Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht (5. Senat) - 5 K 217/12
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten darüber, ob und ggf. in welcher Höhe die Aufwendungen der Kläger für ihre volljährige, im Studium befindliche und auswärtig untergebrachte Tochter im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung steuermindernd zu berücksichtigen sind.
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Die Kläger sind verheiratet und wurden im Streitjahr (2009) gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Kläger erzielten jeweils Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Ihre in 1990 geborene Tochter nahm am 1. September 2009 an der Universität ein Studium auf und bezog außerhalb ihres gelegenen Elternhauses ein Zimmer in einer Wohngemeinschaft. Aufgrund der persönlichen Einkommenssituation der Kläger erhielt die Tochter keine Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), so dass die Kosten für den allgemeinen Lebensunterhalt der Tochter, Aufwendungen für die Miete von monatlich 236 € sowie Beiträge zur Krankenversicherung der Tochter von den Klägern getragen wurden.
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Mit ihrer am 23. November 2010 beim Finanzamt eingegangenen Einkommensteuererklärung machten die Kläger in der Anlage Kind u. a. als „ Schulgeld“ „Studiengebühren Studentenwerk“ in Höhe von 102 € geltend. Darüber hinaus begehrten sie mit einer Anlage zur Einkommensteuererklärung den steuermindernden Abzug von Unterhaltsleistungen für ihre auswärtig untergebrachte Tochter. Sie machten insoweit geltend, dass ihre Tochter mit Aufnahme des Studiums zur Untermiete in einer Wohngemeinschaft gewohnt habe und hierfür eine Miete von 236 € angefallen sei. Ihre Tochter bekomme aufgrund ihrer Einkommenssituation keine BAföG - Leistungen. Die BAföG - Leistungen, die aus dem Steueraufkommen des Staates - bei entsprechender Bedürftigkeit - steuerfrei bereitgestellt würden, müssten dann bei fehlender Bedürftigkeit, aber gleicher Bedarfssituation des Studierenden einkommensmindernd im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung der unterhaltsverpflichteten Eltern berücksichtigt werden. Da nach dem BAföG im Streitjahr für die eigene Wohnung monatlich grundsätzlich 146 €, bei höheren Mietkosten zusätzlich 72 € gezahlt würden (§ 13 Abs. 2 und 3 BAföG), der monatliche Grundbedarf 366 € bei einem Hochschulstudium betrage (§ 13 Abs. 1 BAföG), zudem noch der eigene Beitrag zur Krankenversicherung in Höhe von 54 € monatlich im Rahmen der BAföG -Leistungen übernommen werde, betrüge der steuermindernd anzusetzende Betrag vom 1. September 2009 bis 31. Dezember 2009 entsprechend den Regelungen im BAföG 2.552 €.
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In dem am 21. Dezember 2010 für das Jahr 2009 erlassenen Einkommensteuerbescheid wurden von dem Beklagten die als Schulgeld geltend gemachten Aufwendungen nicht als Sonderausgaben anerkannt. Darüber hinaus wurde neben dem Freibetrag für Kinder in Höhe von 6.024 € lediglich der zeitanteilige Ausbildungsfreibetrag für die Tochter der Kläger nach § 33a Abs. 2 EStG in Höhe von 308 € berücksichtigt. Durch die Freibeträge für Kinder oder das Kindergeld - so der Beklagte zur Erläuterung - seien die Aufwendungen für den Unterhalt und/oder die Berufsausbildung abgegolten.
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Hiergegen wandten sich die Kläger mit ihrem am 14. Januar 2011 bei dem Beklagten eingegangenen Einspruch.
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Sie machten geltend:
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Aus ihrer Sicht sei es verfassungswidrig, ihnen die steuerrechtliche Entlastung in der Höhe vorzuenthalten, die anderen Staatsbürgern durch die steuerfreie Subvention der Ausbildung ihrer Kinder durch Leistungen nach dem BAföG zugute komme. Den konkreten Bedarf habe der Gesetzgeber in den Förderbeträgen des BAföG definiert. Das BAföG trete nicht an die Stelle der steuerrechtlichen Vergünstigungen, es ergänze sie vielmehr. Unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden staatlichen Unterstützungen (Kindergeld, BAföG, steuerrechtliche Entlastung) ergebe sich, dass Eltern ohne BAföG-Anspruch ihrer Kinder gegenüber denjenigen unterhaltsverpflichteten Eltern mit Anspruch der Kinder auf BAföG deutlich schlechter gestellt würden. Die die Eltern ohne BAföG-Anspruch treffende Unterhaltslast verletze den Gleichheitssatz des Grundgesetzes. Bezogen auf den Zeitraum ab Aufnahme des Studiums ihrer Tochter ergebe sich für das Streitjahr bei einer Gegenüberstellung der Beträge für Kindergeld, BAföG bei auswärtiger Unterbringung, der Freibeträge nach § 32 EStG und für außergewöhnliche Belastungen nach § 33a EStG für Eltern ohne BAföG - Anspruch ihres Kindes einerseits und Eltern mit BAföG - Anspruch des Kindes andererseits ein Differenzbetrag von 2.539 €.
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Mit Einspruchsentscheidung vom 15. Oktober 2012 wies der Beklagte den Einspruch der Kläger als unbegründet zurück. Auf die Gründe der Einspruchsentscheidung wird Bezug genommen.
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Die Kläger haben am 30. Oktober 2012 Klage erhoben.
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Sie machen in Ergänzung und Vertiefung ihres bisherigen außergerichtlichen Vorbringens geltend:
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Soweit die Unterhaltsverpflichtung anderer Eltern durch den Bezug einer steuerfreien Sozialleistung - hier der BAföG-Leistungen - gemindert werde, müsse denjenigen, die keinen entsprechenden Ausbildungsförderungsanspruch haben, eine steuerrechtliche Entlastung zu Gute kommen. Ausbildungsförderung werde für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet. Die Leistungshöhe des BAföG definiere also den studentischen Bedarf für eben diese Zwecke, den Lebensunterhalt und die Ausbildung. Der Steuerfreibetrag nach § 33a Abs. 2 EStG reflektiere nicht die gesamten Komponenten des BAföG. Während der Anspruch auf Leistungen des BAföG nicht von einer auswärtigen Unterbringung abhänge, vielmehr auch bei Unterbringung des Kindes im Haus der Eltern ein besonderer Bedarf anerkannt sei, komme ein Abzug des Freibetrags nach § 33a Abs. 2 EStG nur in Betracht, wenn das sich in Ausbildung befindende Kind außerhalb der Wohnung der Eltern untergebracht sei. Allein dieser Gesichtspunkt mache deutlich, dass der Argumentation der Kläger mit der Frage der Angemessenheit des Freibetrages nach § 33a Abs. 2 EStG allein nicht begegnet werden könne. Das BAföG sei eine Konkretisierung des Sozialstaatsgebots. Es definiere ein studentisches Existenzminimum. Dieses habe der Staat nach seiner eigenen Überzeugung bei finanzieller Bedürftigkeit im Sinne der Definition des BAföG des Studierenden und seiner Eltern bereitzustellen. Er decke im Sinne eines Minimums den Lebensunterhalt und die Kosten der Ausbildung. Der Gesichtspunkt, dass eine der Leistungsfähigkeit entsprechende Besteuerung nicht gewährleistet sei, wenn nicht eine steuerrechtliche Entlastung in dem Umfang gewährt werde, wie sie anderen Eltern mit einem BAföG beziehenden Kind zuteil werde, komme im Übrigen auch in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Mai 1990 (Beschluss vom 29. Mai 1990 1 BvL 20/84, 1 BvL 26/84, 1 BvL 4/86, BVerfGE 32, 60 ff.) zum steuerfreien Existenzminimum zum Tragen.
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Soweit sich die Klage ursprünglich auch auf die geltend gemachte Anerkennung von Studiengebühren/Semesterbeitrag in Höhe von 102 € als Sonderausgabe bezog, haben die Kläger dies mit Schriftsatz vom 10. Februar 2013 zurückgenommen.
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Die Kläger beantragen sinngemäß, den Einkommensteuerbescheid 2009 vom 21. Dezember 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15. Oktober 2012 dahingehend zu ändern, dass den Klägern eine steuerrechtliche Entlastung in der Höhe gewährt wird, wie sie Eltern unterhaltsmindernd im Streitjahr zugute kommt, deren Kind aufgrund seiner eigenen und der Einkommenssituation seiner Eltern BAföG-Leistungen erhält.
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Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
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Er macht geltend:
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Dem Begehren der Kläger, die für die im Studium befindliche Tochter übernommenen Kosten für Miete, Krankenversicherung und existenziellen Lebensbedarf als Unterhaltsleistung im Sinne des § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG steuermindernd zu berücksichtigen, könne nicht entsprochen werden. Denn die Zahlung von Kindergeld bzw. - wie hier - die Berücksichtigung eines Kinderfreibetrages nach § 32 Abs. 6 EStG schließe daneben die Anerkennung von Unterhaltsleistungen nach 33a Abs. 1 EStG an Angehörige aus. Neben der Berücksichtigung des sächlichen Existenzminimums der Kinder sowie des Betreuungs- und Ausbildungsbedarfs im Rahmen der Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG werde zur Abgeltung eines darüber hinaus gehenden Bedarfs für auswärtig untergebrachte volljährige Kinder, die sich in Berufsausbildung befänden, ein Freibetrag in Höhe von 924 € nach § 33a Abs. 2 EStG gewährt. Demnach sei im Streitfall auch zeitanteilig bezogen auf den Zeitraum des Studiums der Tochter der Kläger ein Betrag von 308 € im angefochtenen ESt-Bescheid 2009 nach § 33a Abs. 2 EStG gewährt worden. Eine weitergehende steuerliche Entlastung sehe das Gesetz nicht vor. Verfassungsrechtliche Bedenken hiergegen habe der BFH bereits mit Urteil vom 25. November 2010 verneint (Az.: III R 111/07, BStBl II 2011, 281).
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Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die beigezogene Einkommensteuerakte des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Da die Kläger mit Schriftsatz vom 10. Februar 2013 die Klage in Bezug auf die geltend gemachten „Studiengebühren von 102 €“ zurückgenommen haben, war lediglich noch die Höhe der Abziehbarkeit der für die auswärtige ausbildungsbedingte Unterbringung der Tochter der Klägerin entstandenen Aufwendungen streitig.
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Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid des Beklagten vom 21. Dezember 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15. Oktober 2012 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten.
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Zu Recht hat der Beklagte im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung lediglich die Freibeträge für die Tochter nach § 32 Abs. 6 EStG in Höhe von 6.024 € sowie den anteiligen Ausbildungsfreibetrag nach § 33a Abs. 2 EStG in Höhe von 308 € berücksichtigt (dazu unter I.). Diese Beschränkung der steuerlich zu berücksichtigenden Aufwendungen der Kläger für ihre auswärtig untergebrachte, in Berufsausbildung befindliche volljährige Tochter ist auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden (dazu unter II.).
I.
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Der Beklage hat zu Recht die in § 32 Abs. 6 EStG und § 33a Abs 2. EStG normierten Freibeträge für die Unterhaltsaufwendungen der Kläger für ihre Tochter im angefochtenen Einkommensteuerbescheid berücksichtigt. Für die Unterhaltsaufwendungen, die den Klägern wegen ihrer auswärts studierenden Tochter entstanden sind, können sie keine Abzugsbeträge beanspruchen, die über diese gesetzlich vorgesehenen Freibeträge hinausgehen.
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Nach § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung wird bei der Veranlagung zur Einkommensteuer für jedes zu berücksichtigende Kind ein Freibetrag von 1.932 € für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1.080 € für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen. Bei Ehegatten, die - wie die Kläger - zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht (§ 32 Abs. 6 Satz 2 EStG). Demnach hat der Beklagte vorliegend zu Recht das Doppelte der in § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG genannten Freibeträge berücksichtigt, so dass zutreffend insgesamt ein Betrag von 6.024 € (2 x 1.932 € + 2 x 1.080 €) nach § 32 Abs. 6 EStG steuermindernd für die Tochter der Kläger berücksichtigt wurde.
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Zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten volljährigen Kindes, für das Anspruch auf einen Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder Kindergeld besteht, können Eltern einen Freibetrag in Höhe von 924 € je Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen (§ 33a Abs. 2 EStG). Nach § 33a Abs. 3 Satz 1 EStG ermäßigen sich für jeden vollen Kalendermonat, in dem die in Absätzen 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, die dort bezeichneten Beträge um je 1/12. Von diesen gesetzlichen Regelungen ausgehend hat der Beklagte zusätzlich zu den Freibeträgen nach § 32 Abs. 6 EStG zu Recht einen Ausbildungsfreibetrag nach § 33a Abs. 2 Satz 1 EStG i. V. m Absatz 3 Satz 1 EStG in Höhe von 308 € berücksichtigt. Dabei ist berücksichtigt worden, dass die Tochter der Kläger erst ab September 2009 ihr Studium aufgenommen hat und erst ab diesem Zeitpunkt auswärtig untergebracht war, mithin gemäß § 33a Abs. 3 Satz 1 EStG nur der zeitanteilige Freibetrag nach § 33a Abs. 2 Satz 1 EStG anzusetzen war.
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Darüber hinaus kommt eine Berücksichtigung der Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen nach § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG nicht in Betracht. Denn hierfür ist nach § 33a Abs. 1 Satz 4 EStG Voraussetzung, dass weder der Steuerpflichtige noch eine andere Person Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder auf Kindergeld für die unterhaltene Person hat und die unterhaltene Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt. Die Kläger haben jedoch gerade Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG im Hinblick auf ihre sich in Ausbildung befindliche Tochter. Wegen der in § 33a Abs. 2 EStG ausdrücklich angeordneten Abgeltungswirkung und der in § 33a Abs. 4 EStG geregelten Sperrwirkung konnten über diese Freibeträge hinausgehende Mehraufwendungen für eine auswärtige Unterbringung ihrer Tochter von den Klägern als Eltern auch weder nach § 33a Abs. 2 EStG noch als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG abgezogen werden (vgl. BFH, Urteil vom 17. Dezember 2009 VI R 63/08, BFHE 227, 487, BStBl II 2010, 481).
II.
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Die Summe der (doppelten) Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG sowie des Ausbildungsfreibetrags nach § 33a Abs. 2 EStG für die Tochter der Kläger belief sich im Streitjahr 2009 demnach - bezogen auf ein ganzes Jahr - auf 6.948 €. Dieser Betrag ist nach den gesetzlichen Vorgaben des EStG für ein volljähriges, in Ausbildung befindliches und auswärtig untergebrachtes Kind, für das Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG bzw. Kindergeld besteht, grundsätzlich steuermindernd anzusetzen. Eine weitergehende steuerliche Entlastung der Kläger wegen der Unterhaltsaufwendungen für ihre Tochter ist verfassungsrechtlich nicht geboten. Insbesondere war es weder geboten, insgesamt die tatsächlichen Unterhaltszahlungen der Kläger für ihre auswärtig untergebrachte Tochter steuermindernd zu berücksichtigen, noch war es geboten, in Höhe der Bedarfssätze des BAföG einschließlich des Kranken- und Pflegeversicherungszuschlags nach § 13a BAföG und des Erhöhungsbetrags nach § 13 Abs. 3 Satz 1 BAföG bei höheren Mietkosten eine steuerliche Entlastung der Kläger vorzunehmen. Auch die Beschränkung des Abzugs nach § 33a Abs. 2 EStG auf 924,00 € ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
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Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müssen Aufwendungen für die Berufsausbildung von Kindern, insbesondere für deren auswärtige Unterbringung, von Verfassungs wegen nicht genauso behandelt werden wie Aufwendungen für die Sicherung des Existenzminimums (vgl. BVerfG-Beschluss vom 26. Januar 1994 1 BvL 12/86, BVerfGE 89, 346, BStBl II 1994, 307). Unterhaltsleistungen, die einem Kind eine berufliche Ausbildung mit einer auswärtigen Unterbringung ermöglichen sollen, gehören nicht zum (Familien-) Existenzminimum, weil sie nicht der Existenzsicherung im engeren Sinne dienen (BVerfG-Beschluss vom 12. Januar 2006 2 BvR 660/05, NJW 2006, 1866; BFH-Urteil vom 17. Dezember 2009 VI R 66/08, BFHE 227, 487). Über die Verschonung der privaten Einkommensverwendung für Ausbildungskosten entscheidet der Gesetzgeber in erweiterter Gestaltungsfreiheit (BFH-Urteil vom 17. Dezember 2009 VI R 66/08, BFHE 227, 487). Wählt der Gesetzgeber den Weg der einkommensteuerlichen Absetzbarkeit solcher Aufwendungen, so liegt ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) jedenfalls dann nicht vor, wenn er die Absetzbarkeit auf die Hälfte der „üblicherweise anfallenden Kosten“ begrenzt. Eine solche Begrenzung ist verfassungskonform, da es sich eben nicht um Aufwendungen für die Sicherung des Existenzminimums im engeren Sinne handelt, die der Gesetzgeber in realitätsgerechter Höhe zum Abzug zulassen muss (vgl. BVerfGE 89, 346, BStBl II 1994, 307). Da Ausgaben für die berufliche Ausbildung von Kindern gleichzeitig Investitionen in die wirtschaftliche und gesellschaftliche Zukunft darstellen und deshalb kein der Familie als ganzes nicht zugute kommender „verlorener Zuschuss“ sind, können diese Aufwendungen nicht genauso wie die Mittel zur Sicherung des Existenzminimums behandelt werden (vgl. BVerfGE 89, 346). Zudem ist auch zu berücksichtigen, dass der Staat die Ausbildung durch die Bereitstellung des öffentlichen Bildungswesens bereits fördert (BVerfG-Beschluss vom 26. Januar 1994 1 BvL 12/86, BVerfGE 89, 346) Es ist verfassungsrechtlich daher auch nicht geboten, an die tatsächlichen Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für die Berufsausbildung seines Kindes anzuknüpfen (BVerfG-Beschluss vom 11. Januar 2005 2 BvR 167/02, BVerfGE 112, 164, 179; vom 12. Januar 2006 2 BvR 660/05, NJW 2006, 1866). Zur Bemessung der verfassungsrechtlich zu berücksichtigenden „Hälfte der üblicherweise anfallenden Kosten“ ist auf die Vorstellungen des Gesetzgebers über die Kosten einer durchschnittlichen Ausbildung für eine möglichst große Anzahl von Fällen abzustellen, nicht jedoch auf die von einem Steuerpflichtigen getragenen tatsächlichen Ausbildungskosten seines Kindes (vgl. BVerfG-Beschluss vom 12. Januar 2006 2 BvR 660/05, NJW 2006, 506)
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In seiner Entscheidung vom 10. November 1998 (2 BvR 1057/91, 2 BvR 1226/91, 2 BvR 980/91, BVerfGE 99, 216, BStBl II 1999, 182) hatte das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber aufgegeben, den finanziellen Bedarf, der Eltern für die Betreuung ihrer Kinder entsteht, zusätzlich zum Freibetrag für das sächliche Existenzminimum zu berücksichtigen und bis zum Jahr 2000 eine entsprechende gesetzliche Regelung zu treffen. Der Gesetzgeber schuf daraufhin einen Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungsbedarf, der ab 2002 durch einen einheitlichen Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf in Höhe von 1.080 € abgelöst wurde (vgl. § 32 Abs. 6 EStG). Gleichzeitig wurde der Ausbildungsfreibetrag nach § 33a Abs. 2 EStG auf die Fälle beschränkt, in denen ein volljähriges Kind, das sich in Berufsausbildung befindet und für das ein Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld besteht, auswärtig untergebracht ist. Dieser Betrag beträgt 924 €. Seit 2002 ist der Sonderbedarf für eine auswärtige Unterbringung nach § 33a Abs. 2 EStG daher nur noch eine (einzelne) Komponente der steuerlichen Entlastung von Eltern, deren Kinder sich in der Ausbildung befinden. Bei der Beurteilung der Frage, ob die steuerliche Entlastung von Kindern mit volljährigen, zu Ausbildungszwecken auswärtig untergebrachten Kindern ausreichend hoch ist, sind alle Bestandteile des Familienleistungsausgleichs einzubeziehen. Eine isolierte Betrachtung des Freibetrags nach § 33a Abs. 2 EStG ist nicht zulässig (BFH-Urteil vom 17. September 2009 VI R 63/08, BFHE 227, 487, BStBl II 2010, 341; vom 25. November 2010 III R 111/07, BFHE 231, 567, BStBl II 2011, 281). Wird daher eine verfassungswidrig zu niedrige Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit aufgrund von Unterhaltszahlungen geltend gemacht, ist das gesamte betroffene Normengeflecht in den Blick zu nehmen (vgl. BFH-Urteil vom 25. November 2010 III R 111/07, aaO).
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Im Streitjahr ist, wie oben dargestellt, bei der Prüfung einer ausreichenden steuerlichen Entlastung von Eltern mit auswärtig untergebrachten, sich im Studium befindlichen volljährigen Kindern von einem den Eltern gewährten Gesamtfreibetrag von jährlich 6.948 € auszugehen. Ausgehend von den dargestellten Rechtsprechungsgrundsätzen werden mit diesen Freibeträgen die verfassungsrechtlichen Vorgaben hinreichend berücksichtigt.
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Wie oben bereits dargestellt, war aus verfassungsrechtlicher Sicht eine Berücksichtigung der Unterhaltsaufwendungen der Kläger für ihre Tochter in jeweils tatsächlich entstandener Höhe nicht geboten. Auch der Hinweis der Kläger auf die nach dem BAföG vorgesehenen Förderbeträge führt nicht zur Annahme einer verfassungswidrig zu niedrigen Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen. Dies hat der Bundesfinanzhof, dessen Rechtsprechung sich der Senat anschließt, für das Jahr 2003 bereits entschieden (vgl. BFH-Urteil vom 25. November 2010 III R 111/07, BFHE 231, 567, BStBl II 2011, 281). Dies gilt auch für das Streitjahr (2009). Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als Vergleichsregelung, zu der die zur verfassungsrechtlichen Prüfung gestellten steuerlichen Freibeträge in Beziehung zu setzen sind, auf die Sätze nach dem BAföG abgestellt werden. Bei einer Addition der doppelten Freibeträge und des Freibetrags nach § 33a Abs. 2 EStG im Streitjahr übersteigen diese aber sogar die im Streitjahr nach dem BAföG anzusetzenden Beträge. Denn im Jahr 2009 belief sich der allgemeine monatliche Bedarf für Studierende an einer Hochschule nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG auf 366 €. Der Betrag erhöhte sich um den Bedarf für die Unterkunft in Höhe von 146 € auf 512 €, wenn der Studierende nicht bei den Eltern wohnte (vgl. § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG in der im Streitjahr geltenden Fassung). Der sich hieraus ergebende Jahresbetrag von 6.144 € liegt unter der Summe der doppelten Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG und des Freibetrags nach § 33a Abs. 2 EStG, die sich auf 6.948 € beläuft.
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Dabei ist zu berücksichtigen, dass grundsätzlich nur auf die nach den Vorstellungen des Gesetzgebers „üblicherweise anfallenden Kosten“ abzustellen ist, so dass der nach § 13 Abs. 3 Satz 1 BAföG nur ausnahmeweise bei nachweislich höheren Mietkosten für die Unterkunft und Nebenkosten geltende erhöhte Bedarf von zusätzlich monatlich 72,00 € keine Berücksichtigung finden darf (so offenbar auch der BFH in der seinem Urteil vom 25. November 2010 zugrundeliegenden Berechnung, die ebenfalls lediglich auf den Bedarf nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 BAföG in der im Jahr 2003 geltenden Fassung abstellt). Auch der Kranken - und Pflegeversicherungszuschlag nach § 13a Abs. 1 BAföG in Höhe von monatlich 54,00 € ist bei der Vergleichsberechnung außen vor zu lassen. Die Frage der Höhe der Berücksichtigung der für unterhaltsberechtigte Kinder, die Anspruch auf Kinderfreibetrag oder Kindergeld haben, gezahlten Beiträge zu einer Kranken- oder einer Pflegepflichtversicherung ist bei der Bemessung der Höhe des Sonderausgabenabzugs zu verorten. Das BVerfG (vgl. Beschluss vom 13. Februar 2008 2 BvL 1/06, BVerfGE 120, 125, unter E. II. 2 der Entscheidungsgründe) hat die einkommensteuerrechtlich unzulängliche Berücksichtigung von Beiträgen zu Versicherungen für den Krankheits- und Pflegefall - u. a. auch für unterhaltsberechtigte Kinder - im Rahmen der bis 2009 geltenden Regelung für Sonderausgaben zwar als mit dem Grundgesetz unvereinbar angesehen, jedoch bis 31. Dezember 2009 die Fortgeltung der bisherigen Regelungen angeordnet. Ab dem Veranlagungszeitraum 2010 sind sodann jedoch nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG die im Rahmen der Unterhaltsverpflichtung für Kinder im Sinne dieser Vorschrift gezahlten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge bei den Eltern als Sonderausgaben in vollem Umfang zu berücksichtigen, soweit sie zur Erlangung eines durch das SGB XII bestimmten sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus erforderlich sind.
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Im Übrigen würden selbst dann, wenn man den erhöhten Bedarf für die höheren Mietkosten und die Krankenversicherungsbeiträge noch in die Vergleichsberechnung mit einbezöge, dabei jedoch - der Berechnung des BVerfG im Urteil vom 26. Januar 1994 (1 BvL 12/86, BVerfGE 89, 346 unter B. II. 1.) folgend - mindestens den für das sächliche Existenzminimum gewährten Freibetrag außer Betracht ließe, die bei auswärtig untergebrachten Volljährigen nach § 32 Abs. 6 EStG und § 33a Abs. 2 EStG gewährten „Ausbildungs“-Freibeträge in Höhe von 3.084,00 € mehr als die Hälfte des nach den BAföG - Bedarfssätzen anzusetzenden Betrags (ohne Kinderfreibetrag) in Höhe von 3.792,00 € (7.656 € - 3.864 €) ausmachen.
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Eine Verfassungswidrigkeit der Regelung des § 33a Abs. 2 EStG ergäbe sich schließlich selbst dann nicht, wenn man isoliert den „Sonderbedarf wegen auswärtiger Unterbringung“ eines sich in Berufsausbildung befindlichen Kindes betrachtete und als Vergleich hierzu die Regelungen des BAföG heranzöge. Denn nach den Bedarfssätzen des BAföG für 2009 wird grundsätzlich ein Betrag in Höhe von monatlich lediglich 98,00 € mehr den auswärtig untergebrachten Kindern gegenüber den bei ihren Eltern wohnenden Kindern gewährt. Dies ergibt einen jährlichen Mehrbetrag von 1.176 €. Der gewährte Freibetrag für den Sonderbedarf volljähriger, auswärtig untergebrachter und in Berufsausbildung befindlicher Kinder in Höhe von 924,00 € nach § 33a Abs. 2 EStG stellte auch dann weit mehr als die verfassungsrechtlich geforderte Hälfte der nach den Vorstellungen des Gesetzgebers üblicherweise anfallenden Kosten dar (vgl. dazu auch zur Regelung im Jahr 2003 Selder, Anm. zu BFH, Urteil vom 25. November 2010 III R 111/07 in juris).
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Im Übrigen ist auch darüber hinaus eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung der Eltern von BAföG beziehenden und auswärtig studierenden Kindern mit den Eltern, deren Kinder keinen BAföG-Anspruch erhalten, nicht ersichtlich. Es liegen bereits keine wesentlich gleichen Sachverhalte vor. Dabei ist zu bedenken, dass es sich bei den Leistungen nach dem BAföG um staatliche Sozialleistungen handelt, deren Zielrichtung nicht mit der hier in Rede stehenden Frage der steuerlichen Entlastung von unterhaltsverpflichteten Eltern übereinstimmt. Das BVerfG hat dies in seiner Entscheidung vom 26. Januar 1994 (1 BvL 12/86, BVerfGE 89, 346) auch bereits deutlich gemacht. Denn es hat gerade nicht gefordert, dass unterhaltsverpflichtete Eltern der in Ausbildung befindlichen, auswärtig untergebrachten Kinder gerade in Höhe der Bedarfsätze nach dem BAföG steuerlich entlastet werden. Vielmehr wurde dann, wenn der Gesetzgeber den Weg der einkommensteuerlichen Absetzbarkeit von entsprechenden Aufwendungen wählt, unter Berücksichtigung der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers sowie der bereits erfolgten staatlichen Investitionen in den öffentlichen Bildungsbereich eine verfassungsrechtlich zu beachtende Grenze erst dann als überschritten angesehen, wenn er die Absetzbarkeit auf weniger als die Hälfte der „üblicherweise anfallenden Kosten“ begrenzt. Darüber hinaus ist in diesem Zusammenhang aber auch noch zu berücksichtigen, dass auch die BAföG-Leistungen nicht in vollem Umfang als Zuschuss, sondern im Rahmen der hier in Rede stehenden Förderung einer Ausbildung an einer Hochschule grundsätzlich zur Hälfte lediglich - wenn auch mit großzügigen Rückzahlungsregelungen - als (unverzinsliches) Darlehen gewährt werden (vgl. § 17 Abs. 2 Satz 1 BAföG).
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 135 Abs. 1, 143 Abs. 1 FGO.
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Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor.
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Die wesentlichen Rechtsfragen sind bereits durch die zitierte Rechtsprechung des BVerfG und des BFH (vgl. insbesondere auch BFH-Urteil vom 25. November 2010 III R 111/07, BFHE 231, 567, BStBl II 2011, 281) geklärt.
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Referenzen
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- EStG § 33a Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen 10x
- EStG § 33 Außergewöhnliche Belastungen 1x
- § 13a BAföG 1x (nicht zugeordnet)
- § 13 Abs. 1 BAföG 1x (nicht zugeordnet)
- § 13 Abs. 3 Satz 1 BAföG 2x (nicht zugeordnet)
- § 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG 1x (nicht zugeordnet)
- § 13 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 BAföG 1x (nicht zugeordnet)
- § 13a Abs. 1 BAföG 1x (nicht zugeordnet)
- EStG § 10 1x
- § 17 Abs. 2 Satz 1 BAföG 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvL 20/84 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvL 26/84 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvL 4/86 1x (nicht zugeordnet)
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- 2009 VI R 63/08 2x (nicht zugeordnet)
- 1 BvL 12/86 4x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 660/05 3x (nicht zugeordnet)
- 2009 VI R 66/08 2x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 167/02 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 1057/91 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 1226/91 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 980/91 1x (nicht zugeordnet)
- 2010 III R 111/07 5x (nicht zugeordnet)
- 2 BvL 1/06 1x (nicht zugeordnet)