Beschluss vom Kammergericht (6. Zivilsenat) - 6 U 20/10

Leitsatz

Zur erheblichen Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung: Der Versicherungsnehmer einer Teilkaskoversicherung hat den behaupteten Diebstahl seines Fahrzeuges mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vorgetäuscht, wenn das Fahrzeug nach einem Unfall durch nächtliches Auffahren auf am Straßenrand parkende Fahrzeuge und Verlust des Nummernschildes zunächst zu der Wohnanschrift des Versicherungsnehmers und damit dem Tatort der behaupteten Entwendung zurückgefahren, sodann von dort wieder entfernt und einige Straßen weiter geparkt wurde, Einbruchspuren am Fahrzeug nicht festgestellt worden sind, und der Versicherungsnehmer im Besitz der Fahrzeugschlüssel den Diebstahl ca. 40-50 Minuten nach dem Unfall in alkoholisiertem Zustand bei der Polizei anzeigt.(Rn.9) (Rn.10) (Rn.12) (Rn.13)

Orientierungssatz

Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, es erfolgte die Rücknahme der Berufung.

Verfahrensgang

vorgehend LG Berlin, 15. Dezember 2009, 41 O 126/09, Urteil

Tenor

In dem Rechtsstreit T... ./. A... V... –AG wird der Kläger gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, seine Berufung gegen das Urteil der Zivilkammer 41 des Landgerichts Berlin vom 15. Dezember 2009 durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Gründe

1

Die Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind erfüllt, weil die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert.

2

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Auch das zweitinstanzliche Vorbringen des Klägers rechtfertigt keine andere Entscheidung.

3

Wie das Landgericht in dem angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt hat, steht dem Kläger gegen die Beklagte kein Anspruch auf Versicherungsleistungen aus § 1 VVG in Verbindung mit den Versicherungsbedingungen AKB (Stand 1.9.2006) zu.

4

Zwar ist das Bestehen eines Kraftfahr-Versicherungsvertrags zwischen den Parteien unstreitig. Auch mag der Kläger das sogenannte äußere Bild eines bedingungsgemäß versicherten Diebstahls schlüssig dargelegt haben, indem er vorgetragen hat, das Fahrzeug an einer bestimmten Stelle zu einem bestimmten Zeitpunkt abgestellt und es dort später gegen seinen Willen nicht wieder vorgefunden zu haben (vgl. BGH VersR 1995, 909, 910; Römer, NJW 1996, 2329f).

5

Die Beklagte hat aber konkrete (vgl. BGH VersR 1990, 45, 46), größtenteils unstreitige Tatsachen vorgetragen, aus denen sich nach der Lebenserfahrung der Schluss ziehen läßt, dass der Kläger den behaupteten Diebstahl mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nur vorgetäuscht hat.

6

Unter diesen Umständen stellt es entgegen der Ansicht des Klägers weder eine fehlerhafte Beweiswürdigung noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, wenn das Landgericht nicht weiter prüft, ob der Kläger das äußere Bild des behaupteten Diebstahls durch seine Angaben im Rahmen seiner persönlichen Anhörung auch bewiesen hat oder nicht, da auf Grund des Vorliegens einer Vielzahl von Indiztatsachen mit - insoweit ausreichender (BGH VersR 1991, 1047) - erheblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Diebstahl nur vorgetäuscht worden ist. Die von der Rechtsprechung entwickelte, sog. „Zwei-Stufen-Theorie“ mag die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen erleichtern, stellt aber kein starres, zwingend einzuhaltendes Schema dar, da es sich bei jedem versicherungsrechtlich zu beurteilenden (angeblichen oder tatsächlichen) Kraftfahrzeugdiebstahl in Wahrheit letztlich doch um einen einheitlichen Lebensvorgang handelt, der einer Gesamtbeurteilung bedarf (vgl. Römer, aaO, 2330).

7

Auch die einzelnen Berufungsangriffe führen zu keiner anderen Beurteilung:

8

Soweit der Kläger rügt, das Landgericht gehe von einem Unfallzeitpunkt „um ca. 22.00 Uhr“ aus, obwohl er anhand der Feststellungen in der Beiakte (311 Ds 56/08 Amtsgericht Tiergarten = 95 Js 26/08 Staatsanwaltschaft Berlin) den Zeitpunkt mit 22.10 Uhr angegeben habe, ist dies zwar richtig. Es ist aber zum Einen nicht ersichtlich, wieso eine „Verkleinerung“ des Zeitfensters um 10 Minuten zu einer falschen Entscheidung geführt haben soll, zum Anderen nennt die einzige Unfallzeugin L... als Unfallzeitpunkt „gegen 22.00 Uhr bis 22.10“ Uhr (vgl. Bl. 48 Bd. I der o. g. Beiakten) und auch die Beklagte spricht in der Klageerwiderung von „gegen 22.00 Uhr“, so dass die Wiedergabe des Unfallzeitpunkts durch das Landgericht mit „ca. 22.00 Uhr“ keinen Bedenken begegnet.

9

Dass das Fahrzeug des Klägers nach dem Unfall zu dessen Wohnanschrift gefahren und dort abgestellt worden ist, stellt entgegen seiner Ansicht keinen indifferenten Umstand dar, den das Landgericht nicht zu seinem Nachteil bei der Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit oder der Glaubhaftigkeit seiner Angaben hätte berücksichtigen dürfen. Vielmehr spricht gerade der Umstand, dass das Fahrzeug nach der - angeblichen - Entwendung vor der Wohnung des Klägers nach einem erheblichen Unfall wieder zu der Wohnanschrift des Klägers und damit zu dem Tatort der vorangegangenen - angeblichen - Entwendung zurückgebracht worden sein soll, für eine Vortäuschung des Diebstahls. So verhält sich kein Dieb. Sofern ein Kfz-Dieb insbesondere in der näheren Umgebung des Orts der Entwendung einen Unfall erleidet, bei dem das entwendete Fahrzeug so stark beschädigt wird, dass die Fahrfähigkeit erheblich beeinträchtigt wird, und zudem eines der amtlichen Kennzeichen an dem Unfallort zurückbleibt, wird sein Bestreben in erster Linie darauf gerichtet sein, sich der Festnahme oder auch nur der Feststellung seiner Person möglichst schnell und möglichst effektiv zu entziehen. Hierzu wird er sich entweder zu Fuß oder mit dem entwendeten Fahrzeug - so lange dies noch fährt - möglichst schnell möglichst weit von dem Unfallort entfernen und zwar möglichst zu einem anderen Ort hin, den er entweder unauffällig ebenfalls schnell verlassen kann (z. B. U-Bahnhof), oder an dem er sich vor Entdeckung und Festnahme sicher wähnt. Dass ein Dieb hingegen unter dem Eindruck des Unfallereignisses als „Akt tätiger Reue“ - wie der Kläger vorträgt - das Fahrzeug wieder zurückbringt, liegt so außerhalb jeder Lebenserfahrung, dass der Senat hieran nicht ernstlich zu glauben vermag. Dies gilt um so mehr, als das Fahrzeug von der Wohnanschrift des Klägers, zu der es im durch den Unfall stark beschädigten Zustand zurück gebracht worden ist, wieder entfernt worden ist bzw. entwendet worden sein soll.

10

Soweit der Kläger die Aufklärungsrüge erhebt, weil das Landgericht in dem angefochtenen Urteil ausgeführt habe, dass an dem Fahrzeug keine Einbruchsspuren festgestellt wurden, obwohl er mit Schriftsatz vom 30. September 2010 (richtig: 2009) bestritten habe, dass das Fahrzeug keine Einbruchsspuren aufgewiesen habe, geht diese Rüge ins Leere. Denn mit der von dem Landgericht verwandten Formulierung „keine Einbruchsspuren festgestellt“ ist schon vom Wortlaut her nicht ausgeschlossen, dass das Fahrzeug nicht doch Einbruchsspuren aufwies, die allerdings nicht festgestellt wurden. Desweiteren war und ist das Bestreiten des Umstandes, dass das Fahrzeug keine Einbruchsspuren aufgewiesen habe, durch den Kläger mit Nichtwissen unzulässig, da nach § 138 Abs. 4 ZPO eine Erklärung mit Nichtwissen nur über Tatsachen zulässig ist, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind. Ob das Fahrzeug Einbruchsspuren aufwies oder nicht, ist aber durchaus Gegenstand der eigenen Wahrnehmung des Klägers. Darüberhinaus hat der Kläger im Rahmen seiner persönlichen Anhörung am 1. Dezember 2009 eingeräumt, dass „am Fahrzeug....keine Einbruchsspuren“ waren. Im Übrigen ergeben sich aus dem Inhalt der von dem Landgericht beigezogenen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten o. g. Beiakten keine Tatsachen, die darauf hindeuten, dass die Schließ- und Sicherungseinrichtungen des Fahrzeugs gewaltsam oder kunstgerecht von einem Nichtberechtigten überwunden worden wären. So konnten schon die das Fahrzeug auffindenden Polizeibeamten keine Anzeichen eines Diebstahls oder einer unbefugten Benutzung feststellen. Vielmehr war das Fahrzeug verschlossen und die Fensterscheiben geschlossen. Auch der Sachverständige Dipl.-Ing. G... hat in seinem Gutachten vom 19. Dezember 2007 (Bl. 29 - 36 Bd. II der o. g. Beiakten) ausgeführt, dass weder an dem Fahrertürschließzylinder noch an dem Zünd- und Lenkradschloß Anhaltspunkte für eine gewaltsame Überwindung festgestellt werden konnten und die ordnungsgemäß funktionierende elektronische Wegfahrsperre keine Hinweise auf Manipulationen aufwies, woraus er den Schluss gezogen hat, dass das Fahrzeug mit einem mechanisch und elektronisch passenden Schlüssel, also mit einem der beiden von dem Kläger den Polizeibeamten ausgehändigten Schlüssel, die nach den Feststellungen des Sachverständigen auch keine Kopierspuren aufwiesen, in Betrieb genommen wurde.

11

Das Gericht war entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht gehalten, den Inhalt der o. g. Beiakten nur zu seinem Vorteil, nicht aber zu seinen Lasten zu verwerten. Vielmehr war das Gericht verpflichtet, sich mit allen fallbezogenen, sich aus dem Inhalt der Beiakten ergebenden Tatsachen auseinander zu setzen (vgl. BGH zfs 2009, 207f).

12

Aus diesen Tatsachen lässt sich jedenfalls in ihrer Gesamtheit der Schluss ziehen, dass der Kläger den behaupteten Diebstahl mit an Sicherheit grenzender, jedenfalls aber mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nur vorgetäuscht hat.

13

So wurde mit dem Fahrzeug nur ca. 40 (oder 50) Minuten bevor der Kläger den Diebstahl - unter dem Einfluss alkoholischer Getränke stehend - anzeigte, nur ca. 600 Meter von seiner Wohnanschrift entfernt ein Unfall mit erheblichem Fremdschaden verursacht, das Fahrzeug danach zu seiner Wohnanschrift gefahren und dort abgestellt, kurze Zeit später von dort wieder entfernt und ca. 700 Meter weiter ordnungsgemäß verschlossen abgestellt; bei einer Untersuchung des sichergestellten Fahrzeugs durch einen Sachverständigen ließen sich weder an dem Fahrertürschloß, noch an dem Zünd- und Lenkradschloß, noch an der elektronischen Wegfahrsperre (EWS) Spuren feststellen, die auf eine Manipulation durch einen Nichtberechtigten hinwiesen; die beiden einzigen zusammen mit dem Fahrzeug ausgelieferten Schlüssel befanden sich im Besitz des Klägers und wiesen keine Kopierspuren auf, wobei es nach den in dem EWS-System gespeicherten Daten auch nur zwei, die EWS deaktivierende Schlüssel gibt, mit denen der Motor gestartet werden kann.

14

Die von dem Amtsgericht Tiergarten in dem Urteil vom 14. November 2008 (311 Ds 56/08) zur Begründung des Freispruchs des Klägers ohne entsprechende Anhaltspunkte in Erwägung gezogene Möglichkeit, dass ein Freund oder Verwandter des Klägers ohne dessen Wissen „die Fahrzeugschlüssel an sich genommen haben und das Fahrzeug geführt haben könnte“, scheidet - jedenfalls bei lebensnaher Betrachtungsweise - schon deshalb aus, weil der Kläger ca. 40 Minuten nach dem Unfall in Besitz beider Schlüssel war und nicht ersichtlich ist, wann und wie ein Freund oder Verwandter des Klägers von diesem unbemerkt die Schlüssel zurückgebracht haben könnte.

15

Nach alledem ist das Landgericht durchaus zutreffend davon ausgegangen, dass die Gesamtumstände - also die Gesamtheit der vorstehend wiedergegebenen Indiztatsachen - eindeutig gegen den behaupteten Diebstahl, vielmehr für dessen Vortäuschung durch den Kläger sprechen.

16

Der hiermit einhergehende Verstoß gegen § 142 StGB stellt zugleich einen zur Leistungsfreiheit der Beklagten auch in der Vollkaskoversicherung führende Obliegenheitsverletzung des Klägers dar; insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts auf Seite 5 des angefochtenen Urteils verwiesen werden.

17

Der Kläger erhält Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen zu dem vorstehenden Hinweis Stellung zu nehmen, wobei im Kosteninteresse die Rücknahme der Berufung erwogen werden mag.


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