Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht (3. Senat) - 3 KO 58/07
Tatbestand
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I. Die Erinnerungsführer begehren die Festsetzung einer Prozessdifferenzgebühr sowie einer Erörterungsgebühr unter Berücksichtigung eines Streitwerts in Höhe von 1.603,41 €.
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Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die unter dem Az. I 668/96 erhobene Klage der Erinnerungsführer gegen die Einkommensteuerbescheide 1991 und 1992 wurde mit Urteil vom 03. September 1997 abgewiesen. Der Bundesfinanzhof hob in seiner Entscheidung vom 06. November 2001 (Az.: IX R 97/00) das Urteil des Finanzgerichts auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück (neues Az. des Rechtsstreits 3 K 10096/02). Im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage verpflichtete sich das Finanzamt zur Änderung der Einkommensteuerbescheide 1991 und 1992 sowie des Einkommensteuerbescheides für 1993. Zu den Einkommensteuerbescheiden 1991 und 1992 gaben die Beteiligten eine Erledigungserklärung ab. Die Kläger erklärten darüber hinaus ihren beim Finanzamt anhängigen, aber im Hinblick auf die gegen die Bescheide 1991 und 1992 anhängige Klage formlos ruhenden Einspruch hinsichtlich des Einkommensteuerbescheides 1993 für erledigt.
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Der Prozessbevollmächtigte der Erinnerungsführer beantragte u. a. eine Prozessdifferenzgebühr gemäß § 32 BRAGO sowie eine Erörterungsgebühr gemäß § 31 Abs. 1 Ziff. 4 BRAGO. Seinen Kostenantrag begründete der Prozessbevollmächtigte zu dem Punkt “ erneutes Verfahrens vor dem Finanzgericht ” damit, dass im Erörterungstermin auch das Jahr 1993 miteinbezogen worden sei, dessen Wert mit 1.504,- DM zu berücksichtigen sei. Eine Prozessgebühr entstehe nicht erneut nach Zurückweisung, jedoch die Prozessdifferenzgebühr wegen Einbeziehung des Jahres 1993. Die Erörterungsgebühr sei nach dem Gegenstand der Erörterung zu bemessen.
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In seinem Beschluss vom 02. Mai 2007 berücksichtigte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle für das erneute Verfahren vor dem Finanzgericht ausgehend von einem Gegenstandswert in Höhe von 3.136,- DM (1.603,41 €) eine Erörterungsgebühr (10/10) in Höhe von 133,- €.
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Der Streitwert für das erneute Verfahren vor dem Finanzgericht betrage 1.603,41 €, da die Einkommensteuer 1993 nicht rechtshängig geworden sei. Eine Prozessdifferenzgebühr sei nicht entstanden, die Erörterungsgebühr richte sich nach dem angegebenen Streitwert. Seinen Beschluss ergänzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle aus hier nicht streiterheblichen Gründen durch Beschluss vom 09. Mai 2007.
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Mit ihrer Erinnerung begehren die Erinnerungsführer die Berücksichtigung der mit Schreiben vom 10. April 2007 geltend gemachten Kosten des erneuten Verfahrens vor dem Finanzgericht, wie dort unter Ziff. 6 ausgeführt. Auf den Inhalt der Erinnerung wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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II. Die zulässige Erinnerung ist nicht begründet (§ 149 Abs. 2 FGO).
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1. Der Ansatz der im Hinblick auf die ESt-Festsetzung 1993 beantragten Prozessdifferenzgebühr kommt vorliegend nicht in Betracht. Zwar setzt das Entstehen einer Prozessgebühr im Innenverhältnis nicht voraus, dass ein Rechtsstreit anhängig ist. Ausreichend ist vielmehr, dass der Rechtsanwalt von einer Partei zum Prozessbevollmächtigten in einem (anstehenden) Gerichtsverfahren bestellt worden ist und eine unter die Prozessgebühr fallende Tätigkeit ausgeübt hat. An einem (anstehenden) Verfahren im Sinne der §§ 31, 32 BRAGO fehlt es vorliegend, da das Vorverfahren zur ESt 1993 im Zeitpunkt des Erörterungstermins noch nicht abgeschlossen war. Vielmehr wurde das Verfahren von keinem der Beteiligten betrieben, da die Klärung der für die ESt-Festsetzung 1991 und 1992 maßgeblichen Rechtsfrage abgewartet werden sollte. Eine Klage gegen den ESt-Bescheid 1993 wäre mangels abgeschlossenem Vorverfahrens unzulässig gewesen (§ 44 Abs. 1 FGO). Es fehlte insoweit zum Zeitpunkt der Durchführung des Termins zur Erörterung der Sach- und Rechtslage an einer Sachentscheidungsvoraussetzung. Anhaltspunkte dafür, dass die Erinnerungsführer eine Klage nach § 46 FGO beabsichtigten, sind nicht gegeben. Der Steuerbescheid zur ESt 1993 war mithin noch nicht Gegenstand des Rechtsstreits.
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2. Die Erörterungsgebühr bemisst sich nach dem Gegenstand der Erörterung ohne Berücksichtigung des auf die ESt 1993 entfallenden Streitwertes (vgl. auch Beschluss des auch LAG Sachsen-Anhalt vom 12. März 1996 8 Ta 13/96, JurBüro 1997, 191, juris - Miterledigung zweier in 1. Instanz anhängiger Verfahren in einem Vergleich in 2. Instanz; Beschluss des LAG Berlin vom 1. Dezember 2000 7 Ta 6063/00, JurBüro 2001, 253, juris - Nichtberücksichtigung bloß angekündigter Klagenhäufung). Der Steuerbescheid zur ESt 1993 war noch nicht Gegenstand des Rechtsstreits. Der Erörterungsgebühr kommt nicht die Funktion zu, durch die gebührenrechtliche Einbeziehung von potenziellen, aber zum Zeitpunkt der Erörterung nicht rechtshängigen Streitgegenständen in die Ermittlung des Streitwertes (hier ESt 1993) den Umstand auszugleichen, dass die Abgabenordnung eine Erstattung der Kosten des Bevollmächtigten im Vorverfahren nicht vorsieht.
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Danach erweist sich die Erinnerung in vollem Umfang als unbegründet.
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Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (vgl. Gräber-Stapperfend, FGO, 6. Aufl., § 149 Rd. 18 m.w.N.). Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Beschluss ist gemäß § 128 Abs. 4 FGO unanfechtbar.
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Referenzen
- 3 K 10096/02 1x (nicht zugeordnet)
- FGO § 46 1x
- § 32 BRAGO 1x (nicht zugeordnet)
- FGO § 149 1x
- FGO § 44 1x
- 7 Ta 6063/00 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 31, 32 BRAGO 2x (nicht zugeordnet)
- FGO § 128 1x
- 8 Ta 13/96 1x (nicht zugeordnet)
- IX R 97/00 1x (nicht zugeordnet)