnahmequelle insoweit verloren gegangen sei. Das Verlangen der Leistungsempfänger auf Abänderung und Erhöhung der vereinbarten dauernden Last in entsprechender Anwendung des § 323 ZPO sei somit gerechtfertigt und vertraglich vereinbart gewesen. Die vereinbarte Preisindexklausel stehe dem nicht entgegen, da eine Preisindexierung nur eine weitere feste Anpassungsvereinbarung darstelle und schon allein deshalb ein Anspruch der Eltern des Klägers schon in der Vergangenheit und somit erst Recht im streitigen Veranlagungszeitraum 2004 auf erhöhte Leistungen vorgelegen habe. Der genaue rechnerische Erhöhungsbetrag basierend auf der Indexierungsklausel möge dahinstehen, da im konkreten Fall für eine Leistungsanpassung nicht die Indexvereinbarung, sondern die Vereinbarung in entsprechender Anwendung des § 323 ZPO herangezogen worden sei. Die Rechtsauffassung der Kläger werde durch das Urteil des BFH vom 13. Dezember 2005 (X R 61/01) bestätigt. Der BFH habe in den Leitsätzen dieses Urteils ausgeführt, dass die Abänderbarkeit einer dauernden Last in zivilrechtlicher Hinsicht auf die Versorgungsbedürftigkeit des Empfängers bezogen sei und die sich aus dem übertragenen Wirtschaftsgut ergebende Leistungsfähigkeit des Verpflichteten. Nach dem BFH ergebe sich daraus der Korridor, innerhalb dessen sich die Beteiligten mit steuerlicher Wirkung auf eine Änderung des Bedarfs des Berechtigten und/oder der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten reagieren könnten.

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Die während des Klageverfahrens erstmals vertretene Auffassung des Beklagten, dass die Verpflichtung zu wiederkehrenden Barleistungen im vorliegenden Fall als Leibrente und nicht als dauernde Last zu beurteilen sei, sei unzutreffend. Der vom Beklagten angeführte BFH-Beschluss vom 9. Mai 2007 X B 162/06 beinhalte keine Sachentscheidung, da die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das erstinstanzliche Urteil des FG Münster nach Auffassung des BFH aus formalen Gründen unzulässig gewesen sei. Der BFH habe auf die BFH-Urteile vom 15. März 1994 (X R 93/90, BFH/NV 1994, 848) und vom 27. August 1997 X R 54/94 (BFH-E 184, 337; BStBl II 1997, 813) verwiesen und sinngemäß erkannt, dass trotz Verweises auf § 323 ZPO ein Sonderausgabenabzug in Fällen unzulässig sei, in denen die Abänderbarkeit bei wesentlich veränderten Lebensbedürfnissen (Heimunterbringung, Pflegebedürftigkeit) ausgeschlossen sei. Die in Bezug genommenen Urteile seien im Detail zu betrachten. In seinem Urteil vom 27. August 1997 habe der BFH ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nur die Berücksichtigung aller Umstände bei der Auslegung der Vereinbarung ergeben könne, ob gleich bleibende oder abänderbare wiederkehrende Leistungen vereinbart seien. Die Vertragsauslegung des Finanzgerichts, dass angesichts der vier im erstinstanzlichen Urteil gewürdigten Umstände nicht abänderbare Leistungen angenommen worden seien, verstoße weder gegen die gesetzlichen Auslegungsregeln noch gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze. Somit sei leicht ersichtlich, dass der BFH in diesem Urteil auf die Berücksichtigung aller Umstände abstelle und nicht nur auf ein einzelnes Merkmal, welches dann in der Folge die Abzugsfähigkeit von Altenteilsleistungen als Sonderausgaben in Frage stelle. Auch dem BFH-Urteil vom 15. März 1994 lasse sich nicht entnehmen, dass ein Sonderausgabenabzug grundsätzlich in allen Fällen unzulässig sei, in denen die Abänderbarkeit bei wesentlich veränderten Lebensbedürfnissen (Heimunterbringung, Pflegebedürftigkeit) ausgeschlossen worden sei. Auch in diesem Urteil werde nicht isoliert auf das Vorliegen eines einzelnen Vertragsmerkmals abgestellt. Erneut werde auf das Urteil des BFH vom 13. Dezember 2005 (X R 61/01) verwiesen, in dem der BFH ausgeführt habe, dass dann, wenn sich die Vertragsbeteiligten auf ein in Anbetracht des gestiegenen Versorgungsbedürfnisses (wegen Umzugs in ein Pflegeheim) neues Versorgungskonzept einigten, Zahlungen, die ab diesem Zeitpunkt nicht mehr aus dem Ertrag des übergebenen Vermögens erbracht werden könnten, freiwillige Leistungen i. S. d. § 12 Nr. 2 EStG seien. Wenn sich also – wie im vorliegenden Fall geschildert – die Vertragsparteien einer Altenteilsvereinbarung darauf einigten, dass Anpassungen eines Altenteils im Falle eines pflegebedingten Mehrbedarfs mangels Erzielbarkeit aus den betrieblichen Nettobeträgen ausgeschlossen sein sollten, dann werde insoweit nur den Vorgaben des vorgenannten Urteils Rechnung getragen.

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Die Kläger beantragen, den Einkommensteuerbescheid für 2004 vom 20. Februar 2007 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 04. September 2008 zu ändern und beim Sonderausgabenabzug dauernde Lasten in Höhe von insgesamt 19.717 € zum Abzug zuzulassen, hilfsweise, die Revision zuzulassen.

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Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

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Er weist in seinem Schreiben an die Prozessbevollmächtigte der Kläger vom 24. April 2009 unter anderem darauf hin, dass die Verpflichtung zu wiederkehrenden Barleistungen nach höchstrichterlicher Rechtsprechung als Leibrente (und nicht als dauernde Last) zu beurteilen sei, wenn die Abänderbarkeit nach § 323 ZPO bei wesentlich veränderten Lebensbedürfnissen wie z.B. Heimunterbringung oder Pflegebedürftigkeit ausgeschlossen werde (Verweis auf BFH-Urteil vom 27. August 1997 X R 54/94, BStBl II 1997, 813 und BFH-Beschluss vom 9. Mai 2007 X B 162/06, BFH/NV 2007, 1501). In dem Übergabevertrag hätten die Vertragsparteien für den Fall einer Unterbringung der übergebenden Eltern im Alten- oder Pflegeheim eine Abänderbarkeit nach § 323 ZPO ausdrücklich ausgeschlossen. Daher seien die wiederkehrenden Leistungen als mit dem Ertragsanteil zu berücksichtigende Leibrente und nicht als in voller Höhe abzugsfähige dauernde Last zu beurteilen. Bislang seien die wiederkehrenden Leistungen steuerlich in Höhe von 12.264,- € (1.022,- € x 12 Monate) als Sonderausgabe nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG berücksichtigt worden. Zutreffend wäre jedoch ein Ansatz in Höhe des Ertragsanteils von 30 % (vollendetes 62. Lebensjahr des am 21. März 1935 geborenen Vaters des Klägers bei Beginn der Zahlungen im Januar 1998).

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In dem Beschluss vom 9. Mai 2007 X B 162/06 habe der BFH zwar formal über eine Nichtzulassungsbeschwerde entschieden. Zur Frage der Beurteilung einer Verpflichtung zu wiederkehrende Barleistungen in einem Vermögensvertrag habe sich der BFH jedoch in der Art geäußert, dass bei Ausschluss der Abänderbarkeit bei wesentlich veränderten Lebensbedürfnissen – hier habe der BFH ausdrücklich die „Heimunterbringung“ und die „Pflegebedürftigkeit“ angeführt – diese als Leibrente zu beurteilen sei. Neben den BFH-Urteilen vom 15. März 1994 und vom 27. August 1997 habe der BFH noch zwei weitere Urteile angeführt (vom 28. Januar 1986 IX R 12/80, BStBl 1986 II 348 und IX R 5/80, BFH/NV 1986, 526) und ausgeführt, dass von einer Leibrente auszugehen sei, wenn die Vertragsparteien eine Abänderbarkeit der Höhe der Leistungen materiell-rechtlich von Voraussetzungen abhängig gemacht hätten, die einer Wertsicherungsklausel entsprächen, selbst wenn sie in diesem Zusammenhang auf § 323 der Zivilprozessordnung Bezug nehmen würden. Diese Argumentation  habe auch den beiden Urteilen aus den Jahren 1994 und 1997 zugrunde gelegen. Beiden Urteilen habe der Sachverhalt zugrunde gelegen, dass im Übertragungsvertrag eine Abänderungsbefugnis nach § 323 ZPO vereinbart gewesen sei, jedoch die Kosten für eine Heimunterbringung oder eine Pflegeperson nicht zur Abänderung berechtigen sollten. Das vom Prozessbevollmächtigten der Kläger angeführte BFH-Urteil vom 13. Dezember 2005 X R 61/01 führe zu keinem anderen Ergebnis und sei – soweit der BFH darauf hingewiesen habe, dass Beträge, die die erzielbaren Nettobeträge des übertragenen Wirtschaftsguts übersteigen würden, Zuwendungen i. S. d. § 12 EStG darstellten, nicht einschlägig. Die Kläger hätten zwar vorgetragen, dass sie sich darauf geeinigt hätten, dass Anpassungen im Falle eines pflegebedingten Mehrbedarfs mangels Erzielbarkeit aus den betrieblichen Nettobeträgen ausgeschlossen sein sollten. Die vertragliche Vereinbarung sehe aber keine Beschränkung für den Fall des Übersteigens der erzielbaren Nettobeträge vor, sondern enthalte vielmehr den generellen Ausschluss der Abänderbarkeit aufgrund der Unterbringung in einem Alten- oder Pflegeheim. Gerade dieser generelle Ausschluss sei vorliegend maßgebend, da dadurch die wesentlichen Veränderungen der Lebensbedürfnisse der Altenteiler vertragsmäßig von den Abänderungen ausgenommen worden seien.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben des Beklagten an die Prozessbevollmächtigte der Kläger vom 6. August 2009 (Blatt 71 bis 74 der Gerichtsakte) und an das Gericht vom 5. Februar 2010 (Blatt 85 f. der Gerichtsakte) verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Der Einkommensteuerbescheid für 2004 vom 20. Februar 2007 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 04. September 2008 ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, da es der Beklagte zu Recht abgelehnt hat, die von den Klägern geltend gemachten Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG in voller Höhe (19.717 €) zum Abzug zuzulassen.

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Als Sonderausgaben abziehbar sind die auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhenden Renten und dauernden Lasten, die nicht mit Einkünften in Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG in der für das Streitjahr 2004 maßgeblichen Fassung). Dauernde Lasten sind in vollem Umfang abziehbar; Leibrenten können nur mit dem Ertragsanteil abgezogen werden, der sich aus der Tabelle des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG ergibt (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 a Satz 2 EStG). Selbst wenn die im vorliegenden Fall streitigen Zahlungen in voller Höhe steuerlich anerkannt werden könnten, allerdings als Leibrenten zu qualifizieren wären, könnten die Kläger nur einen Betrag in Höhe von (19.717 € x 30 % =) 5.915,10 € und nicht – wie vom Beklagten in Ansatz gebracht – in Höhe von 12.264 € zum Abzug bringen.

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Unstreitig ist, dass die zwischen dem Kläger und seinen Eltern vereinbarten wiederkehrende Leistungen in sachlichem Zusammenhang mit der Übertragung von Vermögen im Wege vorweggenommener Erbfolge zugesagt wurden, weder Veräußerungsentgelt des Übergebers noch Anschaffungskosten des Übernehmers darstellen und den Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG) und den wiederkehrenden Bezügen (§ 22 Nr. 1 Satz 1 EStG) zuzuordnen sind. Unstreitig ist auch, dass damit die Anwendung des für Unterhaltsleistungen geltenden Abzugsverbots des § 12 Nrn. 1 und 2 EStG durch das Sonderrecht der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen spezialgesetzlich ausgeschlossen ist, da die Zurechnung der Versorgungsleistungen zu den Sonderausgaben und wiederkehrenden Bezügen auf dem Umstand beruht, dass sich der Vermögensübergeber in Gestalt der Versorgungsleistungen typischerweise Erträge seines Vermögens vorbehält, die nunmehr allerdings vom Vermögensübernehmer erwirtschaftet werden müssen (vgl. BFH, Urteil vom 19. Januar 2005, X R 23/04, BFH/NV 2005, 778).

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Stellen sich wiederkehrende Leistungen als abänderbar dar, liegen in vollem Umfang abzugsfähige dauernde Lasten vor, andernfalls Leibrenten, die lediglich mit ihrem Ertragsanteil anzusetzen sind. Eine Abänderbarkeit kann sich zwar aus einer Bezugnahme auf
§ 323 Zivilprozessordnung (ZPO) ergeben. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist eine Verpflichtung zu wiederkehrenden Barleistungen in einem Vermögensübergabevertrag allerdings als Leibrente zu beurteilen, wenn die Vertragsparteien eine Abänderbarkeit der Höhe der Rentenleistungen materiell-rechtlich von Voraussetzungen abhängig gemacht haben, die einer Wertsicherungsklausel entsprechen, selbst wenn sie in diesem Zusammenhang auf § 323 der Zivilprozessordnung (ZPO) Bezug nehmen (BFH-Beschluss vom 9. Mai 2007 X B 162/06, BFH/NV 2007, 1501 m.w.N.). In seinen Urteilen vom 15. März 1994 X R 93/90 (BFH/NV 1994, 848) und vom 27. August 1997 X R 54/94 (BFHE 184, 337, BStBl II 1997, 813) hat der BFH diese Rechtsprechung in Fällen bestätigt, in denen die Abänderbarkeit bei wesentlich veränderten Lebensbedürfnissen (Heimunterbringung, Pflegebedürftigkeit) ausgeschlossen war. Dem erstgenannten Urteil (vom 15. März 1994) lag ein Fall zu Grunde, in dem die Vertragsparteien zwar die Abänderungsbefugnis entsprechend § 323 ZPO vereinbart hatten, allerdings mit der Einschränkung, dass eine Abänderung in diesem Sinne nicht aus dem Mehrbedarf der Berechtigten hergeleitet werden dürfe, der sich infolge ihrer dauernden Pflegebedürftigkeit oder durch ihre Übersiedlung in ein Altersheim oder Alterspflegeheim ergebe. Dem zuletzt genannten Urteil vom 27. August 1997 (X R 54/94, a.a.O.) lag ebenfalls ein Fall zu Grunde, in dem die Vertragsparteien die Abänderungsbefugnis entsprechend § 323 ZPO mit der Einschränkung vereinbart hatten, dass vom Veräußerer etwa zu tragende Kosten für eine Heimunterbringung oder eine Pflegeperson nicht zu einer Abänderung berechtigen sollten. In diesem (zuletzt genannten) Urteil hat der BFH Folgendes ausgeführt:

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„Für die Entscheidung, ob abänderbare oder nicht abänderbare Leistungen vereinbart sind, kommt es vorrangig auf den Inhalt der Vereinbarungen an. Insoweit ist der Erwägung des FG zuzustimmen, dass für die Annahme einer Abänderbarkeit eine Bezugnahme auf § 323 ZPO nicht ausreicht, wenn die Vertragspartner die Höhe der Leistungen nach dem Inhalt der gesamten Vereinbarungen materiell-rechtlich von Voraussetzungen abhängig gemacht haben, die einer Wertsicherungsklausel entsprechen (BFH-Urteile vom 15. März 1994 X R 93/90, BFH/NV 1994, 848; vgl. auch BFH in BFHE 175, 212, BStBl II 1995, 47). (...) Ob gleich bleibende oder abänderbare wiederkehrende Leistungen vereinbart sind, kann nur die Berücksichtigung aller Umstände bei der Auslegung der Vereinbarung ergeben (zur Behandlung wiederkehrender Leistungen beim Erwerb eines vermieteten Grundstücks grundlegend BFH-Urteil vom 9. Februar 1994 IX R 110/90, BFHE 175, 212, BStBl II 1995, 47). Die Vertragsauslegung des FG, dass im Streitfall angesichts

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 - der geringfügigen Höhe der - überdies ausdrücklich als "Taschengeld" bezeichneten - Leistungen,

 - der Erhöhung dieser Leistungen um einen ebenfalls geringfügigen festen Betrag nach Ablauf eines fest bestimmten Zeitraumes von fünf Jahren,

 - der Vereinbarung einer Wertsicherungsklausel "für die Verpflichtung zur Zahlung des Taschengeldes insgesamt" sowie

 - vor allem des Ausschlusses der Abänderbarkeit bei den wesentlichen Fällen einer Veränderung der Lebensbedürfnisse

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die Beteiligten nicht abänderbare Leistungen vereinbart haben, und der Bezugnahme auf  § 323 ZPO deshalb ebenso wie der unbeachtlichen Qualifizierung der Leistungen als "dauernde Last" durch die Beteiligten selbst keine materiell-rechtliche Bedeutung zukommt, verstößt weder gegen die gesetzlichen Auslegungsregeln (§§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuches) noch gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze.“

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Nach Maßgabe dieser Rechtsgrundsätze, denen sich der erkennende Senat anschließt, handelt es sich bei den im vorliegenden Fall zwischen dem Kläger und seinen Eltern vereinbarten wiederkehrenden Leistungen bei Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles nicht um abänderbare Leistungen (also nicht um in vollem Umfang abzugsfähige dauernde Lasten), sondern um Leibrenten, die lediglich mit ihrem Ertragsanteil anzusetzen sind. Denn auch im vorliegenden Fall haben die Vertragsparteien die Höhe der Leistungen nach dem Inhalt der gesamten Vereinbarungen materiell-rechtlich von Voraussetzungen abhängig gemacht, die einer Wertsicherungsklausel entsprechen, so dass die Bezugnahme auf § 323 ZPO und/oder die Bezeichnung im Vertrag als „dauernde Last“ nicht ausreicht, um abänderbare Leistungen anzunehmen. Auch im vorliegenden Fall haben die Vertragsparteien nämlich einen Ausschluss der Abänderbarkeit bei den wesentlichen Fällen einer Veränderung der Lebensbedürfnisse vereinbart, indem sie in beiden Verträgen die Regelung aufgenommen haben, dass das Recht, eine Abänderung in entsprechender Anwendung des § 323 ZPO zu verlangen, für die Dauer der Unterbringung des Zahlungsempfängers in einem Alten- oder Pflegeheim entfalle.

25

Da die streitigen Zahlungen somit als Leibrenten zu qualifizieren sind, könnten die Kläger allenfalls – wenn die Zahlungen in voller Höhe steuerlich anerkannt werden könnten - nur einen Betrag in Höhe von (19.717 € x 30 % =) 5.915,10 € zum Abzug bringen und nicht – wie vom Beklagten in Ansatz gebracht – in Höhe von 12.264 €. Da dem Gericht allerdings eine sog. „Verböserung“ (Änderung zum Nachteil der Kläger) im Klageverfahren verwehrt ist, verbleibt es bei der Klageabweisung.

26

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

27

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.

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