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UrhG § 87 Sendeunternehmen

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

(1) Das Sendeunternehmen hat das ausschließliche Recht,

1.
seine Funksendung weiterzusenden und öffentlich zugänglich zu machen,
2.
seine Funksendung auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen, Lichtbilder von seiner Funksendung herzustellen sowie die Bild- oder Tonträger oder Lichtbilder zu vervielfältigen und zu verbreiten, ausgenommen das Vermietrecht,
3.
an Stellen, die der Öffentlichkeit nur gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes zugänglich sind, seine Funksendung öffentlich wahrnehmbar zu machen.

(2) Das Recht ist übertragbar. Das Sendeunternehmen kann einem anderen das Recht einräumen, die Funksendung auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. § 31 und die §§ 33 und 38 gelten entsprechend.

(3) Das Recht erlischt 50 Jahre nach der ersten Funksendung. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.

(4) § 10 Abs. 1 sowie die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 mit Ausnahme des § 47 Abs. 2 Satz 2 und des § 54 Abs. 1 gelten entsprechend.

(5) Sendeunternehmen und Weitersendedienste sind gegenseitig verpflichtet, einen Vertrag über die Weitersendung im Sinne des § 20b Absatz 1 Satz 1 durch Kabelsysteme oder Mikrowellensysteme zu angemessenen Bedingungen abzuschließen, sofern nicht ein die Ablehnung des Vertragsabschlusses sachlich rechtfertigender Grund besteht; die Verpflichtung des Sendeunternehmens gilt auch für die ihm in Bezug auf die eigene Sendung eingeräumten oder übertragenen Senderechte. Auf Verlangen des Weitersendedienstes oder des Sendeunternehmens ist der Vertrag gemeinsam mit den in Bezug auf die Weitersendung durch Kabelsysteme oder Mikrowellensysteme anspruchsberechtigten Verwertungsgesellschaften zu schließen, sofern nicht ein die Ablehnung eines gemeinsamen Vertragsschlusses sachlich rechtfertigender Grund besteht. Sofern Sendeunternehmen und Weitersendedienste Verhandlungen über andere Formen der Weitersendung aufnehmen, führen sie diese nach Treu und Glauben.

(6) Absatz 5 gilt für die Direkteinspeisung nach § 20d Absatz 1 entsprechend.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 6 U 75/25
27. Februar 2026
6 U 75/25 27. Februar 2026
Endurteil vom Landgericht München II - 37 O 2223/25
28. Mai 2025
37 O 2223/25 28. Mai 2025
Endurteil vom Oberlandesgericht München - 38 Sch 38/22 VVG
15. März 2024
38 Sch 38/22 VVG 15. März 2024
Endurteil vom Oberlandesgericht München - 38 Sch 68/20 WG
2. Februar 2024
38 Sch 68/20 WG 2. Februar 2024
Endurteil vom Oberlandesgericht München - 38 Sch 61/21 WG
3. März 2023
38 Sch 61/21 WG 3. März 2023
Urteil vom Bundesfinanzhof - IV R 37/18
23. Februar 2023
IV R 37/18 23. Februar 2023
Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 6 U 61/22
21. Oktober 2022
6 U 61/22 21. Oktober 2022
Urteil vom Kammergericht (24. Zivilsenat) - 24 U 9/22
14. September 2022
24 U 9/22 14. September 2022
Urteil vom Landgericht Berlin (16. Zivilkammer) - 16 O 297/21
9. Dezember 2021
16 O 297/21 9. Dezember 2021
Urteil vom Landgericht Berlin (16. Zivilkammer) - 16 O 301/20
8. November 2021
16 O 301/20 8. November 2021