Urteil vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz (5. Senat) - 5 K 1391/15

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten ist allein streitig, ob der Beklagte den geldwerten Vorteil des dem Kläger von seinem Arbeitgeber überlassenen Fahrzeugs der Marke Maserati Spyder Cambiocorsa (im Folgenden: Maserati) zutreffend nach der sogenannten 1%-Regelung angesetzt hat oder ob er nach dem vom Kläger vorgelegten Fahrtenbuch anzusetzen gewesen ist.

2

In den Streitjahren 2003 bis 2006 war der Kläger bei der Fa. … Gerüstbau GmbH mit Sitz in N (im Folgenden: GmbH) als Leiter der Niederlassung F beschäftigt. Unstreitig hat dem Kläger in den Streitjahren 2003 bis 2006 der von der GmbH geleaste Maserati für private Zwecke zur Verfügung gestanden. Sein Listenpreis betrug im Jahr 2003 116.000,- €. Die GmbH leaste ihn für 36 Monate. Von 2003 bis 2006 fielen für den Maserati folgende Gesamtkosten (brutto) in € an:

3

Jahr   

2003   

2004   

2005   

2006   

Leasingsonderzahlung

23.200,-

-       

-       

-       

Leasingraten

5.400,-

7.200,-

7.200,-

1.800,-

Reparatur

5.089,50

-       

-       

-       

Inspektion

743,07

-       

-       

787,22

Benzin

2.100,57

918,20

820,18

16,87 

Versicherung

2.180,87

1.735,57

832,07

-       

KFZ-Steuer

290,- 

290,- 

290,- 

        

Gesamtkosten

39.004,01

10.143,77

9.142,25

2.604,09

4

Die Einkommensteuererklärung 2003 reichten die Kläger im Mai 2004 ein. In ihr machten sie keine Angaben zur privaten Nutzung der im Betriebsvermögen der GmbH befindlichen Fahrzeuge Nissan und Maserati. Jedoch machte der Kläger an 136 Tagen Fahrtkosten zwischen seiner Wohnung in I und seiner Arbeitsstätte in F mit einer Wegstrecke von 62 km geltend und erklärte, dass er die Fahrten mit dem privaten KFZ durchführte. Im Erstveranlagungsbescheid 2003 vom … Juni 2004 berücksichtigte der Beklagte eine Entfernungspauschale des Klägers in Höhe von 3.319,- €. Mit Einkommensteuerbescheiden 2004 und 2005 wurden die Kläger zunächst gemäß den von ihnen abgegebenen Erklärungen veranlagt.

5

Mit Einkommensteuerbescheid für 2006 vom … Mai 2007 veranlagte der Beklagte die Kläger zur Einkommensteuer. Wegen nicht berücksichtigter Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit legten sie Einspruch ein. Mit gemäß § 172 Abs. 1 Nr. 2 AO geändertem Bescheid 2006 vom … Juni 2007 berücksichtigte der Beklagte anstelle des Werbungskostenpauschbetrages Fahrt- und weitere Werbungskosten in Höhe von 4.222,- €.

6

In der aufgrund einer Lohnsteuer-Außenprüfung erfolgten Kontrollmitteilung vom … Oktober 2006 teilte das Finanzamt H dem Beklagten mit, dass dem Kläger in den Jahren 2003 bis 2005 von der GmbH ein betrieblicher PKW der Marke Nissan zur privaten Nutzung überlassen und vom Arbeitgeber nicht versteuert worden war. Die geldwerten Vorteile der KFZ-Nutzungsüberlassung waren mit 3.825,- € (2003), mit 3.907,- € (2004) und mit 7.411,- € (2005) angesetzt worden.

7

Mit geänderten Einkommensteuerbescheiden 2003 bis 2005 vom … Oktober 2008 berücksichtigte der Beklagte die geldwerten Vorteile aus der privaten Nutzungsüberlassung des Nissan. Der Bescheid für 2003 war gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO und die Bescheide 2004 und 2005 waren gemäß § 164 Abs. 2 AO geändert.

8

Anlässlich der Außenprüfung der GmbH für die Jahre 2003 bis 2006 stellte der Prüfer des Finanzamts H unter Tz. 49.3 des Betriebsprüfungsberichts vom … Mai 2009 fest, dass die GmbH dem Kläger - neben dem Nissan - vom 1. April 2003 bis zum 31. März 2006 auch einen Maserati mit dem Kennzeichen F-… für private Zwecke zur Verfügung gestellt hatte.

9

In der Kontrollmitteilung vom … Mai 2009 teilte der Prüfer dem Beklagten die geldwerten Vorteile für die Nutzungsüberlassung des Maserati an den Kläger von 2003 bis 2006 mit. Hiernach hatte der Kläger geldwerte Vorteile in Höhe von 15.138,- € (2003), von 23.316,- € (2004 und 2005) und von 9.967,- € (2006) erhalten. Der geldwerte Vorteil des Jahres 2006 in Höhe von 9.967,- € teilte sich auf den bis Ende März 2006 überlassenen Maserati in Höhe von 5.046,- € und auf den von Juli 2006 bis Dezember 2006 überlassenen Audi Avant 1,9 TDI in Höhe von 4.921,- € auf. Sein Listenpreis lag bei 34.900,- €. Für ihn setzten der Prüfer und der Beklagte für Privatfahrten 2.094,- € und für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte 2.827,- € an. Diesbezüglich besteht zwischen den Beteiligten kein Streit. Der geldwerte Vorteil des Klägers aus der Nutzungsüberlassung des Maserati zu privaten Zwecken wurde in den Streitjahren weder von der GmbH bei der Berechnung der Höhe der Einnahmen des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt noch in den abgegebenen Einkommensteuererklärungen vom Kläger angesprochen, obwohl er nach seinen Angaben in allen Jahren für den Maserati ein Fahrtenbuch führte.

10

Wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung leitete die Bußgeld- und Strafsachenstelle des Finanzamts gegen den Kläger am … Mai 2010 ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren ein. Der Kläger habe in den Jahren 2004 bis 2006 beim Beklagten Einkommensteuererklärungen eingereicht, in welchen die private PKW Nutzung des von der GmbH überlassenen Maserati nicht versteuert worden sei. Hierdurch sei Einkommensteuer in den Jahren 2004 bis 2006 in noch zu ermittelnder Höhe verkürzt worden. Im Zuge der strafrechtlichen Ermittlungen teilte der Hersteller des Fahrtenbuchs dem FA H mit, dass das vom Kläger verwandte Fahrtenbuch mit der Artikelnummer 840645 im Februar 2005 gedruckt und ab April 2005 im Handel erhältlich war. Aus der Mitteilung der Bußgeld- und Strafsachenstelle des Finanzamtes vom … Januar 2014 an den Beklagten ergibt sich, dass das gegen den Kläger wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung eingeleitete Verfahren schließlich nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde.

11

Mit gemäß §§ 173 Abs. 1 Nr. 1 (2003) bzw. 164 Abs. 2 AO (2004 und 2005) geänderten Einkommensteuerbescheiden 2003 bis 2006 vom … Juli 2009 erhöhte der Beklagte die Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit um die geldwerten Vorteile der Nutzungsüberlassung des Maserati zu privaten Zwecken. Der Beklagte setzte Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 57.963,- € (2003), von 79.969,- € (2004), von 84.859,- € (2005) und von 65.894,- € (2006) an.

12

Hiergegen legten die Kläger Einspruch ein. Die private Nutzung des Maserati sei nicht nach der 1%-Regelung, sondern nach den tatsächlichen Kosten zu ermitteln gewesen. Es sei ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt worden. Überdies könnten sie nicht nachvollziehen, warum das Fahrtenbuch nicht im Rahmen der bei der GmbH durchgeführten Lohnsteuer-Außenprüfung ausgewertet worden sei. Sie beantragten die in den angefochtenen Bescheiden angesetzten Bruttoarbeitslöhne auf 45.843,- € (2003), auf 58.004,- € (2004), auf 62.182,- € (2005) und auf 61.706,- € (2006) herabzusetzen.

13

Unter Abänderung der angefochtenen Bescheide setzte der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom … März 2015 die Einkommensteuer für 2003 auf 7.198,- €, für 2004 auf 10.442,- €, für 2005 auf 12.481,- € und für 2006 auf 10.153,- € fest und wies die Einsprüche der Kläger im Übrigen als unbegründet zurück. Der Beklagte führte in der Einspruchsentscheidung im Wesentlichen aus, dass die Einsprüche der Kläger insoweit begründet seien, als ein Nutzungswert für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte für den Maserati nicht in Ansatz zu bringen sei und dass in den Jahren 2004 bis 2006 der private Nutzungswert nach den Grundsätzen der Kostendeckelung auf die tatsächlich angefallenen Gesamtkosten zu begrenzen gewesen sei.

14

Der geldwerte Vorteil für die private Nutzung des Maserati sei vorliegend nach der 1%-Regelung und nicht nach dem Verhältnis der privaten Fahrten zu den übrigen Fahrten nach dem vom Kläger vorgelegten Fahrtenbuch zu bewerten gewesen. Das Fahrtenbuch sei im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Sinne des § 8 Abs. 2 S. 2-4 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 3 EStG nicht ordnungsgemäß gewesen. Es sei nicht zeitnah geführt worden, habe keine ausreichenden Angaben enthalten und habe sich anhand der vorgelegten Kostenbelege nicht verifizieren lassen.

15

Werde im Einzelfall der Nachweis erbracht, dass der pauschale Nutzungswert die dem Arbeitgeber für das Fahrzeug insgesamt entstandenen Kosten übersteige, sei der geldwerte Vorteil höchstens mit dem Betrag der Gesamtkosten des KFZ anzusetzen. Dabei seien die Gesamtkosten als Summe der Nettoaufwendungen zuzüglich Umsatzsteuer zu ermitteln. Nach den vorliegenden Unterlagen der BP sowie unter Berücksichtigung der von den Klägern ermittelten Benzinkosten (zuzüglich Umsatzsteuer) ergäben sich im Jahr 2003  39.004,01 €, im Jahr 2004  10.143,77 €, im Jahr 2005  9.142,25 € und im Jahr 2006 2.604,09 € an Gesamtkosten. Im Jahr 2003 seien die Gesamtkosten somit höher und in den Jahren 2004 bis 2006 geringer als der pauschale Nutzungswert, sodass es 2004 bis 2006 zu einer Kostendeckelung komme. Nach alledem sei der Bruttoarbeitslohn des Klägers für die private Nutzung des Maserati um folgende geldwerte Vorteile zu erhöhen: 2003: 10.440,- € statt 15.138,- €, 2004: 10.143,- € statt 23.316,- €, 2005: 9.142,- € statt 23.316,- € und 2006: 2.604,- € statt 5.046,- €. Nur in diesem Umfang hätten die Einsprüche Erfolg haben können. Im Übrigen wird auf die Einspruchsentscheidung sowie die Anlagen zur Einspruchsentscheidung für 2003 bis 2006 verwiesen.

16

Hiergegen richtet sich die Klage. Trotz des vom Kläger vorgelegten Fahrtenbuchs habe der Beklagte die Nutzungsüberlassung des Maserati nach der 1%-Regelung unter Berücksichtigung der Kostendeckelung als geldwerten Vorteil berechnet. Lege man das Fahrtenbuch zu Grunde, ergäben sich folgende zu berücksichtigende Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit: 2003 3.018,67 €, 2004 1.351,21 €, 2005 639,67 € und 2006 5.779,20 €.

17

Er - der Kläger - hätte dem Beklagten das von ihm geführte Fahrtenbuch am 19. November 2007 vorgelegt. Da der Beklagte davon ausgegangen sei, dass das Fahrtenbuch unrichtige Angaben enthalte, habe er gegen ihn ein Steuerstrafverfahren eingeleitet. Im Zuge dieses Verfahrens wolle der Beklagte festgestellt haben, dass das Fahrtenbuch nachträglich erstellt worden sei, da das von ihm vorgelegte Fahrtenbuch erst im Februar 2005 aufgelegt worden und erst ab April 2005 im Handel erhältlich gewesen sei. Hierauf habe er mitgeteilt, dass er sehr wohl zeitnah ein Fahrtenbuch geführt habe, welches jedoch aufgrund der starken Verschmutzungen hinsichtlich der Lesbarkeit unbrauchbar und weshalb eine Vorlage unzumutbar gewesen sei. Er habe sämtliche Aufzeichnungen aus dem ursprünglichen Fahrtenbuch in das neue Fahrtenbuch übernommen. Das gegen ihn eingeleitete Steuerstrafverfahren sei nach fast 4 Jahren eingestellt worden. Sein Arbeitgeber habe den geldwerten Vorteil für den Maserati deshalb nicht versteuert, da er - der Kläger - ein Fahrtenbuch geführt habe.

18

Nachdem das Ermittlungsverfahren eingestellt worden sei, sei es umso erstaunlicher, dass sich der Beklagte nunmehr darauf berufe, dass das Fahrtenbuch im Sinne von § 8 Abs. 2 S. 2-4 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 3 EStG nicht ordnungsgemäß gewesen sei. Ihnen sei die vom Beklagten angeführte BFH-Rechtsprechung bekannt. Sie sei jedoch vorliegend nicht einschlägig. Das Fahrtenbuch habe alle relevanten Daten enthalten und habe unter Zuhilfenahme der verschiedenen Aufträge jederzeit verifiziert werden können. Das habe der Beklagte im Übrigen auch überprüft. Er habe insbesondere das Datum, die Fahrzeit, den Kilometerstand vor Beginn und den Kilometerstand nach Ende der Fahrt notiert. Es sei notiert worden, ob die Fahrt geschäftlich oder privat veranlasst gewesen sei. Bei dem Grund der Fahrt habe er das entsprechende Bauvorhaben bzw. den Auftraggeber und das Ziel seiner Fahrt genannt. Aus den Aufträgen sei immer ersichtlich gewesen, wo sich die Baustelle am Zielort befunden habe. Demzufolge habe er die Voraussetzungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung bezüglich der erforderlichen Angaben beachtet. Der Beklagte habe über 4 Jahre die vom Kläger im Fahrtenbuch gemachten Angaben überprüft und habe im Ergebnis konstatieren müssen, dass selbst sein Arbeitgeber mitgeteilt habe, dass tatsächlich ein Fahrtenbuch geführt worden sei und sämtliche eingetragenen geschäftlichen Fahrten zu den Baustellen stattgefunden hätten. Damit sei festgestellt, dass das vorgelegte Fahrtenbuch, wenn auch in Abschrift des damals zeitnah geführten Fahrtenbuchs, der Wahrheit entsprochen habe.

19

Die Kläger beantragen sinngemäß,
die geänderten Einkommensteuerbescheide 2003 bis 2006 vom … Juli 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom … März 2015 dahin gehend zu ändern, dass der geldwerte Vorteil des Klägers aus der Privatnutzung des Dienstwagens im Jahr 2003 mit 3.018,- €, im Jahr 2004 mit 1.351,- €, im Jahr 2005 mit 639,- € und im Jahr 2006 mit 5.779,- € angesetzt wird.

20

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

21

Er tritt der Klage entgegen und bezieht sich in vollem Umfang auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung. Die Behauptung der Kläger, dass das vorgelegte Fahrtenbuch alle relevanten Angaben enthalte und unter Zuhilfenahme der verschiedenen Aufträge immer ersichtlich gewesen sei, wo sich die Baustellen am Zielort befunden hätten, sodass die Voraussetzungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuchs beachtet worden seien, träfe nicht zu.

22

Die Angaben im Fahrtenbuch zu den dienstlichen Fahrten entsprächen nicht den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen. Ein Fahrtenbuch solle eine hinreichende Gewähr für die Vollständig- und Richtigkeit der dort aufgezeichneten Fahrten bieten. Aus diesem Grund sei es erforderlich, dass im Fahrtenbuch genaue Angaben gemacht würden. Vorliegend sei als Reiseziel meist nur der Ort notiert worden. Diese allgemein gehaltenen Angaben gestatteten es nicht, die Aufzeichnungen mit vertretbarem Aufwand auf die materielle Richtigkeit hin zu überprüfen. Bloße Ortsangaben genügten nach der Rechtsprechung ohne weitere Benennung des aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartners nicht den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch. Zudem reiche es nicht aus, die fehlenden Angaben nachträglich unter Zuhilfenahme von Bauaufträgen bestimmen zu können. Denn die für ein Fahrtenbuch essentiellen Angaben seien dort selbst vorzunehmen. Die Kläger behaupteten zwar, dass die Bußgeld- und Strafsachenstelle das Fahrtenbuch geprüft und festgestellt habe, dass alle angegebenen Fahrten tatsächlich stattgefunden hätten. Jedoch habe er wiederholt darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Besteuerungsverfahren einerseits und dem Steuerstrafverfahren andererseits nach § 393 Abs. 1 AO um zwei voneinander unabhängige Verfahren handele. Somit entfalteten die Feststellungen im Steuerstrafverfahren keine Bindungswirkung für das Besteuerungsverfahren. Im Übrigen habe auch die Bußgeld- und Strafsachenstelle festgestellt, dass die im Fahrtenbuch gemachten Angaben nicht den tatsächlich durchgeführten Fahrten entsprochen hätten.

23

Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

Entscheidungsgründe

24

Die Klage hat keinen Erfolg. Die Einkommensteuerbescheide 2003 bis 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung sind nicht rechtswidrig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 S. 1 FGO). Der Beklagte hat den geldwerten Vorteil des Klägers aus der Nutzung des Maserati unter Beachtung der sich aus den tatsächlich angefallenen Kosten ergebenden Kostendeckelung in den Streitjahren 2003 bis 2006 und unter Nichtberücksichtigung des Nutzungswertes der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte frei von Rechtsfehlern nach der sogenannten 1%-Regelung angesetzt. Das vom Kläger vorgelegte Fahrtenbuch ist nicht ordnungsgemäß geführt worden.

25

I. Das Gericht folgt gemäß § 105 Abs. 5 FGO den Ausführungen des Beklagten in der Einspruchsentscheidung und macht sie sich zu eigen.

26

II. 1. Ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass der Beklagte gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO im Streitjahr 2003 zur Korrektur des Bescheides vom … Oktober 2008 durch den Bescheid vom 8. Juli 2009 berechtigt gewesen ist. Die Korrektur des Einkommensteuer-bescheides 2003 vom 2. Oktober 2008 durch den Änderungsbescheid vom … Juli 2009 ist nicht durch den Eintritt der Festsetzungsverjährung ausgeschlossen gewesen. Ebenso wenig hat die Änderungssperre nach § 173 Abs. 2 AO einer Korrektur des Einkommensteuerbescheides 2003 vom … Oktober 2008 entgegen gestanden.

27

a) Der Beklagte ist zutreffend davon ausgegangen, dass keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist. Gemäß § 169 Abs. 2 S. 2 AO i. V. m. § 378 Abs. 1 AO ist der Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass die reguläre Festsetzungsfrist von 4 Jahren nach § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO auf 5 Jahre verlängert gewesen ist. Der Kläger hat in der Einkommensteuererklärung 2003 vom … Mai 2004 gegenüber dem Beklagten zumindest leichtfertig unvollständige Angaben im Sinne des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO gemacht. Obwohl der Kläger im Jahr 2003 für den Maserati ein Fahrtenbuch geführt hat und demzufolge zumindest die von ihm eingetragenen 5 Privatfahren des Jahres 2003 mit 982 km als geldwerten Vorteil hätte erklären müssen, hat er sie nicht erklärt. Indem der Kläger hierauf in der Einkommensteuererklärung nicht hingewiesen hat, hat er unvollständige Angaben gemacht und hierdurch Steuern verkürzt. Hierbei hat der Kläger zumindest grob fahrlässig gehandelt, d. h. leichtfertig, indem er es unterlassen hat, zumindest die von ihm selbst im Fahrtenbuch eingetragenen Privatfahrten in 2003 als geldwerten Vorteil zu erklären. Der Kläger musste als in geschäftlichen Fragen versierte Person erkennen, dass es sich bei den von ihm im Fahrtenbuch eingetragenen und durchgeführten Privatfahren neben seinem Gehalt um geldwerte Vorteile im Sinne des § 8 Abs. 2 EStG gehandelt hat, die er in seiner Einkommensteuererklärung hätte angeben/erklären müssen (vgl. auch BFH-Urteil vom 18. November 2013, X B 82/12, BFH/NV 2014, 292).

28

b) Der Änderung des Einkommensteuerbescheides 2003 vom … Oktober 2008 steht ebenso wenig die Änderungssperre gemäß § 173 Abs. 2 AO entgegen. Die vorangegangene Lohnsteuer-Außenprüfung vom … August 2006 bezog sich allein auf den vom Prüfer festgestellten geldwerten Vorteil aus der KFZ-Nutzung des Nissan. Sie hatte jedoch keine den Maserati betreffenden Feststellungen zum Gegenstand (vgl. auch Rüsken in: Klein, AO-Kommentar, 11. Aufl., § 173 Rn. 151). Überdies hat der Kläger mit der nicht erklärten privaten Nutzung des betrieblichen Maserati eine leichtfertige Steuerverkürzung im Sinne des § 378 AO begangen, die den Eintritt einer Änderungssperre nach § 173 Abs. 2 S. 1 AO ausschließt.

29

2. In materiell-rechtlicher Hinsicht hat der BFH mit Urteil vom 15. Februar 2017 nochmals hervorgehoben (VI R 50/15, BFH/NV 2017, 1155), dass in Fällen, in denen die Bemessung des geldwerten Vorteils aus der Überlassung eines Dienstwagens nach der Fahrtenbuchmethode erfolgt, seitens des Gerichts tatsächliche Feststellungen zur Ordnungsmäßigkeit des Fahrtenbuchs erforderlich sind. Im Streitfall hat das Gericht das vorgelegte Fahrtenbuch nochmals vollständig überprüft und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass es durchgängig nicht ordnungsgemäß geführt worden ist.

30

a) Nach den Feststellungen des Beklagten in der Einspruchsentscheidung vom 25. März 2015 und den eigenen Feststellung des Gerichts gemäß § 76 Abs. 1 S. 1 FGO hinsichtlich des vom Kläger vorgelegten Fahrtenbuchs kann die Fahrtenbuchmethode im Streitfall schon deshalb keine Berücksichtigung finden, weil das Fahrtenbuch entgegen der ständigen Rechtsprechung des BFH im Streitfall nicht zeitnah geführt worden sein kann (vgl. BFH-Urteil vom 14. Dezember 2006, IV R 62/04, BFH/NV 2007, 691).

31

Dass das vorgelegte Fahrtenbuch überhaupt erst ab April 2005 im Handel erhältlich gewesen ist, hat zwangsläufig zur Folge, dass das vom Kläger dem Beklagten am … November 2007 vorgelegte Originalfahrtenbuch für den Zeitraum von März 2003 bis März 2005 nachträglich erstellt worden sein muss. Damit ist die Gewähr, dass die Eintragungen in diesem Fahrtenbuch stets zeitnah erfolgt sind, erschüttert. Dass die Kläger vorgetragen haben, die Eintragungen im vorherigen Fahrtenbuch aufgrund ihrer Unleserlichkeit in das vorgelegte Fahrtenbuch korrekt übertragen zu haben, ändert nichts daran, dass es nicht zeitnah geführt worden ist und dass damit die Gewähr für die Vollständig- und Richtigkeit der Einträge nicht mehr gegeben ist, zumal sie das „unleserliche Fahrtenbuch“ nicht vorgelegt haben und alle Fahrtenbucheinträge durchgängig das gleiche Schriftbild aufweisen.

32

b) Im Übrigen hat der Beklagte festgestellt, dass bei 8 Einträgen zwar die Orte und die Geschäftspartner eingetragen worden sind, dass jedoch Angaben zu den Reisezwecken fehlen. Hinzu kommt, dass die reine Angabe des Ortes des Reiseziels ohne Straßenangabe nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ebenfalls nicht den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch genügt. Dem schließt sich das Gericht an.

33

Des Weiteren hat der Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass die im Fahrtenbuch am 4. bzw. 9. Oktober 2003 aufgeführte Fahrt mit einer Fahrtstrecke von 262 km gar nicht stattgefunden haben kann, da sich der Maserati vom 30. September bis zum 11. Oktober 2003 zur Reparatur in der Vertragswerkstatt mit einem auf der Rechnung festgehaltenen Km-Stand von 9.762 km befunden hat. Ebenso wenig kann die am 11. Oktober 2003 eingetragene Privatfahrt mit dem Anfangskilometerstand von 9.498 km und dem Endstand von 9.704 km an diesem Tag stattgefunden haben und die Fahrt vom 13. Oktober 2003 kann nicht den Anfangskilometerstand von 9.704 km gehabt haben. Diese Einträge zeigen zur Überzeugung des Gerichts, dass der Beklagte die Vollständig- und Richtigkeit des vom Kläger vorgelegten Fahrtenbuchs für den Maserati zu Recht in Abrede gestellt hat.

34

Obwohl am 27. März 2006 die Jahresinspektion des Maserati bei einem Kilometerstand von 18.754 abgerechnet wurde, will der Kläger den km-Stand von 18.754 km nach seinen Fahrtenbucheintragungen bereits am 12. September 2005 auf der Fahrt von Frankfurt nach Nürnberg zu einer Baustelle zurückgelegt haben. Auch dies zeigt, dass das vom Kläger geführte Fahrtenbuch keine Gewähr für die Richtig- und Vollständigkeit der in ihm vorgenommenen Einträge bietet.

35

Hinzu kommt, dass der Maserati bei der letzten im Fahrtenbuch eingetragenen Privatfahrt vom 6. April 2006 bereits vom Autohaus X verkauft war.

36

Bei diesen durchgängigen Mängeln, die keine nur geringfügigen Fehler darstellen, bietet das Fahrtenbuch zur Überzeugung des Gerichts keine Gewähr für die Richtig- und Vollständigkeit der vom Kläger vorgenommenen Einträge, um die privaten von den betrieblichen Fahrten abzugrenzen.

37

3. Nach alledem hat der Beklagte zu Recht die 1%-Regelung angewandt, um gemäß § 8 Abs. 2 S. 2-4 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 3 EStG die geldwerten Vorteile des Klägers in den Streitjahren aus der privaten Nutzung des betrieblichen Maserati zu bestimmen. Mit Ausnahme des Jahres 2003 hat der Beklagte im Übrigen in den Jahren 2004 bis 2006 zugunsten des Klägers den Nutzungswert auf die jeweils jährlichen Gesamtkosten des Fahrzeugs begrenzt (vgl. BStBl I 2009, S. 1326 ff. ).

38

III. Das Gericht hat gemäß § 90 Abs. 2 FGO entschieden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 115 Abs. 2 FGO).

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