Urteil vom Thüringer Finanzgericht (4. Senat) - 4 K 55/18
Orientierungssatz
1. Eine Antennengemeinschaft, deren Zusammenschluss zwecks Errichtung einer Gemeinschaftsantenne in kollektiver Arbeit, durch Zahlung eines anteiligen Geldbetrages sowie eigener Arbeitsleistung mit dem Ziel der qualitativen Verbesserung des Fernseh- und Hörfunkempfanges erfolgte und die als Kabelnetzbetreiber Haushalte mit Fernsehprogrammen und Hörfunkprogrammen versorgt, kann als Unternehmer einzustufen sein, dessen Umsätze der Umsatzsteuer unterliegen.(Rn.46) (Rn.48)
2. Die Antennengemeinschaft kann als ein nicht rechtsfähiger Verein und der von der Antennengemeinschaft ausgeübte Betrieb als Gewerbebetrieb einzustufen sein.(Rn.57) (Rn.58) .
3. Revision eingelegt (Az. des BFH: V R 40/21). Das Verfahren wegen Körperschaftsteuer 2008 und 2014 und Gewerbesteuermessbetrag 2008 und 2014 wurde abgetrennt und an den hierfür zuständigen I. Senat des BFH verwiesen (BFH-Beschluss vom 09.05.2023 - V R 40/21; nicht dokumentiert). Dort wird es unter dem BFH-Az. I R 27/23 geführt.
4. Die Revision wegen Umsatzsteuer 2008 bis 2014 wurde nach der o.g. Trennung (vgl. 3.) zurückgenommen (insoweit BFH-Einstellungsbeschluss vom 21.06.2023 - V R 40/21, nicht dokumentiert).
5. Im Verfahren wegen Körperschaftsteuer 2008 und 2014 und Gewerbesteuermessbetrag 2008 und 2014 wurde das Bundesministerium der Finanzen gemäß § 122 Abs. 2 FGO aufgefordert, dem Verfahren beizutreten (BFH-Beschluss vom 14.1.2026 - I R 27/23, nicht dokumentiert).
nachgehend BFH, 14. Januar 2026, I R 27/23, Beschluss
Tatbestand
I.
- 1
Strittig ist u. a., ob der Kläger, eine Antennengemeinschaft, umsatzsteuerpflichtig und körperschaftsteuerpflichtig ist.
- 2
Im Jahr 1985 wurde der Gemeinschaftsvertrag der Antennengemeinschaft der Stadt A abgeschlossen. Der Vertrag lautet u. a. folgendermaßen:
"Aufgabe und Ziel des Vertrages
Der Zusammenschluss der Antennengemeinschaft erfolgt zwecks Errichtung einer Gemeinschaftsantenne in kollektiver Arbeit, durch Zahlung eines anteiligen Geldbetrages sowie eigener Arbeitsleistung mit dem Ziel der qualitativen Verbesserung des Fernseh- und UKW Stereo Empfanges, der Vermeidung von Dachreparaturen im Zusammenhang mit Einzelantennen und der Kosten- und Materialeinsparung bei Unterhaltung von Antennenanlagen in der Stadt A. Die Antennengemeinschaft garantiert ihren Mitgliedern einen einwandfreien Fernsehempfang im Rahmen der technischen Möglichkeiten und der Lage des Territoriums.
..."
- 3
In der Mitgliederversammlung des Klägers vom 29.07.1997, an der 47 Mitglieder teilgenommen haben, wurde folgende Satzung beschlossen:
"Satzung der Antennengemeinschaft A n.r.V.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Antennengemeinschaft A nicht rechtsfähiger Verein (n.r.V.)
Er hat den Sitz in: A, B-straße
...
§ 2 Zweck
Der Zweck des Vereins ist die Förderung des medialen Informationsbedarfes der Mitglieder und anderer Berechtigter Nutzer der Stadt A durch die Gewährleistung der Hör- und Fernsehfunkversorgung mittels des Betriebes einer Kabelfernseh-Orts-Versorgungsanlage. Als zentrale Aufgabe wird die Übertragung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen sowie eines Informationskanals anerkannt.
Die Aufgabe des Vereins ist es, diese Ziele durch eigene Organisation zu einem bestmöglichen Kostensatz für die Mitglieder bei optimaler Übertragungsqualität für die ausgewählten Programme zu gewährleisten und dem technischen Fortschritt Rechnung zu tragen.
...
§ 3 Mitgliedschaft
Der Verein kann aktive und fördernde Mitglieder haben.
...
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Vertrag, freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
...
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Aktive Mitglieder sind zur einmaligen Leistung des Aufnahmebeitrages in Höhe von 400,00 DM verpflichtet. Darüber hinaus ist jedes Mitglied zur Zahlung eines Beitrages verpflichtet, dessen Höhe in der Mitgliederversammlung beschlossen wird und der vierteljährlich zum Ende eines Quartals fällig ist.
...
§ 6 Mittelverwendung
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
§ 7 Organe des Vereins
Vereinsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
...
§ 12 Mitgliederversammlungen
Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung haben nur aktive Mitglieder. Die fördernden Mitglieder sind zur Teilnahme berechtigt.
...
A, den 29.07.1997"
- 4
Der Kläger hat mit der VG Media (Gesellschaft zur Verwertung der Urheber- und Leistungsschutzrechte von Medienunternehmen) am 19.11.2009 einen Vertrag über die kabelgebundene Weitersendung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen geschlossen.
Der Vertrag lautet u. a.:
"§ 1 Vertragsgegenstand: Gegenstand dieses Vertrages ist die Einräumung von Nutzungsrechten für die analoge Kabelweitersendung der von der VG Media vertretenen terrestrisch und satellitär ausgestrahlten Fernseh- und Hörfunkprogramme (Anlage 1).
§ 2 Einräumung von Nutzungsrechten: Die VG Media räumt dem Kabelnetzbetreiber alle von ihr während der Vertragszeit wahrgenommenen Rechte ein, um terrestrisch oder satellitär ausgestrahlte Fernseh- und Hörfunkprogramme mit Hilfe von Antennensystemen an den Kabelkopfstellen zu empfangen, sie dort für den Kabelempfang aufzubereiten und über seine Kabelanlagen in analoger Technik an die angeschlossenen Haushalte weiterzusenden.
...
§ 4 Vergütung: Die nach diesem Vertrag geschuldete Vergütung beträgt 1 % sämtlicher Jahresumsatzerlöse zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer, derzeit in Höhe von 7 %. Die Zahlung und Abrechnung erfolgt quartalsweise unter Verwendung des Abrechnungsbogens gemäß Anlage 2.
§ 5 Geltungsdauer/Kündigung: Der Vertrag wird für die Zeit vom 01.01.2003 - 31.12.2009 geschlossen. Er verlängert sich um jeweils ein Jahr, wenn er nicht 3 Monate vor Ablauf vom Kabelnetzbetreiber oder der VG Media durch eingeschriebenen Brief gekündigt wird.
... " (Bl. 359 der Gerichtsakte)
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Einen Vertrag mit vergleichbarem Inhalt hat der Kläger mit der VG Media am 7.9.2010 für die Zeit vom 1.7.2010 - 31.12.2015 geschlossen. (Bl. 361 der Gerichtsakte).
- 6
Weiter hat der Kläger mit der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (im folgenden GEMA) folgenden Vertrag am 2.2.2013 für die Zeit vom 1.1.2009 - 31.12.2013 geschlossen:
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In diesem Vertrag wird als Kabelnetzbetreiber und Vertragspartner die Antennengemeinschaft A n.r.V. aufgeführt.
- 8
§ 2 dieses Vertrages hat die Einräumung von Nutzungsrechten und die Abgeltung von Vergütungsansprüchen zum Gegenstand.
- 9
In § 6 dieses Vertrages ist als Gegenstand des Vertrages die Einräumung von Kabel- weitersendungsrechten und deren Vergütung sowie die Abgeltung von entsprechenden gesetzlichen Ansprüchen unbeschadet der unterschiedlichen Bewertung der rechtlichen Einordnung der Verbreitungsvorgänge geregelt.
- 10
Der Kläger hat als "Kabelnetzbetreiber" (Antennengemeinschaft A n.r.V.) mit der RTL Television GmbH am 1. Juli 2014 einen Weitersendungsvertrag geschlossen. In der Präambel dieses Vertrages heißt es: "Kabelnetzbetreiber ist Mitglied im Mitteldeutschen Fachverband für die Antennen- und Kabelanlagen e.V. ("MFAK") und empfängt die Programmsignale von den RTL-Sendern, speist sie in das in Anlage 1 näher bezeichnete und von ihm in dem genannten Ort betriebene Kabelnetz (nachfolgend als Kabelnetz bezeichnet) ein und sendet sie an private Haushalte entgeltlich weiter.
- 11
In § 2 (Einräumung von Nutzungsrechten) heißt es unter 2.1: "Die RTL-Sender räumen dem Kabelnetzbetreiber das einfache Kabelweitersendungsrecht gemäß §§ 87 Abs. 1 Nr. 1, 20b Abs. 1 UrhG entsprechend den Regelungen dieses Vertrages ein. Das Kabelweitersendungsrecht im Sinne dieses Vertrages ist das Recht, die Free TV Programme "RTL", "VOX", "RTL II", "Super RTL", "ntv" und "RTL Nitro" der RTL Sender in SD-Qualität in digitaler und analoger Form... weiter zu senden." (Bl. 382 ff. der Gerichtsakte).
- 12
Am 05.08.2013 schloss die Home Shopping Europe GmbH mit der Antennengemeinschaft A n.r.V.) einen Einspeise- und Kooperationsvertrag zur Regelung der digitalen TV Einspeisung. In der Präambel zu diesem Vertrag heißt es: "Home Shopping Europe GmbH ist Veranstalter der Tele Shopping Dienste "HSE 24"....
- 13
Der Betreiber betreibt eine Kabelanlage, mit der er TV Programme und andere Dienste an seine Endkunden heran führt. Hierfür speist er die entsprechenden Signale über einen eigenen Downlink in seine Kabelanlage ein.
- 14
Dieser Vertrag regelt die digitale Einspeisung und Weiterverbreitung der Programmdienste."
- 15
Am 25.08.2010 schloss der Kläger mit der QVC Studio GmbH einen Einspeisungs- und Verbreitungsvertrag. In der Präampel dieses Vertrages heißt es: "QVC veranstaltet einen Fernseheinkauf-Mediendienst (nachfolgend "Dienst" genannt). Der Betreiber betreibt eine oder mehrere mit eigenen Kabelkopfstationen ausgerüstete Breitbandverteilungsanlagen... Die Parteien regeln mit diesem Vertrag die Einspeisung und Verbreitung des Dienstes in und über die Anlage sowie ergänzende Formen der Kooperationen." Am 25.08.2010 und am 14.02.2012 schloss der Kläger mit der QVC Studio GmbH weitere Einspeisungs- und Verbreitungsverträge.
- 16
Der Kläger bezog in den Streitjahren für die Vermietung der "Kopfstation" Miete (2008: 1.879,00 €, umsatzsteuerfrei) von "E-Plus".
- 17
Aus den Einspeise- und Kooperationsverträgen mit der Home Shopping Europe GmbH und der QVC Studio GmbH bezog der Kläger Provisionserlöse.
- 18
Ab September 2014 führte das Finanzamt C beim Kläger für die Jahre 2008 - 2014 eine Umsatzsteuersonderprüfung durch. Die Prüferin machte u. a. folgende Feststellungen:
"...
II. Prüfungsfeststellungen
1. Allgemeines
Die Antennengemeinschaft besteht in Form eines "nicht rechtsfähigen Vereins".
Die vorliegende Satzung wurde am 29.07.1997 beschlossen.
Der Verein hat seinen Sitz in einem angemieteten Büro in A, B-straße.
Zweck des Vereins ist die Förderung des medialen Informationsbedarfs durch Bereitstellung der Hör- und Fernsehfunkversorgung mittels des Betriebs einer Kabelfernseh-Ortsversorgungsanlage.
Der Verein wurde bisher steuerlich nicht geführt. Nach Umwandlung einer Umsatzsteuernachschau in eine USt-Sop wurden nach Ergehen der Prüfungsanordnung keine USt-JE für die Kalenderjahre 2008 - 2014 beim Finanzamt eingereicht.
- 19
2. Steuerpflichtige Umsätze
Steuerpflichtige Umsätze zum Regelsteuersatz wurden wie folgt festgestellt:
- 20
Kalenderjahr
Lt. USt-Sop
2008
55.923 €
2009
52.026 €
2010
52.070 €
2011
51.963 €
2012
50.976 €
2013
50.481 €
2014
56.948 €
Insgesamt
372.387 €
- 21
Rechtliche Würdigung:
Der Verein übt eine unternehmerische Tätigkeit aus. Seine Umsätze sind gem. § 1 UStG steuerbar.
Die steuerpflichtigen Umsätze zum Regelsteuersatz beinhalten Beiträge und Gebühren der Mitglieder sowie sonstige Einnahmen.
- 22
3. Steuerfreier Umsatz
Steuerfreie Umsätze wurden wie folgt festgestellt:
- 23
Kalenderjahr
Lt. USt-Sop
2008
1.879 €
2009
1.864 €
2010
1.864 €
2011
1.864 €
2012
1.864 €
2013
1.864 €
2014
1.864 €
Insgesamt
13.063 €
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Die festgestellten steuerfreien Umsätze werden in den USt-JE für 2008 - 2014 berücksichtigt.
- 25
Rechtliche Würdigung:
Die Verpachtung eines Grundstücks an die Mobilfunkgesellschaft E-Plus stellt einen steuerfreien Umsatz gem. § 4 Nr. 12a UStG dar.
..."
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Mit Bescheiden vom 29.03.2016 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger Umsatzsteuer für 2008 in Höhe von 6.191,62 €, für 2009 in Höhe von 2.791,71 €, für 2010 in Höhe von 2.727,71 Euro, für 2011 in Höhe von 2.223,15 €, für 2012 in Höhe von 4.066,22 €, für 2013 in Höhe von 5.666,37 € und für 2014 in Höhe von 5.169,46 € fest.
- 27
Mit Bescheiden vom 05.04.2016 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger Körperschaftsteuer für 2008 in Höhe von 2.274,00 €, für 2014 in Höhe von 1.200,00 € und den Gewerbesteuermessbetrag für 2008 auf 528,00 € und für 2014 auf 280,00 € fest.
- 28
Gegen alle obigen Bescheide legte der Kläger Einspruch ein.
- 29
Mit Bescheiden vom 25.11.2016 änderte der Beklagte die Körperschaftsteuerbescheide für 2008 und 2014 und setzte die Körperschaftsteuer für 2008 auf 662,00 € und für 2014 auf 699,00 € fest. Weiter reduzierte er mit Bescheiden vom 25.11.2016 den Gewerbesteuermessbetrag für 2008 auf 150,00 € und für 2014 auf 161,00 €.
- 30
Mit zwei Einspruchsentscheidungen vom 27.12.2017 wies der Beklagte die Einsprüche gegen obige Bescheide zurück. Auf die Begründung wird Bezug genommen.
II.
- 31
Mit seiner Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er, der Kläger, könne nicht als "nicht rechtsfähiger Verein" angesehen werden. Er sei vielmehr eine Eigentümergemeinschaft nach den Regeln der Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Im Jahre 1985 sei eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach dem ZGB-DDR gegründet worden. Eine solche Rechtsform kenne das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) nicht. Aus diesem Grund habe § 4 Abs. 2 Satz 2 des Schuldrechtsanpassungsgesetzes, geregelt, dass Bürgergemeinschaften grundsätzlich den Regeln der Gesellschaft bürgerlichen Rechts unterlägen. Nach dem Statut der Gesellschaft bürgerlichen Rechts aus dem Jahr 1985 sei für die Auflösung der Gemeinschaft eine Zweidrittelmehrheit aller Vertragspartner erforderlich. Im Protokoll zur Jahresvollversammlung vom 29.07.1997 sei festgehalten, dass 47 Mitglieder anwesend gewesen seien. Die Antennengemeinschaft der Stadt A nach dem Gemeinschaftsvertrag aus dem Jahr 1985 habe 1997 aber 1200 bis 1300 Mitglieder gehabt. Damit sei die Satzung der Antennengemeinschaft A n.r.V. vom 29.07.1997 formell rechtswidrig zustande gekommen. Es existiere kein Verein gemäß § 54 BGB. Die Körperschaftsteuer entfalle schon aus diesem Grund. Eine Besteuerung des Klägers sei auch gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) nicht zulässig. Denn der Kläger habe ohne Gewinnerzielungsabsicht gehandelt. Beim Kläger handele sich um eine Bürgergemeinschaft, die 1985 gegründet worden sei. Die Bürgergemeinschaft A habe sich mit dem Ziel zusammengeschlossen, eine gemeinsame Antennenanlage zu errichten. Bei der Antennenanlage handele es sich um Miteigentum aller Mitglieder. Eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr finde nicht statt. Durch Umlagen habe die Funktion der Antennengemeinschaft gewährleistet werden sollen. Eine Gewinnerzielungsabsicht sei weder bei den Mitgliedern noch bei der Antennengemeinschaft festzustellen. Die Mitglieder der Bürgergemeinschaft hätten sich zusammengeschlossen, um eine vernünftige Empfangsmöglichkeit von Fernseh- und Radiosendungen zu ermöglichen. Hierfür hätten die Mitglieder einen jährlichen Beitrag in Höhe von 40,00 € gezahlt. Dieser Betrag sei vollständig zur Erhaltung der Gemeinschaftsantennenanlage verwendet worden. Auch Rücklagen für Reparaturkosten seien gebildet worden. Von einer wirtschaftlichen Tätigkeit könne nicht ausgegangen werden. Die Voraussetzungen des § 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) lägen nicht vor. Jedes Mitglied der Antennengemeinschaft sei selbst Miteigentümer der gesamten Anlage. Für den Erhalt der Anlage werde ein Betrag von 40,00 € im Jahr abgeführt. So habe auch der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 28.11.2002 (V R 18/01) entschieden, dass es für die Annahme eines unmittelbaren Zusammenhangs im Sinne eines Austausches von Leistungen und Gegenleistungen nicht genüge, dass die Mitglieder einer Personenvereinigung lediglich gemeinschaftlich die Kosten für den Erwerb und die Unterhaltung eines Wirtschaftsguts tragen würden, das sie gemeinsam nutzen. Ein Leistungsaustausch gegen Entgelt läge hier gerade nicht vor. Zudem sei im Jahr 1997 ein nicht rechtsfähiger Verein mit 47 Mitgliedern gerade nicht gegründet worden. Dieser nicht rechtsfähige Verein habe auch nicht die technischen Anlagen der Antennengemeinschaft A GbR übernehmen können, da dies nach deren Statut nicht möglich gewesen sei.
- 32
Es werde bestritten, dass der Kläger mit verschiedenen Sendern Einspeise- und Kooperationsverträge abgeschlossen habe, für deren Umsatz eine Provision gewährt worden sei.
- 33
Es werde darauf hingewiesen, dass der Kläger nie Eigentümer der Antennenanlage der Antennengemeinschaft A GbR geworden sei. Sämtliche Geldeingänge des Klägers seien für die Antennenanlage verbraucht worden. Vertragliche Vereinbarungen zwischen dem Kläger und der Antennengemeinschaft A GbR 1985 bestünden nicht. Für den Fall, dass im Jahre 1997 tatsächlich ein nicht rechtsfähiger Verein gegründet worden sei, habe dieser lediglich die Funktion eines Verwalters/Treuhänders für die Antennengemeinschaft A GbR übernommen.
- 34
Der Kläger beantragt,
die strittigen Umsatzsteuerbescheide vom 29.03.2016 für den Zeitraum 2008 - 2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27.12.2017 aufzuheben und die Körperschaftsteuerbescheide und Gewerbesteuermessbetragsbescheide für 2008 und 2014 vom 05.04.2016 i. d. F. der Bescheide vom 25.11.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27.12.2017 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung verweist er auf die Einspruchsentscheidung und führt vertiefend aus: Bei dem Kläger handele es sich um einen nicht rechtsfähigen Verein. Dieser sei in der Mitgliederversammlung am 29.07.1997 wirksam gegründet worden. Dies ergebe sich aus der Gründungssatzung. Der Kläger sei auch wirtschaftlich tätig. Die Mitglieder des Klägers würden von ihm mit Hör- und Fernsehrundfunk versorgt. Im Gegenzug hätten sie in den Streitjahren ihre Beiträge gezahlt. Weiterhin habe der Kläger mit verschiedenen Sendern Einspeise- und Kooperationsverträge abgeschlossen. Im Rahmen dieser Verträge habe er auch Provisionen vereinnahmt. Daher handele es sich beim Kläger um einen nicht rechtsfähigen Verein, der selbstständig und nachhaltig mit Gewinnerzielungsabsicht gehandelt habe und folglich Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt habe. Der Kläger sei körperschaftsteuerpflichtig, gewerbesteuerpflichtig und umsatzsteuerpflichtig.
Entscheidungsgründe
- 37
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
- 38
Die zulässige Klage ist unbegründet.
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Die strittigen Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2008 - 2014 und die strittigen Körperschaftsteuerbescheide und Gewerbesteuermessbetragsbescheide jeweils für die Jahre 2008 und 2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 27.12.2017 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 FGO).
- 40
1. Umsatzsteuer
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Die strittigen Umsatzsteuerbescheide sind rechtmäßig. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG sind Lieferungen und Leistungen eines Unternehmers gegen Entgelt steuerbar und - soweit keine Steuerbefreiungsvorschrift eingreift - auch steuerpflichtig. Gemäß § 10 Abs. 1 UStG bemisst sich die Höhe des Umsatzes nach dem Entgelt. Entgelt ist dabei alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten (abzüglich der Umsatzsteuer).
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Der Leistungstatbestand nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG ist weit auszulegen. Erforderlich ist lediglich eine beliebige Vorteilsgewährung, die zu einem Verbrauch führen kann; der Vorteil muss dabei einen identifizierbaren Leistungsempfänger eingeräumt werden (Urteil des BFH vom 27.02.2008 XI R 50/07, BStBl. II, 2009, 426).
- 43
Ein Leistungsaustausch i. S. v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG liegt vor, wenn zwischen dem Unternehmer und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, das einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Leistung und Entgelt begründet, sodass das Entgelt als Gegenwert für die Leistung anzusehen ist (Urteil des BFH vom 28.05.2013 XI R 32/11, BStBl. II 2014, 411). Es bestimmt sich in erster Linie nach dem der Leistung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis, ob eine Leistung des Unternehmers vorliegt, die derart mit der Zahlung verknüpft ist, dass sie sich auf die Erlangung eine Gegenleistung (Zahlung) richtet (Urteil des BFH vom 18.12.2008 V R 38/06, BStBl. II 2009, 749). Ein Verein kann gegenüber seinen Mitgliedern entgeltliche Leistungen erbringen, die nach Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 77/388/EWG dem Anwendungsbereich der Steuer unterliegen und gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbar sind. So erbringt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), der sich der BFH angeschlossen hat, ein Verein, der seinen Mitgliedern dauerhaft Sportanlagen und damit verbundene Vorteile zur Verfügung stellt, entgeltliche Leistungen, die die Mitglieder z. B. durch ihre Jahresbeiträge vergüten, ohne dass es für die Steuerbarkeit dieses Leistungsaustausches darauf ankommt ob der Verein "auf Verlangen seiner Mitglieder gezielte Leistungen erbringt" (EuGH Urteil vom 21. 03. 2002 C-174/00, Kennemer Golf, SLG. 2002, I-3293; Urteil des BFH vom 11.10.2007 V R 69/06, BFH/NV 2008, 322).
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Ob die Voraussetzungen für einen Leistungsaustausch vorliegen, ist dabei nicht nach zivilrechtlichen, sondern ausschließlich nach den vom Unionsrecht geprägten umsatzsteuerrechtlichen Maßstäben zu beurteilen (Urteil des BFH vom 16.01.2014 V R 22/13, BFH/NV 2014, 736). Es stellt eine unionsrechtliche, unabhängig von der Beurteilung nach nationalem Recht zu entscheidende Frage dar, ob die Zahlung eines Entgelts als Gegenleistung für die Erbringung von beispielsweise Dienstleistungen erfolgt (Urteil des BFH vom 10.04.2019 XI R 4/17, BStBl. II 2019, 635). Zahlungen der Mitglieder eines Vereins wie z. B. Mitgliedsbeiträge sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG Entgelt für die Leistungen des Vereins an seine Mitglieder, wenn diese einen konkreten Vorteil erhalten (Urteil des BFH vom 07.10.2010 V R 12/10, BStBl. II 2011, 303).
- 45
Die Würdigung des Finanzgerichts, ob ein unmittelbarer Zusammenhang im Sinne eines Leistungsaustausches besteht, liegt auf tatsächlichem Gebiet (Beschluss des BFH vom 18.12.2019 XI R 31/17, BFH/NV 2020, 565) und bindet - wie die Auslegung von Verträgen - das Revisionsgericht gemäß § 118 Abs. 2 FGO.
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Unter Berücksichtigung vorstehender Grundsätze sind die Zahlungen der Haushalte ("Mitgliedsbeiträge") nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG Entgelt für die Leistungen des Klägers an seine Mitglieder bzw. an die Personen, die für den Fernseh- und Rundfunkempfang Beiträge zahlten. Denn für die gezahlten "Beiträge" erhielten die Haushalte einen konkreten Vorteil (Urteil des BFH vom 07.10.2010 V R 12/10, BStBl. II 2011, 303). Nach § 2 der wirksamen Satzung des Klägers vom 29.07.1997 ist Zweck des Vereins die Förderung des medialen Informationsbedarfs der Mitglieder und anderer Nutzer der Stadt A durch die Gewährleistung der Hör- und Fernsehfunkversorgung mittels des Betriebs einer Kabelfernseh-Orts-Versorgungsanlage. Als zentrale Aufgabe des Vereins ist die Übertragung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen sowie eines Informationskanals anzusehen. Nach § 2 seiner Satzung ist es Aufgabe des Klägers, obige Ziele durch eigene Organisation zu einem bestmöglichen Kostensatz für die Mitglieder und anderer berechtigter Nutzer bei optimaler Übertragungsqualität für die ausgewählten Programme zu gewährleisten. Es ist kein Grund vorgetragen noch anderweitig ersichtlich, weshalb die Satzung des Klägers vom 29.07.1997 unwirksam sein sollte. Den in der Satzung des Klägers vom 29.07.1997 festgeschriebenen Zweck hat der Kläger in den Streitjahren durch den Betrieb der Kabelfernsehen-Ortsversorgungsanlage auch umgesetzt. Hierzu hat der Kläger als Kabelnetzbetreiber mit verschiedenen Gesellschaften Verträge abgeschlossen. So hat der Kläger, vertreten durch D, mit der Gesellschaft VG Media am 30.11.2009 unter seiner satzungsmäßigen Adresse (A, B-straße, vergleiche § 1 der Satzung vom 29.07.1997) einen Vertrag zur Einräumung von Nutzungsrechten für die Kabelweitersendung der von der VG Media vertretenen terrestrische und satellitär ausgestrahlten Fernseh- und Hörfunkprogramme abgeschlossen. In diesem Vertrag räumt die VG Media dem Kläger als Kabelnetzbetreiber alle von ihr während der Vertragslaufzeit (1.1.2003 - 31.12.2009, § 5 des Vertrages) wahrgenommenen Rechte ein, um Fernseh- und Rundfunkprogramme mit der Hilfe von Antennensystemen an den Kabelkopfstellen zu empfangen, sie dort für den Kabelempfang aufzubereiten und über seine Kabelanlage an die angeschlossenen Haushalte weiter zu senden (§ 2 des Vertrages). In seinen Abrechnungen zu diesem Vertrag bezifferte der Kläger jeweils auch die Anzahl der angeschlossenen Haushalte. Im Vertrag vom 7.7.2014 mit der VG Media wird der Kläger auch ausdrücklich als nicht rechtsfähiger Verein (n.r.V.) bezeichnet. Auch im Lizenzvertrag mit der GEMA wird der Kläger als Kabelnetzbetreiber eingestuft und ausdrücklich mit Antennengemeinschaft A n.r.V. bezeichnet, genauso wie im Kabelnetzvertriebsvertrag vom 8.7.2014 der mit der RTL Television GmbH geschlossen wurde. Auch im Einspeise- und Kooperationsvertrag zur Regelung der digitalen TV Einspeisung mit der Home Shopping Europe GmbH vom 21.10.2013 ist der Kläger als Betreiber einer Kabelanlage, mit der er TV-Programme und andere Dienste an seine Kunden heran führt, bezeichnet worden. In diesem Vertrag wird die Antennengemeinschaft A n.r.V. als Betreiber der Kabelanlage benannt. In der Präambel des Einspeisungs- und Kooperationsvertrages des Klägers mit der QVC Studio GmbH wird ausgeführt, dass der Kläger eine mit einer Kabelkopfstation ausgerüsteten Breitbandverteilungsanlage betreibe. Nach § 1 dieses Vertrages stellt die QVC Studio GmbH dem Kläger Signale im Wege der Satellitenübertragung zur Einspeisung in die Anlage zur Verfügung. Der Dienst der QVC Studio GmbH wird als Teil des Gesamtpakets von Programmen und Mediendiensten verbreitet (§ 2 des Vertrages). Am 27.08.2010 hat der Kläger mit der QVC Studio GmbH einen Einspeisungs- und Verbreitungsvertrag "QVC plus" abgeschlossen, der die Bereitstellung von QVC Signalen im Wege der digitalen Satellitenübertragung an den Kläger als Netzbetreiber regelt.
- 47
Aus all diesen Verträgen und den dazugehörigen Abrechnungen ergibt sich, dass der Kläger im Streitzeitraum für die an die Antennenanlage A angeschlossenen Haushalte entsprechend den Zweckbestimmungen der Satzung vom 27.09.1997 als Kabelnetzbetreiber aufgetreten ist. Er hat die angeschlossenen Haushalte mit Fernseh- und Hörfunkprogrammen versorgt. Im Gegenzug dafür hat er die in der Satzung vom 27.09.1997 festgesetzten Zahlungen von diesen Haushalten ("Beiträge") vereinnahmt (Urteil des BFH vom 07.10.2010 V R 12/10, BStBl. II 2011, 303). Dies geht auch aus der Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben des Klägers für die Streitjahre hervor, die dieser dem Gericht vorgelegt hat. Damit liegt ein Leistungsaustausch i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG vor. In diesem Zusammenhang ist es ohne Belang, dass der Kläger nicht Eigentümer der Antennenanlage ist. Ausweislich der vorgelegten Unterlagen hat der Kläger weder dem Eigentümer (wohl die Antennengemeinschaft A GbR 1985) noch einer anderen Person ein Entgelt für die Nutzung der Anlage gezahlt.
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Der Kläger war in den Streitjahren auch Unternehmer i. S. d. Umsatzsteuergesetzes. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Unternehmer ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt (§ 2 Abs. 1 Satz 3 UStG).
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Bei richtlinienkonformer Anwendung dieser Legaldefinition muss dabei eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie ausgeübt werden (Urteil des BFH vom 11.04.2008 V R 10/07, BStBl. II 2009, 741).
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Dabei ist zu berücksichtigen dass Artikel 9 Mehrwertsteuersystemrichtlinie der Mehrwertsteuer einen sehr breiten Anwendungsbereich zuweist. Dem entsprechend umfasst der Begriff "wirtschaftliche Tätigkeit" nach Art. 9 Abs. 1 Unterabsatz 2 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie alle Tätigkeiten eines Erzeugers, Händlers oder Dienstleistenden, insbesondere Umsätze, die die Nutzung von körperlichen oder nicht körperlichen Gegenständen zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen umfassen. Eine solche - nachhaltige gewerbliche oder berufliche - wirtschaftliche Tätigkeit ist von der bloßen privaten Vermögensverwaltung abzugrenzen. Keine private Vermögensverwaltung, sondern eine in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fallende Tätigkeit liegt dagegen vor, wenn der Betreffende aktive Schritte zum Vertrieb/zur Vermarktung von Gegenständen unternimmt, in dem er sich ähnlicher Mittel bedient wie ein Erzeuger, Händler oder Dienstleistender i. S. v. Art. 9 Abs. 1 Unterabsatz 2 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie, wobei derartige aktive Schritte insbesondere in der Durchführung bewährter Vertriebsmaßnahmen bestehen können (Urteil des BFH vom 12.08.2015 XI R 43/13, BStBl. II 2015, 43).
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Maßgeblich für die Beurteilung, ob eine unternehmerische Betätigung vorliegt, sind danach allein die Umstände des jeweiligen Einzelfalls. Dabei sind eine Reihe verschiedener Kriterien zu würdigen, die je nach dem Einzelfall in unterschiedliche Gewichtung für oder gegen die Nachhaltigkeit der an Einnahmeerzielung sprechen können (Urteil des BFH vom 26.04.2012 V R 2/11, BStBl. II 2012, 634). Insbesondere sind zu würdigen: Die Dauer und die Intensität des Tätigwerdens, die Höhe der Entgelte, die Beteiligung am Markt, die Zahl der ausgeführten Umsätze sowie das Unterhalten eines Geschäftslokals (Urteil des BFH vom 27.01.2011 V R 21/09, BStBl. II 2011, 524).
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Bei Würdigung der gesamten Umstände des vorliegenden Falles nach Maßgabe dieser Grundsätze hat der Kläger in den Streitjahren mit dem Vertrieb der Fernseh- und Rundfunkprogramme an seine Mitglieder und an die Antennenanlage angeschlossenen Haushalte eine wirtschaftliche, d. h. nachhaltige gewerbliche Tätigkeit i. S. d. § 2 Abs. 1 UStG entfaltet. Er hat als Kabelnetzbetreiber in den Streitjahren 2008 - 2014 jährlich etwa 1200 Haushalte mit Fernseh- und Hörfunkprogrammen versorgt. Hierzu hat er mit verschiedenen Gesellschaften Einspeise- und Kooperationsverträge abgeschlossen (vgl. obige Ausführungen zum Leistungsaustausch), aufgrund derer die Haushalte mit den Fernseh- und Hörfunkprogrammen versorgt werden konnten. Er hat die Vergütung für die Einräumung der Nutzungsrechte an die Vertragspartner entrichtet und hat Provisionen vereinnahmt (vgl. § 3 des Einspeisungsprovisionsvertrages mit der QVC Studio GmbH vom 03.07.2006). Weiter hat der Kläger die Antennenanlage durch Reparaturaufträge gegen Entgelt im Betrieb gehalten. Darüberhinaus hat er ein Büro in der B-straße in A angemietet und hat von den Haushalten, die mit den Fernseh- und Hörfunkprogrammen versorgt wurden, die Zahlung der "Beiträge" eingefordert und erhalten (vgl. Einladung zur Jahreshauptversammlung der Antennengemeinschaft A n.r.V. mit Hinweisen zur Beitragszahlung). Der Kläger als nichtrechtsfähiger Verein ist vorliegend auch steuerrechtsfähig. Unternehmer i. S. d. § 2 Abs. 1 UStG können natürliche und juristische Personen, Personenzusammenschlüsse, Zweckvermögen und sonstige Wirtschaftsgebilde sein, die sich nach außen durch Bewirken von Umsätzen (entgeltlichen Leistungen) am Wirtschaftsverkehr beteiligen (Sölch/Ringleb, Kommentar zum UStG § 2 Rn. 15). Gesellschaften, Gemeinschaften und ähnliche Personenvereinigungen sind, wenn sie wie vorliegend nachhaltig Umsätze tätigen, regelmäßig selbstständige Unternehmer. Hierzu zählen beispielsweise nicht rechtsfähige Vereine, Gesellschaften bürgerlichen Rechts und Bruchteilsgemeinschaften (Sölch/Ringleb § 2 Rn. 25).
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Die strittigen Umsatzsteuerbescheide sind auch im Übrigen nicht zu beanstanden.
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2. Körperschaftsteuer/Gewerbesteuermessbetrag
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Die strittigen Körperschaftsteuerbescheide für 2008 und 2014 und die strittigen Gewerbesteuermessbetragsbescheide für 2008 und 2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27.12.2017 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 FGO).
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Der Kläger erzielte in den Streitjahren Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der in den streitgegenständlichen Bescheiden zugrunde gelegten Höhe. Denn die Tätigkeit des Klägers erfüllt die Tatbestandsmerkmale des Gewerbebetriebs i. S. d. § 15 Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Verbindung mit § 8 Abs. 1 KStG bzw. § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG). Der Kläger ist als nichtrechtsfähiger Verein i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG mit dem durch die wirtschaftliche Tätigkeit in den Streitjahren erzielten Einkommen körperschaftsteuerpflichtig. Er ist ein nichtrechtsfähiger Verein im Sinne dieser Vorschrift. Die Begriffe des nicht rechtsfähigen Vereins in § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG und in § 54 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind identisch (Beschluss des BFH vom 25.6.1984 die GrS 4/82, BStBl. II, 1984, 751). Demzufolge knüpft § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG die Körperschaftsteuerpflicht formell und strukturell an die zivilrechtliche Rechtsform einer Personenvereinigung. Ein nicht rechtsfähiger Verein i. S. d. § 54 BGB ist eine Vereinigung ohne Rechtsfähigkeit, zu der sich Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammenschließen und einer organisierten Willensbildung unterwerfen (Urteil des BFH vom 18.12.1996 I R 16/96, BStBl. II, 1997, 361). Der gemeinsame Zweck braucht nicht ausdrücklich in einer schriftlichen Satzung festgelegt zu sein (Urteil des Finanzgerichts München vom 26.07.2005 6 K 3759/04, EFG 2006, 68). Sind die üblichen Organe eines Vereins vorhanden (Vorstand, Mitgliederversammlung), haben die Beteiligten ferner keinen Anspruch auf das Vermögen der Vereinigung, solange diese nicht aufgelöst ist, und hat das Ausscheiden von Beteiligten und die Aufnahme neuer Beteiligter keinen Einfluss auf die bestehende Vereinigung, so handelt es sich regelmäßig um einen Verein (Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar zum Körperschaftsteuergesetz § 1 Rn. 57 ff.).
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Unter Beachtung vorstehender Grundsätze ist der Kläger ein nicht rechtsfähiger Verein. Die in der Mitgliederversammlung vom 29.07.1997 anwesenden 47 Personen haben sich für eine unbestimmte Zeit zu dem Zweck, den medialen Informationsbedarf der Mitglieder und anderer berechtigter Nutzer der Stadt A durch die Gewährleistung Hör- und Fernsehfunkversorgung mittels des Betriebes einer Kabelfernseh-Orts-Versorgungsanlage zu fördern, zusammengeschlossen. Mit der Verabschiedung der Satzung in dieser Versammlung unterwarfen sich die Personen einer organisierten Willensbildung. Die notwendigen Vereinsorgane, Vorstand und Mitgliederversammlung sind ebenfalls vorhanden. Weiteres Anzeichen für das Vorliegen eines Vereins ist die Stimmengleichheit der Mitglieder. Nach der Satzung hat jedes aktive Mitglied in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Außerdem ist der Fortbestand der Vereinigung unabhängig von der Zugehörigkeit bestimmter Personen. Nach § 4 der Satzung besteht die Möglichkeit der Beendigung der Mitgliedschaft u. a. durch Vertrag, freiwilligen Austritt und Ausschluss aus dem Verein. Im Gegensatz zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die durch Kündigung oder Tod eines Gesellschafters aufgelöst wird, besteht der Verein fort. Zur Auflösung des Vereins ist nach § 15 der Satzung der Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich. Im Übrigen ist der Kläger im Rechtsverkehr mit dem Zusatz n.r.V., mithin als nicht rechtsfähiger Verein aufgetreten. Insbesondere hat der Kläger für das Jahr 2009 eine Umsatzsteuererklärung beim Beklagten eingereicht, auf der sich der Kläger selbst entsprechend seiner Satzung als "Antennengemeinschaft A n.r.V." bezeichnet. Auch die verschiedenen Einspeise- und Kooperationsverträge hat der Kläger als nicht rechtsfähiger Verein abgeschlossen.
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Der vom Kläger ausgeübte Betrieb ist auch ein Gewerbebetrieb i. S. d. § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 KStG bzw. 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG. Nach diesen Vorschriften ist ein Gewerbebetrieb eine selbstständige und nachhaltige Betätigung, die mit Gewinnerzielungsabsicht unternommen wird, sich als Beteiligung am allgemeinen Verkehr darstellt und nicht als Ausübung von Land und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit oder Vermögensverwaltung anzusehen ist (Urteil des Finanzgerichts Münster vom 24.06.2020 13 K 2480/16, EFG 2020, 1444).
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Der Kläger übte seine Tätigkeit selbständig aus. Selbstständigkeit setzt das Tätigwerden auf eigene Rechnung und Gefahr voraus sowie das Tragen des Unternehmerrisikos und das Entfalten einer Unternehmerinitiative (Urteil des BFH vom 12.06.2019 X R 20/17, BStBl. II 2020, 3). Der Kläger versorgte in den Streitjahren im Schnitt etwa 1200 Haushalte mit Fernseh- und Hörfunkprogrammen. Hierzu schloss er als Kabelnetzbetreiber mit entsprechenden Gesellschaften wie der VG Media, GEMA, RTL Television GmbH, Home Shopping Europe GmbH und der QVC Studio GmbH Einspeisungs-, Verbreitungs- und Kooperationsverträge (vgl. auch obige Ausführungen zum umsatzsteuerlichen Leistungsaustausch). Im Zusammenhang mit diesen Verträgen führte der Kläger die vereinbarten Vergütungen an die Vertragspartner ab und bezog teilweise auch Provisionsentgelte. Weiter schloss der Kläger in den Streitjahren mit Ingenieursbüros und Handwerksunternehmen Verträge ab, die für die Versorgung der Haushalte mit dem Fernseh- und Hörfunkprogrammen erforderlich waren. Der Kläger mietete auch ein Büro an. Als Gegenleistung für die Versorgung der Haushalte mit Fernseh- und Hörfunkprogrammen erhielt er von diesen Zahlungen ("Beiträge") als Gegenleistung. Dies verdeutlicht, dass der Kläger in den Streitjahren auf eigene Rechnung und Gefahr als Kabelnetzbetreiber mit Unternehmerrisiko und Unternehmensinitiative tätig wurde. Die Tätigkeit war auch nachhaltig, wie sich aus den unterschiedlichen Einspeisungs- und Kooperationsverträgen ergibt, die auch über einen Zeitraum von mehreren Jahren abgeschlossen wurden.
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Der Kläger übte seine gewerbliche Tätigkeit als Kabelnetzbetreiber auch mit Gewinnerzielungsabsicht aus. Eine Tätigkeit wird mit Gewinnerzielungsabsicht i. S. d. § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG ausgeübt, wenn durch sie eine Vermögensmehrung in Form eines Totalgewinns erstrebt wird (Urteil des BFH vom 16.12.1998 I R 36/98, BStBl. II 1999, 366). Es handelt sich dabei um ein subjektives Tatbestandsmerkmal, das sich nur anhand objektiver Merkmale (wie z. B. die Verhältnisse eines bereits abgelaufenen Zeitraums) beurteilen lässt (vgl. Urteil des BFH vom 25.06.1996 VIII R 28/94, BStBl. II 1997, 202). Die Gewinnerzielungsabsicht fehlt, wenn lediglich eine Deckung der Selbstkosten - einschließlich der Kosten der Erhaltung des der Tätigkeit dienenden Vermögens - angestrebt wird. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn auch Kapital z. B. für Erweiterungsinvestitionen oder zur Tilgung von Schulden erwirtschaftet werden soll (vgl. Urteil des BFH vom 16.12.1998 I R 36/98, BStBl. II 1999, 366). Werden über mehrere Jahre Geschäftsergebnisse erzielt, die insgesamt zu einem Gewinn führen, so liegt hierin ein Beweisanzeichen dafür, dass die Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeführt wurde (Urteil des BFH vom 18.05.1995 IV R 31/94, BStBl. II 1995, 718).
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Unter Beachtung vorstehender Grundsätze spricht im vorliegenden Fall für das Bestehen einer Gewinnerzielungsabsicht des Klägers der Umstand, dass er in den Streitjahren von 2008 bis 2014 regelmäßig tatsächlich Gewinne erzielte. Dies ergibt sich zum einen aus den strittigen Körperschaftsteuerbescheiden für 2008 und 2014, deren Gewinnermittlung grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Zum anderen ergibt sich dies aus den bestandskräftigen Körperschaftsteuerbescheiden der Jahre 2009 - 2013. Hiernach hat der Kläger in diesen Jahren (2008 - 2014) einen Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben in Höhe von 44.227,00 € erzielt. Auch wenn man die Einnahme-Überschussrechnungen des Klägers für die Jahre 2008 - 2014 zugrunde legt, die dieser dem Gericht zur Verfügung gestellt hat, hat der Kläger einen Totalgewinn in den Jahren 1. Juli 2007 bis 30.06.2015 in Höhe von 2.244,99 € erzielt.
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Der vom Kläger erzielte Gewinn war auch nicht gemäß § 8 Abs. 5 KStG um die von ihm als Mitgliedsbeiträge bezeichneten Einnahmen zu kürzen. Nach dieser Vorschrift bleiben solche Mitgliedsbeiträge bei der Ermittlung des Einkommens einer Personenvereinigung, die aufgrund der Satzung von den Mitgliedern lediglich in ihrer Eigenschaft als Mitglied erhoben werden, außer Ansatz. Soweit eine Körperschaft jedoch der wirtschaftlichen Förderung der Einzelmitglieder dient und die Beiträge Entgelt für bestimmte Leistungen darstellen, handelt es sich nicht um Mitgliedsbeiträge i. S. d. § 8 Abs. 5 KStG (Urteil des BFH vom 28.06.1989 I R 86/85, BStBl. II 1990, 550).
- 63
Nach Maßgabe dieser Grundsätze handelt es sich bei den genannten vom Kläger vereinbarten Beiträgen nicht um solche i. S. d. § 8 Abs. 5 KStG. Die als Beiträge in den Streitjahren vom Kläger vereinnahmten Beträge stellen insgesamt ein pauschaliertes Entgelt für vom Kläger an die Haushalte gelieferten Fernseh- und Hörfunkprogramme dar. Sie zählen mithin zu den Einnahmen aus Gewerbebetrieb (vgl. hierzu auch im Einzelnen obige Ausführungen zum Leistungsaustausch gemäß § 1 UStG).
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Der Kläger war in den Streitjahren auch nicht von der Körperschaftsteuer bzw. der Gewerbesteuer befreit. Insbesondere liegt kein Befreiungstatbestand nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG vor. Denn der Kläger dient weder nach seiner Satzung noch nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken (§§ 51 - 68 der Abgabenordnung - AO -). Er versorgt nämlich nach seiner Satzung seine Mitglieder mit Fernseh- und Hörfunkprogrammen.
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Daher war die Klage insgesamt abzuweisen.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 135 Abs. 1 FGO.
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Die Revision ist zuzulassen, § 115 Abs. 2 FGO.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
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- EFG 2020, 1444 1x (nicht zugeordnet)
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- KStG 1977 § 5 Befreiungen 1x
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